Rechtsprechung / Landgericht Krefeld
Landgericht Krefeld Versäumnisurteil vom 20.06.2025 – 2 O 113/25
ECLI:DE:LGKR:2025:0620.2O113.25.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.158,71 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2024 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
Nach dem schlüssigen Klägervortrag ereignete sich am 30.05.2024 auf der A 10
RF X in Belgien ein Verkehrsunfall, bei der die Führerin des bei der
Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs in Folge eines unvermittelten
Fahrspurwechsels einen Schaden an dem Klägerfahrzeug in eingeklagter Höhe
verursachte.
Das angerufene Gericht ist für die Klage international zuständig. Der Geschädigte
kann vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz
hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers erheben, sofern
eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats ansässig ist. Die Beklagte haftet für den von ihrer
Versicherungsnehmerin verschuldeten Schaden gem. Art. 1382 Codecivil (Cc) i.V.m.
Art. 3, 150 des belgischen KfZ-Haftpflichtgesetzes. Der von der Beklagten
beauftragte Schadensregulierungsbeauftragte - E D T GmbH - ist
für die Beklagte zustellungsbevollmächtigt.
Der Streitwert wird auf 7.158,71 EUR festgesetzt.