Rechtsprechung / Landgericht Krefeld
Landgericht Krefeld Beschluss vom 30.11.2017 – 5 O 282/17
ECLI:DE:LGKR:2017:1130.5O282.17.00
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden, nachdem die Parteien das Arrestverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, gemäß § 91 a ZPO der Antragsgegnerin auferlegt.
Gründe
Nachdem die Parteien die Sache in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- Streitstandes billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Der Arrestantrag war bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses der Zahlungen vom 26. September und 11.10.2017 zulässig und begründet, so dass die Antragsgegnerin im Verfahren unterlegen wäre.
Die Antragsteller begehrten durch den Arrest Sicherung ihrer Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin. Diesen Ansprüchen ist die Antragsgegnerin inhaltlich nicht entgegengetreten, sondern hat sich darauf beschränkt vorzutragen, es habe keinen Arrestgrund gegeben, weil sie durchgehend ihre Bereitschaft signalisiert habe, begründete Ansprüche der Antragsteller zu erfüllen und sich Geldvermögen in ausreichender Höhe auf einem deutschen Bankinstitut befinde. Tatsächlich bestand aber ein Arrestgrund gemäß § 117 Abs. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin ist thailändische Staatsbürgerin und dort auch wohnhaft. Es bestand daher die konkrete Besorgnis, dass die Antragsgegnerin ihr Vermögen, soweit es im Inland noch vorhanden ist, nach Thailand transferiert und so dem Zugriff durch die Antragsteller entzieht. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Stellung des Arrestantrag noch Geldvermögen im Inland hat, tangiert Arrestgrund nicht, weil der Arrest erst dadurch seinen Sinn erhält.