Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Beschluss vom 26.09.2023 – 6 Qs 25/23
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0926.6QS25.23.00
Orientierungssatz
1. Bei dem Passus „Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen“ (Art. 3i Abs. 1 VO (EU) 833/2014) handelt es sich nicht um ein Tatbestandsmerkmal, sondern um eine rein deklaratorische Verweisung auf die in Anhang XXI genau bezeichneten Güter. (Rn.19)
2. Art. 3i Abs. 1, Anh. XXI Teil B KN-Code 8703 VO (EU) 833/2014 ist nicht nur auf Vorgänge mit gewerblichem Charakter anzuwenden, sondern auch auf private Angelegenheiten wie etwa Urlaubsreisen. (Rn.22)
3. „Verbringen“ im Sinne des Art. 3i Abs. 1 VO (EU) 833/2014 ist weit auszulegen und meint den von einem Handlungswillen getragenen körperlichen Transfer eines aus Russland ausgeführten Guts von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat. „Verbringen“ in diesem Sinne setzt weder den Abschluss eines Verbringungsvertrags noch die Existenz eines von der Person des Verbringers verschiedenen Empfängers voraus. Auch ist unerheblich, ob das Gut zu privaten oder wirtschaftlichen Zwecken transferiert wird.(Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend AG Lübeck, 16. August 2023, 75 Gs 129/23, Beschluss
vorgehend AG Lübeck, 16. August 2023, 75 Gs 129/23, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Lübeck gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 16. August 2023 (Az. 75 Gs 129/23) wird die Beschlagnahme
eines Pkw BMW X2 mit der FIN W...,
eines Pkw-Schlüssels und
einer Zulassungsbescheinigung (russisch) …
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Beschuldigte ist russischer und israelischer Staatsbürger. Die Staatsanwaltschaft Lübeck führt gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Verbringungsverbot für aus Russland ausgeführte Pkw in der Union gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Außenwirtschaftsgesetz i.V.m. Art. 3i Abs. 1, Anh. XXI Teil B KN-Code 8703 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (nachfolgend: VO (EU) 833/2014) i.d.F. vom 27.4.2023.
Die (damals) in Moskau wohnhafte Ehefrau des Beschuldigten …..kaufte am 13.10.2022 in Deutschland den in der Entscheidungsformel genannten Pkw BMW X2. Das Fahrzeug wurde in Russland auf die Ehefrau des Beschuldigten zugelassen.
Der (damals) ebenfalls in Moskau wohnhafte Beschuldigte wollte Urlaub in der EU verbringen. Zu diesem Zweck reiste er mit dem BMW am 22.6.2023 von Russland nach Estland (und damit in die EU ein) und weiter nach Lettland, ohne dass es bei den jeweiligen Grenzübertritten zu Beanstandungen kam. Noch am 22.6.2023 reiste er mit dem Pkw auf der Fähre von Lettland nach Deutschland, wo ihn am Skandinavienkai in Lübeck-Travemünde Beamte der Bundespolizei kontrollierten. Nachdem der Beschuldigte Angaben zu Reisegrund und Reiseweg gemacht hatte, leiteten die Beamten das Strafverfahren ein, belehrten den Beschuldigten und kontaktierten das Zollfahndungsamt, welches die Beschlagnahme des Fahrzeuges nebst Schlüssel und russischer Zulassungsbescheinigung anordnete.
Mit Beschluss vom 16.8.2023 lehnte das Amtsgericht Lübeck den Antrag auf Bestätigung der Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO ab, da kein Anfangsverdacht einer Straftat gemäß Art. 3i Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 vorliege. Es sei nicht ersichtlich, dass Pkw von Touristen dazu geeignet seien, Russland erhebliche Einnahmen zu erbringen.
Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Lübeck mit Verfügung vom 30.8.2023 Beschwerde ein. Nach ihrer Auffassung handelt es sich bei dem Passus „Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen“ nicht um ein Tatbestandsmerkmal, sondern um eine rein deklaratorische Verweisung auf die im Anhang XXI der VO (EU) Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 genau bezeichneten Güter.
Das Amtsgericht Lübeck half der Beschwerde mit Beschluss vom 1.9.2023 nicht ab.
Der Beschuldigte und seine Ehefrau haben am 13.9.2023 eine Aufenthaltserlaubnis für Lettland erhalten, wo er mittlerweile auch lebt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
Insbesondere ist der Beschwerdeführer als letzter Gewahrsamsinhaber des Pkw beschwerdeberechtigt.
2.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 94 Abs. 1, 2 StPO kann ein Gegenstand beschlagnahmt werden, wenn er als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann und nicht freiwillig herausgegeben wird. Dies setzt das Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat im Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung voraus. Weiterhin muss der zu beschlagnahmende Gegenstand potentielle Beweisbedeutung haben und die Beschlagnahme verhältnismäßig sein.
a.
Gegen den Beschuldigten besteht der Anfangsverdacht einer Straftat des Verstoßes gegen das Verbringungsverbot gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Außenwirtschaftsgesetz i.V.m. Art. 3i Abs. 1, Anh. XXI Teil B KN-Code 8703 VO (EU) Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Außenwirtschaftsgesetz wird bestraft, wer einem Verbringungsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.
Nach Art. 3i Abs. 1 VO (EU) 833/2014 in der vom 27.4.2023 bis zum 23.6.2023 geltenden Fassung ist es verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, in die Union zu verbringen, wenn sie aus Russland ausgeführt werden.
aa.
Die VO (EU) Nr. 833/2014 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
bb.
In Anhang XXI Teil A sind unter KN-Code 8703 Personenkraftwagen aufgeführt.
cc.
Bei dem Passus „Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen“ handelt es sich nicht um ein Tatbestandsmerkmal, sondern um eine rein deklaratorische Verweisung auf die in Anhang XXI genau bezeichneten Güter. Unter die sehr offen gehaltene Formulierung ließe sich ein konkreter Fall nicht sinnvoll subsumieren, so dass das für Strafnormen geltende Bestimmtheitsgebot nicht erfüllt wäre. Dem gegenüber zeigt die außerordentlich detaillierte Auflistung im Anhang, dass der Verordnungsgeber an dieser Stelle die eigentliche Regelung getroffen hat.
Derartige Verweisungen finden sich auch bei anderen Import- und Exportverboten, z.B. in Art. 3k VO (EU) 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023, und ist gängige Darstellungsform in Sanktionsverordnungen.
Die gegenteilige Auslegung würde eine EU-weit einheitliche Handhabung des Verbringungsverbotes erheblich erschweren und zu einer unübersehbaren Einzelfallkasuistik führen.
Art. 3i Abs. 1, Anh. XXI Teil B KN-Code 8703 VO (EU) 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 ist nicht nur auf Vorgänge mit gewerblichem Charakter anzuwenden, sondern auch auf private Angelegenheiten wie etwa Urlaubsreisen. Denn in Art. 3i Abs. 3a VO (EU) 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 wurden Ausnahmen für bestimmte private Vorgänge, nämlich für Käufe in Russland, die für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten und ihrer unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind, ausdrücklich geregelt. Im Umkehrschluss sind die übrigen privaten Vorgänge vom Verbot umfasst.
Zudem würde eine Unterscheidung zwischen gewerblichen und privaten Vorgängen zu ganz erheblichen Beweisproblemen führen, etwa wenn Fahrten mit dem Zweck des Fahrzeugverkaufs als Urlaubsfahrt deklariert werden würden. Dies stünde dem Grundsatz entgegen, dass europäische Rechtsakte so ausgelegt und angewendet werden müssen, dass sie die größtmögliche Effizienz erzielen.
dd.
Durch den Grenzübertritt von Lettland nach Deutschland wurde der BMW innerhalb der EU verbracht.
Der in der VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 verwendete Begriff „Verbringung“ ist unionsrechtsautonom auszulegen. Hierfür können etwa Begriffsbestimmungen in EU-Rechtsakten, die ein ähnliches Regelungsziel verfolgen, herangezogen werden. Definitionen in nationalen Rechtsakten (z.B. in § 2 Abs. 20, 21 AWG) sind dagegen nicht unmittelbar anwendbar (vgl. zur unionsautonomen Auslegung etwa EuGH, Urteil vom 14.1.1982 – 64/81 Rn. 9; Witte, 8. Aufl. 2022, Art. 5 UZK Rn. 4).
„Verbringen“ im Sinne des Art. 3i Abs. 1 VO (EU) 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023 ist weit auszulegen und meint den von einem Handlungswillen getragenen körperlichen Transfer eines aus Russland ausgeführten Guts von einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat. „Verbringen“ in diesem Sinne setzt weder den Abschluss eines Verbringungsvertrags noch die Existenz eines von der Person des Verbringers verschiedenen Empfängers voraus. Auch ist unerheblich, ob das Gut zu privaten oder wirtschaftlichen Zwecken transferiert wird.
Dieses weite Verständnis des Verbringenbegriffs entspricht dem Regelungsziel des Verordnungsgebers. Die VO Nr. 833/2014 sollte und soll in allen Fassungen russische natürliche und juristische Personen wirtschaftlich schwächen. Dies ergibt sich z.B. aus Erwägungsgründen (1) und (2) der VO Nr. 833/2014 und dem Wortlaut von Art. 3h Abs. 1 VO Nr. 833/2014 i.d.F. vom 27.4.2023, der u.a. ausdrücklich die Ausfuhr und Verbringung von Luxusgütern an natürliche Personen verbietet. Eine weite Auslegung des Verbringenbegriffs, bei der auf den bloßen körperlichen Transfer des Guts abgestellt wird, setzt dieses Ziel möglichst effektiv um, da die Hintergründe des konkreten Grenzübertritts (z.B. der konkrete Zweck des Transfers) regelmäßig nicht aufklärbar wären.
ee.
Der BMW wurde durch den Grenzübertritt von Russland nach Estland aus Russland ausgeführt (und in die EU eingeführt).
ff.
Der Beschuldigte dürfte in Kenntnis der tatsächlichen Umstände und damit vorsätzlich gehandelt haben.
gg.
Eine Unkenntnis des Beschuldigten von dem Bestehen des Verbringungsverbotes könnte gemäß § 17 S. 1 StGB allenfalls zu einem schuldausschließenden Verbotsirrtum führen. Ein derartiger Irrtum könnte durch das Verhalten der jeweiligen Zollbeamten bei der Einreise des Beschuldigten mit dem Pkw nach Estland und Lettland noch bestärkt worden sein. Dennoch hätte der Beschuldigte diesen etwaigen Irrtum vermeiden können, indem er die mediale Berichterstattung über die EU-Sanktionen gegen Russland zum Anlass genommen hätte, vor Antritt seiner Reise rechtlichen Rat einzuholen.
b.
Der Pkw ist ein potentielles Beweismittel im Sinne des § 94 Abs. 1 StPO. Seine Beschlagnahme war und ist wegen der Gefahr des Beweismittelverlustes auch verhältnismäßig. Anderenfalls wäre zu befürchten, dass der Beschuldigte den Pkw an seinen jetzigen Wohnort in Lettland verbringt, auch wenn er sich hierdurch erneut strafbar machen sollte.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO analog.