Rechtsprechung / Landgericht Lübeck

Landgericht Lübeck Urteil vom 09.08.2023 – 5 O 146/22

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0809.5O146.22.00

Orientierungssatz

1. Es ist ohne Belang, ob erlittene Verletzungen unmittelbar durch einen Hund oder nur mittelbar verursacht werden. Denn auch durch eine mittelbare Verursachung der Verletzungen durch einen Hund, wird eine Haftung nach § 833 BGB begründet. Es genügt, wenn eine Verletzung adäquat kausal auf die Tiergefahr zurückzuführen ist. (Rn.39)

2. Soweit ein Hundehalter in eine Rauferei seines Hundes mit einem anderen Hund eingreift, muss sich der geschädigte Hundehalter sein Eingreifen als Mitverschulden sowie die Tiergefahr seines Hundes anspruchskürzend in Höhe von 75 % entgegenhalten lassen. Es ist allgemein bekannt, dass bei einer „Rauferei“ zwischen Hunden ein erhebliches Risiko besteht, gebissen zu werden, sofern man versucht, diese händisch zu trennen. (Rn.57)

Tenor

Die Forderung des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der……, …….., 23714 M... gemäß Anmeldung vom 24.10.2022 wird in Höhe von 132,50 € und 99,60 € Kosten vor Verfahrenseröffnung zur Insolvenztabelle festgestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Dabei entfallen 5.840,43 € auf die Klage gegen die Beklagte zu 3) und 159,57 € auf die Klage gegen die Beklagte zu 2).

Die Bemessung des Streitwerts gegen die Beklagte zu 2) erfolgt nach § 182 InsO, wonach der Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, zugrundezulegen ist. Das Gericht hat die Quotenerwartung zu schätzen. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten ist an sich keine Insolvenzmasse vorhanden, sodass die Quotenerwartung verschwindend gering sein dürfte. Daher hält es das Gericht für ausreichend und angemessen, den Streitwert mit 2,7 % der Hauptforderung, mithin 159,57 € anzusetzen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit insoweit streitigen Verletzungen anlässlich einer Hundebegegnung.

2

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Malinois' „T...“, die Zeugin …..st Halterin des zu diesem Zeitpunkt zweijährigen Labradorrüden „B...“, der bei der Beklagten zu 3) versichert ist.

3

Am 26.01.2022 ging der Kläger mit seinem Hund „T...“ im M... Weg in M... spazieren. Dort traf er auf die Zeugin ……mit ihrem Hund „B...“. Der Hund „B...“ konnte sich aufgrund insoweit streitiger Umstände von der Zeugin entfernen und lief auf den Kläger und seinen Hund zu. Während der genaue weitere Ablauf zwischen den Parteien streitig ist, kam es jedenfalls im weiteren Verlauf zwischen den Hunden zu einer „Rauferei“, die der Kläger zu trennen versuchte. Der Kläger trat nach dem Hund „B...“ und kam zu Fall. Nach Beendigung der „Rauferei“ wurde der Kläger mit seinem Hund von seinem Vater abgeholt.

4

Der Kläger begab sich anschließend in ärztliche Behandlung und ließ seinen Hund tierärztlich behandelt.

5

Die Zeugin …..befindet sich seit der Eröffnung vom 20.02.2022 in Privatinsolvenz, ihre Insolvenzverwalterin ist die Beklagte zu 2). Der Kläger meldete seine - streitige - Forderung gegen die Zeugin ….. nach Klageerhebung gegen die Zeugin …..zur Tabelle an, die Beklagte zu 2) als Insolvenzverwalterin bestritt die Forderung im Prüfungstermin am 24.01.2023.

6

Der Kläger zeigte die Zeugin ……wegen des streitigen Vorfalls an, die Staatsanwaltschaft Lübeck stellte das Verfahren gegen die Zeugin wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

7

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 01.04.2022 forderte der Kläger die Beklagte zu 3) zur Zahlung erfolglos auf, bezüglich des Inhalts wird auf das Schreiben Bezug genommen (Bl. 50 ff. d. A.).

8

Der Kläger behauptet, der Hund der Zeugin habe aus 20 Meter Entfernung knurrend und im Galopp einen Angriff auf den Kläger gestartet. Er habe sich zunächst durch einen Fußtritt gewehrt, woraufhin der Hund einen zweiten Angriff gestartet und dem Kläger in Arme und Hände gebissen habe. Der Kläger habe sich mit einem Fausthieb gewehrt, sodass der Hund der Zeugin von ihm abgelassen und sich in den Hund des Klägers verbissen habe. „T...“ habe Verletzungen im Kopfbereich und an den Vorderläufen erlitten. Die Zeugin …..habe zu keinem Zeitpunkt reagiert. Der Kläger behauptet weiter, als sein Vater eintraf, habe er, der Kläger geblutet und sein Hund habe blutend am Boden gelegen. Die Zeugin …..sei auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen ihren außerordentlich aggressiven Hund zu kontrollieren.

9

In seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger behauptet, er habe die Zeugin …..mit ihrem Hund vor dem Vorfall bereits passiert und habe sich bereits mit seinem angeleinten Hund circa 50 Meter entfernt. Er habe seinen Hund hinter sich gezogen, der Hund „B...“ habe ihn gleich in den Arm gebissen, weswegen auch seine Jacke kaputt gewesen sei. Der Hund „B...“ hätte erst in seinen linken, dann in seinen rechten Arm gebissen, wobei der linke Arm mehr abbekommen habe. Der Hund des Klägers hätte Absplitterungen in den Gelenken, im Schultergelenk, aufgewiesen und sei operiert worden. Der Hund „B...“ hätte seinen Hund immer weiter gebissen. Der Kläger persönlich gehört behauptet weiter, seine Verletzungen hätten sich entzündet, von der linken Hand in den Arm hoch, weswegen er drei Tage im Krankenhaus gewesen sei.

10

Der Kläger behauptet folgende Schadenspositionen von insgesamt 5.840,43 € und bezieht sich hierzu auf die der Klageschrift sowie dem Schriftsatz vom 24.10.2022 (Bl. 45 ff. d. A.) beigefügten Anlagen:

11

betroffen

Rg.-Datum

Rg.-Nr.

Betrag

1

Hund

31.01.2022

22-000219RP

433,62 €

2

Hund

20.02.2022

5-08478-44249356

99,35 €

3

Hund

20.02.2022

5-08478-442449355

3.303,12 €

4

Hund

21.02.2022

22-000366RP

50,20 €

5

Hund

28.02.2022

22-000403BP

37,55 €

6

Hund

08.03.2022

5-08478-44532309

337,34 €

7

Hund

08.03.2022

5-08478-44532309

156,30 €

8

Hund

Fahrtkosten 9 Touren à 90 km

216,00 €

9

Kläger

09.02.2022

Schmerzmittel

22,00 €

10

Kläger

31.01.2022

Eigenanteil

5,00 €

11

Kläger

01.02.2022

Sana Zuzahlung

30,00 €

12

Kläger

-

Angebot Jacke (Internet)

149,95 €

13

Kläger

26.01.2022

Schmerzensgeld

1.000,00 €

12

Der Kläger behauptet unter Verweis aus den als Anlage beigefügten Befundbericht des Ameos Klinikums Eutin vom 26.01.2022, die Bissverletzungen hätten eine Ruhigstellung der linken Hand bei angelegter Schiene für eine Woche und antiobiotische Therapie erfordert, weswegen ein Schmerzensgeldbetrag von 1.000,00 € angemessen sei.

13

In der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2023 behauptet der Kläger (Bl. 212 ff. d. A.) sein Hund habe die folgenden Verletzungen „Einbiss vor dem rechten Ohr, Quetschung vor dem linken Ohr, Lahmheit vorne rechts und eine Wundbehandlung“ durch den Vorfall erlitten, welche sich aus der Anlage K1 ergeben würden. Aus der Anlage K2 ergebe sich eine operativ behobene Schulterfraktur links und rechts des Hundes. Die Anlage K3 betreffe Medikamente für den Hund aufgrund der OP. Die Anlage K6 betreffe die Röntgendiagnostik für den Hund sowie weitere Behandlungen. Die Anlage K7 betreffe Schmerzmedikamente für den Hund aufgrund des Vorfalls. Die Anlage K10 sei ein Beleg für eine Medikamentierung. Die Anlage K11 betreffe das Krankenhaustagegeld für drei Tage, die der Kläger stationär gewesen sei und betreffe die Verletzung des Klägers selbst. Die Beschädigung der Jacke folge aus der Anlage K12, wobei die Jacke zum Zeitpunkt des Vorfalls ein Jahr alt gewesen sei, weswegen ein Abzug Alt-für-Neu in Höhe von 10 % vorzunehmen sei. Die Diagnose des Klägers „Hundebissverletzung beider Hände“ folge aus der Anlage K13.

14

Der Kläger ist der Auffassung, aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Zeugin ….. könne er seinen Schadensersatzanspruch direkt gegen die Beklagte zu 3) als Versicherer geltend machen, § 115 Abs. 1 S. 2 VVG.

15

Der Kläger hat seine Klage auf Zahlung in Höhe von 5.849,43 € zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten zunächst gegen die Zeugin …..gerichtet, obgleich er in der Klageschrift bereits die Privatinsolvenz der Zeugin erwähnte (s. Bl. 7 d. A.). Der Kläger hat zunächst mit Schriftsatz vom 27.01.2023 (Bl. 93 ff. d. A.) die Klage gegen die Beklagte zu 2) als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Zeugin ….erweitert und hat die Feststellung der klägerischen Forderung zur Tabelle beantragt. Mit Schriftsatz vom 03.02.2023 (Bl. 102 d. A.) hat der Kläger die Klage gegen die Zeugin ……zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 (Bl. 108 ff. d. A.) hat der Kläger die Klage auf die Beklagte zu 3) erweitert. Auf Antrag der Zeugin ……als ehemaliger Beklagter zu 1) sind dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 1) mit Beschluss vom 02.05.2023 (Bl. 184 ff. d. A.) auferlegt worden.

16

Der Kläger beantragt nunmehr,

17

die Forderung des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der….., ……, 23714 M... gemäß Anmeldung vom 24.10.2022 in Höhe von 5.840,43 € Hauptforderung und 627,13 € Kosten vor Verfahrenseröffnung zur Insolvenztabelle festzustellen;

18

die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an ihn 5.840,43 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie nebst vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 627,13 € zu zahlen.

19

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagten haben bezüglich des Vortrages des Klägers zu den Schäden in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2023 Verspätungsrüge erhoben.

22

Die Beklagten behauptet, die Zeugin …..habe sich am Vorfallstag dem M... Weg von einem rechtwinklig einmündenden Feldweg genähert, ihr Hund sei zunächst angeleint gewesen. Plötzlich habe der Hund „B...“ die Witterung eines anderen Hundes aufgenommen und sei losgelaufen, wobei sich der Karabinerhaken seiner Leine von der Öse am Halsband aus unerklärlichen Umständen gelöst habe. Die Zeugin habe zu diesem Zeitpunkt nur den Oberkörper des Klägers erkennen können, sein Hund und der Weg seien noch nicht in Sicht gewesen. Die Zeugin sei ihrem Hund hinterhergelaufen und habe bemerkt, wie dieser in freudiger Erwartung (schwanzwedelnd) auf den anderen Hund zum raufen und spielen zugelaufen sei. Der andere, nicht angeleinte Hund habe demgegenüber eine abwehrende Haltung eingenommen, woraus sich ein verhaltenstypisches Raufen und Ringen entwickelt habe, welches jedoch weder bösartig noch aggressiv gewesen sei. Der Kläger habe jedoch völlig unangemessen reagiert und habe versucht, durch Tritte, Schläge und direktes Einwirken mit bloßen Händen die Hunde auseinander zu bringen. Dabei habe er mehrfach auch seinen eigenen Hund getroffen. Bei einem der heftig, aggressiv und mit Wucht ausgeführten Fußtritte sei er schließlich ins Straucheln geraten und auf den hinterher schmerzenden rechten Arm gefallen. Die Hunde hätten sich nach einiger Zeit selbst beruhigt, sodass die Zeugin ihren Hund angeleint habe. Nachdem die Parteien auseinander gegangen seien, habe kein Hund erkennbare Bissspuren aufgewiesen, die Zeugin habe lediglich am rechten Ohr von „B...“ ein nach wenigen Tagen verheiltes Loch festgestellt. Der Hund des Klägers habe gelahmt, mutmaßlich bedingt durch die Fußtritte des Klägers, welcher an der linken Hand leicht blutende Schürf- und Kratzspuren aufwies.

23

Die Beklagten behauptet, der Kläger habe durch sein unbedachtes und situationsunangemessenes Eingreifen eine sich aufschaukelnde Eskalation verursacht, die ohne dieses Verhalten als harmlose verhaltenstypische Rauferei zwischen zwei Hunden ohne Verletzungsfolgen geendet hätte. Die behaupteten Verletzungen des Klägers und seines Hundes seien überdies völlig unklar, es stehe zudem nicht fest, ob diese vom Hund der Zeugin ….herrühren würden, schließlich habe der Kläger auch seinen eigenen Hund getreten. Der Hund der Zeugin habe weder den Kläger noch dessen Hund gebissen.

24

Die Beklagte zu 3) ist der Auffassung, dem Kläger stünde gegen sie kein Direktanspruch zu, da es sich bei der hier streitgegenständlichen Tierhalter-Haftpflichtversicherung um keine Pflichtversicherung i.S.d. § 113 Abs. 1 VVG handele.

25

Das Gericht hat die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte (.../2022) beigezogen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 03.07.2023 hat das Gericht den Kläger persönlich gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …... Zum Inhalt der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 03.07.2023 (Bl. 199 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

A. Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

27

I. Die Klage gegen die Beklagte zu 3) ist bereits aufgrund der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten zu 3) unbegründet. Unter Verweis auf die Privatinsolvenz der ehemaligen Beklagten zu 1) stützt der Kläger seine Klage insoweit auf § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG. Hiernach kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

28

Obgleich über das Vermögen der ehemaligen Beklagten zu 1) ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, betrifft der Direktanspruch jedoch ausschließlich Pflichtversicherungen im Sinne des § 113 Abs. 1 VVG. Auf andere Haftpflichtversicherungsverträge, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift nicht besteht, findet die Vorschrift keine Anwendung (OLG Düsseldorf Urt. v. 18.12.2013 - I-18 U 126/13, RdTW 2016, 97; Landheid/Wandt Münchener Kommentar zum VVG Schneider § 115 VVG 2. Auflage 2017).

29

Eine Pflichtversicherung für Hundehalter wird in Schleswig-Holstein nicht mehr vorgeschrieben. Aus § 6 Hundehaltungsgesetz Schleswig-Holstein folgt:

30

„Für die durch einen Hund, der älter als drei Monate ist, verursachten Schäden soll die Halterin oder der Halter eine Haftpflichtversicherung [...] abschließen und aufrechterhalten.“

31

Dass es sich hierbei gerade um keine Pflichtversicherung i.S.d. § 113 Abs. 1 VVG handelt, ergibt sich bereits im Umkehrschluss zur normierten Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge: § 1 PflVG statuiert die Versicherungspflicht eindeutig mit den Worten, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet ist. Demgegenüber ergibt sich aus § 6 Hundehaltungsgesetz Schleswig-Holstein lediglich eine „Soll“-Vorschrift, die den Anwendungsbereich der §§ 113 ff. VVG und die Möglichkeit eines Direktanspruchs nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG nicht eröffnet.

32

Diese Rechtsauffassung führt auch nicht dazu, dass für den § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG kein Anwendungsbereich verbliebe: Während § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Direktanspruch ohnehin nur für Haftpflichtversicherungen zur Erfüllung einer nach dem PflVG bestehenden Versicherungspflicht statuiert, enthält § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG eine solche Beschränkung nicht und findet daher auch auf Pflichtversicherungen außerhalb des PflVG, nicht aber auf freiwillige Haftpflichtversicherungen Anwendung (vgl. OLG Bremen Beschl. v. 02.08.2011 - 3 AR 6/11, r + s 2012, 484).

33

II. Auch die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat überwiegend keinen Erfolg.

34

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) lediglich Anspruch auf Feststellung seiner Forderung zur Tabelle gemäß §§ 180 Abs. 1 S. 1, 181 InsO in Höhe von 132,50 € sowie Kosten in Höhe von 99,60 €, da sich ein höherer, der Anmeldung zur Tabelle zugrundeliegender Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ergibt.

35

1. Der Anspruch in Höhe von 132,50 € folgt dabei aus § 833 S. 1 BGB, wonach der Halter eines Tieres dazu verpflichtet ist, bei Verletzung von Körper oder Gesundheit eines Menschen oder der Beschädigung einer Sache dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

36

a) Für das Gericht steht jedoch nicht zur Überzeugung fest, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie klägerseits behauptet. Für die Überzeugung des Gerichts bedarf es eines für das praktische Leben brauchbaren Grads an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebiete, ohne sie dabei vollständig ausschließen zu müssen.

37

Der Kläger behauptet, der Hund B... habe sich losgerissen und sei auf ihn zugelaufen und habe ihn mehrfach in die Arme gebissen, hierdurch seien die maßgeblichen Verletzungen entstanden. Dem steht die Aussage der Zeugin …..gegenüber, die bekundet hat, ihr Hund sei direkt auf den Hund des Klägers und nicht auf den Kläger selbst zugelaufen. Das Gericht vermag weder die eine noch die andere Schilderung als überzeugender zu bewerten. Beide Schilderungen sind für sich genommen plausibel, was aufgrund der Darlegungs- und Beweislast hier zulasten des Klägers geht. Aus Beweislastgründen ist daher nicht davon auszugehen, dass der Hund „B...“ direkt auf den Kläger zulief und diesen hierbei in die Arme biss oder sich überhaupt aggressiv verhielt. Obgleich die Aussage der Zeugin…… aufgrund gewisser Ausführungen zu späteren Beißvorfällen nicht ausnahmslos glaubhaft erschienen haben mögen, ist diese an dieser Stelle nicht weniger plausibel als die Ausführungen des Klägers, der insgesamt eine vollständig andere Version des Vorfalls präsentierte, indem er ein vorheriges Passieren und ein Anleinen am Baum schilderte.

38

Es ist zwischen den Parteien sodann unstreitig, dass es zu einer Begegnung der beiden Hunde kam, wobei sich die Schilderung hinsichtlich der Ausprägung zwischen bloßer Rangelei und aggressiver Beißerei von Seiten des Hundes „B...“ unterscheiden. Unstreitig ist auch, dass der Kläger sodann in diese Begegnung eingriff, wobei es - legt man hier die Schilderungen des Klägers zugrunde - erkennbar gewesen sein musste, dass dies aufgrund des Beißverhaltens nicht ungefährlich war.

39

b) Der Kläger mag sich hierdurch Verletzungen zugezogen haben, wie im Arztbericht vom 26.01.2022 (Anlage K13) geschildert. Ob diese unmittelbar durch den Hund „B...“ oder nur mittelbar verursacht worden sind, kann insoweit dahinstehen. Denn auch durch eine mittelbare Verursachung durch den Hund „B...“, würde eine Haftung begründet. Es genügt, wenn eine Verletzung adäquat kausal auf die Tiergefahr zurückzuführen ist. So haftet ein Tierhalter beispielsweise, wenn sein Tier ein anderes angreift und der andere Halter beim Versuch, die raufenden Tieren voneinander zu trennen, stürzt. (OLG Frankfurt Urt. v. 18.01.2023 - 4 U 249/21, BeckRS 2023, 1575 Rn. 23 ff.).

40

Ob der Hund „B...“ letztlich mit der Intention auf den Hund „T...“ zulief, um diesen zu beißen oder lediglich zu raufen, kann an dieser Stelle dahinstehen. Jedenfalls stand es dem Kläger grundsätzlich zu, zu versuchen, für seinen Hund „T...“ als sein Eigentum diese Situation zu beenden, zumal sie - auch dies ist unstreitig - nicht durch vorherige Absprache oder ein etwaiges Einverständnis entstanden ist und durch die Zeugin ……zugelassen wurde.

41

c) Durch das Zulaufen auf den anderen Hund und das Einleiten einer „Rauferei“ hat sich die Tiergefahr des Hundes „B...“ ohne weiteres verwirklicht. Es entspricht gerade der Natur eines Hundes, auf Artgenossen zuzulaufen und mit diesen zu interagieren, wobei sich dies sowohl in freundlicher als auch aggressiver Weise gestalten kann. Auch ist es dem Wesen von Hunden nicht fremd, dass sie sowohl in spielerischer als auch aggressiver Weise durch mehr oder weniger starkes Beißen oder Schnappen auf einen anderen Hund reagieren und mit diesem interagieren können.

42

d) Bei der Zeugin ……handelt es sich um die Halterin des Hundes B..., für den darüber hinaus keine Entlastungsmöglichkeit nach § 833 S. 2 BGB besteht.

43

e) Es können jedoch nur die Schadenpositionen 11 und 13 - und diese auch nur teilweise - auf den streitgegenständlichen Vorfall zurückgeführt werden; im Übrigen ist die Kausalität der klägerseits behaupteten Schäden unklar.

44

aa) So fehlt es zu einzelnen Schadenspositionen vollständig an substantiiertem Vortrag, sodass die Klage bereits aus diesem Grunde insoweit in Höhe von insgesamt 330,75 € abzuweisen ist. Der Kläger unterlässt es, zu den nachfolgenden Positionen vorzutragen, was genau sie beinhalten oder inwieweit diese tatsächlich auf den streitgegenständlichen Vorfall kausal zurückgeführt werden können, sodass die Beklagten dies zulässig einfach bestreiten konnten.

45

Weder schriftsätzlich noch mündlich hat der Kläger zu den Schadenspositionen 4, 5 und 9 dargelegt. Den Anlagen K4 und K5 können zwar die Schadensposition 4 in Höhe von 50,20 € und die Schadensposition 5 in Höhe von 37,55 € entnommen werden. Ob überhaupt und inwiefern dies mit dem streitgegenständlichen Vorfall im Kausalzusammenhang steht, wird nicht vorgetragen.

46

Die Schadensposition 9 in Höhe von 22,00 € soll gemäß Anlage K9 und der Tabelle in der Klageschrift ein Schmerzmittel für den Kläger darstellen, welches er ausweislich der Anlage K9 am 09.02.2022 erwarb. Ob überhaupt und inwiefern dies mit dem streitgegenständlichen Vorfall im Kausalzusammenhang steht, wird ebenfalls nicht vorgetragen.

47

Soweit klägerseits in der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2023 zur Schadensposition 10 in Höhe von 5,00 € auf ein Medikament verwiesen wird, es sei aber nicht klar welches, ist auch dieser Vortrag in Gänze unsubstantiiert. Ein Zusammenhang zum streitgegenständlichen Vorfall wird hierdurch gerade nicht hergestellt.

48

Soweit der Kläger mit der Position 8 und den Aufzeichnungen (Bl. 46 ff. d. A.) Fahrtkosten in Höhe von 216,00 € für 630 km à 0,35 € geltend machen will, fehlt es auch insoweit an Vortrag. Es ergibt sich bereits nicht, welche Strecke genau der Kläger zurückgelegt haben will, auch wenn dies möglicherweise dadurch erschlossen werden kann, dass man den Wohnort des Klägers gemäß Rubrum und die in den Aufzeichnungen (Bl. 46 ff. d. A.) erwähnte Tierklinik, deren Anschrift man auf diversen Anlagen findet, zugrundelegt. Dies genügt jedoch bereits nicht den Anforderungen, die an einen substantiierten Vortrag zu stellen sind. Darüber hinaus bleiben die Anlässe der Fahrten sowie der genaue Kausalzusammenhang zum streitgegenständlichen Vorfall unerwähnt.

bb)

49

Auch die Schadenspositionen 1, 2, 3, 6, 7 und 12 in Höhe von 4.479,68 € stehen dem Kläger nicht zu. Soweit der Kläger im Übrigen zu den weiteren Schadenspositionen im Rahmen der mündlichen Verhandlung teilweise Vortrag geleistet hat, haben die Beklagten dieses Vorbringen berechtigt als verspätet gerügt, § 296 Abs. 2 ZPO. Die Beklagten haben im Verlauf des Rechtsstreits mehrfach auf den nicht substantiierten Vortrag zu den einzelnen Schäden hingewiesen; dass der Kläger hierzu nicht bereits zuvor umfassend vorgetragen hat, beruht auf grober Nachlässigkeit.

50

Zudem hat der Kläger vorab keinerlei substantiierten Vortrag zu den aus seiner Sicht eingetretenen Verletzungen seines Hundes und seiner Person geleistet. Da vorab bereits nicht hinreichend vorgetragen worden ist, inwieweit Verletzungen entstanden sein sollen, war auch der Kausalzusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Vorfall und den Verletzungen unklar und ist auch nicht durch die Ausführungen zu den Schadenspositionen in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden.

51

(1) Soweit der Kläger mit den Positionen 1, 2, 3 und 6 Tierarztkosten in Höhe von insgesamt 4.173,43 € geltend macht, ist bereits nicht dargelegt, inwieweit es durch den Vorfall zu einer Lahmheit oder Fraktur gekommen sein kann. Der Kläger trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast, die Beklagten haben dies zulässigerweise bestritten und auch auf Tritte des Klägers verwiesen, die eine mögliche Ursache sein könnten. In seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger diesbezüglich angegeben, „die Masse vom anderen Hund [sei] ja immer auf [seinen] rauf und der [habe] das dann nicht so gut [abgekonnt]“. In der Klageschrift hingegen verwies der Kläger bezüglich des Hundes pauschal auf „Verletzungen im Kopfbereich und an den Vorderläufen“. Soweit nach der Anhörung des Klägers darauf geschlossen werden kann, dass er behaupten will, die Fraktur sei dadurch entstanden, dass die Masse des anderen Hundes auf die seines Hundes gewirkt habe, rechtfertigt dies eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens insbesondere aufgrund der Verspätung nicht. Soweit die Anlagen noch auf weitere Verletzungen hindeuten, die behandelt worden sind, so fehlt es jedoch auch hier insgesamt an substantiiertem Vortrag des Klägers zu den Verletzungsfolgen und Kausalzusammenhängen.

52

(2) Hinsichtlich der Position 7 (Schmerzmittel für den Hund) ist bereits nicht klar, weswegen dieses eingesetzt werden musste und mit welcher Verletzung dies letztlich im Zusammenhang gestanden hat. Soweit das Schmerzmittel anlässlich der Frakturen verschrieben und erworben worden ist, ist eine Kausalität aus bereits genannten Gründen nicht hinreichend dargelegt.

53

(3) Mit der Position 12 begehrt der Kläger Schadensersatz für seine Jacke in Höhe von 149,95 € und will hier - so der Vortrag in der mündlichen Verhandlung - einen Abzug Alt-für-Neu in Höhe von 10 %, mithin 14,99 € vornehmen. Ob, wie und wodurch diese beschädigt sein soll, hat der Kläger erstmals in seiner persönlichen Anhörung damit angegeben, dass der andere Hund ihn gleich in den Arm gebissen habe. Da das Gericht jedoch diese Version aus bereits genannten Gründen seiner Entscheidung nicht zugrundelegen kann, ist auch unklar, ob Schäden an der Jacke entstanden sind und worauf diese zurückgeführt werden können, zumal bereits Art und Ausmaß der Schäden nicht dargelegt worden sind.

54

cc) Dem Kläger stehen nur die Positionen 11 (Sana Zuzahlung) und 13 (Schmerzensgeld) teilweise zu, da er sich an dieser Stelle ein eigenes Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB sowie die Tiergefahr seines eigenen Hundes anrechnen lassen muss.

55

(1) Dem Kläger steht bezüglich der Position 11 lediglich ein Betrag in Höhe von 7,50 € zu.

56

Mit der Position 11 begehrt der Kläger die Zuzahlung von 30,00 € für „Sana Zuzahlung“. In der mündlichen Verhandlung ist klägerseits hierzu angegeben worden, dass der Kläger sich vom 27.01.2022 bis zum 29.01.2022 aufgrund seiner Verletzung in stationärer Behandlung befunden habe, wobei sich die Verletzungen aus dem Arztbrief des AMEOS-Klinikums (Bl. 24 d. A.) ergeben würden. Dem Arztbericht ist der stationäre Aufenthalt des Klägers ohne weiteres zu entnehmen, sowie, dass der Kläger am 26.01.2022 versucht hatte, „zwei sich beißende Hunde voneinander zu trennen und dabei in beide Hände gebissen worden sei“. Dies ist insbesondere auch mit der hier zugrundezulegenden Version, dass der Hund der Zeugin ……direkt auf den Hund des Klägers zugelaufen sei, in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund und den unproblematisch zur Kenntnis zu nehmenden Ausführungen des Arztberichts genügt es nicht, dass die Beklagten die Schadenspositionen pauschal bestritten haben. Es ist dabei - wie dargestellt - auch unerheblich, von welchem der Hunde die Bissverletzungen verursacht worden sind, da hier jedenfalls von einer mittelbaren Verursachung durch den Hund der Zeugin …..auszugehen ist.

57

Der Kläger muss sich jedoch sein eigenes Eingreifen als Mitverschulden sowie die Tiergefahr seines Hundes anspruchskürzend in Höhe von 75 % entgegenhalten lassen.

58

Nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Kläger in eine „Rauferei“ der Hunde eingegriffen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bereits Bissverletzungen erlitten hat, als der Hund „B...“ auf ihn zustürzte und ihn biss, da dies gerade nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht.

59

Unstreitig hat der Kläger versucht, die Hunde zu trennen und hat hier händisch eingegriffen, wie sich auch aus dem vorläufigen Arztbericht vom 28.01.2022 (Bl. 24 d. A.) ergibt. Hierbei hat er die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren und hat sich dabei insbesondere nicht auf die allgemein bekannten Tiergefahren eingestellt und entsprechende Vorsicht walten lassen.

60

Es ist allgemein bekannt, dass bei einer „Rauferei“ zwischen Hunden ein erhebliches Risiko besteht, gebissen zu werden, soweit man versucht, diese händisch zu trennen. Vorliegend kann auch nicht von einer besonderen Gefährlichkeit der Situation ausgegangen werden, die gegebenenfalls ein beherztes Eingreifen weniger unverständlich erscheinen lassen könnten, da eine solche Situation nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Es ist schlicht unklar, wie aggressiv die „Rauferei“ zwischen den Hunden gewesen ist und eben gerade auch, ob die klägerseits behaupteten schwerwiegenden Verletzungen des Hundes durch die Rauferei oder nicht etwa durch die Trennungsversuche des Klägers verursacht worden sind.

61

Darüber hinaus muss die vom Hund des Klägers ausgehende Tiergefahr ebenso Berücksichtigung finden, wobei in diesem Zusammenhang nicht übersehen wird, dass die Situation durch den Hund der Beklagtenseite ausgelöst und herbeigeführt worden ist.

62

(2) Der Kläger kann zudem ein Schmerzensgeld i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit in Höhe von 125 € verlangen.

63

Zunächst sind nach dem Vortrag des Klägers keine langwierigen Beeinträchtigungen, bleibende Schäden, länger andauernde Beschwerden oder besondere Schmerzen substantiiert dargelegt und erkennbar. Es ist nach obigen Ausführungen davon auszugehen, dass der Kläger für drei Tage stationär wegen der Hundebissverletzungen in Behandlung gewesen ist. Aus dem Arztbericht folgt ferner, dass es zu einer phlegmonösen Entzündung der linken Hand nach Hundesbissverletzung gekommen ist. Gleichzeitig wird beschrieben, dass sich der Lokalbefund nach Antibiose und Ruhigstellung deutlich gebessert hatte. Subjektiv beschwerdearm sei der Kläger am 29.01.2022 entlassen worden mit dem Verweis auf weitere Antibiose und Ruhigstellung für drei bis fünf Tage.

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Darüber hinaus ist auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst, wie bereits ausgeführt, nicht unerheblich zu seinen Verletzungen beigetragen hat sowie, dass vom Hund des Klägers ebenfalls eine Tiergefahr ausgegangen ist.

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2. Ein höherer Anspruch des Klägers, der zur Tabelle festzustellen wäre, folgt dabei nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, weil in entsprechender Anwendung des § 840 Abs. 3 BGB von einer Verantwortlichkeit der Zeugin …..für den Schaden auszugehen wäre.

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Anhaltspunkte dahingehend, dass der Zeugin ein entsprechender Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könnte, der letztlich für die Rauferei der Hunde kausal gewesen ist, sind nicht ersichtlich oder dargelegt. Aus welchen Gründen der Hund „B...“ sich losreißen konnte und ob hierin ein Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu erkennen ist, ist unklar.

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3. Zur Tabelle festzustellen sind die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung nur zu dem Gebührenstreitwert, wie die Hauptforderung berechtigt ist. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung belaufen sich daher auf 99,60 € bei Zugrundelegung einer Verfahrensgebühr von 1,3 zuzüglich Auslagenpauschale, zuzüglich Steuer.

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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wobei über die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten zu 1) bereits vorab entschieden worden ist, sodass diese nicht Bestandteil der hiesigen Kostenentscheidung sind.

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C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 Var. 1, 2, 711 ZPO.