Rechtsprechung / Landgericht Krefeld

Landgericht Krefeld Beschluss vom 17.06.2024 – 24 KLs 8/22

ECLI:DE:LGKR:2024:0617.24KLS8.22.00

Tenor

Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sowie ihrer Verteidiger gemäß § 153 a Abs. 1, Nr. 2, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, weil es ein Vergehen zum Gegenstand hat und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

1

Die Angeklagten können das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nunmehr unter den folgenden Voraussetzungen beseitigen:

2

Die endgültige Einstellung wird davon abhängig gemacht, dass

3

der Angeklagte X. einen Geldbetrag von 15.000,00 €,

4

der Angeklagte F. einen Geldbetrag von 13.000,00 €,

5

und der Angeklagte R. einen Geldbetrag von 5.000,00 €

6

binnen 6 Monaten

7

an

8

Y.., B.-straße, 46539 E.,

9

IBAN: DE00000000000

10

zahlt.

11

Erfüllen die Angeklagten die aufgeführten Pflichten, so wird das Verfahren endgültig eingestellt werden. Die Tat kann dann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 5 StPO).

12

Erfüllen die Angeklagten die aufgeführten Pflichten nicht, so wird das Verfahren fortgesetzt werden. Leistungen, die sie zur ihrer Erfüllung erbracht haben, werden dann nicht erstattet (§ 153a Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 6 StPO).

13

Am 16.07.2024 erging ein weiterer Beschluss in dieser Sache mit folgendem Inhalt:

14

Das Verfahren wird endgültig eingestellt, weil die Angeklagten die Pflichten aus dem Beschluss der Kammer vom 17.06.2024 erfüllt und damit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne des § 153a Abs. 2, 1 S. 1 StPO beseitigt hat.

15

Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO).

16

Die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse nicht auferlegt (§ 467 Abs. 5 StPO).