Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Urteil vom 27.02.2024 – 15 O 149/22
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0227.15O149.22.00
Orientierungssatz
Fußgänger müssen im Bereich von Baustellen mit größeren Unebenheiten als auf dem Gehweg rechnen (OLG Düsseldorf, 16. November 1995, 18 U 99/95). Nach Maßgabe des nach allgemeiner Verkehrsauffassung Zumutbaren bedarf es einer Verkehrssicherung bei dieser Sachlage nicht hinsichtlich offen erkennbarer, für eine provisorische Wegstrecke im Baustellenbereich typischer Wegerschwerungen geringfügiger Art (z. B. für Unebenheiten des Bodens, Erdaufschüttungen) (vgl. OLG Nürnberg, 31. Oktober 1974, 2 U 167/74).(Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld aufgrund mangelhafter Absicherung einer Baustelle.
Auf der ...... befand sich am 23.08.2021 ein Baustellenbereich. Neben der Baustelle war ein provisorisch eingerichteter Fußweg vorhanden. Der Baustellenbereich war mit Absperrbaken abgesperrt. Die Beklagte hatte die Verkehrssicherungspflichten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt an die ......-Bau GmbH übertragen.
Mit Schreiben vom 26.10.2021 machte die Klägerseite gegenüber der Beklagten einen Schmerzensgeldanspruch geltend. Die Beklagte lehnte die Regulierung ab. Auch eine weitere Fristsetzung der Klägerseite blieb erfolglos.
Die Klägerin behauptet, der provisorische Fußweg sei nicht eben gewesen. Die rechte Hälfte sei nicht erkennbar 15 cm tiefer gelegen. Dadurch habe sich die Klägerin, obwohl sie vorsichtig gegangen sei, vertreten und sei gestürzt. Sie sei erst umgeknickt, dann in die Tiefe gerutscht und habe sich dann an der Absperrung festgehalten, wobei sie sich an der Wirbelsäule verletzt habe. Durch den Sturz habe sie eine Wirbelkörperfraktur in einem Brustwirbel erlitten.
Die Klägerin behauptet weiter, die Baustelle sei nicht hinreichend von der Beklagten abgesichert gewesen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.11.2022 der ......-Bau GmbH den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Beklagtenseite beigetreten.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Klägerin wie behauptet gestürzt sei und sich die Verletzungen zugezogen hat. Auch den Unfallhergang bestreitet sie mit Nichtwissen. Der Klägerin sei jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden anzurechnen.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert, da die Verkehrssicherungspflicht für diesen Zeitraum auf die ......-Bau GmbH in ...... übertragen worden sei.
Die Beklagte behauptet darüber hinaus, der provisorische Fußweg habe keine Unebenheiten aufgewiesen und habe eine Breite von mindestens 2,50 m aufgewiesen. Auch sei sie ihren Aufsichts- und Überwachungspflichten ausreichend nachgekommen. Es hätten wöchentliche Kontrollen stattgefunden. Hierfür sei die Planungsbüro ...... GmbH beauftragt worden. Vor dem streitgegenständlichen Zeitpunkt habe die letzte Kontrolle am 17.08.2021 stattgefunden. Hier hätten sich keine Auffälligkeiten gezeigt, welche Maßnahmen der Verkehrssicherung erfordert hätten. Außerdem hätten Wegewärter der Beklagten an den Wochenenden Kontrollgänge über die Baustelle unternommen, um zu prüfen, ob diese auch ordnungsgemäß eingerichtet ist. Am 23.08.2021 selbst habe eine Kontrolle der Baustelle durch Mitarbeiter der Streitverkündeten gegen 7:00 Uhr morgens stattgefunden.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ....... Ebenfalls hat es die Klägerin persönlich angehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2023 verwiesen (Bl. 259ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Lübeck gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG und § 32 ZPO zuständig.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB.
aa) Der Beklagten oblag bezüglich der eingerichteten Baustelle eine Verkehrssicherungspflicht in Gestalt von Aufsichts- und Überwachungspflichten.
Die Straßenverkehrssicherung obliegt der Beklagten im Ausgangspunkt als Amtspflicht i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB.
Die Verkehrssicherungspflicht der öffentlichen Hand bezüglich öffentlicher Wege und Plätze ist ihrem Wesen nach zwar keine Amtspflicht i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB. Als Haftungstatbestand kommt daher grundsätzlich § 823 BGB iVm §§ 839, 31 BGB in Betracht. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das jeweilige Bundesland die Verkehrssicherungspflicht öffentlich-rechtlich geregelt hat. In diesem Fall handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht um eine hoheitliche Aufgabe, also um eine Amtspflicht i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB (vgl. nur Sprau in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 823 Rz. 199).
In Schleswig-Holstein ist eine entsprechende Regelung getroffen worden durch § 10 Abs. 4 SchlHStrWG, wonach alle mit der Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahrgenommen werden. Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 BGB (OLG Schleswig, NVwZ-RR 2018, 255 Rz. 6). Die Straßenbau- und Unterhaltungslast ist von der Straßenverkehrssicherungspflicht zu unterscheiden, erstere besteht nämlich nur im öffentlichen Interesse und kann damit keine Amtshaftungsansprüche begründen. Abweichend von anderen Landesgesetzen ist den Straßenbaulastträgern in Schleswig-Holstein nämlich nicht die Pflicht auferlegt, alsbald wieder einen verkehrssicheren Zustand herzustellen. Das Straßen- und Wegegesetz SH kennt eine solche ausdrückliche Wiederherstellungspflicht nicht, sondern macht diese vielmehr von der Leistungsfähigkeit des zuständigen Trägers der Straßenbaulast abhängig (OLG Schleswig, NVwZ-RR 2018, 255 Rz. 7).
Es entspricht zutreffender ständiger Rechtsprechung, dass auch wenn die konkret durchzuführenden Arbeiten – wie vorliegend – von dem straßenverkehrssicherungspflichtigen Hoheitsträger auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, eine Verkehrssicherungspflicht bei dem straßenverkehrssicherungspflichtigen Hoheitsträger verbleibt, die inhaltlich allerdings auf Aufsichts- und Überwachungspflichten beschränkt ist (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Juni 2015 – 7 U 143/14 –, Rn. 18, juris).
bb) Inhalt, Intensität und Umfang dieser auf die Kontroll- und Überwachungspflicht verengten Verkehrssicherung ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
Grundsätzlich darf sich die Kommune auf sorgfältig ausgesuchte Fachunternehmen verlassen. Sie muss aber jedenfalls überprüfen, dass überhaupt Verkehrssicherungsmaßnahmen ergriffen werden (Pflicht zur Erstüberprüfung). Ferner ist zu fordern, dass sich die Kommune auch im zeitlichen Verlauf durch stichprobenartige Kontrollen ein Bild davon macht, ob die übertragenen Aufgaben weiterhin ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Bei Anhaltspunkten dafür, dass das beauftragte Fachunternehmen sich hinsichtlich der Verkehrssicherung als nicht zuverlässig erweist, muss sie sofort eingreifen. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Kontrollen nicht überspannt werden, denn damit würden die bezweckten Entlastungswirkungen der Übertragung konterkariert werden.
Der konkrete Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich ebenfalls nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Sie umfasst im Ausgangspunkt die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustands, wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt daher erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (OLG Schleswig, Beschluss v. 04.08.2017 - 7 U 122/16, NVwZ-RR 2018, 255 Rz. 8). Grundsätzlich muss der Nutzer die Verkehrsfläche vielmehr so hinnehmen, wie sie sich ihm darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere der Art der Verkehrsfläche, und der zu erwartenden Verkehrsart, -häufigkeit und -geschwindigkeit, diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. Sprau in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 823 Rz. 204 m.w.N.).
cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Gesamtwürdigung der feststellbaren Umstände des Einzelfalls ist das Gericht bereits nicht davon überzeugt, dass ein Verstoß der Streitverkündeten gegen ihre Verkehrssicherungspflichten vorgelegen hat, wodurch eine unzureichende Einhaltung der Aufsichts- und Überwachungspflichten durch die Beklagte für den streitgegenständlichen Schaden überhaupt nicht hätte ursächlich werden können.
(a) Zunächst ist eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht darin zu sehen, dass überhaupt ein provisorischer Weg angelegt wurde. Die Beklagte durfte im Ausgangspunkt die im Zuge der Baumaßnahmen beseitigte Strandpromenade entlang der Baustelle durch einen provisorischen Weg ersetzen. Zwar kann für ein – zumal als solcher erkennbares - Provisorium nicht derselbe strenge Maßstab an die ordnungsgemäße Beschaffenheit der späteren Anlage gelten, wie bei deren endgültiger Ausgestaltung. Auch der provisorische Gehweg musste aber in seiner Ausgestaltung eine am dargestellten Maßstab gefahrlose Nutzung jedenfalls hinreichend gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1986 – VI ZR 221/84 –, Rn. 8, 12, juris).
(b) Vorliegend muss hinsichtlich der an die Verkehrssicherung zu stellenden Anforderungen zwar zum einen Berücksichtigung finden, dass der provisorische Weg durch Fußgänger genutzt werden sollte und mit einer hohen Nutzungsintensität zu rechnen war, da der provisorische Weg die Strandpromenade ersetzte. Zum anderen muss aber auch beachtet werden, dass es sich hier um einen provisorischen Weg in einem - unstreitig - deutlich als solchen erkennbaren Baustellenbereich handelt. Sowohl angesichts der baulichen Gestaltung als aufgeschüttetes Provisorium als auch angesichts der den Weg unstreitig säumenden Baustellenbarken, vermittelt der Weg den Nutzern gerade nicht den Eindruck - wie etwa die zuvor bestehende breite Strandpromenade -, hier ungestört entlanggehen zu können, ohne auf mögliche Stolperfallen achten zu müssen. Vielmehr müssen Fußgänger im Bereich von Baustellen mit größeren Unebenheiten als auf dem Gehweg rechnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. November 1995 – 18 U 99/95 –, Rn. 6; J. Hager in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021, § 823 E, Rn. E 163). Nach Maßgabe des nach allgemeiner Verkehrsauffassung Zumutbaren bedarf es einer Verkehrssicherung bei dieser Sachlage nicht hinsichtlich offen erkennbarer, für eine provisorische Wegstrecke im Baustellenbereich typischer Wegerschwerungen geringfügiger Art (z. B. für Unebenheiten des Bodens, Erdaufschüttungen) (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1975, 545).
(c) Schon nach dem Vortrag der Klägerin war der Weg nicht etwa mit einem Loch versehen. Nach der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der provisorische Weg an den Seiten abfällt. Den Zeugenaussagen sowie dem gefertigten Lichtbild lässt sich insoweit aber nur entnehmen, dass es am Rand des aufgeschütteten Weges einen Niveauunterschied ergibt.
So bekundete der Zeuge ......, dass es sich um einen Schotterweg gehandelt habe, welcher teilweise keine gerade Seite, sondern Ausbuchtungen gehabt habe. Auf ganzer Länge habe es nach außen abschüssige Kanten gegeben. Auch die Zeugin ...... bekundete übereinstimmend, dass am rechten Rand des Weges eine Asphaltkante vorhanden gewesen sei. Die Angaben der Zeugen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar und damit glaubhaft.
Dieser Rand des Weges ist allerdings bereits ausweislich des eingereichten Lichtbildes schon angesichts des Bewuchses unschwer als solcher zu erkennen. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes insbesondere auch nicht fest, dass an der Unfallstelle eine Ausbuchtung des Niveauunterschiedes in den Weg hinein vorgelegen hätte. Zwar sprach der Zeuge ...... von teilweisen Ausbuchtungen an dem Schotterweg. Dieser Angabe lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass auch an der Unfallstelle eine solche Ausbuchtung vorhanden gewesen sein soll. Insbesondere ist dem vorliegenden Lichtbild, welches der Zeuge ...... nach eigenen Angaben gefertigt haben soll und die konkrete Unfallstelle darstellen soll, eine solche Ausbuchtung nicht zu entnehmen. Dass es vorliegend einer zusätzlichen Absicherung des vor sich selbst warnenden Wegesrandes des provisorischen Weges entlang der Baustelle bedurft hätte, lässt sich dem Ergebnis der Beweisaufnahme daher nicht entnehmen.
dd) Darüber hinaus hat die Klägerin keinen Beweis in Hinblick auf die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen angeboten. Der beweisbelasteten Klägerseite hätte es jedoch oblegen, der seitens der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast vorgetragenen Kontrollen, zu widerlegen. Sie hat jedoch auch nach Hinweis des Gerichts (Bl. 282 d. A.) keine Beweise angeboten und ist insoweit beweisbelastet geblieben.
b) Mangels Hauptforderung scheitert auch der Anspruch auf die begehrten Rechtsanwaltskosten.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.