Rechtsprechung / Landgericht Krefeld
Landgericht Krefeld Beschluss vom 16.02.2007 – 2 O 312/06
ECLI:DE:LGKR:2007:0216.2O312.06.00
Tenor
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert bis zum 13.11.2006: 8.400,00 €
Streitwert danach: 2.000,00 €
Gründe
Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen. Es mag zwar sein, dass der Beklagte zur Räumung des Mietobjektes verpflichtet war. Er hat aber bestritten, dass es sich bei dem Mietvertrag über einen solchen über Gewerberäume handelt, es liege vielmehr ein Wohnraummietverhältnis vor. Sollte das richtig sein, so wäre die Klage vor dem Landgericht unzulässig und damit abzuweisen gewesen, da für Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist. Daran ändert auch die Abgabe der ursprünglich vor dem Amtsgericht erhobenen Klage an das Landgericht nichts, da diese Abgabe mangels Gewährung rechtlichen Gehörs für den Beklagten nicht bindend war. Die Klägerin bestreitet allerdings, dass es sich um ein Wohnraummietverhältnis handelt. Hierüber müsste ggf. - auch nach der Klagerücknahme (vgl. BGH; NJW 2006, 775) - Beweis erhoben werden, die beweispflichtige (vgl. BGH, a.a.O.) Klägerin hat jedoch keinen Beweis angeboten. Der Beklagte war auch entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 269 Rn. 19) in der Lage, sich selbst zu vertreten; Anwaltszwang besteht nicht. Mit § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO wollte der Gesetzgeber nämlich eine § 91a ZPO vergleichbare Rechtslage für eine Erledigung vor Rechtshängigkeit schaffen. Dazu gehört aber konsequenterweise eine Ausnahme vom Anwaltszwang. Das ausdrücklich zu regeln, hat der Gesetzgeber offensichtlich übersehen; die Lücke ist durch eine analoge Anwendung der entsprechenden Regelung in § 91a ZPO zu schließen.