Rechtsprechung / Landgericht Lübeck

Landgericht Lübeck Urteil vom 03.11.2023 – 3 O 277/21

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000 € zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 17. Juni 2020 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 42 % und der Beklagte 58 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung seinerseits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe aufgrund des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert wird auf 19.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld aufgrund eines behaupteten tätlichen Angriffes.

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Der Kläger begab sich in seiner Funktion als Polizeibeamter zusammen mit seiner Kollegin, der Zeugin PHM ..., zum damaligen Zeitpunkt noch PHM ..., am 17. Juni 2020 gegen 17:37 Uhr in die ..., nachdem eine Frau ... über den Polizeinotruf eine hilflose Person meldete. Vor Ort traf er neben einer Sporthalle den Beklagten schlafend auf einer Parkbank an. Der Beklagte hielt sich bevor er sich in die ... begab in der Psychiatrie der UKSH in … auf und trank bevor er einschlief eine halbe Flasche Whisky. Nach einer Ansprache des Beklagten durch den Kläger gerieten die Parteien in eine körperliche Auseinandersetzung. Im Rahmen des Handgemenges zerbrach die Whiskyflasche, die der Beklagte in den Händen hielt. Hierbei spritzte der PHM ... in die Augen, sodass sie nicht in der Lage war, zu agieren. Im Zuge der Auseinandersetzung gelang es dem Polizeibeamten schließlich, den Beklagten unter Kontrolle zu bringen und an die eintreffende Verstärkung zu übergeben. Nach der Auseinandersetzung wies der Beklagte eine Blutalkoholkonzentration von 1,38 ‰ auf.

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Durch die zerbrochene Flasche erlitt der Kläger im Handgemenge eine tiefe, etwa 3 cm mal 4 cm große Schnittwunde am rechten Handgelenk. Er musste in der Folge ärztlich und insbesondere am 18. Juni 2020 im Universitätsklinikum … operativ versorgt werden. Im Rahmen der Operation musste eine durch die Schnittverletzung 40-prozentig durchtrennte Sehne regeneriert werden. Der Kläger war anschließend bis zum 1. August 2020 vollständig dienstunfähig. Am 2. August 2020 nahm er den Dienst eingeschränkt auf und arbeitete ausschließlich im Innendienst.

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Die Auseinandersetzung erkannte das Land Schleswig-Holstein als Dienstunfall mit Bescheid vom 3. Juli 2020 nach einer Untersuchung durch den Polizeiarzt ... an. Der Bescheid stellt als Grad der Schädigungsfolge vom 17. Juni bis 10. Dezember 2020 in Höhe von 30 %, am 11. Dezember 2020 bis 18. Januar 2021 in Höhe von 25 % und vom 19. Januar 2021 auf Dauer in Höhe von 20 % fest. Bei einer Nachfolgeuntersuchung durch den Polizeiarzt ... diagnostizierte dieser, dass die Verletzung nicht ausgeheilt sei und ein Grad der Schädigungsfolge ab dem 14. Juli 2021 bis auf Dauer in Höhe von 10 % vorliege. Der Kläger leidet noch immer unter Empfindungsstörungen durch die Nervenverletzung. Der Handballen weist immer noch ein Taubheitsgefühl auf. Dem Kläger verbleibt eine endgültige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes und einer Sensibilitätsstörung des Handballens mit einer Schädigungsfolge von 10 %. Für Einzelheiten wird auf Blatt 65 der Akte verwiesen. Der Kläger spürt die Folgen seiner Verletzung insbesondere noch, wenn sich sportlich betätigt – etwa wenn er Fahrrad fährt oder Liegestütze macht – und bei nass-kaltem Wetter. Bei seiner Tätigkeit als Polizist muss er Wärmestulpen tragen. Psychisch fühlt sich der Kläger nicht mehr beeinträchtigt, auch nicht bei Ausübung des Polizeidienstes.

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Der Beklagte wies nach der Auseinandersetzung Schnittverletzungen im Gesicht auf. Für die Einzelheiten wird auf Blatt 45-51 der Akte verwiesen.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte sei – nachdem er ihn ansprach – mit der Whiskyflasche in der Hand sofort aufgesprungen, sodass ich nur ein geringer Abstand zwischen den Parteien befunden habe. Anschließend habe der Beklagte unvermittelt die Whiskyflasche in Richtung des Klägers hochgezogen als dieser seine linke Hand und der Beklagte seine rechte Hand an der Whiskyflasche gehabt haben. Dabei sei die Flasche zu Bruch gegangen, als sie gegen den Kopf des Beklagten stieß.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch 15.000 €;

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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 17. Juni 2020 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

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Der Beklagte

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hat einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers in Höhe von 3.000 € anerkannt.

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Im Übrigen beantragt er,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, er sei, nachdem er mit der Flasche Whisky in der Hand an einem Baum versackt sei, dadurch wach geworden, dass er angeleuchtet worden sei. Er habe dann den Arm mit der Flasche in der Hand hochgenommen und auf einmal eine Flasche gegen den Kopf bekommen. Sodann sei er zu Boden gedrückt worden. Der Kläger habe dann den Kopf des Beklagten auf dem Boden in Glasscherben gedrückt, sodass Schnittverletzungen im Gesicht des Beklagten entstanden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin ... . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25. November 2023 auf Blatt 167 ff. der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet:

A.

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Im Rahmen der Zulässigkeit steht der unbezifferte Zahlungsantrag des Klägers § 253 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, weil dieser im Rahmen von Schmerzensgeldsprüchen als Gewohnheitsrecht allgemein anerkannt ist. Das besondere Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich seines Antrags zu 2) im Sinne des § 256 ZPO gründet sich auf die Möglichkeit einer Verschlechterung seiner Verletzungsfolgen.

B.

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I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000 € aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB.

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1. Der Beklagte hat einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers im Rahmen der Klageerwiderung vom 17. Februar 2022 (Blatt 41 der Akte) und durch konkludente Bezugnahme hierauf im Rahmen der mündlichen Verhandlung anerkannt.

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2. Darüber hinaus kommt ihm ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe weiteren 4.000 € zu. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn der Schädiger den Körper des Anspruchstellers widerrechtlich verletzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

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Zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO steht fest, dass der Beklagte den Kläger mit der Whiskyflasche angegriffen hat und im Rahmen einer plötzlichen Bewegung nach oben mit der Whiskyflasche dem Kläger einen Schlag versetzen wollte. Zudem steht fest, dass die Flasche den Kopf des Beklagten traf hierdurch zu Bruch ging und im Rahmen des nachfolgenden Handgemenges den Kläger am Handgelenk verletzte. § 286 Abs. 1 ZPO verlangt keine mit mathematischen Methoden ermittelte Wahrscheinlichkeit und darf deshalb nicht allein auf mathematische Wahrscheinlichkeitsberechnungen gestützt werden (BGH NJW 1989, 3161 (3162)). Es bedarf auch keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2019, 3147 Rn. 27; 2015, 2111 Rn. 11; 2013, 790 Rn. 17; 1998, 2969 (2971)).

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Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die Aussage der Zeugin ... sowie auf die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung. Die Zeugin ... bestätigte die Behauptung des Klägers, der Beklagte sei mit der Flasche in der Hand auf ihn losgegangen. Sie gab an, der Beklagte habe nach dem Ansprechen durch die Beamten die Flasche ergriffen und sei aufgesprungen. Er habe mit der Flasche in Richtung der Beamten agiert. Konkret habe der Beklagte mit der Whiskyflasche in der Hand eine Bewegung nach vorne gemacht in einer Situation, in der nicht viel Abstand zwischen den Beamten und dem Beklagten gewesen sei. Hierauf habe der Kläger reagiert und eingegriffen. Sodann sei es zum Handgemenge gekommen. Die Aussage ist glaubhaft. Die Zeugin hat das Geschehen detailliert und nachvollziehbar geschildert. Hierbei hat sie genau zwischen dem unterschieden, was sie beobachten konnte und dem, was sie – infolgedessen, dass sie Whisky in die Augen bekam – nicht zu sehen vermochte. So habe sie die anfänglichen Bewegungen des Beklagten und das ergreifender Flasche sehen, den Bruch der Flasche dagegen nur hören können. Die Zeugin hat überdies nachvollziehbar das insgesamt aggressive Verhalten des Beklagten geschildert. So sagte sie aus, der Beklagte habe noch auf dem Boden heftigen Widerstand geleistet und um sich geschlagen.

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Die Angaben der Zeugin stimmen überein mit den Schilderungen des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung. Der Kläger schilderte dabei entsprechend, wie der Beklagte die Flasche ergriffen habe und auf ihn losgegangen sei. Er machte hierbei detaillierte Angaben – etwa, dass im Rahmen des Handgemenges seine rechte Hand zwischen sich und den Beklagten brachte, um einen möglichen Kopfstoß des Beklagten abwehren zu können. Auch schilderte er plausibel seine Emotionen. So erinnerte sich der Kläger überrascht worden zu sein, weil er vor dem Hintergrund der Angaben der Anruferin nicht mit einem plötzlichen Angriff durch den Beklagten gerechnet habe.

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3. Das Gericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000 € für angemessen. Dem kommt hierbei eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu. Der Ausgleich erfolgt für die eingetretenen immateriellen Nachteile, vor allem die Einbuße an körperlichem und seelischem Wohlbefinden (BGH NJW 2007, 2475). Die Genugtuung soll vor dem Hintergrund der Einbuße des verletzten Rechts eintreten und kommt insbesondere bei vorsätzlichem Handeln zum Tragen. Das Gericht hat das Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hierbei verbietet sich eine schematische Bewertung, sodass Tabellenwerte der juristischen Literatur für die Höhe des Schmerzensgeldes lediglich einen ersten Anhaltspunkt bieten können. Abzustellen ist auf alle Umstände, die dem jeweiligen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben (BGHZ 18, 151 f.). Zu berücksichtigen sind die Umstände auf Seiten des Geschädigten – insbesondere Schwere und Dauer der physischen oder psychischen Störung, Maß der Lebensbeeinträchtigung, Dauer des Krankenhausaufenthaltes, Alter, u.a. – und des Schädigers – sowie die Umstände der Tat. Bedeutung als Bemessungsfaktoren erlangen auch der Verschuldensgrad des Schädigers (BGHZ 128, 120 f.) sowie ein etwaiges Mitverschulden (KG NJW 05, 1284) § 254 BGB.

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Eingedenk dieses Maßstabes ist ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000 € angemessen. Auf der einen Seite sprechen hier für die nicht unerheblichen Verletzungen des Klägers. Dieser erlitt eine tiefe, etwa 3 cm mal 4 cm große Schnittwunde am rechten Handgelenk. Er musste in der Folge ärztlich und insbesondere am 18. Juni 2020 im Universitätsklinikum ……operativ versorgt werden. Im Rahmen der Operation musste eine durch die Schnittverletzung 40-prozentig durchtrennte Sehne regeneriert werden. Der Kläger war anschließend bis zum 1. August 2020 vollständig dienstunfähig. Am 2. August 2020 nahm er den Dienst eingeschränkt auf und arbeitete ausschließlich im Innendienst. Auch heute noch leidet er – insbesondere bei sportlichen Aktivitäten – unter der Verletzung. Vor dem Hintergrund dieser Verletzungen bildet das Urteil OLG Karlsruhe Urteil vom 3.4.2009 - 14 U 140/07 (= beck-online.SCHMERZENSGELD Nr. 4192) einen ersten Anhaltspunkt. Darin sprach das Gericht einem 23-jährigen Heizungsmonteur ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000 € zu. Infolge seiner Verletzungen bei einem Sturz in Glasscherben wegen einer Verkehrssicherungspflicht Verletzung einer Diskothek wurde der Geschädigte aus dem genannten Urteil drei Tage stationär behandelt. Es verblieb ein Dauerschaden in Gestalt einer Schädigung des Nervus medianus mit daraus resultierender Bewegungseinschränkung der Handbeugungsfunktion.

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Auch vorliegend verbleibt dem Geschädigten Kläger ein Dauerschaden in Form einer Bewegungseinschränkung mit Sensibilitätsstörungen bei einer Verletzungsfolge von etwa 10 %. Zudem ist zu beachten, dass der Kläger etwa anderthalb Monate vollständig dienstunfähig war.

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Herabzusetzen war der Ausgangsbetrag in Höhe von 7.000 € dadurch, dass der Kläger nur geringfügig in seiner Lebensführung beeinträchtigt ist. So kann er weiterhin seinen Dienst ausüben und auch sportliche Aktivitäten vornehmen, wenngleich er im Dienst Wärmestulpen tragen muss. Auch psychische Beeinträchtigungen sind ihm nicht verblieben. Weiterhin war auf Seiten des Geschädigten dessen besondere Situation zu beachten, dass er kurz vor dem Ereignis aus der Psychiatrie entlassen. Wertend mit einzubeziehen ist schließlich seine Blutalkoholkonzentration unmittelbar nach der Auseinandersetzung von 1,38 ‰. Eine Herabsetzung des Schmerzensgeldes durch das behauptete Drücken des Gesichts des Beklagten in die Glasscherben durch den Kläger erfolgt nicht. Der Beklagte hat die Behauptung, für die er die Darlegung- und Beweislast trägt, nicht bewiesen. Die Verletzungen können beim Zerbrechen der Flasche am Kopf des Beklagten entstanden sein.

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Betragserhöhend muss wiederum berücksichtigt werden, dass der Beklagte vorsätzlich den Kläger mit der Whiskyflasche, also mit einem gefährlichen Werkzeug, angriff und hierdurch die Genugtuungsfunktion zum Tragen kommt.

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II. Aufgrund der widerrechtlichen Verletzung durch den Beklagten, der Verletzungen des Klägers und möglicher künftiger Verschlechterungen der Symptomlage ist der Feststellungsantrag des Klägers begründet.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.