Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Urteil vom 28.09.2023 – 15 O 46/23
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:0928.15O46.23.00
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 337,58 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 15.04.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 23.12.2021 auf der Sülfelder Straße in Elmenhorst - insbesondere den Höherstufungsschaden in Kaskoversicherung - mit einer Haftungsquote von 2/3 zu ersetzen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 15.07.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 41 % und die Beklagten zu 59 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert wird auf 7.625,77 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfallereignis.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Leasingnehmerin des unfallbeschädigten Fahrzeugs VW Golf VIII 2.0 TDI SCR DSG Style 119 kw mit dem amtlichen Kennzeichen…... Leasinggeberin war die……, welche die Klägerin ermächtigte, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen geltend zu machen. Der Beklagte zu 2) ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ……., welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1) führte das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt. Die Klägerin ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Am 23. Dezember 2021 befuhren der Beklagte zu 1) mit dem Beklagtenfahrzeug, einem Trecker und Anhänger, und die Zeugin ...... mit dem klägerischen Fahrzeug die Sülfelder Straße in Fahrtrichtung Sülfeld. Die Zeugin ...... begann das Beklagtenfahrzeug zu überholen. Als der Beklagte zu 1) links auf ein Grundstück abbiegen wollte, kam es zur Kollision der Fahrzeuge auf Höhe des Vorderrades des Beklagtenfahrzeugs, wodurch das klägerische Fahrzeug in einen Graben geschoben wurde. Der genaue Unfallablauf ist zwischen den Parteien streitig.
Das klägerische Fahrzeug wurde abgeschleppt. Die Klägerin ließ das Fahrzeug von dem Sachverständigenbüro ...... GmbH begutachten und ließ die an ihrem Fahrzeug entstandenen Schäden danach reparieren. Das Sachverständigenbüro führte aufgrund einer Reparaturerweiterung eine Nachbesichtigung durch. Die Klägerin nutzte ebenfalls einen Mietwagen, wobei zwischen den Parteien eine erforderliche Mietwagenzeit von 6 Wochen unstreitig gestellt wurde. Sie mache mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2022 und 22.02.2022 ihre Schäden gegenüber dem Beklagten zu 3) geltend. Auf den genauen Inhalt der Schreiben (Anlage K7) wird verwiesen. Diese regulierte den Schaden mit einer Quote von 66,67 %. Später zahlte die Vollkaskoversicherung der Klägerin die Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 €. Mit der Klage machte die Klägerin zunächst folgende Schäden geltend:
Selbstbeteiligung für Reparaturkosten: 1.000,00 €
Restliche Mietwagenkosten: 1.957,92 €
Restliche Sachverständigenkosten: 551,61 €
Restlicher Minderwert: 1.029,55 €
Restliche Kostenpauschale: 3,34 €
Mit Abrechnungsschreiben vom 07.07.2022 leistete die Beklagte zu 3) weitere Zahlungen. Sie beglich die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,00 €, sowie die Sachverständigenkosten auch vollständig.
Die Klägerin behauptet, die Zeugin ...... habe den vor- und nachläufigen Verkehr beobachtet, den Blinker gesetzt und zum Überholvorgang angesetzt. Als sie parallel neben dem Gespann des Beklagtenfahrzeugs fuhr, bog dieser plötzlich links auf ein Grundstück ab. Der Beklagte habe zuvor nicht den Blinker betätigt. Die Zeugin ...... habe den Unfall nicht vermeiden können. Die Klägerin behauptet weiterhin, dass der Minderwert 1.250,00 € betrage.
Die Klägerin hat ursprünglich unter anderem beantragt, die Beklagten zu einer Zahlung in Höhe von 4.542,42 € zu verurteilen. Mit Schreiben vom 28.10.2022 hat sie die Klage wörtlich teilweise für erledigt erklärt.
Sie beantragt nunmehr,
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.430,59 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 15.04.2022 zu zahlen.
2. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 23.12.2021 auf der Sülfelder Straße in Elmenhorst – insbesondere den Höherstufungsschaden in Kaskoversicherung – mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen;
3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,50 € zzgl. Zinsen in Höhe von %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe frühzeitig den Blinker gesetzt und auch den Schulterblick getätigt. Er habe vorsichtig mit dem Abbiegevorgang begonnen. Der Unfall sei für ihn nicht zu vermeiden gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung der Zeugen ...... und ...... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2023 (Bl. 135ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 15.06.2023 Klage erhoben. Diese ist den Beklagten jeweils am 14.07.2022 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2. vor.
Die Klägerin kann den Anspruch über den bereits bezifferten Schaden hinaus insgesamt im Wege der Feststellungsklage geltend machen. Das hierfür erforderliche und von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist für den künftigen Schaden zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Klägers tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. BGH VersR 1992. 244). Es ist naheliegend, dass nach der Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung für einen erheblichen Schadensfall mit einer Erhöhung der Beiträge zu rechnen ist. Diese hat zwar bereits mitgeteilt, wie sich die Beitragsentwicklung verändern könnte. Allerdings ist noch keine konkrete Festlegung der tatsächlich in Zukunft zu entrichteten Beiträge erfolgt.
2. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 337,58 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG.
aa) Der Unfall ereignete sich bei Betrieb des Beklagtenfahrzeugs.
bb) Bei der Abwägung der jeweiligen Verschuldensbeiträge nach § 17 StVG war von einer Haftung der Beklagtenseite in Höhe von 2/3 auszugehen.
Für die Beurteilung der Verursachungsbeiträge ist nach § 17 Abs. 1 StVG auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Bei der Abwägung sind lediglich unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei grundsätzlich die Umstände zu beweisen, welche dem anderen zum Verschulden reichen und aus denen er für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will (OLG Schleswig, Beschluss v. 30.01.2020 – 7 U 210/19, NJW-RR 2020, 800).
(a) Auf Seiten des Beklagten ist ein Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO anzunehmen. Hierfür spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins. Kommt es im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, welches links überholt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger seine Pflicht aus § 9 Abs. 1 S. 4 StVO zur doppelten Rückschaupflicht missachtet hat. Derjenige, der links abbiegen möchte, hat vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Ein etwaiges Fahrzeug, das überholen will und das bei der Rückschau gesehen wird, ist hierbei vor dem Abbiegen durchzulassen (OLG Jena, Urt. v. 28.10.2016 – 7 U 152/16 mWN). Ein Entfall der doppelten Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 a.E. StVO liegt nicht vor, da ein Linksüberholen technisch möglich war und sich auch nicht als besonders grob verkehrswidrig darstellte.
Ebenfalls ist auf Seiten des Beklagten von einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO auszugehen. Hiernach muss sich der Fahrer eines Fahrzeugs beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Auch für einen Verstoß gegen diese Vorschrift spricht der Beweis des ersten Anscheins (OLG Hamm Urteil vom 3.12.2021 – I-7 U 33/20).
Der gegen die Beklagtenseite sprechende Anscheinsbeweis wurde auch nicht erschüttert. Dies wäre dann der Fall, wenn bewiesene Tatsachen vorliegen würden, welche die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als den nach der allgemeinen Erfahrung typischen ergeben können (BGH, VersR 1969, 859).
Der Beklagte zu 1) gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung zwar an, zweimal einen Schulterblick getätigt zu haben. Als er sich das zweite mal umgedreht habe, habe er das klägerische Fahrzeug zwar gesehen, es jedoch auch bereits gekracht. Dies spricht selbst bei der Annahme, dass dieser zweite Schulterblick erfolgt ist dafür, dass dieser nicht rechtzeitig erfolgte bzw. der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs bereits links abbog, als er diesen tätigte. Auch gab er selbst an, dass wenn ein Fahrzeug direkt hinter ihm fahre, er dieses nicht notwendigerweise sehe. Ihm war damit bekannt, dass es nicht ausgeschlossen war, dass sich noch ein Auto unmittelbar hinter seinem Traktor befand.
(b) Der Zeugin ...... – der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs – ist jedoch vorzuwerfen, dass sie bei einer unklaren Verkehrslage überholt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs den Blinker betätigte, bevor er den Abbiegevorgang startete.
Von einer unklaren Verkehrslage ist dann auszugehen, wenn sich für den nachfolgenden Kraftfahrer nicht sicher beurteilen lässt, was der Vorausfahrende jetzt sogleich tun wird. Für diese Annahme sind konkrete Anhaltspunkte notwendig, etwa wie das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer oder die Örtlichkeiten. Das Überholen einer Kolonne an sich ist dabei nicht verboten und stellt für sich genommen auch keine unklare Verkehrslage dar (OLG Celle Urteil vom 8.6.2022 – 14 U 118/21, NJW 2022, 3086). Ebenfalls ausreichend ist es (für sich genommen) nicht, wenn sich der zu Überholende leicht zur Mitte hin orientiert (NK-GVR/Sebastian Gutt StVO § 5 Rn. 22).
Zwar bekundete die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs – die Zeugin ...... – dass sie keinen blinkenden Trecker gesehen habe und sie auch die ganze Zeit hinter ihm gefahren sei. Sie habe ebenfalls keine Veränderung der Position des Treckers wahrgenommen. Die Angaben der Zeugin sind grundsätzlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Entgegen dieser Aussage gab der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung an, dass er bereits seit längerer Zeit den Blinker betätigt habe. Bezüglich der Dauer des Blinkens gab er eine ungefähre Streckenangabe von 200 Metern an. Auch die Angaben des Beklagten sind grundsätzlich nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Die Angaben des Beklagten zu 1) werden darüber hinaus weit überwiegend bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen ...... Er beschrieb ausführlich, wie sich die Fahrt aus seiner Sicht ereignete. So gab er an, dass es sich für ihn nicht gelohnt habe, den Trecker zu überholen, da er selbst in der Sülfelder Straße wohne und dort auf sein Grundstück einbiegen wollte. Er gab ebenfalls an, dass er gesehen habe, wie der Traktor, also das Beklagtenfahrzeug, geblinkt habe. Hierbei bekundete er ebenfalls, dass er noch daran gedacht habe, warum er nicht nach rechts blinkt, da auch der Hof des Beklagten zu 1) auf der rechten Seite liege. Er habe sich dann erklärt, dass der Beklagte zu 1) nach links blinkt, da auf der Seite ebenfalls eine Koppel vorhanden ist, auf die man drauffahren kann. Den Überholvorgang der Zeugin ...... und den Unfall an sich habe er jedoch nicht gesehen, da er auf sein Grundstück eingefahren war. Seine Grundstückeinfahrt und die Einfahrt, wo der Traktor einbiegen wollte, liegen ca. 30 – 35 Meter auseinander. Die Kolonne sei mit ca. 30 - 45 km/h gefahren.
Bei der Bewertung der Zeugenaussagen und der Angaben des Beklagten zu 1) war zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl die Zeugin ......, als auch der Beklagte zu 1) als Fahrer der Fahrzeuge unmittelbar an dem Unfallgeschehen beteiligt waren. Der Zeuge ...... hingegen war an dem Unfall nicht beteiligt. Allein die Tatsache, dass er der Nachbar des Beklagten zu 1) ist, spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Weitere Anzeichen, die daran zweifeln liegen, waren ebenfalls nicht zu erkennen. Die Angaben des Zeugen ...... überzeugen deshalb, da er ausführliche Angaben zu dem Geschehen insbesondere in Bezug auf die Betätigung des Blinkers durch den Beklagten zu 1) tätigen konnte. Hier erklärte er glaubhaft, aus welchem Grund er sich noch daran erinnern konnte, dass der Traktor geblinkt habe und was er in dem Moment gedacht hat.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs zumindest 30 – 35 Meter vor dem Abbiegevorgang seinen Blinker betätigt hat. Dies ist auch rechtzeitig geschehen. Von der rechtzeitigen Betätigung des Blinkers ist auszugehen, wenn der nachfolgende Verkehr sein Verhalten der Fahrweise des Vorausfahrenden anpassen, also ein Auffahren ohne Gefahrenbremsung vermeiden kann (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann StVO § 9 Rn. 10-12). Im vorliegenden Fall ist ein Blinken 30 – 35 Meter vor der Einfahrt als ausreichend zu beurteilen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Trecker mit keiner hohen Geschwindigkeit gefahren ist, sodass ausreichend Zeit gegeben war, in der der nachfahrende Verkehr den Blinker des Traktors hätte wahrnehmen können. Anhand der überzeugenden Angaben des Zeugen ...... ist ferner davon auszugehen, dass die Zeugin ...... mit dem Abbiegevorgang noch nicht startete, bevor der Beklagte zu 1. Seinen Blinker betätigte. Der Zeuge ...... bekundete, dass ihm das Blinken des Beklagtentraktors aufgefallen sei. Wie die Zeugin ...... überholt habe, habe er jedoch nicht gesehen, da er auf sein Grundstück eingebogen sei. Daraus ergibt sich, dass das Beklagtenfahrzeug bereits vor Beginn des Überholvorgangs den Blinker gesetzt haben musste.
(c) Bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung hält das Gericht eine Haftungsverteilung von zwei Drittel zugunsten der Klägerin und von einem Drittel zugunsten der Beklagten für gerechtfertigt. Die entscheidende Ursache ist hier von dem Beklagten zu 1. durch das Einleiten des Abbiegevorgangs gesetzt worden. Die Verstöße gegen §§ 9 Abs. 1 S.4, Abs 5 StVO sind schwerwiegender als der Verschuldensbeitrag der Klägerseite. Darüber hinaus ist die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zwar durch den eingeleiteten Überholvorgang leicht erhöht gewesen. Im Hinblick auf das Fahrzeug der Beklagtenseite, welches deutlich größer und unübersichtlicher als ein normaler Pkw ist, liegt auch hier eine erhöhte Betriebsgefahr vor. Im Zusammenspiel mit dem schwerwiegenderen Verstoß des Beklagten zu 1. hält das Gericht gleichwohl eine deutlich höhere Haftung der Beklagten für angemessen (vgl. auch LG Mönchengladbach Urt. v. 11.12.2007 – 5 S 74/07, BeckRS 2008, 18538).
cc) Der Klägerin ist durch den Verkehrsunfall ein Schaden in Form von Mietwagenkosten und merkantilem Minderwert entstanden.
(a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine weitere Zahlung auf den Minderwert. Dabei ist von einem merkantilen Minderwert in Höhe von 2.000,00 € brutto auszugehen. Bereits das von der Klägerseite eingeholte Privatgutachten geht von einem Minderwert in Höhe von 2.000,00 € aus. Die nunmehrige Forderung in Höhe von 2.150,00 € erfolgte ohne jegliche nähere Begründung und daher unsubstantiiert und ins Blaue hinein. Im vorliegenden Fall war auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Sie kann die geltend gemachte Wertminderung daher nur ohne die Steuern geltend machen. Die Wertminderung wird in der Regel ausgehend von dem Bruttomarktwert bestimmt und enthält daher einen Mehrwertsteueranteil, der den vorsteuerabzugberechtigten bereichern würde (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.08.2023) Rn 174). Die Beklagten haben konkret bestritten, dass der Sachverständige bei der Ermittlung des Minderwertes hier nicht die Nettobeträge herangezogen hat. Dem ist die Klägerin nicht ausreichend entgegengetreten. Ausweislich des eingeholten Privatgutachtens wurden auch die Werte für die Wiederbeschaffung und den Restwert inklusive Mehrwertsteuer angegeben. Das angebotene Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, da mangels konkreter Aufschlüsselung der Berechnung des Minderwertes bereits die Anknüpfungspunkte für eine Überprüfung fehlen. Ferner ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie ein Privatgutachter konkret gehandelt hat, nicht geeignet. Abzüglich der Mehrwertsteuer verbleibt ein zu ersetzender Minderwert in Höhe von 1.680,67 €. Dieser wurde durch die Zahlung auf die Wertminderung in gleicher Höhe bereits vollständig beglichen.
(b) Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 337,58 €.
Dem Kläger sind Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt netto 3.054,64 € entstanden. Hinsichtlich der erforderlichen Dauer der Mietzeit haben die Parteien jedoch nunmehr eine erforderliche Mietdauer von 6 Wochen unstreitig gestellt. Ausweislich der Mietwagenrechnung ergab sich ein wöchentlicher Mietpreis von 293,28 €, welcher auch hier anzusetzen ist. Für sechs Wochen entstanden daher Mietwagenkosten in Höhe von 1.759,68 €. Hinzuzurechnen waren die Kosten für die zusätzlichen Leistungen wie Zustellen/Abholen für 44,00 € und CDW Gr. 4+5 für 8,28 € pro Tag und somit insgesamt für 6 Wochen 391,76 € (347,76 € + 44,00 €). Es ergibt sich daher ein erforderlicher Betrag in Höhe von 2.151,44 €. Angesichts der zu berücksichtigen Quote haben die Beklagten hier insgesamt 1.434,30 € zu ersetzen. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 1.096,72 € ergibt sich der oben genannte Betrag.
Es war kein Abzug von den geforderten Mietwagenkosten aufgrund der Annahme der Beklagten vorzunehmen, es handele sich um kein Selbstfahrermietfahrzeug. Zwar trifft es zu, dass in der vorliegenden Mietwagenkostenrechnung im Briefkopf die Leasinggeberin der Klägerin genannt ist. Allerdings ergibt sich aus der Rechnung auch, dass der Mietwagen nicht von der Leasinggeberin, sondern von der ...... Mietwagen GmbH stammt.
In den Fällen, in denen es sich nicht um ein Selbstfahrermietfahrzeug handelt, kann ein Abschlag von den geforderten Mietwagenkosten gerechtfertigt sein. Dies ist unter anderem deshalb begründet, da ein solches umfangreichere und kostenintensivere Zulassungsauflagen zu erfüllen hat als ein gewöhnliches Kraftfahrzeug, etwa einen geeichten Tacho, eine jährliche TÜV-Überprüfung und einen besonderen Versicherungstarif. Darüber hinaus sind Mietwagen mit weiteren preisbildenden Faktoren belastet, nämlich mit einer erhöhten Abschreibung und höheren Versicherungsprämien. Solche Fahrzeuge können ferner nur mit deutlichen Preisabschlägen auf dem Gebrauchtwagenmarkt verkauft werden (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, 27. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 221a-221e). Ausweislich der vorgelegten Zulassungsbescheinigung ergibt sich, dass das streitgegenständliche Mietfahrzeug als Mietwagen zugelassen ist. In der Zulassungsbescheinigung ist das Fahrzeug insbesondere ausdrücklich als Selbstfahrermietfahrzeug ausgewiesen.
Sofern die Beklagten der Klägerseite vorwerfen, keine Vergleichsangebote eingeholt zu haben, ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Geschädigter einen Tarif, welcher über den Normaltarif hinausgeht, nur verlangen kann, wenn er darlegt, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war (OLG Dresden Endurteil v. 12.6.2020 – 4 U 2796/19, BeckRS 2020, 13212 ). Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den geforderten Mietwagenkosten jedoch auch nach dem Vortrag der Beklagten um einen normalen Mietwagentarif (siehe Schriftsatz vom 04.10.2022, Bl. 92 d. A.), sodass sich die Frage nicht stellt, ob die Klägerin einen – den Normaltarif übersteigenden – Tarif ersetzt verlangen kann.
Der Klägerin ist im Ergebnis auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) vorzuwerfen. Eine Schadensminderungspflichtverletzung setzt voraus, dass dem Geschädigten ein günstigeres Angebot ohne weiteres zugänglich war. Dazu haben die Beklagten nichts vorgetragen und eine solche daher nicht ausreichend dargelegt.
(c) Ein weiterer Anspruch auf Erstattung der restlichen Kostenpauschale besteht nicht. Die Beklagten haben bereits 16,66 € und damit 2/3 von 20,00 € bereits vollständig beglichen.
b) Der Klägerin steht ebenfalls der geltend gemachte Feststellungsanspruch zu. Für die Zukunft ist mit dem Eintritt weiterer Schäden zu rechnen, welche noch nicht absehbar sind. Es könnten Höherstufungskosten bei der Vollkaskoversicherung entstehen, welche noch nicht abschließend beziffert werden können. Auch in Bezug auf den Feststellungsanspruch ist jedoch eine Haftungsquote in Höhe von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagtenseite zu berücksichtigen.
c) Die Klägerin hat ebenfalls einen Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,50 € . Diese waren anhand eines Streitwertes in Höhe von 26.639,00 € zu berücksichtigen. Dieser setzt sich aus den von der Beklagtenseite beglichenen Forderungen und den weiterhin berechtigten Forderungen zusammen. Hier ergibt sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.261,50 €, von welchem die Beklagten bereits einen Betrag in Höhe von 1.021,00 € erstattet haben.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 4 ZPO. Die Beklagten haben die Kosten des wörtlich teilweise für erledigt erklärten Teils zu tragen.Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach § 269 Abs. 3 S. 4 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Zwar hat die Klägerseite den Rechtsstreit wörtlich teilweise für erledigt erklärt. Auf die Einwände der Beklagten, dass es sich – zutreffend - nicht um eine Erledigungssituation handele und ferner nicht klar sei, auf welche konkreten Forderungen sich die Erklärung beziehe, hat die Klägerseite lediglich in Bezug auf den zweiten Einwand eine Konkretisierung vorgenommen und die Forderungen konkret benannt. Die Erklärung war demnach in einer teilweise Klagrücknahme umzudeuten. Eine Erledigungserklärung ist grundsätzlich auslegungsfähig- und bedürftig (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 91a ZPO Rn 2, 17). Aus den Erklärungen der Klägerseite, welche sich weiter nicht auf den Einwand der Beklagtenseite, dass es sich um eine Situation der Klagrücknahme handele, bezogen haben, ist zu entnehmen, dass sie weiterhin die Kostentragung der Beklagtenseite begehrt. Es war daher eine Auslegung der Erklärung in eine teilweise Rücktrittserklärung mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 4 ZPO vorzunehmen. Die Beklagtenseite zahlte die Positionen, bezüglich derer die Klage zurückgenommen wurde ohne Einbringen erheblicher Einwendungen, sodass sie die diesbezüglichen Kosten zu tragen haben.