Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Beschluss vom 07.02.2023 – 7 T 55/23
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26.01.2023 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eutin vom 30.12.2022 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 29.06.2020 zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und im übrigen nach den §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Beklagte beanstandet zu Recht, dass ihm die Kostengrundentscheidung als Voraussetzung einer Kostenfestsetzung bisher nicht wirksam zugestellt worden ist.
§ 103 Abs. 1 ZPO setzt eine titulierte, aber nicht notwendigerweise rechtskräftige Kostengrundentscheidung in einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel voraus. Der Kostentitel muss gegenüber dem Kostenschuldner wirksam geworden sein durch Verkündung gemäß § 310 Abs. 1 oder an Verkündungs statt durch Zustellung gemäß §§ 310 Abs. 3, 329 Abs. 2 ZPO. So liegt es hier nicht.
Zwar hat das Amtsgericht eine öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils nach § 185 Nr. 1 ZPO bewilligt, was inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Jedoch ist die Ausführung der Zustellung nach § 186 ZPO nicht formgerecht erfolgt. Denn es fehlt an der ausreichend konkreten Bezeichnung des Prozessgegenstandes im Sinne von § 186 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ZPO. Der Hinweis darf nicht zu allgemein gehalten sein (zB „Zahlungsanspruch“). Vielmehr muss der Prozessgegenstand durch einen inhaltlich aussagekräftigen Hinweis bezeichnet werden (Häublein/Müller in: MüKoZPO, 6. Aufl. (2020), § 186 ZPO, Rn. 8; vgl. auch Hüßtege in: Thomas/Putzo, 42. Aufl. (2021), § 186 ZPO, Rn. 6). Auch aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 186 Abs. 2 ZPO durch das Zustellungsreformgesetz 2001 ergibt sich, dass ein aussagefähiger inhaltlicher Betreff des Schriftstücks zu erkennen sein muss (vgl. BT-Drucksache 14/4554, S. 24). Hintergrund der Neufassung ist, dass der Aushang der Benachrichtigung den vormaligen Aushang des zuzustellenden Schriftstücks ersetzt, um das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu gewährleisten (vgl. BT-Drucksache 14/4554, S. 24). Der Aushang der Benachrichtigung mit der aussagekräftigen Bezeichnung des Prozessgegenstands dient gleichwohl der Information des Betroffenen mit dem für ihn unerlässlichen Teil an Daten. Da also die Benachrichtigung den auszugsweisen Aushang des Schriftstücks ersetzt, muss eben der Prozessgegenstand durch einen inhaltlich aussagekräftigen Hinweis bezeichnet werden.
Daran gemessen genügt die Bezeichnung des Prozessgegenstandes in dem Aushang vom 20.08.2020 nicht. Dort ist der Prozessgegenstand lediglich mit „Zivilsachen“ bezeichnet worden. Dies ist keine ausreichende Konkretisierung; der Schuldner erfährt hierdurch nicht, was konkret Gegenstand des Zivilrechtsstreits ist. Erforderlich wäre eine Bezeichnung wie zum Beispiel Kreditkartenforderung gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.