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Landgericht Lübeck Urteil vom 24.05.2023 – 2 NS 776Js 47492/21

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0524.2NS776JS47492.21.00

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ratzeburg vom 8. April 2022 - im Straffolgenausspruch - aufgehoben und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die weitergehende Berufung des Angeklagten wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte.

Jedoch werden der Staatskasse 1/2 der Kosten des Berufungsverfahrens und in diesem Umfange auch die dem Angeklagten in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Aus

Angewendete Vorschriften:

§§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 241 Abs. 1, 22, 23, 49, 52, 56 StGB

Gründe

1

(Abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

I.

2

Das Amtsgericht Ratzeburg hat mit Urteil vom 08.04.2022 den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten und in die Kosten des Verfahrens verurteilt. Die hiergegen gerichtete und in der Berufungshauptverhandlung auf die Rechtsfolgenseite beschränkte Berufung hatte teilweise Erfolg. Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.

II.

3

Der ledige und kinderlose Angeklagte hat nach Abschluss der Hauptschule eine Ausbildung zum Restaurantfachmann begonnen, die er jedoch auf Grund von schulischen Fehlzeiten nicht mit einem Abschluss beenden konnte. In der Folgezeit war der Angeklagte in verschiedenen Bereichen, auch in der Gastronomie, zeitweise beschäftigt.

4

Seit dem 01.02.2023 befindet sich der Angeklagte in einem Probearbeitsverhältnis in einem Hofladen in Breitenfelde. Hier arbeitet er vierzig Stunden wöchentlich und bezieht einen Bruttostundenlohn von etwa zwölf Euro. Dies ermöglicht ihm einen monatlichen Verdienst in Höhe von etwa 1400,00 Euro netto. Er beabsichtigt, neben seiner Tätigkeit im Verkauf im Hofladen sich auch um die Versorgung der Tiere zu kümmern. Es ist sogar angedacht, dass er eine Wohnung im Dachgeschoss des Hofgebäudes bezieht. Gegenwärtig fährt er mit dem Fahrrad von seinem Wohnort in Mölln etwa zwanzig Minuten zur Arbeit. Ist der Angeklagte zum Backdienst eingeteilt, muss er um drei Uhr in der Nacht aufstehen, um rechtzeitig zu seiner Arbeitsstätte zu gelangen. Bei anderen Tätigkeiten im Hofladen kann er auch noch später zur Arbeit fahren.

5

Der Angeklagte hat etwa fünfzehn bis sechzehntausend Euro Schulden, die unter anderem aus Verbindlichkeiten gegenüber der Krankenkasse und dem Finanzamt resultieren. Er trägt hier zur Reduzierung seiner Verbindlichkeiten monatliche Raten ab. Der Angeklagte überlegt, in Anbetracht seiner gegenwärtigen besseren finanziellen Situation, nicht das ursprünglich beabsichtigte Privatinsolvenzverfahren einzuleiten.

6

Seit November 2021 nimmt der Angeklagte regelmäßig Beratungstermine beim Sozial- Psychiatrischen Dienst des Kreises wahr. Darüber hinaus besucht der Angeklagte mehrmals monatlich eine Emotionsregulationsgruppe im Zentrum für Integrative Psychiatrie, Campus Lübeck. Dort stellte er sich erstmals am 26.07.2022 vor. Es wurde eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, eine rezidivierende depressive Störung in mittelgradiger Episode und eine psychische und Verhaltensstörung durch cannabinoides Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Im Anschluss an die Emotionsregulationsgruppe ist eine Teilnahme an einer Krisenbewältigungsgruppe geplant.

7

Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft.

8

1. Das Amtsgericht Mölln sprach nach Jugendstrafrecht im Jahr 2001 wegen Trunkenheit im Verkehr eine Verwarnung und eine Geldauflage aus.

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2. Das Amtsgericht Schwarzenbek verurteilte den Angeklagten nach Erwachsenenstrafrecht im Jahr 2003 wegen vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Sperre für die Fahrerlaubnis.

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3. Durch das Amtsgericht Mölln wurde der Angeklagte im Jahr 2007 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt.

11

4. Dasselbe Gericht verurteilte ihn im Jahr 2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.

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5. Im Jahr 2011 verurteilte das Amtsgericht Hildesheim den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

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6. Wegen veruntreuender Unterschlagung verurteilte das Amtsgericht Ratzeburg im Jahr 2014 den Angeklagten ebenfalls zu einer Geldstrafe, und zwar in Höhe von 40 Tagessätzen.

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7. Das Amtsgericht Ratzeburg verurteilte den Angeklagten am 15.11.2017, Rechtskraft trat am 04.06.2018 ein, wegen am 05.08.2016 begangenen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Die Strafe wurde vollstreckt und der Strafrest zur Bewährung bis zum 15.05.2022 ausgesetzt. Zunächst wurde Frau ..... zur Bewährungshelferin bestellt. Auf Grund der im vorliegenden Verfahren begangenen Taten wurde statt Frau ..... der Zeuge ..... zum neuen Bewährungshelfer bestellt.

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Zu diesem Bewährungshelfer hält der Angeklagte regelmäßig Kontakt. Im Rahmen des Bewährungsbeschlusses wurde dem Angeklagten unter anderem aufgegeben, Gesprächstermine einmal monatlich bei einer Suchtberatungsstelle durchzuführen und den Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln zu unterlassen und zu diesem Zweck Urinkontrollen durchführen zu lassen. Die Drogenscreenings sind seit dem Jahr 2020 negativ.

16

Bei dem Angeklagten ist eine pulmonale Hypertonie diagnostiziert, gegen die er Medikamente einnimmt. Dies führt dazu, dass seine Aggressionen und Schlaflosigkeit deutlich nachgelassen haben.

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Im Kontakt mit dem Bewährungshelfer ..... kommt es gelegentlich dazu, dass sich der Angeklagte über Kleinigkeiten verbal aufregt. Beim Folgegespräch mit dem Bewährungshelfer ist er jedoch in der Lage, sein Verhalten kritisch zu reflektieren und sich davon zu distanzieren.

III.

18

Auf Grund der Rechtsfolgenbeschränkung der Berufung stehen der Schuldspruch - versuchte Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung gem. § 240 Abs. 1-3, 241 Abs. 1, 22, 23, 52 StGB - nebst den zugrundeliegenden Feststellungen rechtsbindend fest. Danach ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

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Am 11.10.2021 schrieb der Angeklagte ab 14:00 Uhr per WhatsApp seinem Alkohol- und Drogenberater, dem Zeugen .....:

20

„Es ist vorbei. Ich habe mich jetzt entscheiden. Ich hasse mich und meinen Leben und weil ich das nicht länger mit mache habe ich jetzt alles in Bewegung gesetzt dass ich es heute oder die nächsten Tage mache. Das ist der beste Weg für mich. Alles was ich geschrieben habe meine ich auch so. Vielleicht melde ich mich auch noch bei einer Datingline, treffe mich mit einem, und werde ihn töten, als Dankeschön für das tolle Leben. Ich bin jetzt erfüllt von Hass und Modgedanken. Ich werde mich jetzt an der Menschheit rächen und für Chaos und verderben sorgen und falls die Bullen kommen ziehe ich meine Schusswaffe und schießt auf die bis sie mich abballern müssen, diese abgefuckte Menschheit und ihre Moralvorstellung. Ich will kein Leben mehr, dass ist jetzt sicher. Ich will nur noch meinen Hass weiterreichen und den Menschen das geben was für mich übrig war. Vielleicht schnappe ich mir die ..... mit ihren selbstgefälligen Lachen und lass sie vergewaltigen und danach abschlachten.“

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Als der Zeuge ..... erwiderte, dass er die Polizei bei solchen Ankündigungen rufen müsse, antwortete der Angeklagte: „... Sie miese Schwein. Wenn sie die Bullen rufen bin ich tot. Ich werde nur mich töten und was es euch betrifft, lebt euer abgefucktes Scheiss leben und lässt mich alle endlich in Ruhe ihr arschficker“ ... „Wenn Sie die Bullen holen tun sie das was ich am meisten hasse und wenn ich ein von den sehe schneide ich mich auf. Ich hau jetzt ab und erledige mich“ ... „wo bleiben die Bullen? Ich warte. Sonst gehe ich gleich los und töte Menschen“ um den Zeugen davon abzuhalten die Polizei zu informieren.

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Weiter schrieb der Angeklagte: „Ich mag das Wort „töten“ so unwiderruflich definitiv klar. Was ist jetzt? Wo bleiben die abgefuckte Scheiss bullen. So langsam regen sie mich auf. Kein Problem für mich herauszufinden wo sie wohnen und dann wird es ungemütlich. Denken Sie dran ich bin ein ex Knacki der ein weg hat. Ich habe nichts zu verlieren nicht so wie sie. O.k. ich mach mich jetzt auf den Weg nach Lübeck. Ich werde sie finden. Leute die die Bullen rufen sind für mich nichts wert. Abschaum. Und ihr nicht zurück schreiben bringt Ihnen jetzt Probleme mit den sie nicht fertig werden, so wie ich nicht drauf klar, schwul zu sein. Das wird lustig wenn´s blutig wird. Kollege kommt gleich und dann gehts ab nach Lübeck. Schwuchteln klatschen sagt man dazu.“

23

Der Zeuge nahm die Ankündigung des Angeklagten ernst, was der Angeklagte erkannte, und rief aus Angst die Polizei.

24

Die entsprechenden Nachrichten versandte der Angeklagte in der zeit von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr.

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Die Seitens des Zeugen ..... bzw. der Alkohol- und Drogenberatung hinzugezogene Polizei veranlasste unter anderem den Einsatz eines SEK, ferner wurde eine Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten richterlich angeordnet. Zudem wurde die Zeugin ..... über die Kriminalpolizei vom dem Vorfall in Kenntnis gesetzt und sodann nach Hause gebracht.

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Der Zeuge ..... zeigte sich durch die Nachrichten beängstigt. Auch die Folgetage waren für ihn deshalb noch schwierig. Der Zeuge hat eine Supervision in Anspruch genommen. Er lebt gemeinsam mit seiner bereits betagten Mutter, die den Polizeieinsatz realisierte und in der Folge unter den Geschehnissen litt.

27

Der Angeklagte hat sich noch in der den Taten folgenden Nacht ebenfalls per WhatsApp bei dem zeugen ..... entschuldigt.

28

Allerdings nahm der Angeklagte seine Entschuldigung etwa ein bis zwei Wochen nach der Tat gegenüber dem Zeugen per E-Mail zurück und unterbreitete ihm ein „Angebot“. Namentlich würde er (der Angeklagte) sich auf einen Handel einlassen, wenn der Zeuge ..... seine Strafanzeige zurückziehe. Andernfalls würde er sagen, dass die mit dem Zeugen ..... im Zuge der Tätigkeit für die Alkohol- und Drogenberatung durchgeführten Drogenscreenings des Angeklagten „getürkt“ seien. Noch einmal zwei Tage später sendete der Angeklagte eine E-Mail des Inhalts an den Zeugen ....., dass man getrennte Wege gehen würde, so er (der Zeuge) die „Erpressung“ anzeigen würde.

29

Für die Zeugin ..... waren die Folgen der Tat in den ersten Wochen extrem. Zum Beispiel vermochte die Zeugin nicht die Tür zu öffnen, wenn Zuhause die Post an der Tür klingelte. Sie verspürt noch bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung Nachwirkungen.

30

Der Angeklagte nahm im Zuge der Tat zumindest billigend in Kauf, dass die Zeugin ..... - wie dies auch tatsächlich der Fall war - über den Zeugen ..... bzw. die Polizei von der Drohung erfuhr. Des Weiteren nahm der die psychischen Folgen beider Geschädigter durch sein deliquentes Verhalten gleichfalls zumindest billigend in Kauf.

IV.

31

Ausgehend von dem gem. § 222, 23, 49 StGB gemäßigtem Strafrahmen des § 240 Abs. 1 StGB - Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und 3 Monaten - hat die Kammer bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten seinen bereits in erster Instanz abgegebenes und in der Berufungsverhandlung wiederholtes Geständnis berücksichtigt. Zudem hat er sich bei den geschädigten Zeugen schon in erster Instanz entschuldigt. Auch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung mittlerweile geraume Zeit verstrichen ist.

32

Zu seinen Lasten war jedoch zu werten, dass er die Tat unter laufender Bewährung begangen hat und bereits mehrfach vorbestraft ist. Auch war zu berücksichtigen, dass sich seine äußerst bedrohlich wirkenden Äußerungen gegen zwei Personen richtete und über einen Zeitraum von etwa 2, 5 Stunden abgegeben worden sind. Die Bedrohlichkeit, die in seinen Äußerungen zum Ausdruck kommt, zeigt sich auch darin, dass die Polizei die Notwendigkeit eines Einsatzes mittels SEK für erforderlich erachtete. Zu seinen Lasten waren zudem die erheblichen Auswirkungen auf die Geschädigten zu werten, die dazu führten, dass sie ihren Kontakt zu dem Angeklagten abbrechen mussten.

33

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen, war eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten tat- und schuldangemessen.

34

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 Abs. 1 und 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Zu Gunsten des Angeklagten kann eine positive Sozialprognose angestellt werden. Die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens ist höher als diejenige der Begehung von Straftaten. Der Angeklagte hat einen strukturierten Tagesablauf. Er übt eine Vollzeittätigkeit aus und nimmt seit geraumer Zeit zweimal wöchentlich an verschiedenen Gesprächsrunden teil. Er ist in der Lage, die Termine trotz Fehlens eines eigenen Kraftfahrzeuges durch Nutzung von Fahrrad und öffentlichen Verkehrsmitteln pünktlich einzuhalten. Der Angeklagte ist hierbei auch in der Lage, in der Nacht aufzustehen, um den Backdienst in seiner Arbeitsstelle auszuüben. Er hält zudem Kontakt zu seinem Bewährungshelfer und kann verbal aggressives Verhalten nachträglich kritisch reflektieren.

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Durch geeignete Bewährungsauflagen konnte ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden, die Bewährungszeit straffrei zu durchstehen. Die therapeutischen Gespräche in der Emotionsregulationsgruppe sowie beim Sozial-Psychiatrischen Dienst wirken sich ersichtlich gut auf den Angeklagten aus. Er kann sich hier Rat und Hilfe holen. Es war daher eine entsprechende Weisung in dem Bewährungsbeschluss aufzunehmen, dass er diese Gespräche fortführen soll. Um ihm die Massivität der Bedrohung vor Augen zu führen, hat die Kammer zudem ein Schmerzensgeld zugunsten der Geschädigten als Geldauflage ausgesprochen.

36

Die Kammer hegt die Erwartung, dass es dem Angeklagten nunmehr endlich gelingt, sein Leben straffrei in den Griff zu bekommen und die von ihm eingeleiteten Wege hierzu nicht zu verlassen.

V.

37

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 473 Abs. 1 und 3 StPO.