Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Beschluss vom 09.01.2023 – 7 T 378/22
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0109.7T378.22.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 05.10.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 27.09.2022 abgeändert und auf die Erinnerung der Schuldnerin vom 26.08.2022 die Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft auf der Grundlage des Zwangsvollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 05.08.2022 für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.)
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 05.10.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 27.09.2022. Mit diesem Beschluss hatte das Amtsgericht die Erinnerung der Schuldnerin vom 26.08.2022 gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft auf der Grundlage des Zwangsvollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 05.08.2022 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2022 hat die Gläubigerin bei dem Obergerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerin beantragt. Der Antrag ist elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Behördenpostfach eingereicht worden. Der Antrag schließt mit der einfachen Signatur einer Mitarbeiterin der Gläubigerin. Weiterhin ist ein Siegel eingedruckt mit dem Zusatz „Dieses Schreiben wurde mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“. In dem Antrag ist die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Forderung bescheinigt worden. Ausweislich der beigefügten Forderungsaufstellung liegt eine Forderung über Gerichtskosten zugrunde. Für die Abnahme der Vermögensauskunft hat sich die Gläubigerin auf § 7 JBeitrG in Verbindung mit § 802c ZPO berufen.
Gegen die Zwangsvollstreckung hat sich die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 26.08.2022 gewendet und ausgeführt, dass sie zu Unrecht in Anspruch genommen werde, sie habe das den Gerichtskosten zugrundeliegende Gerichtsverfahren nicht veranlasst.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin vom 26.08.2022 zurückgewiesen und begründet, dass die inhaltliche Richtigkeit des Zwangsvollstreckungsauftrags weder vom Gerichtsvollzieher noch vom Vollstreckungsgericht zu überprüfen sei. Beide seien hieran im Zwangsvollstreckungsverfahren gebunden. Fehler im Zwangsvollstreckungsverfahren seien nicht ersichtlich.
Hiergegen hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 05.10.2022 sofortige Beschwerde erhoben und diese mit Schriftsatz vom 15.10.2022 begründet. Auf diese und die weiteren Schriftsätze der Schuldnerin wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 25.11.2022 nicht abgeholfen.
Der Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren auf das vollbesetzte Kollegium der Beschwerdekammer übertragen.
II.)
Die nach § 793 ZPO statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Auf den als Erinnerung nach § 766 ZPO auszulegenden Antrag vom 26.08.2022 ist die Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Abgabe der Vermögensauskunft auf der Grundlage des Zwangsvollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 05.08.2022 für unzulässig zu erklären.
Die Abnahme der Vermögensauskunft auf der Grundlage des Zwangsvollstreckungsauftrags vom 05.08.2022 ist abzulehnen.
Mit der hier gewählten Übermittlung des Vollstreckungsauftrages über ein besonderes Behördenpostfach (beBPo) als sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 3, 4 ZPO ohne qualifizierte elektronische Signatur ist die Gläubigerin nur den verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Übermittlung eines Auftrages nach §§ 130d, 130a ZPO gerecht geworden. Sie genügte damit jedoch nicht den erweiterten, materiellen Anforderungen an einen titelersetzenden Vollstreckungsauftrag.
Der Zwangsvollstreckungsauftrag hat insofern eine Doppelfunktion, als dieser nach § 7 S. 2 JBeitrG auch den Zwangsvollstreckungstitel ersetzt (der ansonsten nach den §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich vorzulegen ist). Bei der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG greifen also insoweit Besonderheiten ein, dass an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a ZPO die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung treten kann (vgl. BGH NJW 2015, 2268 zu §§ 6, 7 Justizbeitreibungsordnung a.F.; vgl. hierzu auch Hornung, Rechtspfleger 1981, 86). Der sich hieraus ergebende Verzicht auf die richterliche Prüfung, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, ist nur gerechtfertigt werden, wenn die antragstellende Behörde die Verantwortung für deren Vorliegen übernimmt und dies durch die Unterschrift eines hierzu befugten Beamten dokumentiert wird, wobei sich die Befugnis des Beamten regelmäßig aus dem seiner Unterschrift beigefügten Siegelabdruck ergibt (vgl. zu diesen Erfordernissen: BGH NJW 2015, 2268 zu §§ 6, 7 JBeitrO a.F.). Soweit ein Vollstreckungsauftrag mit Hilfe eines automatisierten Programms erstellt ist, macht dies die Unterschrift nicht gemäß § 6 Abs. 3 JBeitrG entbehrlich (vgl. BGH NJW 2015, 2268 zu §§ 6, 7 JBeitrO a.F.). Diese Bestimmung gilt für Aufträge in Beitreibungsverfahren durch eigene Vollziehungsbeamte der Gerichtskasse und durch Vollziehungsbeamte anderer Gerichtskassen, die im Wege der Rechtshilfe tätig werden sollen (vgl. BGH NJW 2015, 2268 zu §§ 6, 7 JBeitrO a.F.). Die für die Abnahme der Vermögensauskunft geltende Vorschrift des § 7 JBeitrG enthält keine entsprechende Regelung. Einer erweiternden Auslegung des § 6 Abs. 3 JBeitrG dahingehend, dass die Bestimmung für den an den Gerichtsvollzieher zu richtenden Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht gelten soll, stehen die dadurch verursachten Zweifel an der Authentizität des Antrags entgegen (vgl. BGH NJW 2015, 2268 zu §§ 6, 7 JBeitrO a.F.).
Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Weder hat die Gläubigerin einen Vollstreckungstitel, noch die Vollstreckbarkeit der Forderung mit Unterschrift bzw. Siegelabdruck bescheinigt.
Der Unterschrift sowie dem Siegelabdruck steht nicht gleich, dass die Gläubigerin den Zwangsvollstreckungsauftrag mit einfacher Signatur über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 3, 4 ZPO eingereicht hat. Insoweit kommt dem so eingereichten Zwangsvollstreckungsauftrag keine titelersetzende Funktion zu. Allerdings ist diese Rechtsfrage umstritten. Hierzu wird vertreten, dass einer elektronischen Einreichung keine titelersetzende Wirkung zukommen kann (so z.B. LG Berlin BeckRS 2022, 33140; AG Berlin-Wedding BeckRS 2022, 28383; AG Essen BeckRS 2022, 22730). Demgegenüber wird auch vertreten, dass einer elektronischen Einreichung dann eine titelersetzende Wirkung zukommen kann, wenn der Auftrag mit einer qualifizierten Signatur versehen ist oder wenn der Auftrag mit einer einfachen Signatur abgeschlossen und auf einem sicheren Übermittlungsweg übertragen worden ist oder wenn der Auftrag mit einer qualifizierten Signatur versehen und auf einem sicheren Übermittlungsweg übertragen worden ist (vgl. zu den verschiedenen Ansätzen etwa: AG Düsseldorf BeckRS 2022, 33645; AG Berlin-Schöneberg BeckRS 2022, 28342; AG Schöneberg DGVZ 2022, 268; AG Bautzen DGVZ 2022, 270; AG Lichtenberg DGVZ 2022, 269; LG Arnsberg BeckRS 2022, 30222; LG Essen DGVZ 2023, 8; Ulrici in: BeckOK ZPO, 47. Ed. (Stand: 01.12.2022), § 753 ZPO, Rn. 8.2).
Für die Beschwerdekammer ist folgendes maßgebend dafür, dass die Einreichung des Auftrags mit einer einfachen Signatur, übertragen auf einem sicheren Übermittlungsweg nicht ausreichend ist:
Der Gesetzgeber hat nur unter den Voraussetzungen der §§ 754a, 829 a ZPO geregelt, ob und inwieweit von der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Zwangsvollstreckungstitels im Falle der elektronischen Einreichung eines Zwangsvollstreckungsauftrags bzw. -antrags abgesehen werden kann. Darüber hinausgehende Vereinfachungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat der Gesetzgeber mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht vorgesehen, auch nicht im Rahmen der Beitreibung von Forderungen nach dem JBeitrG. Vielmehr wollte der Gesetzgeber allein eine weitere Öffnung der Justiz für elektronische Eingänge vorantreiben und entsprechende Rahmenbedingen schaffen (vgl. BT-Drucksache 17/12634, S. 20). Mit den Bestimmungen der §§ 754a, 829a ZPO wollte der Gesetzgeber eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreichen, soweit die Vollstreckung von Geldforderungen durch den Gerichtsvollzieher auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden betroffen ist. Der Gesetzgeber ist von einer beschränkten Regelung ausgegangen (vgl. BT-Drucksache 18/7560, S. 35) und hat insoweit das elektronische Auftrags- bzw. Antragsverfahren wegen der bei einem elektronischen Dokument eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen ausschließlich auf bestimmte Fälle beschränkt (vgl. BT-Drucksache 16/10069, S. 34 zu § 829 a ZPO). Für den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin kann dies mithin nicht gelten. Weder das JBeitrG noch die ZPO bieten hierfür bislang eine ausreichende Grundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 ZPO zuzulassen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem elektronisch eingereichten Zwangsvollstreckungsauftrag eine titelersetzende Funktion zukommen kann, ist in der Rechtsprechung umstritten und in diesem Beschwerdeverfahren entscheidungserheblich, und zwar insoweit als es um die titelersetzende Wirkung eines Auftrags mit einfacher Signatur und Übertragung auf einem sicheren Übermittlungsweg geht.