Rechtsprechung / Landgericht Krefeld
Landgericht Krefeld Urteil vom 20.04.2010 – 1 S 140/09
ECLI:DE:LGKR:2010:0420.1S140.09.00
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 05.10.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin übernahm im Jahr 2001 gegenüber der Beklagten eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten ihres Ehemannes. Mit Schreiben vom 11.09.2008 nahm die Beklagte die Klägerin aus dieser Bürgschaft auf Zahlung von 419.259,34 € in Anspruch. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Abwehr dieser Forderung. Mit Schreiben vom 31.10.2008 verzichtete die Beklagte auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem mit der Klägerin geschlossenen Bürgschaftsvertrag. Die Klägerin verlangt von der Beklagten nun Ersatz der Kosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 4.293,52 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der Klage, bis auf einen Teil der Nebenforderungen, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Antrag unter Wiederholung ihres Sachvortrages weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
a)
Zwischen den Parteien besteht eine vertragliche Sonderverbindung nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der im Jahr 2001 zwischen den Parteien geschlossene Bürgschaftsvertrag war zwar von Anfang an nichtig. Allerdings stellen nichtige Verträge rechtsgeschäftsähnliche Kontakte im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar (BGH NJW 2005, 3208 f.). Auch diese begründen wechselseitige vertragliche Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB.
Die anfängliche Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Bürgschaftsvertrages ergibt sich aus § 138 Abs. 1 BGB. Der in Rede stehende Bürgschaftsvertrag stellt eine krasse Überforderung der Klägerin dar und ist deshalb sittenwidrig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung zugunsten ihres Ehemannes vermögenslos war und weniger als 1.000,00 € verdiente. Die Beklagte hat die krasse wirtschaftliche Überforderung der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird bei Ehegattenbürgschaften die den Bürgen krass überfordern, (widerlegbar) vermutet, dass die Mithaftung ohne rationale Einschätzung der Interessenlage und der wirtschaftlichen Risiken aus emotionaler Verbundenheit übernommen worden ist und dass das Kreditinstitut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH NJW 2005, 971; BGH NJW 2002, 744; BGH NJW 2001, 815). Dies war vorliegend der Fall.
Die von der Beklagten behauptete Gefahr von Vermögensverschiebungen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann steht der Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages nicht entgegen. Um sich gegen Vermögensverlagerungen zu schützen, dürfen sich Kreditinstitute auch von Ehegatten ohne signifikantes Einkommen oder Vermögen Bürgschaften geben lassen. Bei krass überfordernden Bürgschaften entfällt die Sittenwidrigkeit aber nur, wenn der beschränkte Haftungszweck unzweideutig vertraglich festgelegt ist. Ohne besondere, vom Kreditinstitut darzulegende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine krass überfordernde Bürgschaft von vornherein nur eine erhebliche Vermögensverlagerung zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen verhindern soll. Eine solche Vereinbarung wäre unüblich und kann regelmäßig nicht den außerhalb der Vertragsurkunde liegenden Umständen entnommen werden. Wer unter Berufung auf den wirklichen Willen verständiger Vertragsparteien eine solche einschränkende Auslegung der Bürgschaft vornimmt, setzt sich daher über allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze hinweg und verstößt überdies gegen das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion formularmäßiger Bürgschaftsverträge. Nimmt das Kreditinstitut den Bürgen in Anspruch, ohne auch nur ansatzweise zu behaupten, dass und in welchem Umfang eine im Verhältnis zur Darlehenssumme erhebliche Vermögensverschiebung stattgefunden hat, so zeigt auch dieses im Rahmen der Vertragsauslegung zu berücksichtigende nachvertragliche Verhalten, dass die Annahme einer stillschweigend getroffenen Haftungsbeschränkung nicht gerechtfertigt werden kann (BGH NJW 2002, 2228). Der zwischen den Parteien geschlossene Bürgschaftsvertrag enthält keine Haftungsbeschränkung im Hinblick auf eine mögliche Vermögensverlagerung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt auch keine stillschweigende oder mündliche Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung in Betracht. Zum einen wäre diese vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unbeachtlich und zum anderen wurde von der Beklagten nicht dargelegt, wie die Parteien eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben sollten. Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.11.1999 stützen. In dem genannten Fall ging es speziell um die Bürgschaft einer wirtschaftlich leistungsfähigen Ehefrau. Folglich kam schon die Vermutung der Sittenwidrigkeit wegen einer krassen Überforderung der Bürgin nicht zu Anwendung (BGH NJW 2000, 362).
b)
Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Danach hat jede Vertragspartei auf die Rechte und Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Zu diesen Rechten und Interessen gehört auch das Interesse des Schuldners, nicht in weitergehendem Umfang in Anspruch genommen zu werden als geschuldet (BGH NJW 2009, 1262; BGH NJW 2008, 1147). Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.12.2006 ist insoweit nicht einschlägig. In dem genannten Verfahren war zwischen den Parteien keine vertragliche Sonderverbindung gegeben, die entsprechende Schutz- bzw. Rücksichtnahmepflichten hätte begründen können (BGH NJW 2007, 1458).
aa)
Wie bereits dargestellt, war der die Klägerin krass überfordernde Bürgschaftsvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig. Die Inanspruchnahme der Klägerin aus diesem Bürgschaftsvertrag war deshalb sachlich unbegründet.
bb)
Die sachlich unbegründete Inanspruchnahme der Klägerin durch die Beklagte war zudem nach § 276 Abs. 2 BGB pflichtwidrig.
Fahrlässig handelt der Gläubiger nicht schon dann, wenn er verkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Die Berechtigung einer Forderung kann sicher nur in einem Rechtsstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen, kann vom Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtsstreites nicht verlangt werden. Dies würde den Gläubiger überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren. Der im Verkehr nach § 276 Abs. 2 BGB erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger vielmehr schon dann, wenn er prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Anspruch gegeben ist, darf der Gläubiger diesen geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, falls sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellen sollte (BGH NJW 2009, 1262; BGH NJW 2008, 1147).
Die Beklagte hat die Inanspruchnahme der Klägerin nicht hinreichend auf Plausibilität geprüft und handelte daher pflichtwidrig. Bei einer pflichtgerechten Prüfung der Sach- und Rechtslage hätte die im Kreditgeschäft erfahrene Beklagte erkennen müssen, dass gegen die Klägerin keine Bürgschaftsforderung gegeben war.
Die Beklagte behauptet, sie habe ab Sommer 2008 über Anhaltspunkte für eine Vermögensverschiebung zugunsten der Klägerin verfügt. So sei der Erlös des Ehemanns der Klägerin aus der Veräußerung seines KV-Sitzes in Höhe von ca. 200.000,00 € später nicht mehr im Vermögen des Ehemannes der Klägerin vorhanden gewesen. Dies wird von der Klägerin bestritten. Dem Vortrag der Beklagten kann jedoch nicht entnommen werden, unter welchen Umständen der in Rede stehende Betrag der Klägerin zugeflossen sein soll. Es bleibt daher unklar, ob tatsächlich eine Verschiebung von Vermögenswerten zur Klägerin beabsichtigt war oder bereits durchgeführt wurde. Daher hält die Inanspruchnahme der Klägerin wegen einer drohenden Vermögensverlagerung schon aus tatsächlichen Gründen einer Plausibilitätsprüfung nicht stand.
Allerdings ist der auf eine drohende Vermögensverschiebung gestützte Rechtsstandpunkt der Beklagten auch in rechtlicher Hinsicht nicht plausibel. Wie bereits ausgeführt, war der Bürgschaftsvertrag der Parteien bereits bei Abschluss im Jahr 2001 nichtig. Die Unwirksamkeit des in Rede stehenden Bürgschaftsvertrages nach § 138 Abs. 1 BGB ist endgültig und dauerhaft. Eine nachträgliche Heilung der Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages ist nicht möglich. Daher konnte der Bürgschaftsvertrag auch nicht wegen einer drohenden Vermögensverschiebung zulasten der Beklagten im Jahr 2008 Rechtswirksamkeit erlangen. Selbst eine von der Beklagten nachgewiesene tatsächliche Vermögensverlagerung zugunsten der Klägerin wäre nicht geeignet gewesen, eine nachträgliche Wirksamkeit des nichtigen Bürgschaftsvertrages herbeizuführen. Wegen der umfangreichen Tätigkeiten der Beklagten im Kreditgeschäft muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagten die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Nichtigkeit sittenwidriger Ehegattenbürgschaften auch bekannt war. Anders als in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.01.2009 (BGH NJW 2009, 1262) war der vorliegend in Rede stehende Bürgschaftsvertrag bei der Entstehung von Anhaltspunkten für eine mögliche Vermögensverschiebung bereits endgültig rechtsunwirksam. Daher war die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem im Jahr 2001 geschlossenen Bürgschaftsvertrag offensichtlich nicht möglich.
c)
Die Höhe der im Wege des Freistellungsanspruches geltend gemachten Gebührenforderung des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde zutreffend berechnet.
Ausgehend von einem Gegenstandswert von 419.259,34 € beträgt die 1,3-Gebühr 3.588,00 €. Zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 € und der Umsatzsteuer ergibt sich eine Gebührenforderung in Höhe von 4.293,52 €.
2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 291 BGB ab dem 03.06.2009.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 4.293,52 €