Rechtsprechung / Landgericht Lübeck

Landgericht Lübeck Beschluss vom 06.07.2023 – 6 Qs 6/23

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0706.6QS6.23.00

Orientierungssatz

1. Eine Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung eines Vermögensarrests liegt bei Ermittlungspausen von mehreren Wochen oder Monaten nur dann nicht vor, wenn sie auf Umständen beruhen, denen die Ermittlungsbehörden nicht entgegenwirken können. Dazu zählt beispielsweise eine Verhinderung unentbehrlicher Ermittlungsbeamter, Verfahrensbeteiligter oder Beweispersonen. Zudem ist der Grund der Ermittlungspause in den Akten festzuhalten.(Rn.29)

2. Für eine Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung eines Vermögensarrests spricht ein hoher Ermittlungsaufwand. Dies kommt insbesondere bei einem „Umsatzsteuerkarussell“ vor, wenn es viele Beschuldigte gibt und unterschiedliche Ermittlungsbehörden im In- und Ausland beteiligt sind, die koordiniert und abgestimmt werden müssen.(Rn.62)

Verfahrensgang

vorgehend AG Lübeck, 25. Februar 2020, 76 Gs 35/20

nachgehend LG Lübeck, 30. Januar 2024, 6 Qs 6/23, Beschluss

Tenor

1. Die Beschwerde der .... vom 6.12.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 25.2.2020 (Az. 76 Gs 35/20) wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens.... trägt die Beschwerdeführerin.

Gründe

I.

1

Die Steuerfahndung Elmshorn bzw. die Staatsanwaltschaft Lübeck führen aufgrund von im Rahmen einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Steuernachschau festgestellten Auffälligkeiten seit September bzw. Dezember 2019 gegen acht Beschuldigte, u.a. An. und Al. ...., ein Ermittlungsverfahren wegen bandenmäßiger Steuerhinterziehung. Von Februar 2014 bis November 2019 war .... Geschäftsführer sowie Al. .... Gesellschafter und Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin. Seit November 2019 ist Al. .... Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Die Ermittlungen sind Teil der von der Ermittlungsgruppe „Donner“ durchgeführten Ermittlungen, an denen die Steuerfahndungen Elmshorn, Dresden und Stuttgart beteiligt sind. Die Steuerfahndungen Dresden und Stuttgart ermitteln gegen diverse weitere Beschuldigte.

2

Die Staatsanwaltschaft Lübeck verdächtigt An. und Al. ...., die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 bewusst in ein innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend tätiges „Umsatzsteuerkarussell“, bei dem diverse national und international ansässige Unternehmen beteiligt gewesen seien, eingebunden und gegenüber dem Finanzamt Itzehoe aus diesen Liefergeschäften zu Gunsten der Beschwerdeführerin anfallende Vorsteuer unberechtigt geltend gemacht zu haben.

3

Die Beschuldigten seien verdächtig, in gemeinsamer Absprache das „Umsatzsteuerkarussell“ aufgebaut und betrieben zu haben. Maßgeblicher Organisator sei der beschuldigte faktische Geschäftsführer der in Prag ansässigen ....s.r.o., ...., gegen den die Steuerfahndungen Elmshorn und Dresden ermitteln. Die bisherigen Ermittlungen hätten die folgende Lieferkette ergeben:

4

Das Unternehmen .... UG mit Sitz in Deutschland habe überwiegend Elektronikprodukte der Marke Apple bei tschechischen, skandinavischen oder ungarischen Unternehmen erworben und an das Unternehmen .... UG, ebenfalls mit Sitz in Deutschland, weiterveräußert. Die .... UG und die .... UG seien im Rahmen des „Umsatzsteuerkarussells“ sog. „Missing Trader“. Die .... UG habe die Waren sodann der in Deutschland ansässigen .... .... UG bzw. GmbH (sog. „Buffer“) geliefert. Diese habe die Waren dann an diverse unter der Kontrolle des Al. .... stehende Unternehmen mit Sitz in Tornesch und Umgebung, u.a. die Beschwerdeführerin (sog. „Distributor“), verkauft. Anschließend habe Al. .... u.a. die Beschwerdeführerin veranlasst, die Waren – regelmäßig als Streckengeschäft – an das tschechische Unternehmen ....s.r.o. weiter zu veräußern.

5

Diese Lieferkette habe nur zum Schein bestanden. Die daran beteiligten Unternehmen, u.a. die Beschwerdeführerin, hätten die Liefergeschäfte nur teilweise tatsächlich durchgeführt. Vielmehr sei der alleinige Zweck der Lieferkette die unberechtigte Erstattung von Vorsteuern gewesen. In den Fällen, in denen die Liefergeschäfte nicht durchgeführt worden seien, habe die Beschwerdeführerin Scheinrechnungen verwendet, um den Anschein durchgeführter Liefergeschäfte zu wahren.

6

Dies sei An. und Al. .... sowie den anderen Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen bewusst gewesen. Dennoch hätten An. und Al. .... in Bezug auf die Vorsteuerzeiträume August bis Dezember 2018 und ....uar bis Juli 2019 auf Geschäften der Beschwerdeführerin mit der .... .... UG bzw. GmbH beruhende Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 2.862.106,78 € beim Finanzamt Itzehoe geltend gemacht.

7

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin stets ausschließlich Liefergeschäfte mit der .... .... UG bzw. GmbH betraf. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch mit anderen – unverdächtigen – Unternehmen Geschäfte betrieb bzw. betreibt.

8

Im August und September 2019 führte das Finanzamt Itzehoe Umsatzsteuernachschauen und -sonderprüfungen bei der Beschwerdeführerin durch.

9

Von Dezember 2019 bis März 2020 erfolgten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, teilweise mit Auslandskopfüberwachung, u.a. in Bezug auf die Beschuldigten An. und Al. .....

10

Am 25.2.2020 erließ das Amtsgericht Lübeck auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lübeck einen Vermögensarrest in das Vermögen der Beschwerdeführerin mit einer Arrestsumme in Höhe von 2.862.100 € (Az. 76 Gs 35/20; nachstehend: Arrestbeschluss). Darin führte das Amtsgericht Lübeck aus, dass der oben beschriebene Anfangsverdacht bestehe. Aufgrund der mutmaßlichen Handlungen der Beschuldigten An. und Al. .... habe die Beschwerdeführerin Vermögenswerte in Höhe von 2.862.106,78 € erlangt. Dieser Verdacht beruhe auf einer vom Finanzamt Stuttgart durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung der .... .... UG bzw. GmbH, bei der das Finanzamt Stuttgart Auffälligkeiten festgestellt habe, die den Verdacht einer Beteiligung der .... .... UG bzw. GmbH, ihrer Lieferanten und Abnehmerunternehmen (u.a. der Beschwerdeführerin) an einem sog. Umsatzsteuerkarussell begründeten. Zudem beruhe der oben beschriebene Verdacht auf im Rahmen der im August und September 2019 durchgeführten Umsatzsteuernachschauen und -sonderprüfungen bei der Beschwerdeführerin festgestellte Auffälligkeiten, die den Verdacht der Beteiligung der Beschwerdeführerin am „Umsatzsteuerkarussell“ erhärtet hätten.

11

Am 11.3.2020 erfolgten nationale und internationale Durchsuchungsmaßnahmen bei den Beschuldigten und den mutmaßlich am „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligten Unternehmen, u.a. der Beschwerdeführerin, bei denen die Ermittlungsbehörden Daten, Unterlagen und andere potenzielle Beweismittel in erheblichem Umfang sicherstellten. Mit diesen Maßnahmen wollte die Steuerfahndung Elmshorn Beweismittel sicherstellen, die die Einbindung der Beschwerdeführerin in das „Umsatzsteuerkarussell“ sowie die Kenntnis der Beschuldigten An. und Al. .... davon belegen oder ausschließen.

12

Vom 11.3.2020 bis zum 17.5.2021 sichtete die Steuerfahndung Elmshorn die sichergestellten, sich auf die Beschwerdeführerin und ihre Verantwortlichen beziehenden potentiellen Beweismittel. So sichtete sie ca. 2.000 Speditionsmappen, wertete die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen aus, verschriftlichte diese und legte entsprechende Beweismittelordner an. Daraus ergaben sich Erkenntnisse, die den Verdacht einer Einbindung der Beschwerdeführerin in das „Umsatzsteuerkarussell“ erhärteten (z.B. u.a. ein sich in der sichergestellten Speditionsmappe A 272 03/18 befindlicher Ausdruck eines an Al. .... weitergeleiteten E-Mail-Verlaufs vom 23.2.2018 zwischen dem beschuldigten Geschäftsführer der .... .... UG bzw. GmbH .... .... und dem beschuldigten Mitarbeiter der Beschwerdeführerin ....).

13

Darüber hinaus stand die Steuerfahndung Elmshorn seit 2020 in engem Austausch mit den gegen die Verantwortlichen der anderen am „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligten Unternehmen ermittelnden Steuerfahndungen Stuttgart und Dresden sowie mit den im Rahmen der Rechtshilfe eingebundenen tschechischen Ermittlungsbehörden. Bis Ende des Jahres 2022 wertete sie die im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen in Tschechien sichergestellten potenziellen Beweismittel aus. Auch diese ergaben den Verdacht einer Einbindung der Beschwerdeführerin in das „Umsatzsteuerkarussell“ erhärtende Erkenntnisse. So ergab etwa die Durchsicht der bei der ....s.r.o. sichergestellten Finanzbuchhaltungsunterlagen für das Jahr 2018 und die Monate ....uar bis Juli 2019 keine einzige Ausgangsrechnung in Bezug auf die u.a. von der Beschwerdeführerin erworbenen Waren. Zudem ergaben sich weitere Erkenntnisse zu den im mutmaßlichen „Umsatzsteuerkarussell“ bestehenden Geldflüssen.

14

Ab dem 17.5.2021 intensivierte die Steuerfahndung Elmshorn die Auswertung der in einem Umfang von ca. 100 GB sichergestellten Daten. Dabei handelt es sich insbesondere um E-Mails und Chatverläufe der Beschuldigten. Für die Auswertung waren vier Ermittlungsbeamte zuständig. Ziel war die Sicherstellung von Beweismitteln zur Erhärtung des Verdachts einer Kenntnis der An. und Al. .... von der Einbindung der Beschwerdeführerin in das „Umsatzsteuerkarussell“ im Zeitpunkt der mit den anderen mutmaßlich am „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligten Unternehmen geschlossenen Liefergeschäfte sowie im Zeitpunkt der Veranlassung der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen.

15

Vom 1.11. bis zum 5.11.2021 fanden umfangreiche Besprechungen mit den Steuerfahndungen Dresden und Stuttgart statt. Aufgrund der mutmaßlich abgestimmten, auf eine ungerechtfertigte Erlangung von Steuervorteilen gerichteten Geschäftstätigkeit der Vielzahl der am „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligten Unternehmen bestand eine enge Verzahnung dieser Unternehmen. Daher war der fortlaufende Austausch und die fortlaufende Koordinierung der durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen innerhalb der an der Ermittlungsgruppe „Donner“ beteiligten Ermittlungsbehörden notwendig, um die Ermittlungen zielführend durchzuführen.

16

An diversen Tagen von Dezember 2021 bis August 2022 (u.a. am 6.12.2021, 28.2.2022, 26.4.2022 und 27.6.2022) fanden Gespräche der Steuerprüfer Elmshorn statt, bei denen die Durchsicht der sichergestellten Unterlagen und Daten sowie die Auswertung der Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung koordiniert wurde.

17

Im September und Oktober 2022 befragte die Steuerfahndung Elmshorn diverse Zeugen, insbesondere die Buchhalterinnen der mutmaßlich von Al. .... kontrollierten Unternehmen, u.a. der Beschwerdeführerin, und wertete anschließend deren Aussagen aus. Daraus ergaben sich weitere Erkenntnisse, die den Verdacht einer Einbindung der Beschwerdeführerin in das „Umsatzsteuerkarussell“ erhärteten.

18

Im November 2022 war die Durchsicht der sichergestellten Daten beendet. Aus diesen ergaben sich umfangreiche Beweismittel – insbesondere E-Mails und Chatverläufe –, die den Verdacht einer Kenntnis des Al. .... von der Einbindung der Beschwerdeführerin in das „Umsatzsteuerkarussell“ erhärteten.

19

Auch die gegen die übrigen am „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligten Personen gerichteten Ermittlungen der Steuerfahndungen Dresden und Stuttgart waren Ende 2022 so weit vorangeschritten, dass die Steuerfahndung Elmshorn deren Ermittlungsergebnisse mit ihren eigenen Ermittlungsergebnissen vergleichen, in den Gesamtvorwurf einpflegen und mit der Abfassung des Abschlussberichts beginnen konnte. Die Aufklärung einer möglichen Einbindung der Beschwerdeführerin in die gesamte deutsche Lieferkette war notwendig, um die äußeren und inneren Tatumstände von An. und Al. .... ermitteln zu können. Seit November 2022 arbeitet die Steuerfahndung Elmshorn neben der fortlaufenden Durchsicht der sichergestellten Beweismittel an der Erstellung des Abschlussberichts.

20

Mit Schriftsatz vom 6.12.2022 legten die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Arrestbeschluss ein. Nach ihrer Ansicht sei die Aufrechterhaltung des Vermögensarrests unverhältnismäßig, da der Vermögensarrest bereits seit knapp drei Jahren bestehe.

21

Mit Beschluss vom 4.1.2023 half das Amtsgericht Lübeck der Beschwerde nicht ab. Die Akten gingen am 2.3.2023 beim Landgericht Lübeck ein. Mit Schreiben vom 13.2.2023 bat die Kammer um weitere Informationen zum Verdachtsgrad und zum derzeitigen Sachstand. Mit Schreiben vom 2.5.2023 wies die Kammer auf eine mögliche Unverhältnismäßigkeit der Fortgeltung des Arrestbeschlusses hin und bat um die Mitteilung der konkreten, den Arrestbeschluss und die Verhältnismäßigkeit seiner Fortgeltung begründenden Umstände.

22

Mit Verfügung vom 26.5.2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft Lübeck der Kammer die gewünschten Informationen sowie diverse Aktenteile. Zudem teilte sie mit, dass der Abschluss der Ermittlungen und die Anklageerhebung in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2023 zu erwarten seien und sich aus den Unterlagen der Steuerberaterin der Beschwerdeführerin weitere Eingangsrechnungen aus Geschäften mit der .... .... UG bzw. GmbH ergäben, die den Verdacht eines tatsächlichen Verkürzungsbetrags in Höhe von insgesamt 4.393.561,02 € begründeten.

II.

23

Die zulässige Beschwerde gegen den Arrestbeschluss ist unbegründet.

24

Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines Vermögensarrestes in Höhe von 2.862.100 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin gemäß §§ 111e Abs. 1, 4, 111j Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c, 73d StGB liegen vor.

1.

a.

25

Gemäß § 111e Abs. 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz im Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung vorliegen werden. Demnach müssen tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne eines Verdachts gemäß § 152 Abs. 2 StPO die Annahme begründen, dass die Voraussetzungen für eine (spätere) gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung vorhanden sein werden (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, 66. Aufl. 2023, § 111e StPO Rn. 4).

b.

26

Weiterhin setzt die Anordnung eines Vermögensarrestes das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Hierfür müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Vermögensarrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet wäre. Das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses ist eine eigenständige Arrestvoraussetzung (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, 66. Aufl. 2023, § 111e StPO Rn. 6). Das Sicherungsbedürfnis kann sich insbesondere aus der Art und Weise der Tatbegehung ergeben (z.B. bei verschleiernden Tathandlungen; vgl. dazu OLG Hamburg vom 6.4.2022 – 1 Ws 21/22; OLG Schleswig vom 12.2.2019 – 1 Ws 386/18). Das verschleiernde Verhalten muss sich nicht unmittelbar auf eine Verschleierung der erlangten Vermögenswerte beziehen. Vielmehr reicht auch eine besondere Heimlichkeit der Tatbegehung aus. Richtet sich der Vermögensarrest gegen eine (drittbetroffene) Gesellschaft, können sich die ein Sicherungsbedürfnis begründenden Umstände in Bezug auf diejenige Person ergeben, deren Handeln sich diese Gesellschaft gemäß der §§ 14, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB zurechnen lassen muss.

c.

27

Schließlich muss die Anordnung eines Vermögensarrestes auch verhältnismäßig sein. Im Rahmen einer Gesamtabwägung zwischen dem Sicherungsinteresse des Staates und der Eigentumsposition des Betroffenen sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Zu beachten sind hierbei insbesondere der Verdachtsgrad, die Intensität des Eingriffs, der Umfang des durch den Vermögensarrest entzogenen Vermögens und dessen Dauer.

28

Eine zeitliche Obergrenze für die Aufrechterhaltung eines Vermögensarrests besteht nicht. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer erheblichen Einschränkung dessen Gebrauchs bei umfangreichen, insbesondere der organisierten Kriminalität zuzuordnenden, u.U. mehrere Jahre andauernden Ermittlungsverfahren. Dies widerspräche jedoch dem vorrangigen Regelungsziel der den Vorschriften zur Einziehung von Taterträgen zugrundeliegenden EU-Richtlinie: die effektive Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 1 bis 3 der Richtlinie 2014/42/EU).

29

Die Anforderungen an die Aufrechterhaltung des Vermögensarrests steigen mit der Dauer seines Bestehens (BVerfG vom 17.4.2015 – 2 BvR 1986/14). Der Vermögensarrest ist eine vorläufige, lediglich aufgrund eines Tatverdachts angeordnete Sicherungsmaßnahme, die erheblich in das Eigentumsrecht des Betroffenen eingreift. Daher sind die im jeweiligen Verf....stand zuständigen Behörden nach dem Erlass eines Vermögensarrests verpflichtet, die notwendigen weiteren Ermittlungsmaßnahmen mit hoher und – im zeitlichen Verlauf – zunehmender Intensität durchzuführen und in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Vermögensarrests zu überprüfen. Insoweit sind die Pflichten der Ermittlungsbehörden vergleichbar mit dem Fall einer angeordneten Untersuchungshaft. Daher begründen Ermittlungspausen von mehreren Wochen oder Monaten nur dann keine Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des Vermögensarrests, wenn sie auf Umständen beruhen, denen die Ermittlungsbehörden nicht entgegenwirken konnten (z.B. Verhinderung unentbehrlicher Ermittlungsbeamter, Verf....beteiligter oder Beweispersonen; vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl. 2023, § 121 StPO Rn. 20 ff.). Der Grund der Ermittlungspause ist in den Akten kenntlich zu machen.

30

In den ersten sechs Monaten des Bestehens des Vermögensarrests ist die Aufrechterhaltung – im Hinblick auf seine Dauer – in der Regel verhältnismäßig. Diese Wertung ergab sich auch aus dem vor dem 1.7.2017 geltenden § 111b Abs. 3 StPO i.d.F. vom 1.1.2007. Da diese Regelung Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes war, sind dessen Wertungen auch seit dem 1.7.2017 zu beachten (so auch OLG Nürnberg vom 31.8.2021 – Ws 718/21).

31

Besteht der Vermögensarrest länger als sechs Monate, ist seine Aufrechterhaltung besonders rechtfertigungsbedürftig (vgl. für Beispiele aus der Rechtsprechung zur zulässigen Dauer des Vermögensarrests Cordes, NZWiSt 2021, 45, 49 f. m.w.N.). Die Rechtfertigungsanforderungen steigen mit der Dauer des Vermögensarrests. Sie sind an Art. 14 GG ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG zu messen.

32

Auch eine Aufrechterhaltung Dritte betreffender Vermögensarreste, die nicht entreichert und / oder bösgläubig sind bzw. die sich – im Fall eines betroffenen Unternehmens – die böse Kenntnis ihres (faktischen) Organs gemäß §§ 14 Abs. 1, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB zurechnen lassen müssen, kann verhältnismäßig sein. Denn die Regelung in § 73e Abs. 2 StGB zeigt, dass der Gesetzgeber nur Dritte, die entreichert und gutgläubig sind, vor einer Einziehung schützen wollte.

33

Mögliche eine Aufrechterhaltung des Vermögensarrests rechtfertigende Aspekte sind insbesondere:

34

· hohe kriminelle Energie (insbesondere organisierte und arbeitsteilige Tatbegehung),

35

· hoher notwendiger Ermittlungsaufwand bei fortlaufender und insbesondere mit ausreichendem Ermittlungspersonal intensiv durchgeführter Ermittlungsfortführung (z.B. bei Ermittlungen mit Auslandsbezug und/oder großer Datenmenge),

36

· ausreichend große erforderliche Ermittlungsfortschritte (z.B. Erhärtung des Tatverdachts, Verdacht weiterer mit dem Ermittlungsverfahren zusammenhängender Straftaten, Erhöhung des erlangten Vermögens),

37

- zeitnaher voraussichtlicher Abschluss des Strafverf....,

38

- dringender Tatverdacht,

39

- eingetretene Folgen der Straftat(en).

2.

40

Die Aufrechterhaltung des Arrestbeschlusses entspricht diesen Anforderungen.

a.

41

Es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, nach denen die Voraussetzungen für eine (spätere) gerichtliche Anordnung der Wertersatzeinziehung bei der Beschwerdeführerin gemäß §§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c, 73d StGB vorliegen werden. Nach den bisherigen Ermittlungen besteht nunmehr der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin durch rechtswidrige Taten ihres faktischen Geschäftsführers Al. .... (§ 35 AO) Vermögenswerte erlangt hat. Es kann offenbleiben, ob – wie die Staatsanwaltschaft Lübeck meint – auch in Bezug auf den Beschuldigten .... ein Tatverdacht besteht.

42

Es besteht der dringende Verdacht, dass Al. .... als faktischer Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gegenüber dem Finanzamt Itzehoe in Bezug auf die Vorsteuerzeiträume August bis Dezember 2018 und ....uar bis Juli 2019 zu Gunsten der Beschwerdeführerin Vorsteuern unberechtigt geltend gemacht hat.

43

Ein faktischer Geschäftsführer handelt für die Gesellschaft im Sinne des § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Der dringende Verdacht einer faktischen Geschäftsführung des Al. .... ergibt sich insbesondere aus diversen sichergestellten Chatverläufen mit Mitarbeitern der Beschwerdeführerin, z.B. .... ....j und Ha. ..... So zeigen etwa die E-Mails bzw. Chats vom 12.2.2019, 1.3.2019 und 6.3.2019, die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung sowie die Zeugenaussage der ehemaligen Buchhalterin der Beschwerdeführerin, Frau Schmidt, die faktische Organstellung des Al. .... und auch den Umstand, dass er nach außen als Vertreter der Beschwerdeführerin auftrat.

44

Al. .... ist dringend verdächtig, bandenmäßig Steuern zu Gunsten der Beschwerdeführerin hinterzogen zu haben (§§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, 2 Nr. 5 AO). Denn er ließ für die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Vorsteuerzeiträume August bis Dezember 2018 und ....uar bis Juli 2019 durch ihren Steuerberater beim Finanzamt Itzehoe Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen, in denen er auf den Geschäften der Beschwerdeführerin mit der .... .... UG bzw. GmbH beruhende Vorsteuerbeträge geltend machte.

45

Es besteht der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in ein „Umsatzsteuerkarussell“ eingebunden war. Dieser dringende Verdacht ergibt sich aus den Ermittlungsergebnissen der an der Ermittlungsgruppe „Donner“ beteiligten Steuerfahndungen. Die Ermittlungsbehörden haben insbesondere diverse Chatverläufe sichergestellt, die diesen dringenden Verdacht belegen. So zeigen etwa die Chatverläufe zwischen .... ....j und .... .... vom 8.3.2018 und 30.4.2018, dass die .... .... UG bzw. GmbH und die Beschwerdeführerin in eine für das Handelsgewerbe unübliche Lieferkette eingegliedert gewesen sein dürften. Danach dürften die an einer konkreten Lieferung beteiligten Unternehmen die konkrete Lieferkette (Bestellung der Ware, Weiterveräußerung über Zwischenhändler, Auslieferung an den Endkunden) erst nach Eingang einer konkreten Kundenbestellung aufgebaut und innerhalb von Stunden abgewickelt haben, indem zunächst die Zahlungen „durch die Kette fließen“ und anschließend die Ware.

46

In Bezug auf die Geschäfte mit der .... .... UG bzw. GmbH war die Beschwerdeführerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, in Abzug bringen. Diese Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilnahm, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen ist, und er deshalb als Beteiligter dieser Hinterziehung anzusehen ist (vgl. etwa BGH vom 12.5.2020 − 1 StR 635/19).

47

In den Fällen, in denen die Liefergeschäfte mit der .... .... UG bzw. GmbH tatsächlich nicht durchgeführt wurden, war die Beschwerdeführerin nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sie mangels Leistungen keine Leistungsempfängerin in diesem Sinne war. In den Fällen, in denen die Liefergeschäfte mit der .... .... UG bzw. GmbH tatsächlich durchgeführt wurden, lagen die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG zwar vor. Jedoch entfiel auch bei diesen Geschäften die Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Vorsteuerabzug. Denn es besteht der dringende Verdacht, dass Al. .... als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO im Zeitpunkt des Abschlusses der in die Vorsteuerzeiträume August bis Dezember 2018 und ....uar bis Juli 2019 fallenden Liefergeschäfte Kenntnis von der Einbindung der Beschwerdeführerin in ein „Umsatzsteuerkarussell“ hatte.

48

Der dringende Verdacht dieser Kenntnis ergibt sich aus diversen sichergestellten Chat- und Mailverläufen sowie Speditionsmappen der Beschwerdeführerin.

49

So ergibt sich aus einer E-Mail vom 24.4.2018 und einem Chatverlauf vom 29.10.2018 zwischen .... ....j und Al. ...., dass der mutmaßliche Organisator des „Umsatzsteuerkarussells“, ...., den gesamten Lieferablauf und die jeweiligen Preise vorgeben haben und Al. .... dies bekannt gewesen sein dürfte.

50

Weiterhin dürfte Al. .... danach auch die gesamte Lieferkette mit mehreren Zwischenhändlern vom Ersteinkäufer im innereuropäischen Ausland bis zum Abnehmer der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein. Dennoch sind keine Anstrengungen von Al. .... ersichtlich, diese aufgrund des im Rahmen des jeweiligen Zwischengeschäfts vorgenommenen Margenaufschlags offenbar unwirtschaftliche Lieferkette zu verkürzen. Zudem befanden sich in einer bei der Beschwerdeführerin sichergestellten Speditionsmappe alle Rechnungen eines konkreten Liefergeschäfts über mehrere Zwischenhändler bis zur Beschwerdeführerin. Aus diesen war ersichtlich, dass der Stückpreis der gelieferten Ware fünf Handelsstufen vor dem Erwerb durch die Beschwerdeführerin höher war als beim Erwerb durch die Beschwerdeführerin. Diese Preisstruktur dürfte angesichts zu erwartender Margenaufschläge durch die Zwischenhändler sehr ungewöhnlich sein und belegt den Verdacht, dass es sich um Scheinrechnungen handelte, denen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde lagen.

51

Schließlich ergibt sich aus Chatverläufen zwischen .... ....j und Al. .... vom 27.7.2018 und .... ....j und .... vom 10.12.2018, dass Al. .... die Organisation nutzte, um mittels Scheinabrechnungen Bargeld zu erlangen. Hieraus ergibt sich auch der dringende Verdacht, dass Al. .... im Rahmen einer mit den übrigen Beschuldigten bestehenden Bandenabrede handelte.

52

Durch die von Al. .... mutmaßlich veranlassten unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt Itzehoe dürfte sich die Umsatzsteuerlast der Beschwerdeführerin in Bezug auf den jeweiligen Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum um die folgenden Beträge verkürzt haben:

53

August 2018:

122.579,13 €

September 2018:

156.013,99 €

Oktober 2018:

213.158,02 €

November 2018:

484.078,78 €

Dezember 2018:

134.174,93 €

Januar 2019:

269.593,56 €

Februar 2019:

264.750.62 €

März 2019:

306.238,58 €

April 2019:

273.773,47 €

Mai 2019:

319.647,89 €

Juni 2019:

171.342,95 €

Juli 2019:

146.754,86 €

GESAMT (abgerundet):

2.862.100 €

54

Diese Verkürzungsbeträge sind aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht im Vermögen der Beschwerdeführerin vorhanden, sodass im Falle einer Einziehungsentscheidung der Wert des Erlangten einzuziehen sein wird (§ 73c S. 1 Alt. 1 StGB). Dieser entspräche der Summe der Verkürzungsbeträge.

b.

55

Weiterhin liegen hinreichende Tatsachen vor, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Vermögensarrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet wäre („Sicherungsbedürfnis“).

56

Das Sicherungsbedürfnis ergibt sich vorliegend aus den Umständen der Tatbegehung. Diese begründen die Besorgnis der Vereitelung des staatlichen Zahlungsanspruchs. Al. .... nutzte mutmaßlich eine ausschließlich auf Verschleierung von Steuerhinterziehungstaten gerichtete, grenzüberschreitende Organisation zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile. So dürfte etwa die Nutzung von Scheinrechnungen ein zentraler Teil des Tatplans der Verantwortlichen, u.a. Al. ....s, gewesen sein. Hierin lag eine besondere Heimlichkeit der Tatbegehung. Darüber hinaus nutzte Al. .... die Organisation mutmaßlich ebenfalls dazu, Bargeld zu erlangen und in sein Privatvermögen zu überführen (vgl. Chat zwischen .... ....j und .... vom 10.12.2018). Schließlich bestehen diverse Kontakte in das europäische Ausland. Denn die mutmaßlich am „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligten Unternehmen hatten ihren Sitz in Tschechien und Ungarn. Zudem hat Al. .... seinen Wohnsitz mittlerweile nach Litauen verlegt.

57

Diese in der Person des Al. .... bzw. in seinem Handeln liegenden Umstände muss sich die Beschwerdeführerin gemäß der §§ 14, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB zurechnen lassen, da Al. .... mutmaßlich ihr faktischer Geschäftsführer war bzw. seit September 2019 ihr eingetragener Geschäftsführer ist.

c.

58

Schließlich ist die Aufrechterhaltung des Arrestbeschlusses noch verhältnismäßig. Nach einer Abwägung aller vorliegend in Betracht kommenden Umstände überwiegt das Sicherungsinteresse des Staates in der Gesamtschau das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin.

59

Zwar beschränkt der Arrestbeschluss das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin. Denn er greift in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin ein, da sich die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf – verdächtige – Geschäfte mit mutmaßlich am „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligten Unternehmen beschränkt. Vielmehr ist sie auch „regulär“ am Markt tätig. Zudem besteht der Arrestbeschluss bereits seit über drei Jahren und vier Monaten.

60

Jedoch ist der mit einer Aufrechterhaltung des Arrestbeschlusses fortdauernde Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall noch gerechtfertigt.

61

Denn es besteht der dringende Verdacht von durch Al. .... bandenmäßig begangenen Straftaten, die zu hohen, erheblich über der Arrestsumme liegenden Vermögensvorteilen für die Beschwerdeführerin in Höhe von 4.393.561,02 € geführt haben. Die arbeitsteilige und grenzüberschreitende – mithin Merkmale organisierter Kriminalität aufweisende – Struktur des „Umsatzsteuerkarussells“, deren alleiniger Zweck die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile war, sowie die mutmaßliche Verwendung von Scheinrechnungen belegen eine hohe kriminelle Energie Al. ....s. Aufgrund dessen mutmaßlicher faktischer Geschäftsführerstellung im Verdachtszeitraum muss sich die Beschwerdeführerin diese auch zurechnen lassen.

62

Zudem besteht ein hoher Ermittlungsaufwand für die Steuerfahndung Elmshorn. Insbesondere handelt es sich um ein vielschichtiges Ermittlungsverfahren, bei dem unterschiedliche Ermittlungsbehörden gegen eine Vielzahl Beschuldigter – auch im Ausland – ermitteln. Aufgrund der organisierten Struktur des „Umsatzsteuerkarussells“ sind die Ermittlungsverfahren voneinander abhängig, sodass die Steuerfahndung Elmshorn ihre Ermittlungsmaßnahmen stets mit den anderen Steuerfahndungen der Ermittlungsgruppe „Donner“ aus Dresden und Stuttgart koordinieren und abstimmen sowie Ermittlungen mittels Rechtshilfe auch im europäischen Ausland durchführen musste.

63

Die Steuerfahndung Elmshorn hat die Ermittlungen mit der notwendigen Intensität, insbesondere fortlaufend und mit ausreichendem Ermittlungspersonal, geführt. Den Behörden zuzurechnende nicht notwendige Ermittlungspausen bestanden nicht. Nach der Sicherstellung der potentiellen Beweismittel im Rahmen der international durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen am 11.3.2020 sichtete die Steuerfahndung Elmshorn diese zeitnah und mit ausreichendem Ermittlungspersonal. Unmittelbar nach dem Abschluss der Durchsicht der sichergestellten potentiellen Beweismittel Ende 2022 begann die Steuerfahndung Elmshorn mit der Erstellung des Abschlussberichts. Diese Arbeiten dauern zwar bereits seit über sechs Monaten an. Angesichts des Umfangs der Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse sowie des Umstands, dass hierbei auch die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndungen Dresden und Stuttgart einzubeziehen sind, ist diese Zeitspanne noch angemessen.

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Die seit dem Erlass des Arrestbeschlusses durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen waren auch notwendig. Insbesondere haben sie den Tatverdacht erhärtet. Im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbeschlusses bestand lediglich ein Anfangsverdacht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Al. .... bandenmäßig begangener Steuerhinterziehungen Vermögensvorteile erlangt haben dürfte. Insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Datenauswertungen besteht zum jetzigen Zeitpunkt insoweit ein dringender Verdacht.

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Schließlich kündigte die Staatsanwaltschaft Lübeck an, dass in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2023 die Ermittlungen abgeschlossen sein werden und die Anklageerhebung erfolgen wird.

3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.