Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Urteil vom 19.06.2024 – 10 O 201/23
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0619.10O201.23.00
Orientierungssatz
1. Ist ausländisches Recht anzuwenden, hat der deutsche Tatrichter dieses Recht von Amts wegen als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat. Denn er ist gehalten, das ausländische Recht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Bei der Ermittlung muss er die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (Anschluss BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - IX ZB 26/17).(Rn.24)
2. Bei der Bemessung von Schäden im Rahmen eines Auslandssachverhalts ist das Kostenniveau im regionalen Umfeld des gewöhnlichen Aufenthaltes des Geschädigten zu berücksichtigen.(Rn.33)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 110.112 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am … in der Nähe von B. in Italien zutrug.
An diesem Tag steuerte die am … 1958 geborene Klägerin das Fahrzeug Volvo V70 (amtl. Kennzeichen: …) auf der Autostrada Taranto – Bologna in nördliche Richtung. Neben ihr saß ihr Ehemann …, auf der Rückbank die gemeinsame Tochter ... In einem weiteren Fahrzeug fuhren der gemeinsame Sohn … und dessen damalige Freundin (und heutige Ehefrau) …. Die Familie war auf dem Rückweg aus dem Urlaub nach Deutschland.
Auf der Höhe von C. hielten beide Fahrzeuge an einem Stauende an. Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte, in Italien gemeldete Fahrzeug BMW 520 (amtl. Kennzeichen: …) fuhr ungebremst auf das Fahrzeug Volvo auf. Der Ehemann der Klägerin ist seit dem Unfall querschnittsgelähmt; ein Rettungshubschrauber flog ihn in das Krankenhaus in C. Die Tochter erlitt unter anderem eine Beckenfraktur und wurde mit dem Krankenwagen nach C. gebracht. Die Klägerin trug Prellungen und Blutergüsse davon. Ihr Sohn kümmerte sich vorläufig um sie und begleitete sie zum Krankenhaus, in das sie für eine Nacht aufgenommen wurde.
Die Klägerin pflegt ihren Ehemann seit dem Unfall bis heute in häuslicher Umgebung. Sie ist Eigentümerin des oberen Geschosses des Hauses an der im Rubrum genannten Wohnanschrift in …. Die untere Etage gehört der Klägerin und ihrem Ehemann je zur ideellen Hälfte.
Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen steht außer Streit. Die Beklagte leistete außergerichtlich Zahlungen an die Verletzten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Klägerin erhielt von der Beklagten ohne eine konkrete Zweckbestimmung eine Zahlung in Höhe von 44.000 Euro. Zudem leistete die Beklagte pauschal eine Zahlung für etwaige Umbaumaßnahmen am Haus infolge der Querschnittslähmung des Ehemannes der Klägerin.
Die Klägerin behauptet, dass sie seit dem Verkehrsunfall psychisch stark beeinträchtigt sei. Sie könne sich ihre Zeit nicht mehr frei einteilen, sondern müsse ihren Tagesablauf nach den Erfordernissen der Pflege ihres Mannes richten. Dieser sei von der Brust abwärts gelähmt und stuhl- sowie harninkontinent; es bestehe Pflegestufe 4. Eine Pflegekraft für die ambulante Pflege sei angesichts des Pflegenotstandes nicht zu finden. Eine dauerhafte stationäre Pflege komme für die Eheleute nicht in Frage. Seit dem Unfall ihres Mannes müsse sich die Klägerin allein um das Haus und den 600 qm großen Garten kümmern. Reparaturen und Renovierungen könne ihr Ehemann nicht mehr in Eigenleistung erbringen.
Das tägliche Zusammenleben sei durch Depressionen des Ehemannes stark belastet. Bei ihrem Hobby, dem Verkauf von selbst gebastelten Artikeln auf Flohmärkten, könne ihr Mann ihr keine Hilfe leisten, und sie bei Besuchen von Freunden nicht begleiten, da meist Treppen zu bewältigen seien. Urlaubsreisen an den seit zwanzig Jahre aufgesuchten Ferienort kämen wegen Treppen auf dem Anwesen nicht mehr in Frage. Der Klägerin sei wegen einer Fibromyalgie Urlaub in warmen Gegenden angeraten; ein Strandurlaub sei angesichts der Leiden ihres Ehemannes aber nicht mehr möglich. Das Sexualleben sei zum Erliegen gekommen. Ihr Ehemann dulde aufgrund von Spastiken und Missempfindungen im nicht gelähmten Teil seines Körpers keine Berührungen. Die jeweilige Verfassung des Ehemannes bestimme den gesamten Tagesablauf und das Ehe- und Familienleben. Pläne für die gemeinsame Zeit der Rente hätten sich nach dem Unfall zerschlagen. Die Klägerin ertrage die Endgültigkeit der Querschnittslähmung und der damit verbundenen Einschränkungen und Entbehrungen kaum. Sie befinde sich in medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung.
Aus einem Gutachten, das vorgerichtlich eingeholt worden sei, ergebe sich, dass die Beklagte an die Klägerin weitere 46.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen habe. Nach italienischem Recht sei zudem angemessen, dass die Beklagte der Klägerin monatlich 336 Euro Haushaltsführungsschaden zu ersetzen habe, da sie durch den Unfall derart verletzt worden sei, dass sie nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt, wie vor dem Unfall, alleine zu führen. Eine Erweiterung der Klage auf Schadensersatz wegen der von der Klägerin übernommenen Pflege ihres Mannes bleibe vorbehalten. Verzugszinsen seien nach italienischem Recht ab dem Unfalldatum fällig. Als Rechtsanwaltskosten seien in derartigen Angelegenheiten nach dem italienischen materiellen Recht 10 Prozent der Hauptforderung zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1. weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 46.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2017 zu zahlen,
2. weitere 50.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2017 für den Hausumbau aufgrund der Querschnittslähmung des Ehemannes zu zahlen,
3. monatlich 336 Euro ab dem Unfallzeitpunkt sowie zukünftig als Haushaltsführungsschaden zu zahlen,
4. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juli 2017 aus einem Betrag von 44.000 Euro zu zahlen,
5. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 36.160,92 Euro zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die an die Klägerin nach dem Unfall ausgezahlte Summe übersteige den ihr zukommenden Nichtvermögensschaden, welcher unter Berücksichtigung der Mailänder Tabelle auf weniger als 44.000 Euro festzusetzen sei. Hinsichtlich etwaiger Hausumbaukosten sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Zudem sei ihr Vortrag hierzu völlig unsubstantiiert. Letzteres gelte auch für den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden. Zinsen seien nach italienischem Recht erst ab dem Datum des auf Schadensersatz erkennenden Urteils zu leisten. Die Rechtsanwaltskosten bemäßen sich aufgrund des zwischen der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten geschlossenen Mandatsvertrages nach deutschem Recht. Sie seien nicht fällig, da nicht in Rechnung gestellt.
Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört. Es hat Beweis erhoben über die Frage, wie der Gesundheitsschaden der Klägerin nach den Grundsätzen der Mailänder Tabelle zu bewerten sei, durch Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen. Wegen des genauen Inhalts wird auf den Beweisbeschluss vom 5. August 2021 verwiesen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 6. September 2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Lübeck ergibt sich aus Art. 11 Abs. 1 lit. b) der Brüssel I a-Verordnung. Die Klägerin macht einen Direktanspruch gegen den Versicherer des Unfallverursachers geltend. Die Vorschrift soll gerade die Möglichkeit einer Direktklage gegen den Versicherer beim Heimatgericht des Geschädigten ermöglichen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, - C-463/06 -, NJW 2008, 819, Leitsatz, zur Vorgänger-VO). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Lübeck.
II. Die Klage ist nicht begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte über die gezahlten 44.000 Euro hinaus keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages für den erlittenen Nichtvermögensschaden.
a) Nach den gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO anwendbaren Vorschriften der §§ 2054, 2057 und 2059 des italienischen Codice Civile haftet der Verursacher eines Verkehrsunfalls auch für immaterielle Schäden infolge dieses Unfalls. Die Bemessung des auf einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung beruhenden Nichtvermögensschadens erfolgt grundsätzlich nach der Mailänder Tabelle („Tabella Unica di Milano“). Diese Vorgehensweise ist nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien und allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen höchstrichterlich anerkannt und entspricht ständiger Rechtsprechung. Die Mailänder Tabelle differenziert zwischen vorübergehenden Beeinträchtigungen und Dauerschäden. Vorübergehende Schäden werden nach bestimmten Tagessätzen ersetzt. Der Ausgleich von Dauerschäden beruht auf einem variablen Punktesystem, das von 1 bis 100 reicht. Einem bestimmten Dauerschaden entspricht eine bestimmte Prozentzahl und dieser eine konkrete Schadenssumme. Die Höhe der Schadenssumme erhöht sich bei zunehmendem Invaliditätsgrad nicht linear, sondern progressiv. Die Summe wird mit jedem Lebensjahr des Geschädigten wegen der abnehmenden Lebenserwartung reduziert. Maßgeblich ist das Lebensalter im Unfallzeitpunkt oder, um eine Bereicherung des Geschädigten durch Kumulierung mit der Entschädigung für einen vorübergehenden Schaden auszuschließen, der Zeitpunkt, in dem sich der Dauerschaden konsolidiert hat.
Diese Maßstäbe gelten im Hinblick auf die Bemessung des Nichtvermögensschadens der Klägerin. Der deutsche Richter hat das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (§ 293 ZPO). Dabei hat er das ausländische Recht so anzuwenden, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Wie sich der Tatrichter diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat. Er muss dabei die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpfen (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - IX ZB 26/17 -, juris Rn. 12 m. w. N.).
b) Unter Anwendung der Mailänder Tabelle steht der Klägerin zunächst Ersatz eines Nichtvermögensschadens in Höhe von 44.247 Euro zu. Dies folgt aus der Beweisaufnahme. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 6. September 2022 ausgeführt, dass angesichts der von der Klägerin erlittenen multiplen Prellungen der linken Hüfte, des Brustkorbs und der Wirbelsäule sowie einer psychischen Belastungsstörung ein biologischer (Dauer-)Schaden von 15 % anzunehmen sei. Daneben sei von einem Tag Vollinvalidität sowie von Teilinvalidität für weitere zehn Tage (zu 75 %), 50 Tage (zu 50 %) und 120 Tage (zu 25 %) auszugehen.
Bei einem am Unfalltag zugrundezulegenden Lebensalter der Klägerin von 59 Jahren bemisst sich der Schadensersatzbetrag der Klägerin in Anbetracht der Dauerschäden anhand der im Internet zugänglichen, durch den Corte d'Appello di Milano veröffentlichten Mailänder Tabelle 2018, dem Jahr, in dem die Beklagte eine Zahlung an die Klägerin leistete, auf 38.024 Euro. Ein Anlass für eine Erhöhung dieses Betrages wegen besonderer, völlig außergewöhnlicher Umstände besteht nach Auffassung des Gerichts nicht, da sich die von der Klägerin behaupteten Unfallfolgen im Rahmen des Vorhersehbaren und Gewöhnlichen bei derartigen Körperschäden halten und vom Sachverständigen zudem berücksichtigt wurden. Der Nichtvermögensschaden für die vorübergehenden Beeinträchtigungen der Klägerin beträgt bei Zugrundelegung der vom Sachverständigen genannten Invaliditätswerte insgesamt 6.223 Euro. Der Nichtvermögensschaden der Klägerin ist somit unter Anwendung italienischen Rechts mit insgesamt 44.247 Euro abzugelten.
Die Parteien sind zu jeweils anderen Ergebnissen gelangt. Dies beruht hinsichtlich des Vortrags der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 12. Dezember 2022 zunächst auf einem Additionsfehler: Unter Annahme eines Dauerschadens, der mit 37.756 Euro zu bemessen sei, und bei Zugrundelegung der angesichts der vorübergehenden Invalidität ebenfalls mit 6.223 Euro errechneten Beträge ergibt sich richtig eine Summe in Höhe von 43.979 Euro (nicht 40.696 Euro). Zum anderen setzt die Beklagte falsch voraus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Stabilisierung des Körperschadens bereits 60 Jahre alt gewesen sei. Sie war 181 Tage nach dem Verkehrsunfall, also nach Ablauf des Zeitraums einer vorübergehenden Invalidität, jedoch weiterhin 59 Jahre alt. Dementsprechend ist der Dauerschaden nach der Mailänder Tabelle nicht mit 37.756 Euro, sondern, wie dargelegt, mit 38.024 Euro zu bemessen.
Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20. März 2023 eine Berechnung vorgelegt, die unter Zugrundelegung der Mailänder Tabelle zu einer Entschädigung in Höhe von 58.873,50 Euro gelangt. Gegen die Berechnung hat die Beklagte zu Recht eingewandt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb ein Lebensalter der Klägerin zum Unfallzeitpunkt von 56 Jahren angenommen werde. Zudem könne nicht die Tabelle aus dem Jahr 2021 zugrunde gelegt werden, wie die Klägerin dies tue. Es müsse stattdessen die Tabelle von 2018 herangezogen werden, da die Beklagte in diesem Jahr eine Entschädigung gezahlt habe. Schließlich trage die Klägerin nichts dazu vor, weshalb sie Erhöhungsbeträge von 31 % bzw. 44 % auf die Beträge für die Errechnung des Dauerschadens vorsehe.
Die Klägerin hat trotz konkreter Auflage des Gerichts, auf diese Einwände der Beklagten einzugehen, nicht erklärt, weshalb sie ihrer Berechnung ein Lebensalter von 56 Jahren zugrunde legte. Sie hat auch keine konkreten Tatsachen angegeben, auf deren Grundlage die von ihr geforderten Zuschläge zu machen seien. Da das Geburtsdatum der Klägerin und der Zeitpunkt des Unfalls feststehen, ist eine Altersangabe von 56 Jahren (statt 59 Jahre) schlicht nicht nachvollziehbar. Die von der Klägerin bei Anwendung der Mailänder Tabelle erhobenen Zuschläge von 31 % („incremento per sofferenza soggettiva“, von der Klägerin mit „Erhöhung für subjektives Leiden“ übersetzt) bzw. 44 % („con personalizzazione massima [max. 44 % del danno biologigo]“, von der Klägerin übersetzt: „Mit maximaler Personalisierung [max. 44 % des biologischen Schadens]“) stellen Erschwernistatbestände dar, für deren Anwendung Tatsachen anzugeben und keine Rechtsfragen zu beantworten wären, so dass insoweit der Beibringungsgrundsatz gilt. Jeglicher Sachvortrag der Klägerin hierzu fehlt jedoch.
Der Klägerin ist auf ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2024 keine (weitere) Nachfrist zur Stellungnahme bezüglich der Mängel ihrer Darstellung gemäß § 283 bzw. § 139 Abs. 5 ZPO gewährt worden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Hinweispflicht des Gerichts sind hoch, dürfen jedoch auch nicht überspannt werden. Der Richter hat zwar über widersprüchliches oder mehrdeutiges Vorbringen aufzuklären, auf fehlende Schlüssigkeit und unzureichende Substantiierung hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle zur Feststellung des vorgetragenen Sachverhalts erforderlichen Erklärungen abgegeben und unter Beweis gestellt werden (vgl. Greger, in Zöller, Zivilprozessordnung 35. Aufl. 2024 § 139 ZPO Rn. 17 jeweils mit Nachweisen der höchstrichterlichen Rspr.). Das Gericht darf aber nicht von sich aus Lücken im Sachvortrag ausfüllen oder einer Partei neue Klagegründe, Einreden oder Anträge nahelegen, die in ihrem Sachvortrag auch nicht andeutungsweise enthalten sind. Die von der Klägerin in ihrer Berechnung berücksichtigten Erschwernistatbestände werden im Gutachten nicht im Sinne eines prozentualen Aufschlags angeführt. Die Klägerin hat dem Gerichtsgutachten selbst nichts entgegengehalten. Sie hat lediglich unter Bezug auf die Ergebnisse dieses Gutachtens und ohne nähere Erläuterungen eine Tabelle mit Berechnungen eingereicht. Eine solche Tabelle ersetzt schon ganz offensichtlich keinen Sachvortrag. Der Klägerin ist zudem mit gerichtlicher Verfügung vom 31. Juli 2023 unter Fristsetzung und mit konkreten Vorgaben Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, ohne dass der bemängelte Vortrag nachgereicht worden wäre.
Lediglich in Bezug auf die anzuwendende Version der Mailänder Tabelle hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 ausgeführt, es sei bei Nachforderungen stets die aktuelle Fassung der Tabelle heranzuziehen. Zu einer (wesentlichen) Nachforderung kommt es nach dem oben Dargelegten aber gerade nicht, da der Betrag für den Ersatz des Nichtvermögensschadens allenfalls ganz marginal, nämlich um 247 Euro über dem an die Klägerin gezahlten Betrag in Höhe von 44.000 Euro liegt. Es bleibt daher bei der Maßgeblichkeit der Version der Mailänder Tabelle von 2018.
Auch die vor der Einholung des gerichtlichen Gutachtens erfolgten Ausführungen der Klägerin zur Begründung der Klageforderung für erlittenen immateriellen Schaden überzeugen nicht. Die geforderte Summe von weiteren 46.000 Euro ergibt sich entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin (im Schriftsatz vom 17. März 2021) nicht „aus einem Gutachten, das im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens eingeholt wurde.“ Jedenfalls hat die Klägerin ein solches Gutachten entgegen ihrer Ankündigung nicht vorgelegt. Der von ihr der Klage – entgegen § 184 Satz 1 GVG ohne deutsche Übersetzung – beigefügten Stellungnahme von Dr. D. vom 21. Mai 2018 lassen sich Werte für eine vorübergehende Beeinträchtigung sowie für einen Dauerschaden entnehmen, nicht jedoch eine konkrete Schadenssumme. Dasselbe gilt für eine nicht datierte, ebenfalls nur in italienischer Sprache verfasste Stellungnahme des Dr. C. Dem Gegenvortrag der Beklagten, die in der Klagerwiderung anhand von Berechnungen dargelegt hat, dass in Anbetracht dieser beiden, von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen ein Nichtvermögensschaden über 44.000 Euro nicht dargelegt sei, ist die Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten.
c) Dem von der Klägerin erlittenen Nichtvermögensschaden ist mit 44.000 Euro ausreichend Genüge getan. Bei der Bemessung von Schäden sind nämlich auch die Maßstäbe am gewöhnlichen Aufenthalt des Geschädigten als Auslandssachverhalt zu berücksichtigen, also in die Prüfung des Sachrechts einzubeziehen (Picht, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Lieferung, 1/2023, 3. Art. 15 lit. c) Rom II-VO, Rn. 12 unter Hinweis auf die ganz h. M. zu Art. 40 EGBGB). Im Hinblick auf Verkehrsunfälle ist Erwägungsgrund 33 der Rom II-VO zu beachten, der jedoch nicht zu einer Einschränkung des Art. 15 lit. c) Rom II-VO oder des Geltungsbereichs der Verordnung führt (Picht a. a. O.). Es dürfte daher häufig auf das Kostenniveau im regionalen Umfeld des gewöhnlichen Aufenthaltes des Geschädigten ankommen.
Bezogen auf den vorliegenden Fall sind daher Schmerzensgeldbeträge, wie sie bei nationalen Sachverhalten zugrunde gelegt werden, jedenfalls „zu berücksichtigen“. Ein bei einem Inlandsfall nach richterlichem Ermessen gemäß § 287 ZPO zu bezifferndes Schmerzensgeld überschritte im Falle der Klägerin, die der Einzelrichter ausführlich persönlich angehört hat, einen Betrag in Höhe von 44.000 Euro nicht. Die körperlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, Prellungen und Blutergüsse, waren eher gering. Dem gegenüber stehen erhebliche psychische Belastungen der Klägerin, die mit der schweren Verletzung ihres Ehemannes in Zusammenhang stehen. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes bleiben Vermögensschäden, insbesondere die von der Klägerin nach ihrem Vortrag erbrachten Pflegeleistungen zugunsten ihres Mannes und ggf. erforderliche Mehrbedarfe infolge dessen Lähmung, außer Betracht. Im Hinblick auf die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion eines Schmerzensgeldes nach deutschem Recht wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von 44.000 Euro für die psychischen Folgen des Unfalls bei der Klägerin als ausreichend anzusehen. Es hat daher bei einem von der Beklagten zu ersetzenden Nichtvermögensschaden in Höhe dieses Betrages sein Bewenden. Zahlungen darüber hinaus (konkret: 247 Euro nach der Mailänder Tabelle) sind nicht geschuldet.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für Hausumbauarbeiten infolge einer Anpassung der Wohnverhältnisse an die Querschnittslähmung ihres Ehemannes. Ob und inwieweit die Klägerin insoweit überhaupt aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2024 erstmals die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Hauses dargelegt hat, bleibt nach wie vor völlig offen, auf wessen Kosten welche Anschaffungen im Zusammenhang mit einem „Hausumbau“ gemacht wurden bzw. erforderlich sind, und die die von der Beklagten bislang hierfür gezahlten Beträge übersteigen würden. Einen ersten Hinweis auf die fehlende Substantiierung gab die Beklagte in der Klageerwiderung. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2021 noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Klageantrags zu 2) substantiierter Vortrag fehle. Weiterer Vortrag der Klägerin hierzu erfolgte weder im Schriftsatz vom 17. März 2021, der auf die Hinweise Bezug nahm, noch in der mündlichen Verhandlung, noch an anderer Stelle. Auf die Ausführungen zu den Grenzen der richterlichen Hinweispflicht (oben II. 1 b) wird Bezug genommen.
3. Mangels Substantiierung abzuweisen ist die Klage auch im Hinblick auf geltend gemachten Haushaltsführungsschaden. Trotz des ausdrücklichen Hinweises des Gerichts auf fehlenden substantiierten Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2021 erklärte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. März 2021 lediglich, es sei nach italienischem Recht angemessen, dass die Beklagte der Klägerin monatlich 336 Euro Haushaltsführungsschaden zu ersetzen habe, da sie „durch den Unfall derart verletzt worden“ sei, „dass sie nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt, wie vor dem Unfall, alleine zu führen“.
Dieser Vortrag ist über seine offensichtliche Substanzlosigkeit hinaus auch nicht durch die Angaben der Klägerin im Übrigen belegt. Ihre ausführliche Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2024 ergab nicht, dass sie selbst die von ihr vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit in Haus und Garten nach dem Unfall nicht mehr habe verrichten können. Vielmehr schilderte die Klägerin umgekehrt Umstände, nach denen sie teilweise zusätzlich Aufgaben erledigen müsse, für die zuvor ihr Ehemann zuständig gewesen sein mag. In Bezug auf solchen etwaigen Haushaltsführungsschaden des Ehemannes ist die Klägerin aber nicht aktivlegitimiert.
4. Ein Anspruch auf Zinsen auf einen Betrag von 44.000 Euro ab dem Unfalltag besteht ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass der Klageantrag offensichtlich zu weit reicht, weil ein Enddatum für die Berechnung der Zinsen nicht genannt ist, obgleich der genannte Betrag ausgezahlt worden ist, hat die Klägerin die mit Nachweisen hinterlegte Angabe der Beklagten, dass Zinsen nach italienischem Recht erst ab dem Datum des auf Schadensersatz erkennenden Urteils zu leisten seien, nicht weiter in Abrede gestellt.
5. Ein Anspruch auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Ein solcher Anspruch bestünde allenfalls in Höhe einer Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 44.000 Euro zzgl. Pauschale und MwSt., weil das RVG bei Hinzuziehung eines inländischen Anwalts als zwingendes Preisrecht zur Anwendung käme. Es fehlt jedoch mangels Abrechnung an einer Fälligkeit dieser Forderung. Einen Freihaltungsanspruch macht die Klägerin nicht geltend.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert ist unter Berücksichtigung eines Einzelstreitwerts von 14.112 Euro für den Klageantrag zu 2) (§ 9 ZPO) zu bemessen.