Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Urteil vom 23.06.2023 – 15 O 81/22
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0623.15O81.22.00
Orientierungssatz
Es liegt eine Verletzung der Dienstpflicht vor, wenn ein Diensthundeführer den ihm anvertrauten Polizeidiensthund außerhalb der Dienstzeit frei laufen lässt, obwohl er mit dem Diensthund nicht alleine ist und erkennbar weitere, unbeteiligte Dritte anwesend sind. (Rn.26)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 2.064,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2021 zu zahlen.
2. Der Beklagten wird verurteilen, an das klagende Land 741,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2021 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land alle weiteren Schäden zu ersetzen, welche aus dem Angriff des Diensthundes „...“ (1727) auf den Geschädigten XXX, geb. XXX, am XXX am Graswarder Strand, 23774 Heiligenhafen entstanden sind, beziehungsweise noch entstehen werden.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Schleswig-Holstein. Ihm ist die Aufgabe eines Diensthundeführers zugewiesen. Im Dezember 2019 war ihm dabei der Diensthund „...“ (Nummer 1727) zugeteilt.
Am Montag, den XXX befand sich der Beklagte mit diesem Hund am Graswarder Strand in Heiligenhafen. Er ließ ihn dort, nachdem er ihn zunächst angeleint geführt hatte, frei, d.h. nicht angeleint, laufen.
Zum gleichen Zeitpunkt hielt sich das zu diesem Zeitpunkt 5-jährige Kind XXX zusammen mit seiner Mutter, der Zeugin XXX, ebenfalls am Stand auf. Der Hund lief zu dem Kind, schnappte nach diesem und biss es letztlich mehrfach an Kopf und Schenkeln. Der Hund wurde sodann durch den herbeigeeilten Beklagten von dem Kind getrennt.
Durch den Biss erlitt das Kind am Schädel eine kleine, ca. 5mm lange Wunde, am Oberschenkel eine ca. 1 cm oberflächige Risswunde und eine ca. 6 mm lange weitere Risswunde, am rechten Unterschenkel eine 1 cm lange Risswunde an der Wade, eine weitere 2 cm lange Risswunde und mehrere Hautquetschungen sowie am linken Unterschenkel oberflächige Schürfwunden. Es wurden in der Folge mehrere ärztliche Behandlungen am 9. Dezember 2019, 12. Dezember 2019, 18. Dezember 2019 und 20. Dezember 2019 erforderlich.
Im Anschluss an den Vorfall forderte der Geschädigte von dem Land Schleswig-Holstein, dem Kläger, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 2.940,31 EUR. Die Forderung wurde nach Prüfung mit Schreiben vom 25. März 2020 letztlich in Höhe von 2.198,94 EUR anerkannt und in dieser Höhe mit Anordnung vom 20. März 2020 ausgezahlt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage K 9 vorliegende Schreiben und auf die als Anlage K 8 vorliegende Auszahlungsanordnung. Zudem erstattete das Land dem Geschädigten Rechtanwaltskosten in Höhe von 741,37 EUR.
Mit Schreiben vom 9. November 2020 kündigte die Krankenkasse des geschädigten Kindes gegenüber dem Land Schleswig-Holstein an, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Mit Bescheid vom 1. März 2021 forderte der Kläger von dem Beklagten die Erstattung der gezahlten 2.198,94 EUR ein. Hiergegen legte der Beklagte mit Schreiben vom 26. März 2021 Widerspruch ein, den er in der Folge jedoch nicht begründete. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 mahnte das Land die Zahlung an. Da der Beklagte hierauf nicht reagierte, beantragte das Land den Erlass eines Mahnbescheides, welcher am 24. November 2021 erlassen und am 26. November 2021 zugestellt wurde. Hiergegen legte der Beklagte am 9. Dezember 2021 Widerspruch ein.
Der Diensthund „...“ wurde dem Beklagten mittlerweile entzogen.
Der Kläger behauptet, die Zeugin XXX sei vor dem Vorfall mit ihrem Sohn, dem geschädigten Kind, am Strand spazieren gegangen. Es sei windig, aber nicht stürmisch gewesen. Sie habe den Beklagten (zusammen mit einer weiteren Person) und seinen Hund bereits aus einer Entfernung von ca. 300m wahrgenommen. Er habe sich in ihre Richtung bewegt. Kurz vor dem Angriff des Hundes habe ihr Sohn an der Wasserlinie gestanden und Steine ins Wasser geworfen. Die Zeugin selbst sei ca. 5 m vorausgelaufen und habe fotografiert. Als der Hund bereits angefangen habe, nach ihrem Sohn zu schnappen, sei der Beklagte noch mehr als 50 m weit entfernt gewesen. Nach dem Gefühl der Zeugin habe es ca. 2 bis 5 Minuten gedauert, bis der Beklagten den Hund habe erreichen und wegziehen können.
Der Kläger behauptet, es seien zudem mehrere Kleidungsstücke des Kindes beschädigt worden.
Der Kläger meint, der Beklagte habe gegen den Erlass über die Haltung, Aus- und Fortbildung sowie den Einsatz von Diensthunden der Landespolizei Schleswig-Holstein vom 21. März 2019 verstoßen und schulde daher gem. § 48 BeamtStG i.V.m. § 51 LBG SH den Ersatz des dem Land entstandenen Schadens. Der Beklagte habe in der konkreten Situation vor Ort den Hund nicht von der Leine nehmen dürfen, da sich andere Personen in der Nähe aufgehalten hätten. Dass er angegeben habe, sich sicher gewesen zu sein, dass sich in der Umgebung keine anderen Personen aufgehalten hätten, entlaste ihn nicht. Denn das Gelände sei nicht frei zu überblicken gewesen und eine Prüfung, ob sich Dritte hinter den Buhnen befunden hätten, habe nicht stattgefunden. Jedenfalls hätte er jedenfalls in der Lage sein müssen, den Hund in dem Moment von dem Kind zu trennen, als dieser begann, nach den Stiefeln und dem Overall des Kindes zu schnappen.
Der Kläger beantragt,
a) den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 2.198,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2021 zu zahlen.
b) den Beklagten zu verurteilen, an das klagende Land 741,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
c) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land alle weiteren Schäden zu ersetzen, welche aus dem Angriff des Diensthundes „...“ (1727) auf den Geschädigten XXX, geb. XXX, am XXX am Graswarder Strand, 23774 Heiligenhafen entstanden sind, beziehungsweise noch entstehen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe sich vor dem Ableinen des Hundes bereits ca. 10 Minuten zu Fuß auf dem Strand bewegt. Anschließend habe er sich vergewissert, ob weitere Personen sichtbar gewesen seien. Der Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt wieder allein, der Strand sei menschenleer gewesen. Erst dann habe er den Hund von der Leine genommen und mit diesem gespielt. Das geschädigte Kind und dessen Mutter seien gänzlich unvorhersehbar und plötzlich hinter einer Buhne aufgetaucht und hätten durch das Hochreißen der Arme dem Hund einen Anlass gegeben, entsprechend zu reagieren. Bei erstmaligem Auftauchen der Beiden sei der Beklagte maximal 25 bis 30 m von seinem Hund entfernt gewesen. Wahrgenommen habe er diese erst, als der Hund sich bereits bei diesen befunden habe. Er habe den Hund sofort abgerufen und ein Abbruchkommando gegeben – hierauf habe der Hund aber nicht reagiert. Er sei hierauf sofort zu den beiden gelaufen. Dies habe maximal 30 Sekunden gedauert.
Der Beklagte bestreitet, dass die klägerseits geltend gemachten Schadenspositionen „dem Grunde und der Höhe nach“ angefallen sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 24. November 2022 (Bl. 79 d.A.).
Der Beklagte meint, nicht gegen den oben genannten Erlass verstoßen zu haben. Dieser Erlass sehe in Punkt 5.4 (Pflegezeit) explizit im Rahmen der Betreuung des Hundes einen freien Auslauf vor. Jedenfalls liege allenfalls leichte Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten vor. Es habe sich um ein für den Beklagten unvorhersehbares Ereignis gehandelt. Der Beklagte beanstandet im Übrigen, dass der Kläger die in Punkt 10 des Erlasses genannte Gruppenhaftpflichtversicherung für Schäden im privaten Bereich nicht eingesetzt habe, um den Schaden zu decken.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Örtlichkeit sowie durch Vernehmung der Zeugin XXX. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 7. Juni 2023 (Bl. 124 d.A.).
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet, da der Kläger Regressansprüche wegen Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 GG geltend macht, die der Verwaltungsgerichtsbarkeit entzogen sind (BeckOK BeamtenR Bund/Burth, 29. Ed. 1.3.2023, BeamtStG § 48 Rn. 27).
II.
Die Klage ist in dem oben ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
1.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz von 2.064,44 EUR aus § 48 BeamtStG i.V.m. § 51 LBG SH zu. Unbegründet ist die Klage hingegen, soweit mehr als die zuerkannten 2.064,44 EUR, nämlich 2.198,94 EUR verlangt werden.
a. Die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten nach § 48 BeamtStG liegen vor.
(1) Der Beklagte hat eine ihm obliegende Dienstpflicht verletzt indem er den ihm anvertrauten Polizeidiensthund „...“ am XXX am Graswarder Strand in Heiligenhafen frei laufen ließ.
Aus den einschlägigen Vorgaben an das Führen von Diensthunden ergibt sich jedenfalls die Dienstpflicht, einen Diensthund außerhalb der Dienstzeit dann nicht frei laufen zu lassen, wenn der Dienstführer mit dem Diensthund nicht alleine ist und erkennbar weitere, unbeteiligte Dritte anwesend sind. Diese Pflicht ergibt sich bereits aus Ziff. 9.1 des Erlasses über die Haltung, Aus- und Fortbildung sowie den Einsatz von Diensthunden der Landespolizei Schleswig-Holstein vom 21. März 2019 (Anlagenband Kläger, Anlage U 18), nach der der Hund „grundsätzlich“ angeleint zu führen ist. Sie folgt zudem aus § 3 des Hundegesetzes Schleswig-Holstein, nach dem Hunde stets so zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Im Hinblick auf die unstreitig stark erhöhte Gefährlichkeit von Diensthunden steht eine derart gefasste Dienstpflicht zwischen den Parteien auch nicht im Streit und wird auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt, der lediglich bestreitet, dass eine derartige Situation vorgelegen habe.
Die so gefasste Dienstpflicht hat der Beklagte objektiv verletzt. Er hat am 9. Dezember 2019 den Diensthund „...“ am Graswarder Strand frei laufen lassen, obwohl objektiv erkennbar weitere Unbeteiligte am Stand aufhältig waren.
Das Gericht ist aufgrund der Aussage der Zeugin XXX davon überzeugt, dass sich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte den von ihm geführten Diensthund „...“ von der Leine nahm, weitere Personen in für den Hund unproblematisch erreichbarer Entfernung am Strand aufhielten. Dies ergibt sich aus der Einlassung des Beklagten selbst, dass er den Hund ungefähr vor dem Beginn der in Augenschein genommenen Buhnenlinie von der Leine gelassen habe und der Einlassung der Zeugin XXX, dass sie den Beklagten mit Hund ebenfalls im Bereich zwischen der Seebrücke und dem Beginn der Buhnenlinie zum ersten Mal wahrgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie zusammen mit ihrem Sohn ebenfalls am Stand anwesend gewesen, auf dem sie – ungefähr auf Höhe der dritten oder vierten Buhnenlinie – an der Wasserlinie spazieren gingen.
Das Gericht ist des Weiteren aufgrund der Inaugenscheinnahme vor Ort und der Aussage der Zeugin XXX davon überzeugt, dass diese und ihr Sohn dabei objektiv ohne weiteres für den Beklagten erkennbar waren. Dies ergibt sich zum einen aufgrund der Beschaffenheit des Strandabschnittes. Es handelt sich um einen ca. 30 m breiten Sandstrand, der freien Blick entlang des Standes und der Wasserlinie zulässt. Es ist aufgrund dieser Beschaffenheit völlig problemlos möglich, den vor dem Beginn der Buhnenreihen liegenden Strandbereich sowie den Bereich der folgenden Buhnenreihen weit hinter den Bereich, in dem sich die Zeugin mit Sohn aufhielt, zu überblicken und sich dort aufhaltende Menschen als solche zu erkennen. Es ergibt sich zum anderen auch aus der eingeholten Zeugenaussage. Die Zeugin hat erklärt, ihrerseits den Beklagten samt Hund bereits aus größerer Entfernung gesehen zu haben. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb nicht umgekehrt der Beklagte auch die Zeugin hätte erkennen können, die zudem nach der Aussage der Zeugin ein gelbes Stirnband und einen rosaroten Schal trug. Soweit der Beklagte hiergegen einwendet, diese habe sich mit ihrem Sohn hinter einer Buhne seinen Blicken entzogen, überzeugt dies das Gericht nicht. Die Zeugin hat insoweit erklärt, sie sei mit ihrem Sohn zunächst spazieren gegangen und habe dann stehend Fotos der Umgebung gemacht. Ihr Sohn habe zudem vor dem Angriff durch den Hund die Buhnen zum Balancieren genutzt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Zeugin entgegen dieser Einlassung über einen relevanten Zeitraum auf dem ...den hinter Buhnen kauernd den Blicken des Beklagten entzogen haben könnte, liegen nicht vor.
Die Zeugin ist glaubwürdig, ihre Aussage glaubhaft. Insbesondere hat die Zeugin ersichtlich ohne Belastungstendenzen zu Lasten des Beklagten ausgesagt und sogar ihr Bedauern geäußert, dass der Unfall nun derartige prozessuale Folgen zeitigen würde. Erinnerungslücken und Unsicherheiten räumte die Zeugin offen ein. Hinsichtlich der obigen, für die Entscheidung maßgeblichen Umstände war die Aussage der Zeugin jedoch ergiebig, schlüssig und ersichtlich von tatsächlichem Erinnern getragen. Dies gilt insbesondere auch für ihre Aussage, ihr Sohn sei vor dem Unfall auf den Buhnen balanciert – eine Erinnerung die die Zeugin ersichtlich spontan und ohne Belastungsabsicht äußerte, als sie im Rahmen des Ortstermins ihre Aussage eben vor diesen Buhnen erstattete.
Welche darüberhinausgehenden, weiteren Dienstpflichten in Situationen bestehen, in denen keine Dritten Personen anwesend sind und wie diese im Hinblick auf die (Sicht-) Prüfung der Umgebung konkret ausgestaltet sein dürften, bedarf für dieses Verfahren entsprechend keiner Entscheidung. Denn eine solche Situation lag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor. Entsprechend bedarf es auch keiner Entscheidung, ob dem vorgenannten Erlass situationsunabhängig ein genereller Leinenzwang in der Öffentlichkeit geführter Diensthunde zu entnehmen ist, woran das Gericht in der ersten mündlichen Verhandlung unter Verweis auf das Ge...t der art- und tiergerechten Haltung (Ziff. 5.1 des Erlasses, § 2 TierschutzHundeVO) zumindest Zweifel angemeldet hatte.
(2) Die Dienstpflichtverletzung erfolgte auch schuldhaft.
Dabei bestehen allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte seine Dienstpflichten hier vorsätzlich verletzt hat. Vorsatz erfordert im Kontext von § 48 BeamtStG auch, dass sich der Beamte der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1984 - 6 C 199/81 -, NJW 1985, 2602), wofür vorliegend nichts spricht.
Haftungsbegründend im Sinne von § 48 BeamtStG ist jedoch auch grobe Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. nur BeckOK BeamtenR Bund/Burth, 29. Ed. 1.3.2023, BeamtStG § 48 Rn. 8). Ein derartiger Fall grober Fahrlässigkeit liegt hier vor. Wie oben ausgeführt, befanden sich zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte den von ihm geführten Diensthund von der Leine ließ schutzlose Personen in Reichweite des Hundes am Strand. Diese waren auch objektiv für den Beklagten sichtbar. Es leuchtet jedem objektiven Beobachter ein, dass in einer solchen Situation der Hund nicht hätte von der Leine gelassen werden dürfen.
Dass der Beklagte – glaubhaft – die Zeugin und ihren Sohn nicht gesehen hat, ändert hieran nichts. Denn Kern des Fahrlässigkeitsvorwurfes ist eben nicht, dass er den Hund von der Leine ließ, obwohl er die Gefährlichkeit der Situation kannte, sondern dass er ihn von der Leine ließ, obwohl er die Gefährlichkeit der Situation bei gehöriger Anspannung seiner Aufmerksamkeit hätte ohne weiteres erkennen können – dies aber aus Unachtsamkeit unterließ.
(3) Infolge der Pflichtverletzung wurde das Land Schleswig-Holstein auch geschädigt. Insbesondere haftet der Beamte aus § 48 BeamtStG auch für mittelbare Schäden des Dienstherren, denen dieser ausgesetzt wird, weil er Dritten – hier dem geschädigten Kind – Schadensersatz zahlen muss. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich der Dienstherr aus vertretbaren Gründen zur Zahlung verpflichtet sieht (BeckOK BeamtenR Bund/Burth, 29. Ed. 1.3.2023, BeamtStG § 48 Rn. 12). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich vor. Der Kläger war hier gegenüber dem geschädigten Kind aus § 833 BGB (Haftung des Tierhalters) zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Die Exkulpationsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB greift zu Gunsten des Landes nicht ein, da sich das Land die hier vorliegende Fahrlässigkeit des Beklagten zurechnen lassen muss (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2008 - 1 U 2/08 -, juris).
b. Allerdings haftet der Beklagte nur in Höhe von (1.500 EUR zzgl. 564,44 EUR =) 2.064,44 EUR. Im Einzelnen:
(1) Schmerzensgeld muss der Beklagte in Höhe von 1.500 EUR erstatten. Dass der Kläger dem geschädigten Kind aufgrund des Vorfalles diesen Betrag (bzw. ausweislich des Schreibens vom 25. März 2020 sogar 1.600 EUR) zuerkannt und auch 1.600 EUR ausgezahlt hat, ist in jedem Fall vertretbar. Das geschädigte Kind hat unstreitig mehrere Bisswunden am Kopf, am Oberschenkel und am Unterschenkel erlitten und befand sich im Anschluss hierdurch bedingt mehrere Wochen in (ambulanter) ärztlicher Behandlung. Dies rechtfertigt es, eine Schmerzensgeldzahlung in dem geltend gemachten Bereich jedenfalls für angemessen zu erachten. In der einschlägigen Rechtsprechung sind insoweit vergleichbare Beträge ausgeurteilt worden
(LG Münster, Urteil vom 16. März 2000 – 8 S 11/00 -, BeckOnline: 1.533,88 EUR; AG Göppingen, Urteil vom 15. Januar 2010 – 7 C 1402/09 -, BeckOnline: 1.500 EUR für nur eine (statt wie hier drei), allerdings schwerere Bissverletzung; vgl. auch AG Braunschweig, Urteil vom 14. September 1999 - 116 C 2456/99 -, BeckOnline für allerdings nur einen (und nicht wie hier mehrere) Hundebisse, der auch keine Folgebehandlung nach sich zog: 255,65 EUR)
Durch den Biss erlitt das Kind am Schädel eine kleine, ca. 5mm lange Wunde, am Oberschenkel eine ca. 1 cm oberflächige Risswunde und eine ca. 6 mm lange weitere Risswunde, am rechten Unterschenkel eine 1 cm lange Risswunde an der Wade, eine weitere 2 cm lange Risswunde und mehrere Hautquetschungen sowie am linken Unterschenkel oberflächige Schürfwunden
Die Erstattungspflicht beläuft sich insoweit auf 1.500 EUR, da (trotz Anerkennung und Zahlung von letztlich 1.600 EUR, vgl. oben) nur dieser Betrag eingeklagt wurde. Der Pflicht zur Erstattung dieses Betrages steht auch nicht der Vortrag im Schriftsatz vom 24. November 2022 (dort S. 4,Bl. 79 d.A.) entgegen. Dass das Kind wie zugrunde gelegt verletzt wurde, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig gestellt wird lediglich die Höhe des Schmerzensgeldes, d.h. dessen Angemessenheit. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die wie geschehen zu beantworten ist.
(2) Zudem muss der Beklagte die geltend gemachten Lohnausfallkosten der Mutter des Geschädigten bezahlen. Auch die Zahlung dieses Betrages durch das Land war jedenfalls vertretbar. Insbesondere kann auch der Geschädigte diese Beträge als eigene Ansprüche geltend machen MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 413 m.w.N.). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Lohnausfall der Mutter bereits über die Krankenkasse kompensiert worden sein könnte. Ausgleichszahlungen von Versicherungen dienen nicht der Entlastung der aufgrund von §§ 823 ff. BGB haftenden und sind entsprechend nicht anzurechnen (MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 258-260 m.w.N.). Der Pflicht zur Erstattung dieses Betrages steht auch hier der Vortrag im Schriftsatz vom 24. November 2022 (dort S. 4,Bl. 79 d.A.) nicht entgegen. Wie dem letzten Satz auf S. 4 zu entnehmen ist („(…) ergibt sich, dass die Mutter des Geschädigten für den geltend gemachten Zeitraum Kinderkrankentagegeld bezogen hat.“) wird der Verdienstausfall seitens der Mutter in der Sache nicht bestritten.
(3) Nicht zu erstatten sind hingegen die eingeklagten Beträge in Höhe von 25,50 EUR (Fahrtkosten) bzw. 109 EUR (beschädigte Kleidung). Diese Klagepositionen hat das Land ausweislich des oben genannten Anerkennungsschreibens – welches ausdrücklich nur die Positionen Schmerzensgeld und Lohnausfallkosten umfasste – nicht anerkannt. Sie wurden auch nicht an den Geschädigten ausgezahlt, wie der Vergleich der sich vollumfänglich deckenden Beträge aus dem vorgenannten Anerkennungsschreiben des Landes und der Auszahlungsanordnung ergibt. Die Beträge sind entsprechend auch nicht vom Beklagten zu erstatten.
Der Zinsanspruch auf die zuerkannte Forderung ergibt sich ergänzend aus §§ 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich jedenfalls aufgrund des Schreibens vom 15. Juni 2021 ab dem 1. Juli 2021 in Verzug.
2. Zu erstatten hat der Beklagte zudem die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten des Geschädigten. Auf die obigen Ausführungen wird sinngemäß verwiesen. Der Zinsanspruch auf die zuerkannte Forderung ergibt sich insoweit ergänzend aus § 291 Abs. 1 BGB. Rechtshängig war der streitgegenständliche Anspruch gemäß § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung des Mahnbescheides am 26. November 2021.
3. Der Kläger kann zuletzt auch die Feststellung verlangen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Land alle weiteren Schäden zu ersetzen, welche aus dem streitgegenständlichen Angriff des Diensthundes „...“ dem Land entstanden sind oder noch entstehen werden. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Kläger schlüssig vorgetragen hat, dass insb. durch die Regressforderungen der Krankenkasse noch weitere Schäden entstehen können. Dem Grunde nach besteht auch der entsprechende Anspruch (vgl. oben). Dem kann der Beklagte auch nicht entgegenhalten, dass § 48 BeamtStG keinen derartigen Anspruch enthalte. Es ist das Wesen derartiger Feststellungsansprüche, dass diese – wie auch in §§ 823 ff. BGB – in der Norm nicht explizit aufgeführt sind, aber dennoch bei Bestehen eines entsprechenden Feststellungsinteresses zuerkannt werden. Weshalb hiervon für § 48 BeamtStG eine Ausnahme gemacht werden sollte, erschließt sich dem Gericht nicht.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.