Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Urteil vom 19.12.2023 – 10 O 38/23
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:1219.10O38.23.00
Orientierungssatz
Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines vor dem Geschädigten fahrenden Lkw und der Halter können für einen Schaden haften, wenn das Lkw-Gespann plötzlich und unerwartet eine Menge von kleinen Teilen und Gegenständen verlor, die das Fahrzeug des Geschädigten trafen und beschädigten. Bei dieser Sachlage haften die Beklagten zu 100% für die unfallbedingten Schäden.(Rn.14)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.170,80 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 01.02.2023 sowie Kosten für notwendige vorprozessuale Tätigkeit in Höhe von 800,36 €.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 7.475,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 01.09.2022 gegen 15:59 Uhr auf der BAB zwischen der Raststätte Buddikate und der Abfahrt Kreuz Bargteheide ereignet haben soll.
Am betreffenden Tag befuhr der Kläger die BAB mit seinem Fahrzeug Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen…….. Beifahrerin war seine Ehegattin, die Zeugin ......... Der Kläger befuhr die rechte Fahrspur der Autobahn und zwar mit einer Geschwindigkeit von ca. 100-110 km/h. Vor ihm fuhr das vom Zeugen ........ gesteuerte Fahrzeuggespann Lkw MAN, amtliches Kennzeichen…….., Kfz - Anhänger, amtliches Kennzeichen…….. Dieses Gespann war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Halterin war die Beklagte zu 1). Das Gespann fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 80-90 km/h. Da die Geschwindigkeit des Klägers höher war als die Geschwindigkeit des Lkw Gespanns wollte der Kläger das Gespann überholen.
Der Kläger trägt vor, als er sich ca. 60 m hinter dem Gespann befunden habe, habe der Lkw mit seinem Anhänger eine auf der Autobahn befindliche Bodenwelle (Fahrbahnübergang zu einem anderen Straßenbelag) überfahren. Dabei habe er vom Hänger plötzlich und unerwartet eine Menge von kleinen Teilen und Gegenständen verloren, die in einer Höhe von ca. 20 cm bis 1,80 m davon geflogen seien und und das Fahrzeug des Klägers getroffen hätten.
Den ihm unfallbedingt entstandenen Schaden beziffert der Kläger auf Grundlage des von ihm eingeholten Privatsachverständigengutachtens vom 20.09.2022 (Anlage K2) wie folgt:
Nettoreparaturkosten
6.074,03 €
Wertminderung
300,00 €
Kosten für Privatsachverständigengutachten
1.076,77 €
Kostenpauschale
25,00 €
Gesamt
7.475,80 €
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.485,80 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 01.02.2023 sowie Kosten für notwendige vorprozessuale Tätigkeit in Höhe von 800,36 €.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten, dass der geltend gemachte Schaden durch eine vom Beklagtengespann herabfallende Ladung verursacht worden ist. Es sei am betreffenden Tag ausschließlich Stahlschrott transportiert worden, der den Schaden nicht verursacht haben könne. Im Hinblick auf das Schadensbild sei jedenfalls zweifelhaft, ob sämtliche Einschläge durch das verfahrensgegenständliche Ereignis verursacht worden seien. Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten könnten nicht fiktiv ersetzt werden. Die Kostenpauschale sei nur in Höhe von 20,00 € ersatzfähig.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ........ und ......... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 28.11.2023 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass das vom Zeugen ........ gesteuerte LKW-Gespann plötzlich und unerwartet eine Menge von kleinen Teilen und Gegenständen verlor, die das Fahrzeug des Klägers trafen und beschädigten. Bei dieser Sachlage haften die Beklagten zu 100% für die unfallbedingten Schäden.
Dabei ist eine Behauptung bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrscheinlichkeit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der zweifelnd Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl, § 286 Rz. 2 m.w.N.).
Der Kläger hat im Termin detailliert geschildert, dass er im Bereich Buddikate mit einem Mal ein sehr lautes Geräusch vernommen hat. Das sei so gewesen, als wenn es Steinschlag oder Hagelschlag gegeben habe. Die Plane des vor ihm fahrenden Lkws sei in der Mitte offen gewesen. Ihm sei aufgefallen, dass dort Teile herausgefallen seien. Die Gegenstände, die auf sein Kfz geprallt seien, seien eindeutig von dem vor ihm fahrenden Lkw gekommen. Die Zeugin ........ hat die vom Kläger beschriebenen Einschläge bestätigt. Sie hat authentisch geschildert, dass diese so laut gewesen seien, dass sie sich geduckt habe, weil sie geglaubt habe, die Scheibe werde platzen. Der Kläger fuhr vor dem Schadensereignis unmittelbar hinter dem Beklagtenfahrzeug und hatte daher eine gute Sicht auf das Geschehen. Er hat den Unfallhergang substantiiert und in sich widerspruchsfrei geschildert. Er hat insbesondere auch wahrgenommen, dass die auf sein Fahrzeug prallenden Gegenstände eindeutig vom Beklagtenfahrzeug fielen. Die Zeugin ........ hat die Einschläge glaubhaft bestätigt. Zwar hat sie angegeben, vor Beginn der Einschläge auf ihr Handy geschaut zu haben, sich aufgrund der Einschläge intuitiv geduckt und erst nach dem Ende der Einschläge den Lkw wahrgenommen zu haben. Sie habe dann das Nummernschuld des Lkw notiert und den Vorfall der Polizei gemeldet. Sie hat mithin zwar nicht unmittelbar wahrgenommen, dass die aufprallenden Gegenstände vom Beklagtenfahrzeug stammten. Hieran bestehen jedoch aufgrund der detaillierten Schilderung des Klägers und dem Umstand, dass ein Alternativsachverhalt zur Schadensverursachung weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, keine vernünftigen Zweifel.
Die Überzeugung des Gerichts wird durch die Aussage des Zeugen ........ nicht erschüttert. Der Zeuge hatte an den Tag des Unfallereignisses keine konkrete Erinnerung mehr. Als Fahrer des LKW-Gespanns war seine Aufmerksamkeit naturgemäß nach vorne gerichtet und ein Verlust von Ladung aus dem Anhänger wird ihm während der Fahrt kaum aufgefallen sein. Er hat nur schildern können wie er im Allgemeinen beim Be- und Entladen des Lkw-Gespanns vorgeht, ohne konkrete Erinnerungen an den Tag Unfalls zu haben. Soweit der Beklagtenvertreter bestritten hat, dass durch die auf dem vom Zeugen ........ eingereichten Foto abgebildete Ladung der hier verfahrensgegenständliche Schaden verursacht worden sein kann, führt das nicht weiter. Denn das Foto dokumentiert nur den Teil der Ladung, der das Ziel erreicht hat und sagt nichts über den Teil der Ladung aus, der herausgefallen ist. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher insofern nicht.
Der Höhe nach steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch von insgesamt 7.170,80 € (Nettoreperaturkosten in Höhe von 5.774,03 € + 300 € Wertminderung + 1076,77 € Privatsachverständigenkosten + 20 € Kostenpauschale) zu.
Die geltend gemachten Nettoreparaturkosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Dies gilt insbesondere auch soweit darin UPE – Aufschläge und Verbringungskosten berechnet worden sind. Denn diese Positionen sind richtigerweise auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie bei einer Reparatur in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Dass dies im hiesigen Gerichtsbezirk der Fall ist, ist gerichtsbekannt.
Soweit die Beklagten bestreiten, dass die geltend gemachten Reparaturkosten durch den verfahrensgegenständlichen Unfall entstanden sind, gelten folgende Grundsätze: Der Geschädigte hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Schaden durch das gegnerische Fahrzeug verursacht wurde. Er kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Denn nach allgemeinen Regeln ist es Aufgabe des Klägers, die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes, hier also das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens darzulegen und zu beweisen. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Grundsätze zu Lasten des Geschädigten ist jedoch, dass die Seite des Schädigers darlegt und ggf. beweist, dass es in der Vergangenheit überhaupt einen solchen Vorschaden gegeben hat, soweit der Geschädigte bestreitet, dass es Vorschäden an seinem Fahrzeug gegeben hat (vgl. Nugel, ZfSch 2020, 490, 491).
Einen konkreten Vorschaden hat der Privatsachverständige nicht feststellen können. Der Kläger hat im Termin auf Nachfrage nach Vorschäden im Schadensbereich erklärt, dass es zwar sein könne dass im Stoßfängerbereich mal kleinere Steine eingeschlagen bzw. auf der Motorhaube „kleinere Ditscher“ vorhanden waren. Keinesfalls aber in dem Umfang, wie es sich jetzt durch den verfahrensgegenständlichen Unfall darstelle. Damit beschreibt der Kläger letztlich Bagatellbeschädigungen, wie sie bei einem Fahrzeug im Alter des klägerischen Fahrzeuges typisch sind. Bei derartigen äußerst geringfügigen Altschäden, die optisch kaum auffallen, während der neu eingetretene Schaden ein Ausmaß erreicht, das verständlicher Weise darauf bestanden werden kann, dass er durch eine Neulackierung beseitigt wird, genügt ausnahmsweise ein Abzug Neu für Alt zur Erfassung des unreparierten Altschadens im Verhältnis zu dem neu eingetretenen deutlich größeren Schaden (Nugel, ZfSch 2020, 490, 494).
Den Abzug neu für Alt schätzt das Gericht vorliegend auf 300 € (287 ZPO), so dass berechtigte Nettoreparaturkosten von 5.774,03 € verbleiben.
Auch die Wertminderung von 300,00 € stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Dieser vom Privatsachverständigen ermittelte Betrag bildet die Wertminderung nach Auffassung des Gerichts angemessen ab.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch die geltend gemachte allgemeine Unfallpauschale. Diese ist aber aufgrund in der jüngeren Vergangenheit gesunkener Telekommunikationskosten nur in Höhe von 20,00 € ersatzfähig. Regelmäßig wird der Geschädigte nämlich heutzutage über eine Telefonflat verfügen und einen Großteil der Korrespondenz via – in Zeiten von Internetflats kostenloser - E-Mails erledigen. Höhere Kosten sind vom Geschädigten konkret darzulegen.
Der Schadensersatzanspruch umfasst überdies grundsätzlich – und so auch hier - auch die dem Geschädigten vorprozessual entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung.
Der Zinsanspruch ist nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gerechtfertigt. Die Beklagten haben eine Leistung mit Schreiben vom 31.01.1023 (Anlage K5) ernsthaft und endgültig verweigert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO.