Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Beschluss vom 30.09.2024 – 7 T 420/24
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0930.7T420.24.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom „03.06.2024“, eingegangen bei dem Amtsgericht am 04.07.2024, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 18.06.2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.)
Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2024 hat die Treuhänderin beantragt, dem Schuldner nach § 298 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen. Dem Antrag hat sie ihr Aufforderungsschreiben vom 05.07.2023 beigefügt. Auf den weiteren Inhalt des Antrags nebst Anlage wird Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 07.05.2024 hat das Amtsgericht den Schuldner zur Zahlung an die Treuhänderin aufgefordert. Auf den weiteren Inhalt der Verfügung wird Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 18.06.2024 hat das Amtsgericht dem Schuldner die mit Beschluss vom 06.06.2019 angekündigte Restschuldbefreiung versagt. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 21.06.2024 hat der Schuldner die Mindestvergütung von EUR 119,- an die Treuhänderin gezahlt.
Gegen den Beschluss vom 18.06.2024 wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom „03.06.2024“, eingegangen beim Amtsgericht am 04.07.2024, unter Hinweis auf die nunmehr erfolgte Zahlung.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Zahlung zu spät erfolgt sei.
Der Einzelrichter der Beschwerdekammer hat durch Beschluss vom 27.09.2024 das Beschwerdeverfahren auf das vollbesetzte Kollegium der Kammer übertragen.
II.)
Zu Recht hat das Amtsgericht die Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen, auch wenn der Schuldner nach Fristablauf die Mindestvergütung der Treuhänderin gezahlt hat.
Dies beruht auf der Regelung des § 298 Abs. 1, 2 InsO. Danach versagt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuhänders, wenn die an diesen abgeführten Beträge für das vorangegangene Jahr seiner Tätigkeit die Mindestvergütung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Betrag nicht einzahlt, obwohl ihn der Treuhänder schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO gestundet wurden. Das Insolvenzgericht muss vor der Entscheidung den Schuldner hören. Die Versagung unterbleibt, wenn der Schuldner binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Gericht den fehlenden Betrag einzahlt oder ihm dieser entsprechend § 4a InsO gestundet wird.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat das Amtsgericht den Schuldner mit Verfügung vom 07.05.2024 nochmals zur Zahlung an die Treuhänderin aufgefordert, ihm hierzu eine Zwei-Wochen-Frist gesetzt, ihm die Möglichkeit eines Antrags auf Stundung der Verfahrenskosten aufgezeigt und ihn auf die Folgen einer (verspäteten) Zahlung hingewiesen. Trotzdem ist eine Zahlung der Mindestvergütung von EUR 119,- nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung erfolgt, sondern erst am 21.06.2024. Diese Zahlung ist jedoch verspätet erfolgt und kann nicht mehr dazu führen, dass der von der Treuhänderin gestellte Antrag unbegründet wird. Die in § 298 Abs. 2 S. 2 InsO genannte Frist von zwei Wochen seit der Aufforderung durch das Gericht muss der Schuldner einhalten. Diese Frist kann nicht verlängert werden, vielmehr handelt es sich um die letzte Gelegenheit des Schuldners, um die Versagung der Restschuldbefreiung abzuwenden (LG Göttingen NZI 2011, 292; Sternal in: Uhlenbruck, 15. Aufl. (2019), § 298 InsO, Rn. 19; Stephan in: MüKo, 4. Aufl. (2020), § 298 InsO, Rn. 18; Büttner, VIA 2022, 54; a.A. LG Hannover NZI 2022, 571; Riedel in: BeckOK Insolvenzrecht, 36. Ed. (Stand: 15.07.2024), § 298 InsO, Rn. 9; Henning in: Schmidt, 20. Aufl. (2023), § 298 InsO, Rn. 6; Kothe, VuR 2023, 275). Zwar meint die Gegenauffassung, dass die Versagung nach § 298 InsO nicht in materielle Rechtskraft erwachse, weil die Entscheidung einem erneuten Restschuldbefreiungsantrag nicht nach § 287a Abs. 2 Nr. 2 InsO entgegenstehen würde, so dass eine verspätete Zahlung zur Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führe. Gegen diese Auffassung spricht, dass die Gesetzesformulierung „versagt, wenn“ in § 298 Abs. 1 InsO dem Gericht kein Ermessen hinsichtlich der Versagungsentscheidung einräumt und auch keine Prüfung der Gründe für die fehlende Zahlung erfolgt (Büttner, VIA 2022, 54). Gleiches gilt für die Gesetzesformulierung „unterbleibt, wenn“ in § 298 Abs. 2 S. 2 InsO. Zudem differenziert § 287a Abs. 1 S. 1 InsO nicht zwischen den einzelnen Versagungsgründe (Büttner, VIA 2022, 54).
Vor allem ist systematisch zu berücksichtigen, dass das Erfordernis der gerichtlichen Zwei-Wochen-Frist in § 298 Abs. 2 InsO gerade nicht in Satz 1 bei der Notwendigkeit der Anhörung des Schuldners aufgeführt ist in dem Sinne, dass der Schuldner vor der Entscheidung anzuhören ist und er durch das Gericht zur Zahlung der Mindestvergütung binnen 2 Wochen aufgefordert wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Abs. 2 S. 2 eine Ausnahme zur Rechtsfolge der Sanktionierung in der Form der Versagung der Restschuldbefreiung gegeben. Dieser Abs. 2 S. 2 hat aber nur dann einen eigenständigen Regelungsgehalt, wenn es nicht nur auf die Zahlung der Mindestvergütung als solche, sondern auch auf die Einhaltung der gerichtlichen Zwei-Wochen-Frist ankommt. Kommt es nämlich auf die Einhaltung dieser Frist nicht an, würde die (verspätete) Zahlung die Versagung der Restschuldbefreiung schon nach Abs. 1 entfallen lassen.
Insofern bleibt in den Fällen der nachträglichen Zahlung der Mindestvergütung lediglich die Möglichkeit der Rücknahme des Versagungsantrags. Dies hat die Treuhänderin jedoch auf Anfrage der Beschwerdekammer mit Schriftsatz vom 23.09.2024 - ohne nähere Begründung - abgelehnt.
III.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist in Anbetracht der unterschiedlichen Auffassungen zu § 298 Abs. 2 S. 2 InsO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO).