Rechtsprechung / Landgericht Lübeck

Landgericht Lübeck Urteil vom 07.07.2023 – 3 O 125/22

Orientierungssatz

Die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage hinsichtlich von vertraglich vereinbarten Werbeleistungen sind nicht gegeben, wenn keine schwerwiegende Veränderung von Umständen vorliegt, die Grundlage des Vertrages geworden sind. Auf die Vorstellung des Ausbleibens einer Naturkatastrophe wie der COVID-19-Pandemie gründet sich nicht der Geschäftswille für den Abschluss eines Werbekostenbeitrages. Der Umstand, dass die Kunden des Gastronomiebetriebes während der COVID-19-Pandemie lediglich Produkte zum Verzehr andernorts („take away“) erwerben konnten, macht Werbemaßnahmen ebenso wenig obsolet, wie die hierauf ergehenden Beiträge der Mieter von Ladenflächen. (Rn.25)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.054,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.704,47 € seit 02.02.2019, auf 4704,47 € seit 02.08.2019, auf 156,82 € seit 17.09.2019, auf 4861,29 € seit 02.02.2020, 4738,74 € seit 02.08.2020, auf 4861,29 € seit 21.03.2021, 5013,49 € seit 01.08.2021 sowie auf 5.013,49 € seit 1.2.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5 € zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.346,80 € zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 34.054,06 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage Werbekostenbeiträge für die Werbung eines Einkaufszentrums für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2022.

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Sie betreibt verschiedene Shoppingcenter, so auch das Einkaufszentrum der ...-Passage in ... . Die Beklagte gehört zu einer Gruppe von Unternehmen, die verschiedene „food-Konzepte“ an sogenannten Hochfrequenzstandorten, wie Bahnhöfen Flughäfen und ausgesuchten Citylagen sowie in Einkaufszentren in Deutschland betreibt. Ihr Geschäftsbetrieb besteht im Unterhalt eines Filialnetzes von Gastronomiebetrieben, die sowohl einen „inhouse-Verzehr“ als auch einen „take-away-Verzehr“ von Gebäck, Snacks und Kaffeespezialitäten anbietet. Die Beklagte ist daher auf Laufkundschaft angewiesen. Dies trifft insbesondere für die Fläche der Beklagten in der ...-Passage in ... zu, die zu 75 % aus Sitzplatzflächen zum vor Ort Verzehr konzipiert ist.

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Die betreffenden Flächen von 139,63 m² und 80 m², mithin insgesamt 219,63 m², in der ...-Passage mietete die Beklagte von einem Tochterunternehmen der Klägerin, die ... mbH & Co. KG. Infolge der COVID-19-Pandemie vereinbarten die Parteien eine Reduzierung des Mietzinses, zumal während der Pandemie die Ladenfläche der ...- Passage teilweise geschlossen war und der Zugang zu der Passage für Kunden zahlenmäßig auf Anordnung der Center-Verwaltung beschränkt, kontrolliert und mit einem Ampelsystem an den Zugängen ausgestattet wurde. Für Einzelheiten wird auf die Anlage B3 auf Blatt 46 ff d. A. verwiesen. Die Vertragsanpassungen erfolgten unter der angenommenen Prämisse, dass während der Pandemie ein Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen wird.

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Mit der Klägerin schloss die Beklagte den Vertrag betreffend die Center Werbung der Anlage K1 vom 21. Juli 2017. Ziel der Vereinbarung ist die Durchführung koordinierter werbe- und Verkaufsfördermaßnahmen durch die ... GmbH & Co. KG für die Gesamtheit der Mieter im Einkaufszentrum. Im Gegenzug verpflichten sich die jeweiligen Mieter in den Vereinbarungen festgelegten Werbebeiträge zu Zwecken der Gemeinschaftswerbung zu zahlen.

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Vorliegend verpflichtete sich die Beklagte ausweislich Ziff. 2 des Vertrages zur Zahlung eines umsatzabhängigen monatlichen Werbebeitrages, mindestens jedoch 3 € pro Quadratmeter zu zahlen. Daher gab sich zunächst ein netto-Werbebeitrag in monatlicher Höhe von 658,89 € (219,63 m² mal 3 €) und 3.953,34 € netto pro Halbjahr (658,89 € mal 6). Nach Ziffer 2.3 des Vertrages erfolgt alle zwei Jahre zum 1. Juli eine Indexanpassung des Werbebeitrages. Nachdem Schreiben zur Indexanpassung vom 1. Juli 2019 und 1. Juli 2021 erhöhte sich der Werbekostenbeitrag zum 1. Juli 2019 von 3.953,34 € netto auf 4.085,12 € netto und zum 1. Juli 2021 auf 4.213,02 € netto. Für Einzelheiten des Vertrags betreffend die Centerwerbung wird auf Blatt 11 ff. d. A. verwiesen.

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Im Gegensatz zu den Anpassungen des Mietvertrages zwischen der Beklagten und der Tochtergesellschaft der Klägerin passten die Parteien den Vertrag betreffen Centerwerbung nicht pandemiebedingt an, indem sie die Zahlungspflichten der Beklagten reduzierten.

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In der Folgezeit kam es zu Zahlungsausfällen bzgl. der Werbekostenbeiträge. So beglich die Beklagte bereits Beträge aus den Rechnungen der Klägerin vom 1. Januar, 1. Juli und 16. August 2019 nicht.

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Die ... GmbH & Co. KG firmierte als Unterzeichnerin des Vertrags betreffend die Centerwerbung im Jahr 2020 in ... GmbH & Co. KG um. Ein Teilbetrieb der ... GmbH & Co. KG ist mit allen Aktiva und Passiva, Rechten und Pflichten einschließlich der Werbekostenbeiträge für die Gewebeflächen der ...-Passage auf die Klägerin nach Maßgabe des Ausgliederung- und Übernahmevertrags vom 15. Dezember 2020 als übernehmender Rechtsträger übertragen worden.

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Die ... GmbH & Co. KG sowie die Klägerin erstellten gegenüber der beklagten Partei die Rechnungen über insgesamt 34.054,06 €, siehe einzelnen Anlage K3 auf Blatt 16 ff. d. A. Trotz mehrfacher Mahnungen zahlte die Beklagte die geltend gemachten Beträge nicht. Die Klägerin beauftragte daher die Prozessbevollmächtigten am 1. Oktober 2020 auf Basis eines bedingten Klageauftrages umfassend mit der Beitreibung der gegen die beklagte Partei behaupteten Forderungen.

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Die Klägerin behauptet, sie habe die ihr obliegenden vertraglichen Leistungen aus dem Vertrag betreffen Centerwerbung im streitgegenständlichen Zeitraum vom 16. März bis 31. Dezember 2021 erbracht.

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Eine Störung der Geschäftsgrundlage liege nicht vor. Ende 2019 habe sich die Pandemie noch nicht abgezeichnet. Der erste Lockdown sei erst ab dem 16. März 2020 verhängt worden. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 16. Februar 2022 seien nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. In der Entscheidung ging es um die Anpassung der Miete bei gewerblich genutzten Mieträumen. Vorliegend resultieren die Forderungen aus einem Werbekostenvertrag, der als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter einzuordnen sei.

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Selbst wenn die Grundsätze übertragbar wären, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Anpassung der Werbebeiträge Folge bereits automatisch aus § 2 des Vertrags betreffend die Center Werbung. Schließlich ergebe sich aus Ziffer 4 des Nachtrags Nr. 1 (Anlage B3 auf Blatt 46 ff. d. A.), dass aus der Vereinbarung keine anderweitigen Ansprüche hergeleitet werden können.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 34.054,06 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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auf 4.704,47 € seit 02.02.2019,

auf 4.704,47 € seit 02.08.2019,

auf 156,82 € seit 17.09.2019,

auf 4.861,29 € seit 02.02.2020,

auf 4.738,74 € seit 02.08.2020,

auf 4.861,29 € seit 21.03.2021,

auf 5013,49 € seit 01.08.2021 sowie

auf 5.013,49 € seit 01.2.2022 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, weitere 5 € kaufmännische Mahnkosten und 1346,80 € an Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, sie habe in der streitgegenständlichen Zeit erhebliche Umsatzeinbußen gehabt. Insbesondere sei durch die Folgen der COVID-19-Pandemie das bis zu 75 % auf sofort Verzehr ausgelegte Angebot der Beklagten nicht im bisher üblichen Maße angenommen worden. Der Umsatz der Beklagten sei in der streitgegenständlichen Fläche gegenüber dem Umsatz 2019 um mindestens 45,28 % zurück. Bereits im Dezember 2019/Januar 2020 habe die Pandemie zu einem massiven Rückgang der Kunden zahlen und ab dem 16. März 2020 im Rahmen des ersten Lockdowns zu einem Umsatzeinbruch der Beklagten in Höhe von bundesweit ca. 80 % geführt. Dies alles bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen.

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Die Beklagte meint, der Wegfall der Geschäftsgrundlage erfasse selbstverständlich auch den streitgegenständlichen Werbebeitragsvertrag, der mit dem Mietvertrag gekoppelt sei. Dies gelte entsprechend den Ausführungen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes aus seinem Urteil vom 16. Februar 2022 – XII ZR 17/21.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet:

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I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 34.045,06 € aus Ziffer 2.1 in Verbindung mit den Ziffern 2.3 und 2.4 des Vertrags betreffend die Centerwerbung vom 21. Juli 2017. Danach hat die Klägerin einen Anspruch gegen Mieter im Sinne des Vertrages auf einen Werbebeitrag zum Zwecke der Gemeinschaftswerbung für das Einkaufszentrum in Höhe von einem Prozent des in dem Mietobjekt erzielten jährlichen Umsatzes, mindestens jedoch monatlich 3 € pro Quadratmeter der im Einkaufszentrum angemieteten Ladenfläche (Mindestwerbebeitrag). Der Mindestbetrag ist halbjährlich im Voraus, spätestens am 31. Januar und 31. Juli eines Jahres, zu zahlen. Der Mindestbeitrag ist zudem gemäß Ziffer 2.3 alle 2 Jahre zum 1. Juli entsprechend einer prozentualen Veränderung des vom Statistischen Bundesamtes für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten Verbraucherpreisindex anzupassen. Für Einzelheiten wird auf Blatt 12 d. A. verwiesen.

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Entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarungen begehrt die Klägerin von der Beklagten zu Recht Werbekostenbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2022 in Höhe von insgesamt 34.054,06 € entsprechend eines halbjährlichen netto-Werbebeitrags in Höhe von 3.953,34 € für einen Mindestbetrag in Höhe von 3 € pro Quadratmeter bei 219,63 m² Ladenfläche. Dieser Betrag erhöhte sich durch Indexanpassung zum 1. Juli 2019 auf 4085,12 € netto und zum 1. Juli 2021 auf 4213,02 € netto. Für Einzelheiten wird auf Blatt 9R und 10 der Akte in Verbindung mit Anlage K3 auf Blatt 16 ff. d. A. verwiesen.

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II. Die Beklagte kann der Klägerin nicht entgegenhalten, keine vertraglich vereinbarten Werbeleistungen im Sinne der Ziffer 1 des Vertrages betreffend die Centerwerbung erbracht zu haben. Nach den substantiierten Ausführungen der Klägerin zu den erbrachten Werbeleistungen ist das pauschale Bestreiten der Beklagten trotz der Möglichkeit und Zumutbarkeit eines substantiierten Gegenvortrags nach entsprechendem Hinweis im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2023 (vgl. Blatt 102 d. A.) – gemessen an den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO – unzulässig (BGH NZG 2020, 1149 Rn. 15; BGHZ 217, 327 = NZG 2018, 497 Rn. 20; BGH NJW 2010, 1357 Rn. 16). Die Klägerin führte dezidiert aus, wie sie während des Zeitraums vom 16. März bis zum 31. Dezember 2021 nicht nur Center-bezogene Werbemaßnahmen, sondern auch Werbemaßnahmen für das Mietobjekt der Beklagten schaltete. Für Einzelheiten wird auf Blatt 56 d. A. verwiesen.

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III. Anderseits die Beklagte meint, war der im Kern des Rechtsstreits stehende Vertrag betreffend die Centerwerbung nicht nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB anzupassen. Danach kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich wesentliche Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben (sog. „reales Element“), die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten (sog. „hypothetisches Element“) und es einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, nicht zugemutet werden kann, am Vertrag festzuhalten (sog. „normatives Element“).

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Diese Voraussetzungen liegen auch in Anbetracht der Grundsätze des Bundesgerichtshofes aus seinem Urteil vom 16. Februar 2022 – XII ZR 17/21, Rn. 27 ff., nicht vor. Die dortigen Ausführungen – insbesondere bezüglich des Vorliegens des realen und des hypothetischen Elements – sind nicht auf den vorliegenden Vertrag über Werbekosten übertragbar. Das reale Element des § 313 Abs. 1 BGB, also die schwerwiegende Veränderung von Umständen, die Grundlage des Vertrags geworden ist, liegt nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Auf die Vorstellung des Ausbleibens einer Naturkatastrophe wie der COVID-19-Pandemie (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19. März 2021 – 2 U 143/20, Rn. 38 f.) gründet sich nicht der Geschäftswille für den Abschluss des Werbekostenbeitrags. Der Umstand, dass die Kunden der Beklagten während der COVID-19-Pandemie lediglich Produkte der Beklagten zum Verzehr andernorts („take away“) erwerben konnten, macht Werbemaßnahmen ebenso wenig obsolet, wie die hierauf ergehenden Beiträge der Mieter von Ladenflächen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Beklagte auf Werbemaßnahmen in besonderem Maße angewiesen war. Hieran ändert auch der Vortrag der Beklagten nichts, dass die Ladenfläche der ...-Passage teilweise geschlossen war und der Zugang zu der Passage zahlenmäßig auf Anordnung der Center-Verwaltung beschränkt, kontrolliert und mit einem Ampelsystem an den Zugängen ausgestattet wurde. Sofern hierbei dennoch Kunden die Möglichkeit haben, Produkte der Beklagten zu erwerben, ist nicht nachvollziehbar, warum die Notwendigkeit von Werbemaßnahmen entfallen sollte. Überdies entfiel auch nicht der Mietvertrag zwischen der Beklagten und der ... mbH & Co. KG als wesentliche Geschäftsgrundlage. Diesen führten die Parteien vielmehr mit der Maßgabe des Nachtrags Nr. 1 vom 15. Juni 2021 der Anlage B3 (Blatt 46 ff d. A.) fort.

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Selbst wenn man von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausginge, mangelte es darüber hinaus auch am Vorliegen des hypothetischen Elements. Nichts ist ersichtlich für eine mögliche Abweichung der Vertragsparteien von den vertraglichen Regelungen bei Kenntnis einer künftigen Pandemie. Die Erbringung von Werbedienstleistungen bleibt – wie dargelegt – auch im Falle der Pandemie sinnvoll und notwendig. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn Kunden die Möglichkeit eröffnet ist, Produkte der Beklagten zu erwerben und der Mietvertrag, auf den vertraglich Bezug genommen wird, bestehen bleibt. Umgekehrt enthält der Vertrag betreffend die Centerwerbung durch die Vereinbarung eines umsatzabhängigen Werbebeitrags in Ziffer 2 gerade eine Regelung, die Umsatzeinbußen berücksichtigt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die COVID-19-Pandemie verursachten Umsatzeinbußen so außergewöhnlich waren, dass sie durch die Regelung unter Ziffer 2 des Vertrags erfasst werden sollten. Zu berücksichtigen ist auch hierbei, dass der ...-Passage auch zu Zeiten des sog. Lockdowns nicht gänzlich geschlossen blieb. Eine abweichende Vereinbarung für den hypothetischen Fall der Kenntnis der COVID-19-Pandemie bei Vertragsschluss ist weiterhin auch nicht vorgetragen.

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Schließlich scheitert im vorliegenden Fall auch das normative Element im Rahmen des § 313 Abs. 1 BGB – insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung in Ziffer 2 des Vertrags. Der Beklagten kann auch vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Umsatzeinbußen ein Festhalten am Vertrag zugemutet werden. Für die Frage der Zumutbarkeit kommt es maßgeblich auf die vertragliche Risikoverteilung zwischen den Parteien an. Eine solche Verteilung wird gerade durch Ziffer 2 des Vertrags vorgenommen, indem der Mieter im Sinne des Vertrags bei Umständen, die zu Umsatzeinbußen führen, nur verpflichtet ist, den Mindestbetrag für Werbekosten zu entrichten, nicht jedoch eine zusätzliche Möglichkeit erhalten soll, sich vom Vertrag zu lösen (vgl. LG Heidelberg Urt. v. 30.7.2020 – 5 O 66/20, Rn. 44). Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt dies auch und gerade vor dem Hintergrund des in dem Vertrag über die Center Werbung genannten Mietvertrag zwischen der Beklagten und der ... mbH & Co. KG und dem hierauf Bezug nehmenden Nachtrag Nr. 1 der Anlage B3. Die Reduzierung der Kosten aus diesem Vertragsverhältnis spricht gerade für die Zumutbarkeit der Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des Mindestbeitrags aus dem Vertrag betreffend die Centerwerbung.

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Die Zinsforderungen folgen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 2 BGB.

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IV. Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Ersatz kaufmännischer Mahnkosten in Höhe von 5 € sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.346,80 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.

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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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VI. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.