Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Urteil vom 18.04.2024 – 14 S 27/23
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0418.14S27.23.00
Orientierungssatz
1. Bei einem Thermofenster handelt es sich um eine grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2017.(Rn.17)
2. Will sich ein Fahrzeughersteller durch Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum entlasten, muss er den Nachweis der Unvermeidbarkeit entweder mittels einer tatsächlich erteilten EG-Typgenehmigung führen, wenn diese EG-Typgenehmigung die verwendete unzulässige Abschalteinrichtung in allen ihren nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten umfasst oder er kann darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 wäre bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden (hypothetische Genehmigung), wobei eine Entlastung auf dieser Grundlage voraussetzt, dass ihm dies auch unter Berücksichtigung der konkret verwendeten Abschalteinrichtung in allen für die Beurteilung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten gelingt.(Rn.34)
3. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadenmindernd zu berücksichtigen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlte Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, VIa ZR 335/21).(Rn.47)
Verfahrensgang
vorgehend AG Reinbek, 2. Februar 2023, 13 C 131/22
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 2.2.2023 – Az. 13 C 131/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 690,35 nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.1.2022 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 86 %, die Beklagte 14 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 75 %, die Beklagte 25 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis EUR 3.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatz nach dem Erwerb eines Dieselfahrzeugs.
Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug BMW 318 D Touring mit dem Motor vom Typ B47 (Abgasnorm EURO 6) am 9.7.2019 zu einem Kaufpreis i.H.v. EUR 13.807,00 mit einem Kilometerstand von 76.914 km. Am 11.11.2021 erlitt das Fahrzeug durch einen von dem Kläger verschuldeten Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug für einen Restwert in Höhe von EUR 6.000,00.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Reinbek vom 2.2.2023.
Das Amtsgericht hat die zuletzt auf Schadensersatz in Höhe von EUR 2.761,40 gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheitere sowohl an der fehlenden objektiven Sittenwidrigkeit als auch an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG scheitere daran, dass der Schutzgesetzcharakter der genannten Regelungen zu verneinen sei. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, sei nicht vom Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV umfasst.
Die Berufung rügt im Wesentlichen eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte unstreitig gestellt, dass das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt einen Kilometerstand von 119.965 km aufwies und in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Reduzierung der Abgasrückführung in Abhängigkeit von der Ansauglufttemperatur zur Reduktion des Stickoxidausstoßes („Thermofenster“) zur Anwendung gelangt ist. Ob in dem Fahrzeug zudem eine Software verbaut war, mit der die Funktion des Emissionsminderungssystems verringert oder deaktiviert wird, wenn die Temperatur des Motors bzw. des Kühlmittels mindestens 90 °C erreicht („Hot Restart“), ist dagegen zwischen den Parteien streitig geblieben.
Der Berufungskläger hat in der Berufungsinstanz ursprünglich einen Betrag i.H.v. EUR 2.761,40 begehrt und zuletzt beantragt,
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Entschädigungsbetrag bezüglich des Fahrzeugs der Marke BMW 318 D Touring mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WBA8H71000K683094 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch mindestens EUR 2.071,05 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit betragen muss,
2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.732,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung führt zu einer teilweisen Abänderung der angegriffenen Entscheidung.
Der Kläger kann von der Beklagten Ersatz des Differenzschadens i.H.v. EUR 690,35 aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungs-VO verlangen.
1. Die Beklagte hat für das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt.
a. Nach § 6 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungs-VO hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Nach § 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungs-VO dürfen neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG, nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Anhang III der Richtlinie 2003/37/EG vorgeschrieben ist, im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.
Eine Übereinstimmungsbescheinigung weist nach Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge nicht nur die Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit dem genehmigten Typ aus, sondern auch die Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit allen Rechtsakten, darunter insbesondere mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (VO (EG) Nr. 715/2017) (BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21).
Unzutreffend ist eine Übereinstimmungsbescheinigung, wenn das betreffende Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, weil die Bescheinigung dann eine tatsächlich nicht gegebene Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausweist (BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21).
b. Bei dem von der Beklagten verwendeten Thermofenster handelt es sich um eine grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2017 (i.). Zu einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2017 hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (ii.).
i. Nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2017 ist die Verwendung von Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Nach Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2017 handelt es sich bei einer Abschalteinrichtung um ein Konstruktionsteil, dass die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
Das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters zur Anwendung gelangt ist, hat die Beklagte jedenfalls in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt. Die Abgasrückführung mit einem Thermofenster hat sie als gängige Technik zur Reduktion von Stickoxiden in modernen Dieselfahrzeugen dargestellt (Bl. 145 d.eA). Sie halte vorsorglich nicht mehr an ihrem bisherigen Vortrag fest, dass es grundsätzlich keine BMW-Fahrzeuge gäbe, die nicht im Einklang mit den emissionsrechtlichen Anforderungen stehen (Bl. 148 d.eA.).
ii. Die Beklagte hat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass die Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlich verbauten Motortyp ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) Nr. 715/2017 zulässig ist.
(1) Nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2017 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Ausnahmeregelung eng auszulegen. Eine Abschalteinrichtung könne nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (EuGH vom 21.3.2023, Rs. C-100/21). Die Begriffe „Unfall“ und „Beschädigung“ seien dahin auszulegen, dass die Abschalteinrichtung es ermöglichen müsse, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen (EuGH vom 14.7.2022, Rs. C-128/20). Zudem greife die Ausnahmeregelung nicht bei einer Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre (EuGH vom 21.3.2023, Rs. C-100/21; EuGH vom 14.7.2022, Rs. C-128/20).
(2) Die Beklagte hat in grundsätzlicher Weise zu der Funktionsweise und Bedeutung von Thermofenstern im Rahmen der Abgasrückgewinnung vorgetragen. Das Thermofenster diene dem Schutz des Motors und dem sicheren Betrieb des Fahrzeugs. Im System der Abgasrückführung könne es insbesondere bei kalten Temperaturen und einer stetig hohen AGR-Rate zu Ablagerungen kommen (sog. „Versottung“ oder „Verlackung“), die zu Motorschäden führen könnten (Bl. 152 d.eA.). Betroffen von Ablagerungen seien insbesondere das Abgasrückführungsventil und der Abgasrückführkühler (Bl. 154 d.eA.). Eine Verklemmung des AGR-Ventils in Folge von Verlackung und Versottung berge eine Brandgefahr für den Dieselpartikelfilter und damit für den gesamten Motor (Bl. 158 d.eA.). Im Übrigen verweist die Beklagte auf Stellungnahmen des Kraftfahrtbundesamtes vom 7.4.2021, 4.10.2021 und 20.2.2023 in Verfahren, in denen die Beklagte nicht als Partei beteiligt war (Bl. 150 f., 159 f. d.eA).
(3) Dieser Vortrag ist nicht hinreichend substantiiert, um für den konkreten Fall eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2017 anzunehmen.
Zum einen trägt die Beklagte zur Begründung für den Einsatz der Abschalteinrichtung nicht zu einer Verhinderung plötzlicher Motorschäden vor, sondern zu einer Verhinderung von im Zuge der Prozesse Verlackung und Versottung drohender Schäden. Hierbei handelt es sich aber nicht um einen plötzlichen, sondern einen sich über einen bestimmten Zeitraum hinweg erstreckenden Vorgang (OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22).
Zum anderen trägt die Beklagte in keiner Weise zu der konkret verwendeten Abschalteinrichtung in Anwendung auf den konkret verbauten Motortypen vor. Den beklagtenseitigen Ausführungen sind umfangreiche Informationen zu dem von der Beklagten behaupteten grundsätzlichen Zweck des Thermofensters und seiner Gebräuchlichkeit am Markt zu entnehmen. Daraus lässt sich aber in keiner Weise ableiten, inwieweit die konkrete Ausgestaltung auf den verbauten Motortypen zur Vermeidung von Schäden i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2017 erforderlich ist. Entscheidend ist für die Annahme einer Ausnahme aber nicht allein der grundsätzlich hinter der Abschalteinrichtung liegende Zweck, sondern dass die betreffende Abschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausgestaltung und bei Anwendung auf den streitgegenständlichen Motortypen erforderlich ist, um die in Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a VO (EG) Nr. 715/2017 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Kammer hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende Substanz ihres Vortrags hingewiesen. Der Beklagtenvertreter hat hierauf erklärt, der in der Akte befindliche Vortrag der Beklagten sei erschöpfend.
2. Bei den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungs-VO handelt es sich bei unionsrechtskonformer Auslegung im Lichte von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2017 um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.
Die Regelungen verfolgen vor dem Hintergrund der für das Fahrzeug erteilten Übereinstimmungsbescheinigung jedenfalls auch den Schutz des individuellen Interesses eines Käufers gegenüber dem Fahrzeughersteller, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße zu erleiden (BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21; OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22).
3. Die Beklagte hat schuldhaft gehandelt.
a. Bei einer objektiven Schutzgesetzverletzung greift grundsätzlich eine Verschuldensvermutung (BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21; OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22).
Der Beklagten ist es nicht gelungen, den Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Inverkehrgabe einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags zu widerlegen, insbesondere hat die Beklagte nicht hinreichend zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum vorgetragen (BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21).
b. Ein entlastend wirkender Verbotsirrtum kann vorliegen, wenn der Schädiger die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte.
Den Nachweis der Unvermeidbarkeit eines konkret dargelegten und im Falle des Bestreitens des Geschädigten nachgewiesenen Verbotsirrtums kann der Fahrzeughersteller zum einen mittels einer tatsächlich erteilten EG-Typgenehmigung führen, wenn diese EG-Typgenehmigung die verwendete unzulässige Abschalteinrichtung in allen ihren nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten umfasst. Alternativ kann der Fahrzeughersteller zu seiner Entlastung darlegen und erforderlichenfalls nachweisen, seine Rechtsauffassung von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 wäre bei entsprechender Nachfrage von der für die EG-Typgenehmigung oder für anschließende Maßnahmen zuständigen Behörde bestätigt worden (hypothetische Genehmigung). Eine Entlastung auf dieser Grundlage setzt allerdings voraus, dass der Fahrzeughersteller nicht nur allgemein darlegt, dass die Behörde Abschalteinrichtungen der verwendeten Art genehmigt hätte, sondern dass ihm dies auch unter Berücksichtigung der konkret verwendeten Abschalteinrichtung in allen für die Beurteilung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 maßgebenden Einzelheiten gelingt. Auf das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis kommt es dabei nicht maßgeblich an. Neben anderen Indizien kann allerdings aufgrund einer bestimmten, hinreichend konkreten Verwaltungspraxis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO auf eine hypothetische Genehmigung geschlossen werden. Schließlich kann sich der in Anspruch genommene Hersteller auf den eingeholten Rechtsrat eines unabhängigen, für die zu klärenden Fragen fachlich qualifizierten Berufsträger stützen. In diesem Fall setzt die Entlastung über die genannten persönlichen Voraussetzungen des Hinzugezogenen hinaus voraus, dass dem Berater der relevante Sachverhalt umfassend mitgeteilt worden ist und die erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle standhält (BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21; OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22).
c. Die Ausführungen der Beklagten zu einer hypothetischen Genehmigung begründen keinen unvermeidbaren Verbotsirrtum.
(1) Die Beklagte bezieht sich zur Darlegung einer hypothetischen Genehmigung im Wesentlichen auf die damalige und bestehende Verwaltungspraxis. Der Europäischen Kommission sei bei Erlass der Durchführungsverordnung (EG) 692/2008 bewusst gewesen, dass Diesel-Fahrzeuge mit Abgasrückführung und NOx-Nachbehandlung bei niedrigen Temperaturen erhöhte NOx-Emissionen verursachten. Alle Beteiligten seien seinerzeit davon ausgegangen, dass die AGR-Rate bei niedrigen Temperaturen aus Motorschutzgesichtspunkten angepasst werden muss und darf (Bl. 186 f. d.eA.). Seit der erteilten EG-Typengenehmigung seien die Fahrzeuge schon viele Jahre unbeanstandet im Verkehr. Auch das Kraftfahrtbundesamt habe das Vertrauen der Beklagten mit einer Mitteilung vom 15.7.2022 bestärkt, nach denen die Praxis das Kraftfahrtbundesamt die Vorgaben des europäischen Gerichtshofs gewährleiste (Bl. 188 f d.eA.). Dementsprechend hätte auch eine hypothetische Erkundigung bei Produktion, erstmalig Inverkehrbringen oder zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger bei den zuständigen Behörden vor dem Jahr 2022 in ganz Europa immer die Auskunft ergeben, dass der Motor in der von der Beklagten getroffenen Auslegung bezüglich notwendiger Temperaturabhängigkeit in Ordnung sein (Bl. 189 d.eA.).
(2) Auch insoweit reicht der Vortrag der Beklagten für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht aus. Insbesondere stellt die Beklagte nicht dar, welche Informationen der zuständigen Behörde im Einzelnen zur Verfügung gestellt worden wären, um die hypothetische Genehmigung zu erhalten. Entscheidend ist jedoch nicht die grundsätzliche Verwaltungspraxis bezüglich Abschalteinrichtungen, sondern die Frage, wie die zuständige Behörde bei Kenntnis der Abschalteinrichtung in ihrer konkreten Ausführung in Anwendung auf den konkreten Motorentypen entschieden hätte. Hierzu ist den Ausführungen der Beklagtenseite nicht zu entnehmen (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen auch OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22).
Die Kammer hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch insoweit auf die fehlende Substanz ihres Vortrags hingewiesen. Der Beklagtenvertreter hat hierauf erklärt, der in der Akte befindliche Vortrag der Beklagten sei erschöpfend.
4. Die Verletzungshandlung war für den Schaden des Klägers kausal.
Für die Kausalität zwischen dem dargestellten Verstoß der Beklagten gegen ein Schutzgesetz und dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger spricht ein Erfahrungssatz (BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21; OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22). Beklagtenseite hat keine Anhaltspunkte vorgebracht, die im konkreten Fall eine Ausnahme von diesem Erfahrungssatz rechtfertigen könnten.
5. Der Kläger gegenüber der Beklagten einen Differenzschaden i.H.v. EUR 690,35 geltend machen.
a. Die Schätzung des Differenzschadens unterliegt in den Fällen des Vertrauens eines Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs unionsrechtlichen Vorgaben und bewegen sich in einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises. Bei der nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung hat der Tatrichter bei der Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. Weiter hat er den Umfang in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist dabei eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung. Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der Tatrichter bei seiner Schätzung innerhalb des genannten Rahmens nicht gehalten (s. zu Maßstab des Schadensumfangs umfangreich BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21; OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22).
Der Kläger hat das Fahrzeug im Juli 2019 erworben und ist es bis November 2021, mithin 2 1/3 Jahre gefahren. Aufgrund der bisherigen bekannten Praxis des Kraftfahrtbundesamtes drohte dem Kläger zu keinem Zeitpunkt in nennenswerter Wahrscheinlichkeit eine Stilllegung seines Fahrzeugs. Dies gilt auch dann, wenn man mit dem Vortrag der Klägerseite unterstellt, dass neben dem Thermofenster die weitere Abschalteinrichtung „Hot Restart“ in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zur Anwendung gelangt sein sollte.
Die Kammer hält es daher – auch unter Berücksichtigung von zwei Abschalteinrichtungen – für angemessen, den Differenzschaden des Klägers auf 5 % des Kaufpreises des Fahrzeugs, mithin EUR 690,35 zu schätzen.
Dass aus den von der Klägerseite behaupteten Abschalteinrichtungen eine weitergehende nennenswerte Gefahr für die Nutzung des klägerischen Fahrzeugs ausgegangen wäre, hat die Klägerseite schriftsätzlich nicht vorgebracht. Ihre Ausführungen beschränken sich auf eine Kritik an der einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung im konkreten Fall sind den Ausführungen nicht zu entnehmen (Bl. 240 ff. d.eA.). Auch auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite keinen substantiierten Vortrag erbracht.
b. Ein Abzug von Nutzungsvorteilen erfolgt im konkreten Fall nicht.
Der Geschädigte muss sich grundsätzlich erlangte Vorteile schadensmindernd anrechnen lassen. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind allerdings erst dann und nur insoweit schadensmindernd zu berücksichtigen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlte Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen (BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21).
Die gezogenen Nutzungen und der Restwert des Fahrzeugs übersteigen den Kaufpreis nicht.
Der Fahrzeugwert bei Abschluss des Kaufvertrags ist mit EUR 13.116,65 anzusetzen (EUR 13.807,00 - EUR 690,35).
Dem stehen Nutzungsvorteile und ein Restwert i.H.v. insgesamt EUR 8.972,03 gegenüber. Die gezogenen Nutzungen im Zeitpunkt des Eintritts des wirtschaftlichen Totalschadens des Fahrzeugs beliefen sich bei durch den Kläger gefahrenen 43.051 km und einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 200.000 km auf EUR 2.972,03 (EUR 13.807,00 x 43.051 km / 200.000 km) (s. zur Berechnung BGH vom 30.7.2020, Az. VI ZR 354/19; BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21; BGH vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21). Ein für den Kläger günstigeres Ergebnis würde sich auch nicht ergeben, wenn mit der Klägerseite eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km angesetzt würde (Bl. 232 f. d.eA.). Das Fahrzeug wies einen Restwert i.H.v. EUR 6.000,00 auf.
a. Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen, weil ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes nicht ohne Weiteres die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich werden lässt (BGH vom 11.9.2023, Az. VIa ZR 1533/22; BGH vom 16.10.2023, Az. VIa ZR 14/22; OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22) und die Klägerseite nicht vorgetragen hat, den Beklagten vor Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten in Verzug gesetzt zu haben (vgl. Bl. 78 d.A.).
Der Umstand allein, dass in einem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 in Form einer temperaturbeeinflussten Steuerung der Abgasrückführung enthalten ist, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH vom 20.7.2021, Az. VI ZR 1154/20; OLG Schleswig vom 15.2.2024, Az. 5 U 182/22). Zur Begründung wird im Übrigen auf die umfangreichen Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen, das eine sittenwidrige Schädigung insbesondere mit der fehlenden Prüfstandsbezogenheit der streitgegenständlichen Abschalteinrichtungen abgelehnt hat (Bl. 561-567).
Substantiierter Vortrag zur Prüfstandsbezogenheit der Abschalteinrichtung oder zu einer vorsätzlichen Schädigung durch die relevanten Personen auf Seiten der Beklagten ist in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. Mit Blick auf einen etwaigen Vorsatz hat sich die Klägerseite insbesondere nicht mit der Praxis des Kraftfahrtbundesamtes und den beklagtenseits daraus zu ziehenden Schlüssen auseinandergesetzt.
c. Ein gerichtlicher Hinweis war nach § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO entbehrlich.
7. Über den auf Seite 55 des Schriftsatzes vom 11.4.2024 angekündigten Antrag hinsichtlich der Feststellung einer Kostentragungspflicht der Beklagten war nicht zu entscheiden, da es sich bei dem Antrag um einen offensichtlichen Fehler bei der Anfertigung des Schriftsatzes handelt. Weder hat der Kläger im hiesigen Verfahren von großem auf kleinen Schadensersatz umgestellt, noch hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf diesen Antrag Bezug genommen.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.