Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Urteil vom 17.01.2024 – 6 O 8/22
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0117.6O8.22.00
Orientierungssatz
Verletzt ein Radfahrer das Vorfahrtsrecht eines mit angepasster Geschwindigkeit fahrenden Pkw-Fahrers, indem er trotz des für ihn geltenden Verkehrszeichens „Vorfahrt gewähren“ die Fahrbahn quert, überwiegt sein Verursachungs- und Verschuldensanteil am Unfallgeschehen in der Regel derart, dass eine Haftung des Pkw-Fahrers vollständig zurücktritt (Anschluss OLG Schleswig, Urteil vom 21. August 2008 - 7 U 89/07).(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall.
Am Morgen des 29.05.2018 gegen 6:50 Uhr ereignete sich ein Verkehrsunfall im Bereich der Autobahnanschlussstelle Ratekau (in Richtung Norden) unter Beteiligung des Pkw der Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen……., haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2). Der Kläger fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Radweg der L 181 aus Hemmelsdorf kommend in Richtung Ratekau und kollidierte auf der Fahrbahn des Autobahnzubringers mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1).
Der Kläger erlitt bei dem Zusammenstoß schwere Kopf- und Schulterverletzungen mit einem Schädelhirntrauma, Rippenbrüchen, einer Lungenkontusion, einer Schulterprellung und weiteren Frakturen.
Mit Schreiben vom 28.12.2021 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 07.01.2022 zur Zahlung auf, woraufhin die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 04.01.2022 jegliche Regulierung ablehnte.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) sei gegebenenfalls mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren und hätte angesichts ihrer freien Sicht den Unfall leicht vermeiden können. Er leide weiterhin unter den Verletzungsfolgen und könne in seinem Beruf als Techniker für Windenergietechnik dauerhaft nicht mehr arbeiten.
Der Kläger macht mit der Klage nach einer Haftungsquote von zwei Dritteln einen Verdienstausfallschaden (bis einschließlich November 2022) in Höhe von 10.414,23 Euro geltend.
Der Kläger hält hinsichtlich der erlittenen Verletzungsfolgen, deren weiterer Verlauf (u. a. im Hinblick auf psychische Beeinträchtigungen) nicht absehbar sei, unter Berücksichtigung einer Mithaftung von einem Drittel überdies ein Schmerzensgeld von 16.666,67 Euro für angemessen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 10.414,23 Euro sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch um 16.666,67 Euro und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 1.375,88 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.01.2022 zu bezahlen;
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm zwei Drittel seiner materiellen und immateriellen Schäden, letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Verkehrsunfall vom 29.05.2018 zwischen Hemmelsdorf und Ratekau zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei mit angepasster Geschwindigkeit gefahren und habe, geblendet von der aufgehenden Sonne, den Kläger auf seinem Fahrrad erst im letzten Moment gesehen, so dass der Unfall für sie unvermeidbar gewesen sei. Der Kläger sei (unter Missachtung der Vorfahrt) vorn links gegen den Pkw gefahren, womit er den Unfall allein verschuldet habe.
Die Parteien sind zum Unfallhergang persönlich angehört worden, der Beklagte zudem hinsichtlich der Unfallfolgen. Es ist überdies Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen ...... ...... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2022 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Hendrik ...... vom 30.10.2023.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Zwar ereignete sich der Unfall beim Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten zu 1) im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG. Jedoch überwiegt der Verursachungs- und Verschuldensanteil des Klägers am Unfallgeschehen derart, dass eine Haftung der Beklagten gemäß § 254 Abs. 1 BGB vollständig zurücktritt.
Bei einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten Pkw und einem Radfahrer haftet der Radfahrer voll, wenn allein ein grober Vorfahrtsverstoß des Radfahrers feststeht, hingegen keine gefahrerhöhenden Umstände auf Seiten des Pkw-Fahrers (OLG Schleswig, Urteil vom 21.08.2008, 7 U 89/07, zitiert nach Juris). Kommt es auf einer Kreuzung zwischen einem Pkw, der unter Einhaltung der Geschwindigkeitsvorschriften eine vorfahrtberechtigte Hauptstraße befährt und einem Fahrradfahrer, der sich von links auf dem Fahrradweg der Kreuzung nähert, zu einer Kollision, so ist von einer überwiegenden Verursachung des Unfalls durch den an sich wartepflichtigen Fahrradfahrer auszugehen (OLG München, Urteil vom 30.09.2011, 10 U 2333/11, zitiert nach Juris).
Eine den der zitierten Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalten vergleichbare Fallgestaltung liegt hier vor. Denn im vorliegenden Fall verletzte der Kläger das Vorfahrtsrecht der Beklagten zu 1) aus § 8 StVO, indem er mit seinem Fahrrad trotz des für ihn geltenden Verkehrszeichens „Vorfahrt gewähren“ (Zeichen 205 der Anlage 2 StVO) die Fahrbahn querte.
Der Beklagten zu 1) kann hingegen kein Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften zur Last gelegt werden und diese hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch keine Möglichkeit, auf die Vorfahrtsverletzung noch zu reagieren, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Beide Parteien haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zum Unfallgeschehen jeweils angegeben, sich erst unmittelbar vor dem Unfall wahrgenommen zu haben, als es zum Abbremsen oder für eine sonstige Reaktion bereits zu spät war. Der Kläger hat geschildert, im Moment des Unfalls mit normaler, nicht reduzierter Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h gefahren zu sein. Eine unangepasst hohe Geschwindigkeit der Beklagten zu 1), wie vom Kläger gemutmaßt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen. Diese hat selbst angegeben, jedenfalls nicht schnell gefahren zu sein. Der Zeuge ......, der unmittelbar hinter der Beklagten zu 1) fuhr, hat glaubhaft ausgesagt, dass die Beklagte zu 1) äußerst langsam fuhr, so dass er habe herunterschalten müssen in den 2. Gang. Er hat die Geschwindigkeit auf vielleicht 30 km/h geschätzt. Nach dem zur Unfallrekonstruktion eingeholten Gutachten des Sachverständigen ...... sind die genannten Geschwindigkeiten aus technischer Sicht problemlos mit den äußeren Umständen und insbesondere mit den Schadensintensitäten in Einklang zu bringen. Der Sachverständige hat seine Bewertung in nachvollziehbarer Weise auf einen dokumentierten Unfallversuch, der unter ähnlichen Voraussetzungen erfolgt war, gestützt.
Der Sachverständige hat mittels eines Weg-Zeit-Diagramms plausibel und überzeugend hergeleitet, dass die Beklagte zu 1) die Vorfahrtsverletzung des Klägers erst etwa eine Sekunde vor der Kollision erkennen konnte, womit keine ausreichende Zeitspanne verblieb, um noch auf das Geschehen reagieren und den Unfall gegebenenfalls vermeiden zu können.
Der Sachverständige ist gerichtlicherseits aus einer Vielzahl vorangegangener Begutachtungen, denen jeweils ähnliche Sachverhalte zugrunde lagen, als in besonderem Maße fachkompetent und sorgfältig bekannt. Einwendungen sind seitens der Parteien gegen das Gutachten nicht erhoben worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.