Rechtsprechung / Landgericht Krefeld
Landgericht Krefeld Beschluss vom 06.01.2001 – 6 T 435/00
ECLI:DE:LGKR:2001:0106.6T435.00.00
Tenor
Die Beschwerde des Betreuers gegen die Verfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Krefeld vom 09.10.2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 500,00 DM
G r ü n d e :
Der Beschwerdeführer ist durch Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 26.05.1998 zum Betreuer der Betroffenen, seiner Mutter, auch für Vermögensangelegenheiten bestellt worden.
Durch Verfügung des Rechtspflegers vom 09.10.2000 ist dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, es sei unbedingt erforderlich, dass die Betroffene ein eigenes Girokonto unterhält, um eine Vermögenstrennung zwischen Betreuer und Betroffener zu erreichen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betreuers, mit der er geltend macht, eine getrennte Kontenführung entspreche nicht der üblichen Verfahrensweise bei Verwandten. Zudem habe seine Mutter kein Vermögen, so dass sich ihr Konto ständig im Soll befinden würde. Die Einrichtung eines eigenen Kontos für die Betroffene würde somit nur Kosten verursachen. Die auf sein Privatkonto eingehenden Rentenzahlungen für die Betroffene seien auch gem. § 771 ZPO ausreichend geschützt.
Die zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers hat keinen Erfolg.
Gem. §§ 1908 i, 1806 BGB hat der Betreuer das Vermögen des Betreuten verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Das zur Bestreitung von Ausgaben bereitzustellende Geld, wie hier im vorliegenden Fall die Rentenzahlungen an die Betroffene, darf gem. § 1805 BGB nicht vom Betreuer für sich verwendet werden. Hieraus folgt, dass das Vermögen von Betreuer und Betreutem getrennt voneinander anzulegen ist. Dies dient dem Schutz des Betreuten. Dieser Schutz ist bei einer Anlage des Geldes auf dem Privatkonto des Betreuers nicht gewährleistet. Vielmehr besteht die Gefahr, dass Gläubiger des Betreuers Pfändungsmaßnahmen treffen, die zunächst abgewehrt werden müssten. Dies stellt aber bereits eine Gefahr für das Vermögen des Betreuten dar. Zudem würden sich dann Schwierigkeiten mit evtl. Nachteilen für den Betroffenen ergeben, wenn ein Betreuerwechsel erforderlich würde. In diesem Fall stünde das der Betroffenen zustehende Vermögen nicht sofort in der Verfügungsgewalt des neuen Betreuers, sondern dieses müsste zunächst gegen den früheren Betreuer geltend gemacht werden (vgl. KG NJW 1967, 883, 884). Da auch die mit der Einrichtung eines Kontos für die Betroffene entstehenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind, ist die Einrichtung eines gesonderten Kontos auch nicht unzumutbar. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.