Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Beschluss vom 02.01.2024 – 7 T 240/23
Orientierungssatz
1. Eine gesicherte Rechtsposition des Schlusserben besteht nur in Bezug auf seine Erbenstellung als solcher, nicht aber hinsichtlich eines bestimmten Vermögens oder eines konkreten Vermögensgegenstandes aus dem Nachlass. In diese Rechtsposition wird durch die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines Mietvertrages über das Wohngrundstück des überlebenden Ehegatten nicht unmittelbar eingegriffen.(Rn.22)
2. Das Verfahren über die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des Beschwerderechts nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. März 2020 - XII ZB 474/19).(Rn.26)
Verfahrensgang
vorgehend AG Ratzeburg, 23. Mai 2023, 21 XVII 4592
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 25.05.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 23.05.2023 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2), der Sohn der Betroffenen (im folgenden: Beschwerdeführer), wendet sich mit seiner Beschwerde vom 25.05.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.05.2023, mit dem die betreuungsgerichtliche Genehmigung zum Abschluss eines Mietvertrags zwischen ihm und der Betroffenen über das im Eigentum der Betroffenen stehende Wohnhaus … versagt worden ist.
Die 96-jährige Betroffene leidet an … und ist ausweislich der im Gutachten vom … der vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen … geschäftsunfähig. Die Betroffene lebt in einem Pflegeheim.
Die Betroffene errichtete am … mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und den Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Schwester … zu Schlusserben einsetzten. In diesem Testament finden sich folgende Regelungen: „…“Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Testaments wird auf Bl. … der Akte des Amtsgerichts verwiesen. Mit notarieller Urkunde vom … ergänzten die Betroffene und ihr Ehemann das vorstehende Testament um die Anordnung, dass ... Ferner bestimmten sie, dass das im Eigentum der Eheleute stehende Hausgrundstück … vermietet werden solle, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer … zurückkehre, um dort zu wohnen, längstens bis zum Ablauf des Jahres 2023. Wegen der weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunde vom … wird auf Bl. … der Akte des Amtsgerichts verwiesen.
Der Ehemann der Betroffenen ist am … verstorben. …
Mit Schriftsatz vom 13.12.2022 beantragte die Betreuerin einen Mietvertrag zwischen der Betroffenen und dem Beschwerdeführer über das Wohnhaus betreuungsgerichtlich zu genehmigen. Die monatliche Miete wurde mit … angegeben. Wegen der Einzelheiten des Antrags sowie des Mietvertrages wird auf Bl. … der Akte des Amtsgerichts Bezug genommen. Mit Beschluss vom 23.05.2023 versagte das Amtsgericht die begehrte Genehmigung. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. … der Akte des Amtsgerichts Bezug genommen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 25.05.2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.05.2023 eingelegt.
…
Der Beschwerdeführer trägt vor, für eine Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG genüge eine rechtlich gesicherte Anwartschaft. Eine solche Anwartschaft habe ein Schlusserbe, wenn er in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten eingesetzt sei und der erste Ehegatte verstorben sei. Eine solche Position habe der Beschwerdeführer inne. Es sei ausgeschlossen, dass die Betroffene von ihrer Freiheit, anderweitig zu testieren, Gebrauch mache, weil sie nicht mehr testierfähig sei. Zudem bringt der Beschwerdeführer materielle Einwendungen gegen den angegriffenen Beschluss vor. Bezüglich der Einzelheiten dieser Einwendungen wird auf den Schriftsatz vom 12.06.2023 (Bl. … der Akte des Amtsgerichts) verwiesen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.06.2023 nicht abgeholfen und diese der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf die von ihm verneinte Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers hat es ausgeführt, der Vertragspartner des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts werde regelmäßig durch die Versagung der Genehmigung nicht unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt. Gleiches gelte für einen potenziellen künftigen Erben. …Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. … der Akte des Amtsgerichts Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 21.06.2023 hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeberechtigung nach § 59 bzw. § 303 FamFG fraglich sein dürfte. Auf diesen Hinweis ist keine Reaktion erfolgt.
II.
1.)
Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund seiner Rechtsstellung als durch gemeinschaftliches Testament bindend eingesetzter Schlusserbe nach dem Tod des Ehegatten der Betroffenen beschwerdebefugt. Dabei kann offenbleiben, ob man diese Rechtsposition als Anwartschaftsrecht bewertet (hierzu a)). Denn jedenfalls ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in dieser Rechtsposition nicht unmittelbar beeinträchtigt (dazu b)).
a)
Die Befugnis zur Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung steht nach § 59 Abs. 1 FamFG jedem zu, der durch die angefochtene Entscheidung in einem subjektiven Recht beeinträchtigt wird. Darunter fallen alle subjektiven Rechte des Beschwerdeführers. Diese können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Erforderlich ist ein durch Gesetz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes und von der Staatsgewalt geschütztes, dem Beschwerdeführer zustehendes materielles Recht. Dazu gehört auch eine rechtlich gesicherte Anwartschaft, nicht hingegen ein künftiges Recht oder die bloße Aussicht auf dessen Erwerb (Jokisch in: Sternal, 21. Aufl. (2023), § 59 FamFG, Rn. 6).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Begriff des Anwartschaftsrechtes auf Sachverhalte zu beschränken, bei denen von dem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtes schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere, an der Entstehung des Rechtes Beteiligte, nicht mehr durch eine einseitige Erklärung - oder durch das Unterlassen einer Erklärung - zu zerstören vermag (BGH NJW 1962, 1910).
Die Existenz eines entsprechenden Anwartschaftsrechts lässt sich im vorliegenden Fall nicht bereits mit der Begründung verneinen, dass die Betroffene und ihr verstorbener Ehegatte in § … des notariellen gemeinschaftlichen Testaments vom … vereinbart haben, dass der überlebende Teil berechtigt ist, das Testament ohne Beeinträchtigung seines Alleinerbrechts beliebig zu ändern. Denn einem bindend gewordenen gemeinschaftlichen Testament steht der Fall gleich, dass der überlebende Ehegatte testierunfähig ist und daher keinen anderweitigen Erben mehr bestimmen kann (vgl. OLG Celle BeckRS 2014, 128064, Rz. 16). Hier ist eine Testierunfähigkeit der Betroffenen anzunehmen. Denn nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen … in ihrem Gutachten vom … befindet sich die Betroffene behinderungsbedingt in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung und ist als geschäftsunfähig anzusehen. Hieraus folgt zugleich, dass die Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln und somit auch testierunfähig i.S.d. § 2269 Abs. 4 BGB ist.
Ob die Rechtsposition des durch gemeinschaftliches Testament von Ehegatten bindend eingesetzten Schlusserben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten und der Annahme von dessen Zuwendung seitens des überlebenden Ehegatten als Anwartschaftsrecht anzusehen ist, wird uneinheitlich bewertet.
Für ein Anwartschaftsrecht des bindend eingesetzten Schlusserben wird angeführt, dass der durch gemeinschaftliches Testament von Ehegatten eingesetzte Schlusserbe eine gegenwärtige, gesicherte Rechtsstellung, Erbe des überlebenden Ehegatten zu werden, erwerbe. Denn der überlebende Ehegatte sei nach §§ 2270, 2271 BGB zugunsten des Schlusserben an das Testament gebunden, er dürfe es grundsätzlich (Ausnahme: § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht mehr aufheben oder eine abweichende Verfügung treffen, er dürfe die sich aus dem gemeinschaftlichen Testament ergebende Bindung nicht in einer gesetz- und sittenwidrigen Weise zum Nachteile des Schlusserben umgehen, böswillige Schenkungen begründeten nach § 2287 BGB einen Bereicherungsanspruch des Schlusserben gegen den Beschenkten (BGH NJW 1962, 1910 tendiert daher dazu, ein Anwartschaftsrecht des Schlusserben zu bejahen, lässt diese Frage aber letztlich offen).
In der BGB-Kommentarliteratur wird ein Anwartschaftsrecht des bindend eingesetzten Schlusserben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ganz überwiegend abgelehnt (BeckOK BGB/Litzenburger, 67. Ed. 01.08.2023, BGB § 2269 Rz. 28; Reymann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2269 BGB [Stand: 01.07.2023], Rz. 14; Grüneberg/Weidlich, BGB, 82. Aufl., § 2269 Rz. 10; BeckOGK/Braun, 01.10.2023, BGB § 2269 Rz. 69; S. Kappler/T. Kappler in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 2269 BGB, Rz. 2; Staudinger/Raff (2022) BGB § 2269 Rz. 21; wohl auch MüchKommBGB/Musielak, 9. Aufl. 2022, BGB § 2269 Rz. 34). Gegen ein solches Anwartschaftsrecht wird angeführt, der Schlusserbe habe mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten noch keine gesicherte Rechtsposition, da der Vermögenserwerb durch lebzeitige Rechtsgeschäfte noch vereitelt werden könne (BeckOK BGB/Litzenburger, 67. Ed. 01.08.2023, § 2269 Rz. 28; MünchKommBGB/Musielak, 9. Aufl. 2022, BGB § 2269 Rz. 34). Weiter wird gegen das Entstehen eines Anwartschaftsrechts in dieser Konstellation angeführt, dass die Rechtsposition des Schlusserben nach allgemeiner Ansicht weder übertragbar (vgl. § 311b Abs. 4 BGB) noch pfändbar sei (vgl. § 851 ZPO) (Reymann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2269 BGB [Stand: 01.07.2023], Rz. 14). Selbst bei einer Schenkung mit Benachteiligungsabsicht könne der Schlusserbe erst nach dem zweiten Erbfall einen Anspruch gegen den Beschenkten geltend machen. Außerdem stehe vor dem zweiten Erbfall noch nicht fest, ob der Bedachte diesen Erbfall erlebe. Es sei also vor diesem Zeitpunkt vollkommen offen, ob der Dritte überhaupt etwas und – wenn diese Frage zu bejahen ist – welche Gegenstände er aus dem Nachlass des Überlebenden bekomme (MüchKommBGB/Musielak, 9. Aufl. 2022, BGB § 2269 Rz. 34).
b)
Ob ein Anwartschaftsrecht des Beschwerdeführers besteht kann jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls wird die Rechtsposition des Beschwerdeführers als Schlusserbe durch die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines Mietvertrages über das Grundstück der Betroffenen nicht unmittelbar beeinträchtigt.
Eine materielle Beschwer im Sinne von § 59 FamFG liegt nur vor, wenn der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht unmittelbar beeinträchtigt, also negative Auswirkungen auf seine materielle Rechtsstellung hat. Erforderlich ist somit ein unmittelbarer nachteiliger Eingriff. Deswegen muss der Rechtsfolgenausspruch der angefochtenen Entscheidung, d.h. ihr der formellen und materiellen Rechtskraft fähiger Inhalt, ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Jokisch in: Sternal, 21. Aufl. (2023), § 59 FamFG, Rn. 9). Dass rechtliche oder wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers lediglich berührt werden, ist demgegenüber nicht ausreichend (vgl. BeckOK/Obermann, 47. Edition, Stand: 01.08.2023 § 59 FamFG Rz. 9 ff., m. w. N.).
Daran gemessen, wird die Rechtsposition des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar beeinträchtigt.
Die Rechtsposition des bindend eingesetzten Schlusserben nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bezieht sich auf die Gesamtheit dessen, was der Erblasser an Gütern und Verpflichtungen hinterlässt. Diese Rechtsposition wird durch die Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zum Abschluss eines Mietvertrages über ein zum Vermögen des überlebenden Ehegatten gehörendes Grundstück nicht unmittelbar beeinträchtigt. Auch die infolge der Verweigerung der Genehmigung möglicherweise notwendige Veräußerung des Grundstückes beeinträchtigt die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht unmittelbar. Denn die Rechtsposition des Schlusserben bezieht sich – wie generell bei Erbschaften, die sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch richten – auf die Gesamtheit des Vermögens des Erblassers. Es besteht jedoch kein Recht des Beschwerdeführers auf ein nach Art, Umfang und Wert bestimmtes Vermögen oder einen konkreten Vermögensgegenstand aus dem Nachlass. Eine gesicherte Rechtsposition des Schlusserben besteht mithin allenfalls in Bezug auf seine Erbenstellung als solcher. In diese Rechtsposition des Beschwerdeführers wird – unabhängig davon ob man sie dogmatisch als Anwartschaftsrecht bewertet – durch die angegriffene Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines Mietvertrages über das Wohngrundstück der Betroffenen nicht unmittelbar eingegriffen.
Diesem Ergebnis steht nicht die Rechtsprechung des für Landwirtschaftssachen zuständigen Senats des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf die Beschwerdebefugnis eines an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligten weichenden Erben entgegen. Nach dieser Rechtsprechung hat der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht i.S. von § 20 Abs. 1 FGG (heute § 59 FamFG) gleichgestellt ist (BGH, Beschluss vom 27.09.2007 – BLw 14/07 –, Rz. 10, juris). Das Anwartschaftsrecht des durch Erbvertrag bestimmten Hoferben könne im Falle der Genehmigung eines Übergabevertrages, der mit einem Erbvertrag in Widerspruch steht, unter Umständen endgültig verloren gehen, weil der Vertragserbe vor Eintritt des Erbfalles keine Möglichkeit hat, Rechte aus dem Erbvertrag geltend zu machen. Die gleichen Grundsätze gelten für ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament. Infolgedessen müsse jedem, der durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament zum Hoferben eingesetzt ist, gegen die Genehmigung eines mit einem anderen abgeschlossenen Übergabevertrages ein Beschwerderecht zugebilligt werden (BGH NJW 1961, 1816).
Die Rechtsposition eines Hoferben in Bezug auf den Hof ist jedoch anders zu beurteilen, als die - hier zu beurteilende - Rechtsposition des Schlusserben in Bezug auf ein im Eigentum des Erblassers stehendes Grundstück nach BGB-Erbrecht. Das im Erbrecht nach dem bürgerlichen Recht geltende Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (vgl. § 1922 BGB) wird durch die im Höferecht geltende Sondererbfolge durchbrochen. Danach bleibt die wirtschaftliche Einheit – der Hof – im Interesse der Allgemeinheit als Ganzes erhalten und wird allein nach den Regelungen der Höfeordnung vererbt. Für die Hoferbfolge gelten Besonderheiten, die sich erheblich von den erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterscheiden. Insbesondere stellt das Landwirtschaftserbrecht sicher, dass nur ein Erbe – der sog. Hoferbe – den Hof erhält (vgl. § 4 HöfeO). Fällt also ein Hof im Sinne der Höfeordnung in den Nachlass, tritt mit dem Erbfall eine „Nachlassspaltung“ ein. Das hoffreie Vermögen, der sog. BGB-Nachlass, und das Hofesvermögen stellen unterschiedliche Vermögensmassen dar, deren jeweiliges erbrechtliches Schicksal gesondert zu ermitteln ist. In rechtlicher Hinsicht verhält es sich so, dass der Hof als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes mit dem Erbfall vorab in das Eigentum des Hoferben übergeht, ohne dass hierfür eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erforderlich wäre, und das hoffreie Vermögen auf die Erbengemeinschaft übergeht, zu der auch der Hoferbe zählen kann (vgl. BGHZ 4, 341 f.). Die Rechtsposition eines bindend eingesetzten Hoferben in Bezug auf den Vermögensgegenstand Hof kann durch einen Hofübergabevertrag zu Gunsten eines Dritten vollständig zunichtegemacht werden. Hierdurch begründet sich die von § 59 Abs. 1 FamFG geforderte unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung des Hoferben.
2.)
Eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers folgt ferner nicht aus seiner Stellung als Vertragspartner des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts. Eine Beschwerdeberechtigung des Vertragspartners des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts kommt nur in seltenen hier nicht einschlägigen Sonderfällen in Betracht, etwa, wenn der Vertragspartner geltend macht, dass ihm gegenüber eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deswegen nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden sei (vgl. BGH BtPrax 2016, 27, 28).
3.)
Eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Vorschrift des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Zwar zählt der Beschwerdeführer als Sohn der Betroffenen zu den nahen Angehörigen, denen nach dieser Vorschrift im Interesse des Betroffenen ein eigenes Beschwerderecht gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung zusteht, wenn sie am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt wurden. Die Beschwerdeberechtigung privilegierter Angehöriger nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG besteht aber nur in den betreuungsrechtlichen Verfahren, auf die sich auch das Beteiligungsrecht der Betreuungsbehörde und deren Beschwerdeberechtigung erstreckt. Hierzu zählen nach §§ 274 Abs. 3, 303 Abs. 1 FamFG nur Entscheidungen über die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (Nr. 1) sowie über Umfang, Inhalt oder Bestand einer der in § 274 Abs. 3 Nr. 1 FamFG und § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG genannten Maßnahmen. Das Verfahren über die Erteilung einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (vgl. BGH MDR 2020, 947, 948). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss des Amtsgerichts vom 10.10.2022 nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG am Betreuungsverfahren beteiligt worden ist, kann daher für das vorliegende Genehmigungsverfahren keine Beschwerdebefugnis hergeleitet werden.
4.)
Von einer erneuten persönlichen Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdekammer abgesehen, weil hiervon im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde keine neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. § 68 Abs. 3 FamFG).
5.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
6.)
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 60 Abs. 1 GNotKG. Maßgeblich ist der Wert des zugrundeliegenden Geschäfts, hier mithin des Mietvertrages der Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsverfahrens ist. Diesen bemisst die Beschwerdekammer in Anlehnung an § 41 Abs. 1 GKG mit der Jahresmiete (= … € x 12 Monate).
7.)
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Frage, inwieweit einem bindend eingesetzten Schlusserben eine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 59 FamFG zusteht, von grundsätzlicher Bedeutung ist und höchstrichterlich nicht entschieden ist.