Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Beschluss vom 31.08.2005 – 5a StVK 154/05
ECLI:DE:LGLUEBE:2005:0831.5ASTVK154.05.0A
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung auf Gestattung des Einkaufs von DVD-Spielfilmen wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 50,00 Euro.
Gründe
Der Antragsteller ist mittlerweile Strafgefangener bei dem Antragsgegner und zwar seit dem 29. Juni 2005. Er ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren wegen räuberischer Erpressung und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden.
Zum Sachverhalt ist unstreitig:
Bis zu einer Neuregelung bis zum 9. Dezember 2004, war es dem Antragsteller und anderen Gefangenen gestattet, DVD-Spielfilme für ihre DVD-Player vom Eigengeld einzukaufen. Die Justizvollzugsanstalt hat sich dazu veranlasst gesehen, eine Neuregelung zu treffen und hat einen Antrag des Antragstellers vom 5. Dezember 2004 zum Einkauf von DVD-Spielfilmen abgelehnt, aufgrund der Neuregelung vom 21. Dezember 2004.
Gegen diese Ablehnung hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist abgeschlossen. Mit Beschwerdebescheid vom 31. März 2005 ist die Beschwerde zurückgewiesen worden.
Der Antragsteller beantragt, den Bescheid aufzuheben und trägt insbesondere vor:
Das Beitreiben von Telespielgeräten (Playstation u. ä.) sei grundsätzlich von Verfassungswegen nicht zu beanstanden. Die Neuregelung sei zu allgemein gefasst. Im Übrigen wird auf das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift vom 4. Juli 2005 inhaltlich verwiesen.
Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten und beantragt, ihn zurückzuweisen. Insoweit wird wegen des Vorbringens auf den Inhalt des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 17. August 2005 Bezug genommen, welcher sich insbesondere auf den Beschwerdebescheid des Justizministeriums stützt. Im Beschwerdebescheid werden seitens des Antragsgegners insbesondere Sicherheitsbedenken geltend gemacht und hervorgehoben, dass der erforderliche Prüfungsaufwand auch zur Beobachtung des Grundsatzes der Erreichung des Vollzugszieles personell und vom Umfang her nicht mehr gewährleistet werden kann. Auch zu den weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt des Beschwerdebescheides vom 31. März 2005 Bezug genommen.
Rechtliche Würdigung:
Der Antrag konnte keinen Erfolg haben. Die rechtlichen Überlegungen im Beschwerdebescheid sind nachvollziehbar. Sie füllen die vom Antragsgegner angewendete Norm des § 70 des StVollzG aus. Danach können Strafgefangenen Gegenstände zur Fortbildung und zur Freizeitbeschäftigung überlassen werden. Dies gelte nach Abs. 2 dieser Vorschrift dann nicht, wenn die Überlassung oder Benutzung des Gegenstandes das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt gefährdet. Im Falle des Vorliegens dieser Voraussetzung könne eine vorhergehende Erlaubnis widerrufen werden und eine Neuregelung getroffen werden. Nachvollziehbar ist der Antragsgegner in dieser Situation, er räumt freimütig ein, zunächst fälschlicherweise angenommen zu haben, dass die Bediensteten in der Lage gewesen wären, sowohl die Playstation als auch Player und zugelassene Computer und DVDs und CDs zu überprüfen. Wegen der Häufigkeit der Praxis im Umgang mit diesen Geräten seien zeitliche Kontrollaufwände entstanden, die nicht mehr geleistet werden könnten. Auch die Fortbildung Bediensteter in diesem Bereich sei nicht leistbar. Im Übrigen sieht der Antragsgegner ebenso nachvollziehbar beim einzelnen Gefangenen die Erreichung des Vollzugszieles dadurch gefährdet, dass bestimmte DVD-Spielfilme bei einzelnen Strafgefangenen contraindiziert sein könnten, zumal sich ein schwunghafter Handel innerhalb der JVA vollzogen habe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass auch pornografische und gewaltverherrlichende Filme ohne Weiteres auf DVD gebrannt erhältlich sind.
Schließlich stützt sich der Antragsgegner für die Kammer nachvollziehbar und die gleiche Rechtsauffassung vertretend auf einen Beschluss des saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2004 (Vollz(Ws) 2/04). Das saarländische Beschwerdegericht hatte unter anderem ausgeführt
"Dem Risiko einer missbräuchlichen Benutzung zur unerlaubten Speicherung von Daten (z. B. Bildern und Filmen pornografischen, rassistischen oder sonstigen, den Vollzugszielen entgegenstehenden Inhalts) und zur unerlaubten Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb der Anstalt kann weder mit den üblichen noch mit zusätzlichen Personen- und Sachkontrollen hinreichend begegnet werden. Bei Spielkonsolen des besagten Typs handelt es sich nämlich um elektronische Geräte, die über eine Vielzahl miniaturisierter Schaltkreise und Schaltelemente (Mikrochips) verfügen, die für einen Laien nicht überschaubar sind. Das mit der Kontrolle entsprechender Geräte beauftragte Personen des Justizvollzugsdienstes der Antragsgegnerin verfügt nicht über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Elektronik, um einen Missbrauch der im Gerät vorhandenen Schnittstellen und Anschlüsse zu verhindern. Mit der Plombierung des Geräts wäre daher, da es nicht lediglich um das Zunichtemachen von Versteckmöglichkeiten geht, nichts genommen. Es müssten Eingriffe in die elektronischen Steuermechanismen des Geräts vorgenommen werden, deren Beibehaltung während der gesamten Dauer des Vollzuges von der Justizvollzugsanstalt zu kontrollieren wäre, was wiederum hohen personellen Aufwand und - in aller Regel nicht vorhandene - technische Kompetenz erfordern würde.
Gleiches gilt für die Überwachung der mit der Playstation 2 nutzbaren (Speicher-) Medien. Ohne vollständiges Abspielen der eingebrachten DVD's ließe sich nicht sicherstellen, dass der Besitzer einer Playstation 2 nur über unbedenkliche DVD's verfügt (OLG Jena, ZfStrVo 2003, 304). Angesichts der im Vergleich zu Audio-CD's ungleich größeren Speicherkapazität und der Möglichkeit, dass DVD's von jedermann auf einem handelsüblichen PC mit CD-Brenner mit beliebigem Inhalt hergestellt werden können, wären solche Kontrollen nur mit immens hohem und deshalb mit den Mitteln der Justizvollzugsanstalt nicht zu leidendem Zeitaufwand zu bewerkstelligen."
Diesen Ausführungen hat die Kammer nichts hinzuzufügen. Sie schließt sich nach eigener rechtlicher Prüfung ihnen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG.