Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Beschluss vom 15.03.2023 – 5 StVK 251/22
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0315.5STVK251.22.00
Tenor
1. Die Vollstreckung des Strafrestes wird nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der mit Urteil des Landgerichts Lübecks vom 14.12.2020, rechtskräftig seit dem 29.09.2021, Az. 3 KLs 710 Js 43476/19, verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und zwei Wochen
ab 27.3.2023 zur Bewährung ausgesetzt.
2. Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre.
3. Die Verurteilte wird der Leitung und Aufsicht der für ihren Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfer(in) Bewährungshilfe bei dem Landgericht Lübeck unterstellt.
4. Der Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt:
a) Sie hat sich umgehend nach ihrer Entlassung aus der JVA bei der Bewährungshilfe Lübeck zu melden.
b) Sie hat während der Bewährungszeit einen Wechsel der Wohnung und/oder Arbeitsstelle der Bewährungshilfe mitzuteilen.
c) Sie hat sich unverzüglich nach ihrer Entlassung an ProFamilia zu wenden und dort an insgesamt 12 Beratungsgesprächen teilzunehmen. Diese haben mindestens jeden Monat stattzufinden. Nachweise sind ab Haftentlassung nach näherer Weisung des Bewährungshelfers abzugeben.
d) Sie hat sich während der Bewährungszeit einmal monatlich bei der Bewährungshilfe zu melden, wobei diese bestimmt, ob der nächste Kontakt telefonisch oder durch persönliche Vorsprache der Verurteilten wahrzunehmen ist.
5. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung wird der Justizvollzugsanstalt Lübeck übertragen.
Gründe
Die Verurteilte verbüßt die im Beschlusstenor genannte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Lübeck. Die Hälfte der Freiheitsstrafe war am 28.02.2023 verbüßt. Sie wurde wegen Beihilfe zum schweren Raub unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 27.11.2019 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Dem Urteil lag folgendes zugrunde: Aus Verärgerung über Geldknappheit zeigte die Verurteilte ihrem damaligen Lebensgefährten einen Zeitungsbericht über einen Überfall auf ein Fitnessstudio in Lübeck, bei dem der Täter Geld erbeutet hatte, als Beispiel dafür, wie man schnell zu Geld kommen könne. Aufgrund des von der Verurteilten so aufgebauten erheblichen Drucks, entschloss sich ihr Lebensgefährte, Geld durch einen bewaffneten Überfall am 11.07.2019 zu beschaffen. Die Verurteilte erkundigte sich bei ihrem Lebensgefährten über WhatsApp mehrfach danach, ob er bereits das Geld habe. Nachdem dieser kurz zur Wohnung der Verurteilten zurückgekehrt war, überfiel der Lebensgefährte der Verurteilten einen Famila-Lebensmittelmarkt unter Verwendung einer Gaspistole und erbeutete so 1.400 Euro.
Zwei Drittel der Strafzeit sind am 19.06.2023 verbüßt. Das Strafende ist für den 24.04.2024 vorgemerkt. Die Staatsanwaltschaft befürwortete einen Erprobungsversuch nach Vollstreckung der Hälfte der Haftstrafe nicht. Die Vollzugsanstalt sprach sich gegen eine Reststrafenbewährung aus. Die Verurteilte hat eingewilligt, dass die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Kammer hat Herrn Dr. B gemäß § 454 Absatz 2 StPO mit der Erstattung eines kriminalprognostischen Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat das schriftliche Gutachten mit Datum vom 17.02.2023 vorgelegt. Von der mündlichen Anhörung wurde gemäß § 454 Absatz 2 Satz 4 StPO abgesehen. Der Sachverständige kam zu folgender Einschätzung:
Frau bereue die Tat, sie habe ihren damaligen Lebensgefährten letztendlich zur Tat gedrängt, da sie unter Geldmangel gelitten hätten, nachdem sie ihre Arbeit an einer Tankstelle gekündigt habe. Sie habe von der geplanten Straftat gewusst und mehrfach gegenüber ihrem Lebensgefährten deutlich gemacht, dass sie Geld bräuchten, um u.a. Urlaub in Polen zu machen. In prognostischer Hinsicht müsse Berücksichtigung finden, dass Frau die Straftat aus einer sehr spezifischen Beziehungskonstellation zu ihrem damaligen Lebenspartner heraus begangen habe, die sich nicht mehr darstelle. Es ergäben sich keinerlei Hinweise darauf, dass die begangenen Straftaten auf eine bestehende Persönlichkeitsstörung oder Drogenabhängigkeit zurückzuführen seien. Auch ergäben sich in psychischer Hinsicht keine Auffälligkeiten.
Sie leide sehr unter der Trennung zu ihrem Sohn. Es sei positiv, dass sie in ihre Familie eingebunden sei und eine feste Bindung zu ihrem Sohn bestehe. Insoweit bestehe ein ausreichend bereiteter sozialer Empfangsraum. Jedoch sei die berufliche Perspektive, die in prognostischer Hinsicht als entscheidend angesehen wird, nicht ausreichend geklärt. In prognostischer Hinsicht komme insbesondere der Aufnahme einer Arbeit bzw. der Klärung der beruflichen Perspektive große Bedeutung zu, da dann nicht mehr die Gefahr bestehe, dass Frau aus finanziellen Gründen wieder Straftaten begehe.
Frau habe im Verlauf der Inhaftierung gut mitgearbeitet und sei auch bereit, an ihrer weiteren Rehabilitation zu arbeiten. Bisherige Ausführungen seien ohne Beanstandungen verlaufen.
Insgesamt sei die Prognose in kriminalprognostischer Hinsicht als sehr gut anzusehen, wenn es Frau gelinge, einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit nachzugehen bzw. ihre berufliche Perspektive zu klären. Es werde daher darauf ankommen, dass sie während der Inhaftierung eine Berufsausbildung beginne bzw. im Hinblick darauf eine Arbeit aufnehme. Es werde daher eine möglichst rasche Verlegung in den offenen Vollzug unbedingt befürwortet, da dadurch die Rehabilitation entscheidend gefördert werde. Im Hinblick auf die Verlegung in den offenen Vollzug bestünden keine Bedenken, sondern werde vielmehr für unverzichtbar zur Rehabilitation gehalten. Bei positiven Verlauf des offenen Vollzuges könne auch eine Entlassung aus dem Strafvollzug zum Zweidrittel Zeitpunkt erfolgen.
Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Verurteilten, ihres Vorlebens, der Umstände ihrer Tat, des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, des Verhaltens der Verurteilten im Vollzug, ihrer Lebensverhältnisse und der Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, kann nach Auffassung der Kammer unter Beachtung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden, zu erproben, ob sich die Verurteilte künftig straffrei führen wird. Die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der Verurteilten und ihrer Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass besondere Umstände vorliegen. Nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Freiheitsstrafe kann jetzt erwartet werden, dass sich die Verurteilte künftig straffrei führen wird. Zu berücksichtigen ist dabei unter anderem die Schuldschwere (vgl. OLG Köln 27.03.2012 - 2 Ws 223/12). Eine Strafaussetzung nach § 57 Abs. 2 StGB ist auch dann möglich, wenn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Nr. 2 StGB erst zu einem Zeitpunkt zwischen der hälftigen und der 2/3-Verbüßung vorliegen (vgl. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 57 Rn. 29a). Ausreichend für die Begründung besonderer Umstände ist ein Zusammentreffen vieler im Einzelnen durchschnittlicher Gründe (vgl. BGH NStZ 1986, 27; OLG Hamm 15.12.1997 - 2 Ws 497/97). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B im Hinblick auf die sehr gute Kriminalprognose ganz überwiegend an. Laut dem Sachverständigen sei dabei der offene Vollzug unverzichtbar für die Rehabilitation. Die Kammer sieht jedoch insoweit, dass eine Verlegung in den offenen Vollzug laut der Justizvollzugseinrichtung voraussichtlich erst im Mai erfolgen wird und demnach einen Monat vor dem 2/3-Entlassungszeitpunkt. Dann jedoch würden auch keine besonderen Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB mehr erforderlich sein, sodass eine Entlassung zu diesem Zeitpunkt aus derzeitiger Sicht der Kammer sehr naheliegend ist.
Bereits am 14. April 2022 erfolgte seitens der Justizvollzugsanstalt eine psychologische Stellungnahme, die zu dem Ergebnis kam, dass bei der Verurteilten nicht von einer eingeschliffenen Gewaltproblematik auszugehen sei. Vom psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt erfolgte die Rückmeldung, dass die Verurteilte motiviert und zuverlässig an den Gesprächen und der damit verbundenen Tatbeteiligung teilgenommen hat. Die Gefahr einer Wiederholung einer der Anlasstat ähnelnden Tat wird von der zuständigen Psychologin als gering eingeschätzt.
Zu sehen ist insbesondere, dass die Verurteilte bereits jetzt eine schriftliche Zusage für eine Tätigkeit unmittelbar nach Haftentlassung bei einem Restaurant vorgelegt hat. Zwar handelt es sich nicht um eine Vollzeittätigkeit, dennoch wird eine regelmäßige Arbeit erfolgen, die laut dem Sachverständigen im Rahmen der Prognose besonders zu berücksichtigen ist und damit auch als (besonderer) Umstand gewertet werden muss. Langfristig strebt die Verurteilte die Fortsetzung ihrer Ausbildung als Einzelhandelskauffrau an. Zudem hat sie auch von der Zeitarbeitsfirma „Unique Personalservice GmbH Lübeck“ eine mündliche Zusage für eine Vollzeittätigkeit. Eine berufliche Perspektive besteht somit. Dass die Verurteilte vor der Entlassung zum 2/3-Zeitpunkt bereits eine Tätigkeit aufnehmen können wird, ist aufgrund des angekündigten zeitlichen Rahmens nicht zu erwarten.
Die Verurteilte verbüßt erstmals eine Freiheitsstrafe, sodass der Strafeindruck als besonders beeindruckend und abschreckend angesehen werden kann. Während der Haft hat sich die Verurteilte beanstandungsfrei geführt, Urinkontrollen verliefen stets negativ. Sie arbeitet seit dem 6. Dezember 2021 im Unternehmerbetrieb der Justizvollzugsanstalt und zeigt gute Leistungen. Sie steht mit der Integrationsbegleitung in Verbindung. Es ist somit zu einer Entwicklung der Verurteilten während des Haftvollzugs gekommen, die durch eine Aussetzung kurz nach dem Halbstrafentermin und die Hilfestellungen im Rahmen der Bewährung verfestigt werden kann.
Das soziale Umfeld nach der Haftentlassung ist gesichert. Die Verurteilte wird bei ihrer Mutter in Lübeck, bei der auch ihr eigener Sohn wohnt, leben. Zu ihrem Sohn besteht eine feste Bindung, die sie nach der Haft, insbesondere mit der Unterstützung durch ProFamilia, verfestigen kann.
Sie hat die schriftliche Zusage für eine Tätigkeit auf 520-Euro-Basis bei einem Restaurant. Auch reguliert sie ihre Schuldensituation. Ihre Mutter überweist monatliche Raten in Höhe von 100,00 Euro an die Staatskasse. Zu sehen ist hierbei, dass die Anlasstat auf einer besonderen Beziehungssituation beruhte, deren Wiederholung jedenfalls dann unwahrscheinlich ist, wenn die Verurteilte einer regelmäßigen Tätigkeit nachgeht. Dies hat der Sachverständige Dr. B in seinem Prognosegutachten besonders hervorgehoben.
Auch zeigt die Verurteilte ausreichende Schuldeinsicht. Sie hat letztlich ihren Anteil an der Anlasstat gegenüber dem Sachverständigen eingeräumt und die besondere Beziehungsdynamik erkannt. Sie hat verstanden, wie wichtig die regelmäßige Arbeitstätigkeit für sie im Rahmen eines straffreien Lebens ist.
Insgesamt sind daher jetzt, zu einem Zeitpunkt nach dem Halbstrafentermin und vor dem 2/3-Zeitpunkt, die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Verurteilte bereits mehrfach vorbestraft ist. Dabei handelt es sich jedoch um keine schweren Straftaten und die Geldstrafen liegen jeweils im untersten Bereich, die teilweise bereits im Rahmen der Anlassverurteilung mit in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen worden sind.
Die Unterstellung unter Bewährungshilfe soll die Erfolgsaussicht des Erprobungsversuches verbessern. Flankierend kommen die Beratungsgespräche bei ProFamilia hinzu, um die Beziehung zum Sohn der Verurteilten zu stärken.
Die Verurteilte muss sich darüber im Klaren sein, dass die Bewährungsaussetzung widerrufen und der noch offene Strafrest vollstreckt wird, wenn sie in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder gegen die Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird.