Rechtsprechung / Landgericht Krefeld

Landgericht Krefeld Versäumnisurteil vom 20.06.2025 – 2 O 113/25

ECLI:DE:LGKR:2025:0620.2O113.25.00

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 7.158,71 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe

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Nach dem schlüssigen Klägervortrag ereignete sich am 30.05.2024 auf der A 10

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RF X in Belgien ein Verkehrsunfall, bei der die Führerin des bei der

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Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs in Folge eines unvermittelten

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Fahrspurwechsels einen Schaden an dem Klägerfahrzeug in eingeklagter Höhe

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verursachte.

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Das angerufene Gericht ist für die Klage international zuständig. Der Geschädigte

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kann vor dem Gericht des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem er seinen Wohnsitz

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hat, eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers erheben, sofern

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eine solche unmittelbare Klage zulässig und der Versicherer im Hoheitsgebiet eines

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Mitgliedstaats ansässig ist. Die Beklagte haftet für den von ihrer

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Versicherungsnehmerin verschuldeten Schaden gem. Art. 1382 Codecivil (Cc) i.V.m.

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Art. 3, 150 des belgischen KfZ-Haftpflichtgesetzes. Der von der Beklagten

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beauftragte Schadensregulierungsbeauftragte - E D T GmbH - ist

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für die Beklagte zustellungsbevollmächtigt.

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Der Streitwert wird auf 7.158,71 EUR festgesetzt.