Rechtsprechung / Landgericht Krefeld

Landgericht Krefeld Beschluss vom 30.09.2008 – 2 O 308/08

ECLI:DE:LGKR:2008:0930.2O308.08.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Streitwert: 91.500,00 €

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Es besteht kein Verfügungsanspruch.

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Das Vergabeverfahren richtet sich vorliegend nach VOB/A, nachdem die Schwellenwerte der Vergabeverordnung nicht erreicht sind.

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Ein somit allein nach § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Art. 3 GG in Betracht zu ziehender Anspruch Unterlassung der Zuschlagserteilung besteht nicht.

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Eine Verletzung von Vergabevorschriften rechtfertigt nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn sie ohne sachlich rechtfertigenden Grund, demnach willkürlich erfolgt. Das ist hier nicht glaubhaft gemacht.

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Bereits aus dem Bieterangabeverzeichnis war ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Vorlage des BAST-Prüfzeugnisses für die in Rede stehenden Bauteile verlangt. Dieses formale Kriterium erfüllt das Angebot des Antragstellers unstreitig nicht. Ob das vorgelegte Zertifikat des Prüfinstituts X, dem entspricht, ist im Eilverfahren nicht aufklärbar. Die Antragstellerin hätte bereits die Möglichkeit gehabt, sich insoweit gegen den Ausschreibungstext, dessen Vorgaben die Antragstellerin nicht erfüllt, zur Wehr zu setzen und auf eine Akzeptanz eines nach seiner Darstellung inhaltlich gleichwertigen hinzuwirken.

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Vor diesem Hintergrund ist ein gegen Art. 3 GG verstoßendes willkürliches Vergabeverfahren der Antragsgegnerin nicht gegeben. Dabei kann für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung offen bleiben, ob die Antragsgegnerin ggf. materiell verpflichtet wäre, das Angebot des Antragstellers als gleichwertig zu akzeptieren . Darauf besteht indes bei Vergaben nach VOB/A kein im Eilverfahren durchsetzbarer klagbarer Anspruch.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Krefeld, 30.09.2008 2. Zivilkammer