Rechtsprechung / Landgericht Lübeck

Landgericht Lübeck Beschluss vom 14.10.2022 – 7 T 388/22

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.09.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 15.08.2022 aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

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Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von Miete und auf Abriss eines Gartenhauses erhoben. Die Eigentümerin des Grundstücks, welches von der Zwangsverwaltung durch den Kläger betroffen ist, hat mit Schriftsatz vom 12.08.2022 Akteneinsicht begehrt.

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Das Amtsgericht hat das Gesuch durch Beschluss vom 15.08.2022 zurückgewiesen und über das Rechtsmittel der Beschwerde mit einer Beschwerdefrist von einem Monat belehrt.

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Hiergegen hat die Eigentümerin (im folgenden Beschwerdeführerin) sofortige Beschwerde erhoben, die am 09.09.2022 bei dem Amtsgericht Ahrensburg eingegangen ist. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.

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Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 20.09.2022 nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt.

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Der Einzelrichter der Beschwerdekammer hat das Beschwerdeverfahren auf das vollbesetzte Kollegium der Beschwerdekammer übertragen.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft in Verbindung mit dem Grundsatz der Meistbegünstigung. Nach diesem Grundsatz soll eine Beschwerdeführerin keine Nachteile dadurch erleiden, dass über ihr Akteneinsichtsgesuch nicht durch Justizverwaltungsakt, sondern durch rechtsprechenden Beschluss entschieden worden ist und sie deshalb ein eigentlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel gewählt hat. So liegt es hier. Die Beschwerde ist auch zulässig. Zwar hat die Beschwerdeführerin nicht die Zwei-Wochen-Beschwerdefrist nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingehalten. Insofern ist ihr aber nach §§ 232 S. 2, 237 ZPO von Amts wegen Wiedereinsetzung zu gewähren; denn in der Rechtsmittelbelehrung war enthalten, dass die Beschwerdefrist einen Monat beträgt.

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Die sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

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Über das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin hätte nach § 299 Abs. 2 ZPO der Gerichtsvorstand entscheiden müssen, nicht das rechtsprechende Amtsgericht. Zwar kann der Gerichtsvorstand die Entscheidung auf die den Rechtsstreit entscheidende Richterin übertragen. Die Entscheidung bleibt aber ein Justizverwaltungsakt und kein Akt der Rechtsprechung. Ob es eine solche Delegation des Gerichtsvorstands auf die den Rechtsstreit entscheidende Richterin bei dem Amtsgericht … gibt, lässt sich der Gerichtsakte nicht entnehmen, ist aber letztlich auch nicht entscheidungserheblich.

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Daran gemessen ist die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs vom 15.08.2022 durch das rechtsprechende Amtsgericht erfolgt, obwohl sie durch den Gerichtsvorstand hätte erfolgen müssen. Zwar scheint das Amtsgericht die Besonderheiten bei der Anfechtung einer Ablehnung nach § 299 Abs. 2 ZPO bedacht zu haben, als es über eine Beschwerdefrist von einem Monat belehrt hat, wie es für den Antrag nach § 23 EGGVG in § 26 Abs. 1 S. 1 EGGVG vorgesehen ist. Jedoch hat das Amtsgericht als Gericht - und nicht im Auftrag des Gerichtsvorstands - das Akteneinsichtsgesuch durch Beschluss - und nicht durch Justizverwaltungsakt - zurückgewiesen.

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Über das Akteneinsichtsgesuch konnte die Beschwerdekammer nicht selbst entscheiden. Denn die zuständige Gerichtsverwaltung hat bisher noch keine Ausgangsentscheidung nach Maßgabe des § 299 Abs. 2 ZPO getroffen. Zwar kann nach § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO eine sofortige Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (vgl. zudem die Sonderregeln in §§ 17-17b GVG insbesondere für Rechtswegfragen). Diese Begrenzung des Prüfungsumfangs kann jedoch nur zur Anwendung kommen, wenn es um die Frage einer Zuständigkeit innerhalb der Zivilgerichtsbarkeit geht, nicht hingegen für eine Frage der Gewaltenteilung, ob also ein rechtsprechendes Gericht oder die Justizverwaltung zur Entscheidung berufen ist. Dieses Auslegungsergebnis ist auch mit der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/4722, S. 94) vereinbar, in der die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Garantie des gesetzlichen Richters erörtert wird und gerade nicht auch die Gewaltenteilung behandelt wird. Der BGH hat indes im Rahmen seiner Entscheidung NJW 2015, 1827 (zu § 29 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 FamFG) die Thematik anders bewertet, ohne sich aber damit in der Entscheidung näher auseinanderzusetzen.

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Insofern wird der Gerichtsvorstand nun über das Akteneinsichtsgesuch zu entscheiden haben. Rechtsbehelf hiergegen wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, über den das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 574 ZPO). Der Rechtsbeschwerde bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Denn die Beschwerdekammer weicht von der vorzitierten Rechtsprechung des BGH zu einer vergleichbaren Vorschrift ab. Im übrigen hat die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung.