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Landgericht Lübeck Urteil vom 17.10.2024 – 5 O 125/23

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:1017.5O125.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Bezahlung einer Stromrechnung.

2

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen.

3

Der Beklagte schloss mit Herrn ... im Mai 2016 einen Mietvertrag über eine Wohnung in dem Gebäude ..., ... Der Beklagte nutze die Wohnung anschließend nicht selbst, sondern für die Unterbringung von vier bis fünf Mitarbeitern. In dem Gebäude gab es insgesamt vier Verbrauchseinheiten. Neben der Wohnung des Beklagten befanden sich in dem Gebäude noch drei Gewerbeeinheiten, nämlich ein Metallschweißer, ein Reifenverkauf und eine Werkstatt. Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass sich die von dem Beklagten angemieteten Räumlichkeiten in einem reinen Gewerbegebiet befanden und daher für Wohnzwecke nicht genutzt werden durften. Das Mietverhältnis wurde daraufhin wieder beendet. Der Beklagte hat die Nutzung der Wohnung nach seinen Angaben im Juni 2018 beendet. Aus dem Übergabeprotokoll (Anlage K10) ergibt sich eine Rückgabe der Wohnung an den Vermieter im Oktober 2018.

4

Die Klägerin erstellte mit Datum vom 05.02.2019 eine an den Beklagten adressierte Schlussrechnung für die Belieferung mit Strom für eine Verbrauchsstelle mit der Bezeichnung ..., ... Als Zählernummer wurde ... angegeben. Die Rechnung bezieht sich auf den Lieferzeitraum vom 15.06.2018 bis zum 18.10.2018. Aus der Rechnung ergibt sich ein Verbrauch von 55.242 kWh. Die Klägerin beziffert ihre Forderung auf dieser Grundlage gegenüber dem Beklagten mit insgesamt 17.948,11 € (vgl. Rechnung Anlage K1).

5

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte als Mieter der Verfügungsberechtigte über die streitgegenständliche Verbrauchsstelle sei. Ein Vertrag zwischen den Parteien über die Belieferung mit Strom sei im Rahmen der Grundversorgung durch die tatsächliche Entnahme von Strom zustande gekommen. Der Beklagte sei daher zur Bezahlung der Rechnung verpflichtet. Die fehlerhafte Hausnummer bei der Angabe der Verbrauchsstelle in der Rechnung sei nicht relevant, weil die Verbrauchsstelle sich u.a. über die Zählernummer konkretisieren lasse.

6

Die Klägerin behauptet, der der Beklagte habe an der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle einen Stromverbrauch in Höhe von 55.242 kWh gehabt. Die Mitteilung der Zählerstände bei Einzug und Auszug des Beklagten sei jeweils durch den Vermieter der Wohnung erfolgt.

7

Der Vermieter habe gegenüber der Klägerin telefonisch einen Anfangszählerstrand in Höhe von 17.805 mitgeteilt. Der Vermieter habe der Klägerin durch Übersendung eines Übergabeprotokolls vom 28.10.2018 einen Endzählerstand in Höhe von 76.582 mitgeteilt (vgl. Übergabeprotokoll Anlage K10). Der Beklagte befinde sich seit dem 19.02.2019 im Zahlungsverzug, nachdem die mit der Schlussrechnung gesetzte Zahlungsfrist verstrichen sei.

8

Die Klägerin macht mit der Klage die Bezahlung der Rechnung sowie Inkassokosten geltend.

9

Die Klägerin beantragt:

10

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.948,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.02.2019 sowie vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 924,80 € zu zahlen.

11

Der Beklagte beantragt:

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Die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte behauptet, er habe keinen Vertrag mit der Klägerin geschlossen. Der Beklagte habe die Stromzahlungen monatlich in bar an den Vermieter der Wohnung gezahlt. Die Wohnung sei am 30.06.2018 geräumt worden, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Räumlichkeiten nicht für Wohnzwecke benutzt werden durfte. In der Zeit ab dem 01.07.2018 sei es daher nicht mehr zu einem Stromverbrauch gekommen. Der Beklagte stellt einen Stromverbrauch in Höhe von 55.242 kWh in Abrede. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Stromverbrauch in dieser Höhe nicht plausibel sei. Der Beklagte stellt in Abrede, dass über den streitgegenständlichen Zähler der Strom für die von ihm angemietete Wohnung erfasst worden sei. Ein Zähler mit der streitgegenständlichen Zählernummer sei in dem Gebäude zwar vorhanden gewesen, aber in dem Gebäude habe es vier Verbrauchseinheiten gegeben, er habe jedoch im Keller des Gebäudes nur zwei bis drei Zähler gesehen (vgl. Foto Anlage K10).

14

Die Kammer hat den Beklagten persönlich angehört.

15

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

16

Die Klägerin hat die Klage nach mündlicher Verhandlung mit Schriftsatz vom 26.08.2024 zurückgenommen.

17

Der Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt.

18

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist nicht begründet.

20

Die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten nicht nachgewiesen.

21

Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages über die Belieferung mit Strom sowie den Stromverbrauch des Beklagten.

22

Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Vertrag über die Belieferung mit Strom zustande kommen ist, kann dabei dahinstehen, weil die Klägerin den Stromverbrauch des Beklagten nicht nachgewiesen hat.

23

Die Frage, ob der streitgegenständliche Stromzähler den Stromverbrauch der von dem Beklagten angemieteten Wohnung erfasst, kann dabei ebenfalls dahinstehen.

24

Die Klägerin hat nämlich bereits den Anfangszählerstand und den Endzählerstand nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat sich zum Beweis der Zählerstände auf das Zeugnis des Vermieters ... berufen. Die Kammer hat daher aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2024 mit Beschluss vom 16.05.2024 angeordnet, dass Beweis erhoben wird über die Zählerstände beim Einzug des Beklagten und beim Auszug des Beklagten durch die Vernehmung des Zeugen .... Die Beweiserhebung wurde davon abhängig gemacht, dass die Klägerin bis zum 13.06.2024 einen Kostenvorschuss einzahlt. Die Kläger hat den Kostenvorschuss nicht fristgerecht eingezahlt. Die Kammer hat die Klägerin mit Verfügung vom 20.06.2024 an die Einzahlung des Kostenvorschusses erinnert. Die Klägerin hat den Kostenvorschuss daraufhin weiterhin nicht eingezahlt. Die Kammer hat mit Verfügung vom 19.07.2024 darauf hingewiesen, dass die Beweisaufnahme nicht stattfindet, weil die Klägerin den Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Die Kammer hat Beschluss vom 21.08.2024 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 19.09.2024 angeordnet. Die Kammer hat mit dem gleichen Beschluss darauf hingewiesen, dass die Klage der Abweisung unterliegt, weil die Klägerin die Beweislast für den Verbrauch trägt, aber die Beweisaufnahme nicht durchgeführt wird, weil die Klägerin den Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Die Klägerin hat auch daraufhin den Kostenvorschuss nicht eingezahlt, sondern hat die Klage mit Schriftsatz vom 26.08.2024 zurückgenommen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt.

25

Der Beklagte kann die Zählerstände zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten. Der Beklagte hat im Rahmen der Anhörung unwidersprochen angegeben, dass er während der Mietzeit keine Stromzähler in dem Gebäude angesehen habe. Der Anfangszählerstand wurde nach Angaben der Klägerin von dem Vermieter ... abgelesen und sodann unmittelbar telefonisch gegenüber der Klägerin mitgeteilt. Der Endzählerstand wurde nach Angaben der Klägerin von dem Vermieter ... durch Übersendung eines Übergabeprotokolls gegenüber der Klägerin mitgeteilt. Der Beklagte hat im Hinblick auf das Übergabeprotokoll vom 26.10.2018 unwidersprochen angegeben, dass er das Protokoll im Vertrauen unterschrieben habe, aber der Beklagte das Protokoll in Ermangelung von Sprachkenntnissen nicht richtig verstanden habe.

26

Die Kammer kann unter diesen Umständen keine Feststellungen zum angeblichen Stromverbrauch durch den Beklagten treffen. Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Vermieters ... findet nicht statt, weil die Klägerin den Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Der Stromverbrauch des Beklagten lässt sich auf andere Weise nicht feststellen. Der Zählerstand im Zeitpunkt des Einzugs und der Zählerstand im Zeitpunkt des Auszugs sind unerlässliche Daten für die Bestimmung des Stromverbrauchs.

27

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.