Rechtsprechung / Landgericht Lübeck

Landgericht Lübeck Beschluss vom 10.01.2024 – 7 T 11/24

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 22.11.2023 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Die nach § 793 ZPO statthafte und im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

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Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die sich aus bzw. über § 850c ZPO ergebenden Pfändungsfreigrenzen sind nicht mit der Begründung abzusenken, dass ein Schuldner keine Miete zahle.

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In welcher Höhe Arbeitseinkommen pfändbar ist, ergibt sich aus bzw. über § 850c ZPO. Über diese Norm sind feste Beträge bestimmt, die den pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens ausmachen (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141). An sie ist das Vollstreckungsgericht grundsätzlich gebunden (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141). Soweit der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6812, S. 9) offengelegt hat, wie sich die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen ermitteln, handelt es sich um Kalkulationsgrundlagen, die im Gesetz selbst nur mit ihrem Endbetrag, nicht aber mit ihren Einzelposten Niederschlag gefunden haben (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141). Schon deshalb verbietet es sich, von den in bzw. über § 850c ZPO vorgegebenen Beträgen Abschläge vorzunehmen, weil die Schuldnerin, wie die Beschwerde geltend macht, keine Mietaufwendungen hat (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141; indes verlangt BGH NJW-RR 2007, 938 zu den nach § 850c Abs. 2 ZPO erhöhten Pauschalbeträgen, dass - allerdings unabhängig vom Umfang - überhaupt tatsächlich Unterhalt gezahlt wird). Soweit der Gesetzgeber Abweichungen in den Gesetzesvorschriften zugelassen hat (z.B. § 850c Abs. 6 ZPO), tragen diese den Belangen des Gläubigers abschließend Rechnung (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141).

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Die von der Beschwerde vertretene Lesart des § 850c ZPO, dass die der pauschalierte Pfändungsfreibetrag abzuändern ist, wenn eine Schuldnerin keine Miete zahlt (in diesem Sinne allerdings auch AG Tostedt BeckRS 2020, 42790; Mock VE 2021, 77) widerspricht schließlich dem Bestreben des Gesetzgebers, die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der Gläubigerrechte nicht unzumutbar zu erschweren (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141). Er hat sich deshalb für eine Pauschalierung der pfändungsfreien Beträge entschieden und ihre Staffelung nach personenbezogenen Elementen ausdrücklich abgelehnt (vgl. BGH BeckRS 2004, 1141 unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/6812, S. 8). Im Zwangsvollstreckungsverfahren soll nicht um die Höhe der Pauschalbeträge gestritten werden. Aus der Pauschalierung des Pfändungsfreibetrags ist vielmehr abzuleiten, dass dem Gläubiger der Einwand verwehrt ist, die Schuldnerin zahle keine Miete.

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Im übrigen bestehen Zweifel, ob von einem schlüssigen Vortrag der Gläubigerin auszugehen ist, wenn sie behauptet, dass die Schuldnerin kein eigenes Wohnverhältnis unterhalte, dies damit begründet, dass sie melderechtlich nicht gemeldet sei, und deshalb zu unterstellen sei, dass sie bei einem Dritten kosten- und vertragsfrei wohne.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.