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Landgericht Krefeld Beschluss vom 09.02.2017 – 7 T 156/16

ECLI:DE:LGKR:2017:0209.7T156.16.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht vom 03.12.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 02.12.2016 aufgehoben.

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Krefeld vom 09.09.2016, Kassenzeichen xxx, wird zurückgewiesen.

Diese Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 23.12 2014 wurde über das Vermögen des Schuldners auf eigenen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Anmeldung der Forderungen wurde im Eröffnungsbeschluss eine Frist bis zum 20.03.2016 gesetzt. Die hiesige Beschwerdegegnerin meldete ihre Forderung beim Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 21.01.2015 und mit Eingangsdatum laut Stellungnahme der Insolvenzverwalterin am 23.01. 2015 an. Die Insolvenzverwalterin reichte aufgrund eines Büroversehens die Forderungsanmeldung erst am 27.05. 2016 bei Gericht ein, weshalb ein nachträglicher Prüfungstermin erforderlich wurde, für den das Amtsgericht Krefeld die aus dem Beschlusstenor ersichtliche Gebührenrechnung erstellt hat mit der Begründung, es sei eine zusätzliche Prüfung erforderlich geworden. Hierdurch sei der Gebührentatbestand des KV Nr. 2340 GKG erfüllt.

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Gegen diese Gebührenrechnung wandte sich die hiesige Kostenschuldnerin mit der Begründung, die Forderungsanmeldung sei fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hingegen vertritt die Auffassung, für die Entstehung der Gebühr sei maßgeblich nur der Eingang der Anmeldung bei Gericht.

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kostenrechnung vom 09.09.2016 über 20,-- € aufgehoben und gleichzeitig wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen.

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Gegen die dem Beschwerdeführer am 13.12.2016 zugestellte Entscheidung hat dieser mit Schreiben vom gleichen Tag, eingegangen beim Amtsgericht am 14.12.2013, Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Gebühr sei allein deshalb entstanden, weil ein besonderer Prüfungstermin notwendig war. Es sollte durch die Gebühr der zusätzliche Aufwand eines sonst nicht notwendigen Termins abgedeckt werden.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.12.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Krefeld zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG aufgrund der Zulassung statthafte und zulässig eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors hat auch in sachlicher Hinsicht Erfolg.

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Durch die /i3rspätete Forderungsanmeldung wurde ein zusätzlicher Prüfungstermin erforderlich Gemäß § 177 Abs. 1 S. 2 lnsO ist die nachträgliche Forderungsprüfung auf Kosten des Säumigen vorzunehmen. Nach einhelliger Meinung gilt im Grundsatz als Kostenschuldner der Gebühr Nr. 2340 KV GKG der nachmeldende Gläubiger (HK/Preß/1-13nningsmeier, Ins0 , 5. Aufl., § 177, Rn. 14; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl., § 33 GKG, Rn. 4; Hartmann Kostengesetze, 4. Aufl., Nr. 2340 K1 GKG, Rn. 2). Ob der nachmeldende Gläubiger die Fristsäumnis selbst verschuldet hat oder nicht, ist unerheblich, da es nach überwiegender Meinung im Hinblick auf die Kostentragungspflicht grundsätzlich auf ein Verschulden des nachmeldenden Gläubigers nicht ankommt (vergleiche HK u. a.,a.a. 0.; Uhlenbruck/Sinz Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 177, Rn. 30).

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Die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 Ins0, der eine Ausnahmeregelung für nachrangige Forderungen darstellt, sind vorliegend nicht erfüllt. Die

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Kostenschuldnerin ist mit ihrer Forderung nicht nachrangig im Sinne des § 39 InsO.