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Landgericht Lübeck Urteil vom 15.02.2024 – 5 O 219/22

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0215.5O219.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Schadensersatz aufgrund einer Fixierung im Rahmen einer Unterbringung gemäß §§ 7 ff. PsychKG geltend.

2

Der Kläger leidet an einer Zerebralparese mit Gleichgewichtsstörungen. Er hat eine linksseitig betonte Spastik und eine auf dem linken Auge stark verminderte Sehfähigkeit. Im November 2019 hatte der Betroffene das zuvor von seinem Hausarzt verordnete Medikament Venlafaxin abgesetzt. Es kam zu Fehlhandlungen des Klägers, während einer Auseinandersetzung mit seinen Eltern, in deren Verlauf der Kläger mit einer Flasche nach seiner Mutter warf.

3

Das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Kiel brachte den Betroffenen am 13.11.2019 vorläufig im ... Klinikum ... unter und beantragte beim Amtsgericht ... die Anordnung der Unterbringung des Betroffenen. Dem Antrag wurde ein Gutachten der Stadtärztin ... vom13.11.2019 beigefügt. Als vorläufige Diagnose wurde eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis angegeben. In dem Gutachten wurde u.a. angegeben, dass der Kläger laut Angaben seiner Eltern seit Wochen gereizt sei, verbal aggressiv sei, Stimmen höre und misstrauisch sei. Des Weiteren wurde in dem Gutachten angegeben, dass der Kläger die Eltern ohne Anlass körperlich angegriffen habe und eine Glasflasche nach der Mutter geworfen habe.

4

Das Amtsgericht ... nahm Kontakt zum Rechtsanwalt ... aus ... auf, welcher sich bereits bereit erklärte, die Verfahrenspflegschaft zu übernehmen, aber mitteilte, am Abend des 13.11.2019 nicht zur Anhörung erscheinen zu können. Der zuständige Richter des Amtsgerichts ... hörte den Betroffenen am Abend des 13.11.2019 persönlich im ... Klinikum ... an und ordnete mit Beschluss vom 13.11.2019 im Wege der einstweiligen Anordnung ... L) die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines geeigneten Krankenhauses längstens bis zum 22.12.2019 an. Zugleich bestellte das Amtsgericht Rechtsanwalt ... zum Verfahrenspfleger. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet.

5

Der Kläger legte in der Anhörung am 13.11.2019 Beschwerde gegen den Beschluss über die Anordnung der Unterbringung ein. Das Amtsgericht ... half der Beschwerde nicht ab. Die Beschwerdekammer des Landgerichts ... nahm telefonisch Kontakt zu den behandelnden Ärzten auf. Das Landgericht … hat den Beschluss aufgehoben, nachdem die telefonische Rücksprache mit den Ärzten ergeben hatte, dass keine Gründe für eine weitere Unterbringung vorliegen.

6

Das ... Klinikum ... zeigte beim Amtsgericht am 14.11.2019 durch Übersendung einer ärztlichen Stellungnahme an, dass der Kläger 5-Punkt fixiert werde. Der zuständige Richter des Amtsgerichts ... fand diese Anzeige am Nachmittag des 14.11.2019 in seinem Büro vor und informierte daraufhin das Gesundheitsamt des Kreises .... Der Kreis ... stellte am Abend des 14.11.2019 beim Amtsgericht ... den Antrag, die Fixierung des Klägers zu genehmigen. Dem Antrag war eine ärztliche Stellungnahme des Arztes ... vom 14.11.2019 beigefügt worden, in der es heißt, der Betroffene sei unruhig und nicht kooperativ, massiv fremdaggressiv, schreiend angespannt, nicht absprachefähig. Er habe Pflegepersonal bedroht und versucht, Pflegepersonal zu schlagen. Der zuständige Richter des Amtsgerichts ... hörte den Betroffenen am 14.11.2019 persönlich an. Mit Beschluss vom 14.11.2019 ordnete das Amtsgericht ... im Wege der einstweiligen Anordnung (...) die im Rahmen der aktuellen Unterbringung des Betroffenen zu vollziehende, zeitweise oder regelmäßig folgende Freiheitsentziehung durch 5-Punkt-Fixierung im Bett längstens bis zum 16.11.2019 an. Zugleich wurde Rechtsanwalt ... zum Verfahrenspfleger bestellt. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Der Beschluss wurde dem Betroffenen am Ende der mündlichen Anhörung bekannt gegeben.

7

Die Fixierungsmaßnahme wurde sodann seit dem 14.11.2019 durchgeführt. Der Kläger erhielt darüber hinaus die Medikamente Haloperidol und Diazepam. Der Kläger wurde am 19.11.2019 zur weiteren Behandlung in die ... Klinik ... verlegt. Bei dem Kläger wurde bei der Aufnahme ein Dekubitus Grad 2 an beiden Fersen festgestellt. Der Kläger wurde am 22.11.2019 aus dem Schön Klinikum ... entlassen.

8

Mit Schreiben vom 25.11.2019 legte der Kläger Beschwerde ein. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 06.12.2019 rügte der Betroffene, er hab zu keinem Zeitpunkt an einer psychiatrischen Krankheit im Sinne des PsychKG Schleswig-Holstein gelitten. Die Angaben in der ärztlichen Stellungnahme, die das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, seien unzutreffend. Die Anhörung des Betroffenen haben zu einem Zeitpunkt stattgefunden, in dem er sediert war. Sein Verfahrenspfleger sei bei der Anhörung nicht anwesend gewesen. Die behandelnden Ärzte hätten verkannt, dass die Fehlhandlung des Betroffenen eine mögliche Reaktion auf Venlafaxin gewesen sein könnte. Die Diagnose, Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sei falsch. Die Behandlung in Psychopharmaka habe den Zustand des Betroffenen verschlechtert. Die Anordnung der Fixierung habe dem Betroffenen eine Nahtot-Erfahrung beschert. Zudem sei es bei ihm aufgrund der Spasmen schon nach einem Tag zu Dekubiti an beiden Fersen gekommen.

9

Das Amtsgericht ... half der Beschwerde mit Beschluss vom 26.11.2019 nicht ab und legte die Sache dem Landgericht ... zur Entscheidung vor.

10

Die Beschwerdekammer des Landgerichts stellte mit Beschluss vom 10.07.2020 fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14.11.2019, mit dem im Wege der einstweiligen Anordnung, die im Rahmen der Unterbringung zu vollziehende Freiheitsentziehung durch 5-Punkt-Fixierung im Bett längstens bis zum 16.11.2019 angeordnet worden ist, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die Anordnung des Amtsgerichts war nach den Feststellungen des Landgerichts aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig. Die einstweilige Unterbringungsanordnung setzt demnach gem. § 331 Abs. 1 Nr. 3 und 4 FamFG voraus, dass vor der Entscheidung ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört wird ist und der Kläger persönlich angehört wird.

11

Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Schmerzensgeld wegen der Unterbringungsmaßnahme geltend.

12

Der Beklagte ist der Ansicht, die Beschlüsse des Amtsgerichts ... seien formell und materiell rechtswidrig.

13

Der Beklagte behauptet, dass eine persönliche Anhörung des Betroffenen vor der Entscheidung zwar stattgefunden habe, aber der Kläger zu diesem Zeitpunkt durch die Wirkung der Psychopharmaka nur eingeschränkt in der Lage war, auf die Entscheidung des Gerichts Einfluss zu nehmen. Daher sei die Beteiligung eines Verfahrenspflegers wichtig gewesen, um eine sachgerechte Vertretung der Interessen des Klägers zu gewährleisten. Die Bestellung erst mit der Entscheidung verfehle den Zweck der Bestellung eines Verfahrenspflegers. Diesen Anforderungen sei das Amtsgericht ... nicht nachgekommen. Dem zuständigen Richter des Amtsgerichts ... sei eine grobe Pflichtverletzung .

14

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Gutachten der Stadtärztin ... vom 13.11.2019 nicht den Anforderungen gemäß § 280 FamFG entspreche. Das Amtsgericht ... hätte die Unterbringungsentscheidung nicht auf dieses Gutachtens stützen dürfen. Das Amtsgericht habe das Gutachten nicht ausreichend überprüft. Das Gutachten beruhe auf einer falschen Annahme der Stadtärztin. Die Stadtärztin sei davon ausgegangen, dass der Kläger eine Glasflache geworfen habe. Es habe sich jedoch um eine Kunststoffflasche gehandelt. Dies ergebe sich auch aus den Zeugenvernehmungen in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.

15

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine 1:1 Betreuung zu gewährleisten. Die 1:1 Betreuung wurde seitens der Klinik unzureichend dadurch gewährleistet, dass sie neben dem Kläger ein Babyfon platzierte. Eine entsprechende Dokumentation der 1:1 Betreuung wurde seitens der Klinik auch. Die unzureichende Überwachung sei gerichtsbekannt gewesen. Die Fixierung hätte unter diesen Umständen nicht angeordnet werden dürfen.

16

Der Kläger behauptet, die Klinik habe eine Fürsorge hinsichtlich einer Dekubitusprophylaxe entsprechend der Expertenstandards nicht durchgeführt. Die Dekubiti seien in dem Zeitraum der Fixierung entstanden und wären mit bei einer ordnungsgemäßen Pflege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Dies ergebe sich aus dem Pflegegutachten, welches im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens eingeholt worden ist.

17

Das beklagte Land sei im Hinblick auf Ansprüche aufgrund unzureichender Prophylaxe gegen Dekubitus passivlegitimiert. Die behandelnden Ärzte der ... Klinik hätten in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Der Inhaber des Privatkrankenhauses sei insoweit als kraft Gewohnheitsrecht beliehener Unternehmer anzusehen. Die Maßnahmen der Ärzte der ... Klinik stellten sich insofern im Rahmen eines einheitlichen Vollzugs der staatlichen Unterbringung als Fortsetzung der staatlich veranlassten Unterbringung dar. Passivlegitimiert sei somit der Hoheitsträger, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsentziehung ausgeübt wurde. Der Eingriff in das Freiheitsrecht des Klägers beruhte auf den Entscheidungen des Amtsgerichtes. Das beklagte Land sei folglich hinsichtlich der Unterbringung, Fixierung und Zwangsmedikation passivlegitimiert.

18

Der Kläger ist der Ansicht, dass das Amtsgericht ... sämtliche sich aus dem FamFG und PsychKG ergebenden Schutzpflichten im Rahmen seines Amtsermittlungsgrundsatzes missachtet habe. Das ärztliche Zeugnis sei der Stadtärztin ... sei keine ausreichende Grundlage für eine Unterbringung. Die Stadtärztin ... habe keine persönliche Untersuchung des Klägers durchgeführt. Die Stadtärztin ... sei nicht ausreichend qualifiziert gewesen. Die Abklärung dieser Voraussetzung durch das Gericht wäre nach dem Grundsatz der Amtsermittlung geboten gewesen, zumal ein Arzt, der eine Person nicht selbst untersucht hat, kein eigenes Zeugnis über den Gesundheitszustand der Person abgeben könne. Ein Zeugnis betreffe typischerweise nur eigene Wahrnehmungen des Bezeugenden. Daher sollte sich aus dem ärztlichen Zeugnis grundsätzlich der Hinweis ergeben, dass der unterzeichnende Arzt die betroffene Person persönlich untersucht hat. Andernfalls müsse das Gericht dies feststellen und zweckmäßigerweise im Anhörungsvermerk oder spätestens im Beschluss dokumentieren. Das als ärztliches Gutachten überschriebene Blatt der Stadtärztin ...., welches zur Grundlage des Verfahrens herangezogen wurde, halte den formalen Anforderungen nicht stand. Ebenfalls lasse sich dem als Gutachten bezeichneten Schreiben nicht entnehmen, wie die Stadtärztin zu der vorläufigen Diagnose gelangt sei. Anknüpfungstatsachen im Sinne der ICD seien der Akte nicht zu entnehmen. Inhaltlich müsse ein ärztliches Zeugnis den Anforderungen eines Gutachtens gemäß § 280 FamFG entsprechen. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung mit den hierfür maßgeblichen Anknüpfungstatsachen dargestellt werden müssten. Zu den Voraussetzungen einer Unterbringung gehöre auch die Darstellung der Eigen- oder Fremdgefährdung anhand konkreter Anknüpfungstatsachen. Der gerichtlichen Prüfung unterliege es ebenfalls, ob die Anwendung des gesetzlichen Instrumentariums zur Zwangsbehandlung in diesen Fällen praktisch erforderlich ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen, wie etwa der vorgeschriebene ärztliche Überzeugungsversuch sowie das ultima-ratio-Kriterium erfüllt sind. Die Einhaltung dieser Vorschriften lasse sich der Akte nicht entnehmen. Der Antrag und das ärztliche Zeugnis müssten der betroffenen Person rechtzeitig vor der Anhörung mitgeteilt werden.

19

Der Kläger beantragt:

20

1. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgelds (in Höhe von mindesten 40.000,00 €) zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagerhebung, zu bezahlen.

21

2. Es wird festgestellt, dass er Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche ihn aus der Fixierung und Arzthaftung in ... Klinikum ..., .... ... in ... ... entstandenen materiellen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

22

3. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.877,01 € zu bezahlen.

23

Der Beklagte beantragt:

24

Die Klage wird abgewiesen.

25

Der Beklagte stellt einen Anspruch auf Schadensersatz in Abrede.

26

Der Beklagte behauptet, die Voraussetzungen für Fixierung hätten vorgelegen. Ausweislich der Beschlussbegründung gefährdete der Kläger seinerzeit in erheblichem Maße das Leben und die Gesundheit Dritter. Er hatte den Krankenpfleger ... mit Fäusten angegriffen und musste von vier Pflegekräften davon abgehalten werden, den Pfleger ... weiter zu schlagen. Am Vortage, dem 13.11.2019 hatte der Kläger grundlos seine Eltern körperlich angegriffen und eine Glasflasche nach der Mutter geworfen. Ausweislich der dem Richter vorliegenden Stellungnahme der Behandler aus der ... Klinik vom 14.11.2019 zeigte sich der Patient unruhig, nicht kooperativ, massiv fremdaggressiv, schreiend, angespannt nicht absprachefähig, bedrohte Pflegepersonal und hatte wiederholt versucht, Pflegepersonal zu schlagen, so dass eine Fixierung seit 09:10 Uhr notwendig war. Eine Fixierung sei nach ärztlicher Einschätzung erforderlich um erheblichen gesundheitlichen Schaden von Dritten abzuwenden. Der Kläger habe seinerzeit aufgrund einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der Fixierungsmaßnahme nicht erkennen können. Nach dem Inhalt des amtsgerichtlichen Beschlusses war jederzeit das mildeste zur Verfügung stehende Mittel anzuwenden sowie sich die Beschränkung immer nur auf das unbedingt erforderliche Maß erstrecken durfte und die Verpflichtung zur schriftlichen Dokumentation über Art und Dauer der Fixierung sowie außergewöhnliche Vorkommnisse angeordnet war.

27

Der Beklagte behauptet, dass es trotz des erheblichen Bemühens des zuständigen Amtsrichters nicht gelungen sei, für die beabsichtigte sofortige Anhörung noch am Abend des 14.11.2019 einen Verfahrenspfleger zu finden, der an einem sofortigen Anhörungstermin würde teilnehmen können. Die persönliche Anordnung des Betroffenen noch am 14.11.2019 war dem Amtsrichter aufgrund des mit einer Fixierung verbundenen ganz erheblichen Grundrechtseingriffs unaufschiebbar erschienen, weshalb er im besten Interesse des Klägers entschied, die Anhörung noch am Abend des 14.11.2019 durchzuführen.

28

Der Beklagte bestreitet, dass der Kläger in dieser Zeit durchgängig fixiert war. Hierzu könne sich der Beklagte nur mit Nichtwissen erklären, da er nicht hoheitlicher Träger gegenüber der beliehenen Klinik ist und auch nicht die dortige Fachaufsicht führt. Dem Beklagten ist es daher auf der Grundlage der ärztlichen Schweigepflicht nicht möglich, Informationen über die stattgefundene Behandlung des Klägers in der ... Klinik zu erhalten.

29

Der Beklagte bestreitet, dass bei Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers schon am 14.11.2019 eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, zumal dies bei einer späteren Entscheidung am 16.11.2019 auch unter Mitwirkung des Verfahrenspflegers nicht der Fall war.

30

Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine Amtspflichtverletzung nicht gegeben sei. Im Rahmen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB finde im Rahmen einstweiliger Anordnung in Unterbringungsverfahren das Spruchrichterprivileg nach § 839 Abs. 2 BGB keine Anwendung, allerdings sei auch bei diesen Entscheidungen der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Danach seien Anordnungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweilige Anordnung im Unterbringungsverfahren nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur auf die Vertretbarkeit zu überprüfen. Soweit im Amtshaftungsprozess darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, könne dem Richter ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden. Dies laufe inhaltlich läuft auf eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinaus. Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren seien im Amtshaftungsprozess danach von vornherein nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar seien. Dies gelte vor allem für Entscheidungen, bei denen mit Aufschub der Maßnahme Gefahren für den Betroffenen selbst oder Dritte verbunden wären, deren Abwendung keine Verzögerung dulden. In dem vorliegenden Fall lasse sich daran gemessen keine Amtspflichtverletzung erkennen. Eine unvertretbare Entscheidung des Amtsgerichtes ... liege nicht vor.

31

Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich aus der Beschwerdeentscheidung nicht ableiten lasse, dass von einer unvertretbaren Entscheidung auszugehen sei. Der Beschluss entfalte keinerlei Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozess. Es sei zudem zweifelhaft, ob die Entscheidung des Landgerichtes Lübeck richtig war, worauf es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits aber nicht ankommt. Dennoch ordnet § 332 FamFG ausdrücklich an, dass bei Gefahr in Verzug eine einstweilige Anordnung bereits vor Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen werden könne. Nachdem am Abend des 14.11.2019 ein zur Teilnahme am Anhörungstermin bereiter Verfahrenspfleger trotz Bemühungen des Richters nicht erreicht werden konnte, habe sich der Richter dazu entschlossen, den besten Weg einzuschlagen, um einen maximalen Grundrechtsschutz des Klägers zu ermöglichen. Der Richter habe sich sofort an den Ort des Geschehens begeben und den Kläger und die an seiner Behandlung Beteiligten angehört. Hätte der Richter von einer richterlichen Anhörung des Betroffenen im Bereitschaftsdienst abgesehen, so hätte seine Anhörung erst am Vormittag des Folgetages durch den Tagesdienst und damit zu einem Zeitpunkt erfolgen können, zudem der Kläger bereits länger als 24 Stunden ohne richterliche Anordnung fixiert gewesen wäre. Damit aber wäre der Grundrechtsschutz des Klägers gegenüber dem tatsächlichen Geschehen verkürzt worden. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass die Bestellung von Rechtsanwalt ... bereits mit der Unterbringungsanordnung erfolgt war.

32

Der Beklagte ist der Ansicht, der Richter am Amtsgericht habe alles Erdenkliche im Interesse des Grundrechtsschutzes des Klägers getan. Er habe dem Aufklärungsgrundsatz folgend sämtliche Informationen gesammelt, die ihm im Zeitpunkt der Notwendigkeit der vorläufigen Entscheidung zur Verfügung standen bzw. für ihn erreichbar waren. Dass ein Verfahrenspfleger hierzu nicht zwingend zu fordern ist, ergebe sich aus § 332 FamFG. Dessen Voraussetzungen hätten vorgelegen, denn es bestand aufgrund der Angaben aus der Klinik sowie wegen der fortgeschrittenen Tageszeit und der bisherigen Dauer der Fixierung Gefahr im Verzug. Der Verzicht auf die Beiziehung eines Verfahrenspflegers in diesem Zeitpunkt sei damit nicht rechtswidrig und deshalb sei die Entscheidung des Amtsgerichtes ... rechtmäßig gewesen.

33

Der Beklagte ist der Ansicht, dass sich aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergebe, dass der Beschluss des Amtsgerichts ... in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig sei. Das Landgericht habe in der Entscheidung ausgeführt, dass vorliegend vieles dafür spräche, das Vorliegen der materiell rechtlichen Voraussetzungen für eine für eine Fixierungsanordnung gemäß § 331 FamFG bei Erlass der angefochtenen Entscheidung anzunehmen. Das durchzuführende Eilverfahren sollte gerade ermöglichen, dass auch ohne förmliche Beweisaufnahme dringend erforderliche vorläufige Interventionen zur Gefahrenabwehr angeordnet werden könnten.

34

Der Beklagte ist der Ansicht, dass unter allen Umständen liegt jedenfalls keine unvertretbare Entscheidung des Amtsgerichtes ... vorliege. Bei der Entscheidung über den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht handele es um einen abwägenden Vorgang zwischen den ebenfalls grundrechtlich geschützten Rechtspositionen Dritter und dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen. In diesem Rahmen habe der zuständige Richter eine außerordentlich schwere Entscheidung zu treffen. Vorliegend habe der Richter dabei nichts Besseres tun können, als sämtliche ihm zur Verfügung stehende Entscheidungsquellen am Abend des 14.11.2019 auszuschöpfen und sich zur Wahrnehmung des Anhörungstermins vor Ort zu begeben. Indem er dies getan hat, habe er sich die beste Möglichkeit verschafft, den zugrunde liegenden Sachverhalt eigenständig und möglichst vollständig auf guter Tatsachenbasis beurteilen zu können. Es liege auf der Hand, dass der Richter dabei die Bedeutung und den Wert der grundrechtlichen Rechtsposition des Klägers erkannt und bewertet hat. Er habe sich dann ausweislich der Begründung der Entscheidung verantwortungsvoll und schweren Herzen zugunsten der Fixierungsanordnung entschieden. Bei dieser Sachlage könne eine vorsätzliche oder grob fahrlässige fehlerhafte und rechtswidrige Entscheidung des Amtsgerichtes ... in keinem Fall angenommen werden. Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass der Richter am Amtsgericht alle erdenklichen Bemühungen unternommen habe, um einen Verfahrenspfleger zu der Anhörung am Abend des 14.11.2019 hinzuziehen zu können. Nachdem ihm dies nicht gelungen war, sei es dennoch richtig und entsprach dem Interesse des Grundrechtschutzes des Klägers, die Anhörung schnellstmöglich durchzuführen. Eine Amtspflichtverletzung liege demnach nicht vor und erst recht keine unvertretbare Amtspflichtverletzung aufseiten des Amtsgerichtes ....

35

Der Beklagte stellt die Kausalität in Abrede. Aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergebe sich, dass selbst bei Hinzuziehung des Verfahrenspflegers am Abend des 14.11.2019 keine andere als die tatsächlich getroffene Entscheidung zustande gekommen wäre. Es wird daher bestritten, dass die von dem Kläger behaupteten gesundheitlichen Schäden auf einer Amtspflichtverletzung beruhen. Der Kläger könne dem Beweis, dass bei Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, nicht führen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass bei der nachfolgenden Entscheidung über die weitere Fixierung des Klägers ein Verfahrensbeistand ja hinzugezogen war. Auch der Abschlussbefund der ... Klinik ... vom 22.11.2019 bestätige dies. Aus diesem Bericht ergebe sich, dass der Kläger dort selbst von einer Ausuferung der Situation mit Aggression gegen seine Eltern und andere berichtet habe. Die Fremdaggression gegen das Pflegepersonal habe der Kläger dort selbst im Rahmen der Anamnese angegeben. Das psychiatrische Konsil vom 21.11.2019 dokumentiere, dass der Kläger selbst von einer einmalig stattgehabten Episode mit wahnhaftem, paranoidem Erleben einschließlich massiver Angstzustände berichtet habe.

36

Der Beklagte ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die Dekubitusprophylaxe der Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Die Durchführung der Unterbringung obliege gemäß § 13 PsychKG dem örtlich zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt. Im vorliegenden Fall hätten die Mitarbeiter der .... Klinik als Beliehene der Streitverkündeten gehandelt. Eine angeblich unterbliebene Dekubitusprophylaxe fiele demnach nicht die Verantwortung der Beklagten. Daraus resultierende Amtsansprüche, die sich gegen den Beklagten richten könnten, seien nicht ersichtlich.

37

Der Beklagte hält die geforderte Schmerzensgeldhöhe für übersetzt.

38

Der Beklagte stellt ein Feststellungsinteresse in Abrede.

39

Der Beklagte stellt die Nebenforderungen in Ermangelung einer Hauptforderung in Abrede.

40

Der Kläger hat der Landeshauptstadt ... und dem Kreis ... den Streit verkündet.

41

Die Landeshauptstadt ... ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.

42

Die Landeshauptstadt ... hat keinen Antrag gestellt.

43

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Akten.

Entscheidungsgründe

44

Die Klage ist nicht begründet.

45

Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Aspekt einen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Unterbringungsmaßnahme.

46

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz ergibt sich insbesondere nicht aus § 839 BGB i.V.m. Art 34 GG.

47

Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.

48

Der Richter am Amtsgericht ... ist im Beamter im Sinne dieser Vorschriften.

49

Ein Haftungsausschluss gemäß § 839 Abs. 2 BGB kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um ein Urteil in einer Rechtssache handelt, sondern um eine einstweilige Anordnung in einer Unterbringungssache.

50

Bei Entscheidungen in Unterbringungssachen ist jedoch der sich aus der Verfassung ergebende Grundsatz der richterlichen unabhängig zu beachten. Eine Entscheidung im Unterbringungsverfahren kann daher nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit überprüft werden, sondern nur im Hinblick auf die Vertretbarkeit. Darüber hinaus muss im vorliegenden Fall berücksichtigt werden, dass es um Entscheidungen über Maßnahmen auf der Grundlage des PsychKG geht, mit deren Aufschub in der Regel eine Gefahr für den Betroffenen oder Dritte verbunden wäre. Aus den vorgenannten Grundsätzen ergibt sich, dass eine Haftung des Beklagten im vorliegenden Fall nur bei einer groben Pflichtverletzung in Frage kommen würde.

51

Eine grobe Pflichtverletzung lässt sich nach diesem Maßstab nicht feststellen.

52

Im Hinblick auf die Anordnung der Unterbringung vom 13.11.2019 lässt sich eine grobe Pflichtverletzung nicht feststellen.

53

Das zuständige Gesundheitsamt einen formal ordnungsgemäßen Antrag gestellt.

54

Die Anhörung des Klägers gemäß § 331 Nr. 4 FamFG ist am 13.11.2019 erfolgt. Dadurch ist das rechtliche Gehör des Klägers gewahrt worden. Der Kläger erhielt im Rahmen der Anhörung Kenntnis von dem Antrag und den entscheidungserheblichen Umständen und erhielt die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Eine längere Stellungnahmefrist würde dem Sinn und Zweck des Eilverfahrens widersprechen.

55

Die Anhörung des Klägers erfolgte in Abwesenheit des Verfahrenspflegers. Die Anhörung des Verfahrenspflegers ist gemäß § 331 Nr. 3 FamFG vorgesehen.

56

Die Anhörung ohne Anwesenheit des Verfahrenspflegers führt jedoch nicht zu einer Haftung des Beklagten. Es handelt sich nicht um eine grobe Pflichtverletzung. Der zuständige Richter hat Kontakt mit einem Verfahrenspfleger aufgenommen. Der Verfahrenspfleger konnte an der geplanten Anhörung aus zeitlichen Gründen jedoch nicht teilnehmen. Die Verschiebung der Anhörung hätte dazu geführt, dass die vom Gesundheitsamt angeordnete vorläufige Maßnahme ohne gerichtliche Prüfung weiter vollzogen worden wäre. Die Durchführung der Anhörung am 13.11.2019 in Abwesenheit des Verfahrenspflegers war unter diesen Umständen die beste Möglichkeit zum Schutz der Rechte des Klägers. Im vorliegenden Fall ist dabei zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Gerichts außerhalb der üblichen Geschäftszeiten im Rahmen des Bereitschaftsdienstes erfolgte. Die Erreichbarkeit von Verfahrenspflegern außerhalb der üblichen Geschäftszeiten ist nur eingeschränkt gegeben. Ein Bereitschaftsdienst der Verfahrenspfleger ist nicht vorhanden.

57

Darüber hinaus kommt eine Haftung des Beklagten nicht in Frage, weil der Kläger die Kausalität nicht nachweisen kann. Das Amtsgericht hat zugleich mit dem Beschluss über die Anordnung der Unterbringung einen Verfahrenspfleger bestellt. Der Verfahrenspfleger hat in der Folgezeit keine Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und somit keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben. Unter diesen Umständen kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Anwesenheit des Verfahrenspflegers bei der Anhörung zu einem anderen Verlauf geführt hätte.

58

In materiell-rechtlicher Hinsicht lagen die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 7 PsychKG vor. Nach dieser Vorschrift können psychisch kranke Menschen gegen oder ohne ihren Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung ist gemäß § 331 Nr. 1 FamFG möglich, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Darüber hinaus ist gemäß § 331 Nr. 2 FamFG erforderlich, dass ein ärztliches Zeugnis über den ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt.

59

Das Amtsgericht ... hat die Voraussetzungen eine Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung in dem Beschluss vom 13.11.2019 nachvollziehbar begründet. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte aufgezeigt, welche die Annahme einer Unvertretbarkeit dieser Entscheidung gerechtfertigt erscheinen lassen. Das Amtsgericht hat den Sachverhalt unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ermittelt und unter Abwägung des Freiheitsrechts des Klägers und der Schutzpflicht des Staates für den Kläger und für Dritte eine nachvollziehbare Entscheidung getroffen. Die Entscheidung des Amtsgerichts stützt sich neben dem Antrag des Gesundheitsamtes im Wesentlichen auf die Anhörung des Klägers und des Klinikpersonals.

60

Das Vorliegen der materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Unterbringung ergibt sich darüber hinaus auch aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts. Das Landgericht ... hat den Beschluss nicht unmittelbar aufgehoben, sondern erst später nach telefonischer Rücksprache mit den Ärzten. Das Landgericht ... hat die Aufhebung damit begründet, dass die Unterbringung nicht mehr erforderlich. Daraus ergibt sich, dass nach der Bewertung durch die Beschwerdekammer die Voraussetzungen für die Unterbringung vorgelegen haben.

61

Der Einwand des Klägers, die Stadtärztin sei nicht ausreichend qualifiziert gewesen und der Richter am Amtsgericht ... hätte dies erkennen müssen, greift nicht durch. Amtsärzte in ... verfügen in der Regel über Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie. Für den zuständigen Richter des Amtsgerichts ... gab es keine Anhaltspunkte, die Qualifikation der Stadtärztin ... anzuzweifeln.

62

Die Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens bei der Entscheidungsfindung unterliegt im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken. Die von dem Kläger in Bezug genommenen Anforderungen an ein Gutachten gemäß § 280 FamFG finden im vorliegenden Fall keine Anwendung. Diese Vorschrift betrifft das Verfahren in Betreuungssachen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Unterbringungsverfahren gemäß §§ 312 ff. FamFG. Bei einer Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung muss gemäß § 331 Nr. 2 FamFG ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegen. Der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein und muss über Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben, wobei dies nicht gilt für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 und 4 FamFG. Nach diesen diesem Maßstab unterliegt die Berücksichtigung des Gutachtens der Stadtärztin keinen Bedenken. Die Entscheidung des Amtsgerichts ... beruht im Übrigen nicht allein auf dem Gutachten der Stadtärztin. Das Amtsgericht hat darüber hinaus ein ärztliches Zeugnis des Klinikpersonals eingeholt und den Kläger persönlich angehört.

63

Der Einwand des Klägers, das Gutachten der Stadtärztin sei inhaltlich oder methodisch fehlerhaft, führt zu keiner anderen Bewertung. Das beklagte Land wäre im Hinblick auf Pflichtverletzungen der Stadtärztin nicht passivlegitimiert, weil die Stadtärztin nicht bei dem beklagten Land in einem Beamtenverhältnis steht. Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden des Richters am Amtsgericht im Hinblick auf die Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht unabhängig davon auch nicht allein auf dem Gutachten, sondern auf einer Auswertung der Verfügung stehender Informationen im Rahmen der Amtsermittlung, insbesondere der ärztlichen Stellungnahme der behandelnden Ärzte.

64

Im Hinblick auf die Anordnung der Fixierung vom 14.11.2019 lässt sich eine grobe Pflichtverletzung nicht feststellen.

65

Das zuständige Gesundheitsamt hat einen formal ordnungsgemäßen Antrag gestellt.

66

Die Anhörung des Klägers gemäß § 331 Nr. 4 FamFG ist am 14.11.2019 erfolgt. Dadurch ist das rechtliche Gehör des Klägers gewahrt worden. Der Kläger erhielt im Rahmen der Anhörung Kenntnis von dem Antrag und den entscheidungserheblichen Umständen und erhielt die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Eine längere Stellungnahmefrist würde auch in diesem Fall dem Sinn und Zweck des Eilverfahrens widersprechen.

67

Die Anhörung in Abwesenheit des Verfahrenspflegers führt aus den o.g. Gründen nicht zu einer Haftung des Beklagten. Aus dem Beschluss vom 14.11.2019 ergibt sich, dass das Amtsgericht ... einen Verfahrenspfleger, der an der Anhörung teilnehmen konnte, nicht finden konnte. Ein grobes Verschulden kann unter diesen Umständen daher nicht angenommen werden.

68

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Fixierungsmaßnahme vorlagen. Gemäß § 16 Abs. 1 PsychKG kann ein untergebrachter Mensch zeitweise durch eine Maßnahme nach Abs. 2 in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit beschränkt werden, wenn und solange die Gefahr besteht, dass er gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder erheblich verletzt. Besondere Sicherungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 2 PsychKG dienen der Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen oder auf andere Weise, insbesondere durch Fixierung oder Ruhigstellung durch Medikamente.

69

Die Beschwerdekammer des Landgerichts ... hat die Rechtswidrigkeit aus verfahrensrechtlichen Gründen festgestellt, aber in der gleichen Entscheidung ausgeführt, dass in materiell-rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Fixierung vorgelegen haben dürften. Die Entscheidung des Landgerichts ... ist rechtskräftig. Entscheidungen der zuständigen Fachgerichte haben grundsätzlich Rechtskraftwirkung für Folgeprozesse.

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Die Frage der Rechtskraftwirkung der Entscheidung des Beschwerdegerichts kann im vorliegenden Fall aber letztlich dahinstehen. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine materiell-rechtliche Rechtswidrigkeit. Das Amtsgericht ... hat die Voraussetzungen eine Fixierung im Wege der einstweiligen Anordnung in dem Beschluss vom 14.11.2019 aufgrund von akuter Fremdgefährdung nachvollziehbar begründet. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte aufgezeigt, welche die Annahme einer Unvertretbarkeit dieser Entscheidung gerechtfertigt erscheinen lassen. Das Amtsgericht hat den Sachverhalt unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ermittelt und unter Abwägung des Freiheitsrechts des Klägers und der Schutzpflicht des Staates für den Kläger und für Dritte eine nachvollziehbare Entscheidung getroffen. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht neben dem Antrag des Gesundheitsamtes im Wesentlichen auf der ärztlichen Stellungnahme der Klinik, der Anhörung des Klägers und den Angaben des Klinikpersonals in der Anhörung.

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Der Kläger hat im Übrigen ein grobes Verschulden des Amtsrichters im Hinblick auf die angegriffenen Beschlüsse nicht aufgezeigt. Die pauschale Angabe, das Amtsgericht habe sämtliche Schutzpflichten gemäß FamFG und PsychKG nicht eingehalten, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegungslast im Zivilprozess. Aus der Stellungnahme der Klinik ergibt sich im Übrigen, dass der Kläger nicht zur Kooperation überzeugt werden konnte und die Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit notwendig und erforderlich waren und somit keine geeignete Alternative vorhanden war.

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Die von dem Kläger beanstandete Art und Weise der Durchführung der 1:1 Überwachung führt nicht zu einer Haftung des Beklagten. Der Beklagte ist insoweit nicht passivlegitimiert. Die 1:1 Überwachung betrifft die Durchführung der Maßnahme. Die Träger der Aufgaben sind gemäß § 2 PsychKG die Kreise und kreisfreien Städte. Die Kreise und kreisfreien Städte ordnen die Maßnahme zunächst als vorläufige Maßnahme an und beantragen sodann die Genehmigung durch das Gericht. Die Fixierungsmaßnahme ist unter diesen Umständen nicht als eine Maßnahme des beklagten Landes anzusehen, sondern bleibt eine Maßnahme des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt. Das beklagte Land trifft durch das Amtsgericht lediglich eine Entscheidung über den Antrag des Gesundheitsamtes des Kreises oder der kreisfreien Städte. Die Verpflichtung zur Durchführung einer 1:1 Überwachung ergibt sich für den Träger der Maßnahme unmittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

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Der Einwand des Klägers, die Fixierung hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil es gerichtsbekannt gewesen sei, dass die 1:1 Überwachung nur unzureichend durch ein Babyfon erfolge, führt nicht zu einer Haftung des Beklagten. Die Annahme des Klägers, die Überwachung durch ein Babyfon sei gerichtsbekannt, ist als spekulativ zu bewerten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der zuständige Richter gewusst haben könnte, dass die Überwachung mit Hilfe eines Babyfons durchgeführt habe. Die von dem Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Beschwerdegerichts (Landgericht ..., ...) zur Frage der Ausgestaltung der 1:1 Überwachung ist erst am 17.08.2020 ergangen.

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Eine Haftung des Beklagten im Hinblick auf angeblich unzureichende Maßnahmen zur Prophylaxe gegen Dekubitus kommt nicht in Frage. Das beklagte Land ist insoweit aus den o.g. Gründen nicht passivlegitimiert. Die Frage der Prophylaxe betrifft nicht die Anordnung der Maßnahme, sondern die Art und Weise der Durchführung. Die Träger der Maßnahme sind gemäß § 2 PsychKG die Kreise und die kreisfreien Städte.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 101, 709 ZPO.