Rechtsprechung / Landgericht Lübeck

Landgericht Lübeck Urteil vom 13.12.2023 – 6 O 206/22

ECLI:DE:LGLUEBE:2023:1213.6O206.22.00

Orientierungssatz

Zur Ermittlung des Inhaltes letztwilliger Verfügungen sind neben dem Inhalt der Testamentsurkunde alle Nebenumstände heranzuziehen und zu würdigen, auch wenn diese zeitlich noch vor oder nach der Testamentserrichtung liegen und ihrerseits nicht der für letztwillige Verfügungen geltenden Form entsprechen; es ist das gesamte Verhalten des Erblassers einzubeziehen, soweit dieses Rückschlüsse auf seinen letzten Willen zulässt. Auf eine zutreffende, dem Gesetz entsprechende Bezeichnung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. (Rn.31)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Feststellung des Erbrechtes.

2

Die Parteien sind einzige Abkömmlinge der am 07.02.2022 verstorbenen Erblasserin ……..Diese hatte am 25.02.2016 handschriftlich und von ihr unterschrieben als letzten Willen verfügt:

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„Betr.: Pflichtteilentzug wegen körperlicher Mißhandlung (§ 2333 BGB)

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Bezug:….., geb. ……

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Schläge (geschlagen) auf den Kopf mit beiden Fäusten am 24. April 1994.

6

Grund: Geld: Waisenrenten-Einforderung und „Gibst Du mir jetzt Geld, Du arme Scheiß Witwe; Du arme Scheiß Witwe gibst Du mir jetzt Geld - fast jeden Tag -

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Folge: Kopfschmerzen u. außergerichtliche Verhandlung mit Ausweisung am 18.06.1994 innerhalb 4 Stunden.

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Ca. 2000 Hypotheken Aufnahme von 19.000,00 Euro Beweis BHW Kontoauszug

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sowie Löschung im Grundbuch von …..recht geb. ……(Beweis Notar Akte) anliegend

10

Weil es sehr traurig ist, schreibe ich diese Sache, um einen Streitfall zwischen den Brüdern - …..geb. --…….zu verhindern.

11

Als Mutter habe ich alles zu ertragen, auch wenn es schmerzhaft ist.“

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Auf der Urkunde befindet noch der von zwei Zeugen unterschriebene handschriftliche Zusatz:

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„……Rede (16jährig)

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„Zitat“

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Am besten schlagen wir die Mutter tot, dann kommen wir ans Erbe.

16

Dieselben Zeugen können das bestätigen. Aus Scham schreibe ich das jetzt erst hierein.“

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Am 27.01.2022 verfasste die Erblasserin ein von ihr unterschriebenes maschinengeschriebenes Schreiben als letzten Willen mit folgendem Inhalt:

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„Ich (…) verfüge für den Eintritt meines Ablebens folgendes:

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Das Haus …..(Erbbaugrundbuch von……) nebst dazugehöriger Garage  soll in den Besitz meines erstgeborenen Sohnes, , geb……., übergehen, ebenso alle vorhandenen Vermögenswerte.

20

Mein zweitgeborener Sohn, ....., geb……., soll vom Erbe ausgeschlossen sein, da er mehrfach Morddrohungen gegen meine Person ausgestoßen hat und das Verhältnis unüberbrückbar zerrüttet ist.“

21

Der Kläger ist der Auffassung, das handschriftliche Testament aus dem Jahr 2016 beziehe sich ausschließlich auf das Pflichtteilsrecht. Die Erblasserin habe dort offenkundig keine Regelung zur Erbfolge treffen wollen mit der Folge, dass eine Erbeinsetzung (des Beklagten) nicht vorliege. Damit sei er aufgrund gesetzlicher Erbfolge neben dem Beklagten Miterbe (jeweils zur Hälfte).

22

Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass er Miterbe zu ½ nach der am …..geborenen, am …….verstorbenen zu zuletzt in….., ……wohnhaft gewesenen Mutter der Parteien, Frau ....., geborene ....., geworden ist.

24

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

26

Der Beklagte meint, mit der letztwilligen Verfügung vom 25.02.2022 liege - jedenfalls nach einer Auslegung der Erklärung - eine Enterbung des Klägers vor, so dass er (der Beklagte) Alleinerbe der Mutter geworden sei.

27

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagte persönlich angehört worden. Diesbezüglich wird verwiesen auf das Terminsprotokoll vom 08.11.2023. Eine persönliche Anhörung des Klägers konnte nicht erfolgen. Dieser hat zur Begründung seiner Antrages auf Aufhebung der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Termin angeben, aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten keine Angaben zum Sachverhalt machen zu können. Er leide aufgrund seines fortgesetzten Drogenkonsumes unter mehreren psychischen Erkrankungen, weswegen er geschlossen untergebracht sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

29

Die begehrte Feststellung einer Erbenstellung des Klägers bezogen auf den Erbfall der gemeinsamen Mutter der Parteien kann nicht ausgesprochen werden, weil der Kläger durch letztwillige Verfügung seiner Mutter wirksam enterbt wurde.

30

Bei der handschriftlichen und von der Erblasserin unterschriebenen Erklärung vom 25.02.2016 handelt es sich um ein formgültiges Testament gemäß § 2247 Abs. 1 BGB. Dieses ist im Hinblick auf seinen Inhalt auszulegen nach § 2084 BGB.

31

Dabei sind zur Ermittlung des Inhaltes letztwilliger Verfügungen neben dem Inhalt der Testamentsurkunde alle Nebenumstände heranzuziehen und zu würdigen, auch wenn diese zeitlich noch vor oder nach der Testamentserrichtung liegen und ihrerseits nicht der für letztwillige Verfügungen geltenden Form entsprechen; es ist das gesamte Verhalten des Erblassers einzubeziehen, soweit dieses Rückschlüsse auf seinen letzten Willen zulässt (Grüneberg-Weidlich, 82. Aufl. 2023, § 2084 Rn. 2). Auf eine zutreffende, dem Gesetz entsprechende Bezeichnung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (a.a.O. Rn. 5 f.).

32

Soweit die Erblasserin im vorliegenden Fall in ihrer Testamentsurkunde Umstände mitteilt, die aus ihrer Sicht eine Entziehung des Pflichtteils gemäß § 2333 BGB rechtfertigen, und gleichzeitig darauf hinweist, einen Streitfall zwischen ihren Söhnen, den Parteien dieses Rechtsstreits, verhindern zu wollen, so lässt sich daraus nur ihr Wille ablesen, dass der Kläger eben nicht Erbe (neben dem Beklagten) werden sollte. Diese Lesart stimmt überdies überein mit der noch kurz vor ihrem Tod formulierten Erklärung, bei der es sich ihrerseits nicht um ein formgültiges Testament handelt, die aber im Rahmen der Auslegung zur Aufrechterhaltung des bereits im Jahr 2016 erklärten letzten Willens ebenfalls herangezogen werden kann.

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Im Hinblick auf die näheren Umstände bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung sowie deren Hintergründe hat der Beklagte im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, dass es ein schwerwiegendes und für die Erblasserin prägendes Erlebnis mit dem Kläger am Nikolaustag 1997 gab, bei dem dieser (bereits nicht mehr bei seinen Eltern wohnend) unter Drogeneinwirkung die Haustür des elterlichen Wohnhauses eintrat und mit einem Messer auf die Mutter losging und dann mit dem Messer auf den damals zur Abwehr dazwischen gehenden Beklagten einstach in der Absicht, diesen an der Halsschlagader zu verletzen. Dieses Ereignis war dem Beklagten zufolge für die Erblasserin derart traumatisch, so dass sie nie wieder Kontakt zum Kläger hatte, vor diesem fortan panische Angst hatte und den Kläger seitdem und bis zu ihrem Tod für sich als „bereits gestorbene Person“ ansah.

34

Wie der Beklagte weiter ausgeführt hat, wiederholte die Erblasserin immer wieder, dass der Kläger bei ihrem Tod nichts erhalten sollte. Dieser Wunsch war danach ebenfalls der Hintergrund für die nicht formwirksame Erklärung vom 27.01.2022. Auch dort nahm die Erblasserin Bezug auf den dann bereits mehr als 24 Jahre zurückliegenden Vorfall.

35

Aus alledem folgt eine auf frühe Ereignisse in den 90er Jahren zurückgehende, durchgängige Haltung der Erblasserin, die Verbindung zum Kläger vollständig sowie auf Dauer abzubrechen und diesen als Konsequenz davon auch von ihrer Erbfolge auszuschließen, was ebenfalls für das vorgenannte Auslegungsergebnis spricht.

36

Die Angaben des Beklagten sind vollständig glaubhaft. Dieser war bemüht, den Kläger nicht gänzlich in schlechtem Licht stehen zu lassen, sondern äußerte seinerseits sogar Verständnis für dessen Abhängigkeitserkrankung sowie für die Ablehnung der Erblasserin, die ihnen beiden „keine gute Mutter“ gewesen sei. Der Beklagte machte überdies deutlich, selbst kein erhebliches materielles Interesse an der Erbschaft zu haben und sich nicht einmal sicher zu sein, ob die Mutter ihn selber als ihren Erben einsetzen wollte. Der Kläger, der von seinen geistigen Fähigkeiten her nicht mehr in der Lage ist, sich zur Sache zu äußern, hat jedenfalls den Umstand unstreitig gestellt, seit den im Testament angeführten Übergriffen keinerlei Kontakt zur Erblasserin mehr gehabt zu haben.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.