Rechtsprechung / Landgericht Lübeck

Landgericht Lübeck Beschluss vom 11.11.2024 – 7 OH 6/24

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:1111.7OH6.24.00

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 31.03.2024 auf Aufhebung der Notarkostenberechnung des Antragsgegners vom 12.03.2024 (Nr. …) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im übrigen trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.)

1

Der Antragsteller beanstandet die Notarkostenberechnung des Antragsgegners (im folgenden: Notar) vom 12.03.2024 mit der Nr. 24 … und begehrt die gerichtliche Entscheidung.

2

Nach vorheriger telefonischer Absprache mit der Kanzlei des Notars fand am 14.09.2023 eine Besprechung zwischen dem Antragsteller und dem Notar statt. Gegenstand des Gesprächs war die Erörterung eines Ehevertrages bzw. der für eine Beratung über einen Ehevertrag entstehenden notariellen Kosten. Am Folgetag gab es ein Telefonat zwischen dem Antragsteller und dem Notar, das die notariellen Kosten für eine Beratung zum Gegenstand hatte.

3

Am 12.03.2024 erteilte der Notar seine Notarkostenberechnung. Hierin berechnete er eine 0,3-Beratungsgebühr nach Nr. 24200 KV GNotKG nach einem Geschäftswert von EUR 5.000.000,- über EUR 2.904,20 einschließlich Umsatzsteuer.

4

Der Antragsteller behauptet, dass er ausschließlich über Kosten für eine notarielle Beratung über einen Ehevertrag haben beraten werden wollen. Im übrigen sei er in der Sache auch nicht beraten worden. Hinsichtlich der Schilderung des Ablaufs des Termins am 14.09.2023 wird insbesondere auf den Inhalt der Antragsschrift vom 31.03.2024 und des Erörterungsvermerks vom 24.09.2024 verwiesen.

5

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

6

die Notarkostenberechnung des Notars vom 12.03.2024 mit der Nr. … aufzuheben.

7

Der Notar beantragt sinngemäß,

8

den Antrag zurückzuweisen.

9

Der Notar behauptet, dass der Antragsteller über einen Ehevertrag habe beraten werden wollen. Eine Nachfrage zu den Kosten der Beratung sei erst am Folgetag erfolgt.

10

Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Präsidentin des Landgerichts Lübeck als vorgesetzte Dienstbehörde des Notars angehört. Sie hat mit am 31.05.2024 eingegangenem Schriftsatz Stellung genommen.

11

Das Gericht hat durch Beschluss vom 18.07.2024 das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen.

12

Am 24.09.2024 hat das Gericht einen Erörterungstermin durchgeführt und die Beteiligten persönlich angehört.

II.)

1.)

13

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Notarkostenberechnung ist nach § 127 Abs. 1 GNotKG zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG antragsberechtigt. Mit dem Antrag wird auch eine Beschwer in eigenen Rechten geltend gemacht; die Beschwer liegt in der notariellen Kostenberechnung, die der Antragsteller erhalten hat und ihn als Kostenschuldner ausweist. Das Landgericht ist für das Verfahren nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG sachlich zuständig. Das Gericht ist auch örtlich zuständig. Örtlich zuständig ist das für den Amtssitz des Notars bei Fälligkeit der Kostenschuld zuständige Gericht (§ 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Dies ist das Landgericht Lübeck, weil der Notar seinen Amtssitz in … hat und dieser im Bezirk des Landgerichts Lübeck liegt.

2.)

14

Der Antrag ist unbegründet.

15

In formeller Hinsicht ist die Notarkostenberechnung nicht zu beanstanden. Sie genügt den Muss-Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 2 GNotKG und auch den Soll-Anforderungen des § 19 Abs. 3 GNotKG.

16

Inhaltlich ist die Kostenberechnung zutreffend. Die Notarkosten sind richtig berechnet worden. Auch ist der Antragsteller der zutreffende Kostenschuldner der notariellen Beratungsgebühr.

17

Der von dem Antragsteller in der persönlichen Anhörung vom 24.09.2024 beschriebene Ablauf zeigt, dass er eine Beratung über einen notariellen Ehevertrag begehrt hat und nicht lediglich eine Beratung über notarielle Kosten für eine Beratung für einen Ehevertrag. Soweit der Antragsteller über die notariellen Kosten im Verlaufe des Gesprächs am 14.09.2023 oder telefonisch am Folgetag hat informiert werden wollen, ist der Auftrag für eine Beratung über einen notariellen Ehevertrag bereits erteilt gewesen und hat der Notar auch schon Tätigkeiten entfaltet, die das Entstehen der Gebühr rechtfertigen. Der Antragsteller hat in der persönlichen Anhörung beschrieben, dass er, nachdem der Antragsteller und seine ebenfalls anwesende Lebensgefährtin auf Bitte des Notars ihre Personalausweise übergeben hatten, gesagt habe, dass es ihnen um einen Ehevertrag gehe. Erst zu einem späteren Zeitpunkt hat sich das Gespräch - nach der Darstellung des Antragstellers - auf die Frage nach entstehenden Kosten gerichtet. Insofern hat der Antragsteller gerade nicht, wie er noch schriftsätzlich ausgeführt hatte, von Anfang an nur eine Beratung zu den Kosten für eine Beratung gewünscht. Vielmehr verhielt es sich so, dass eine Beratung zu einem Ehevertrag gewünscht war, der Antragsteller im Zuge der Beratung die Kosten erfragt hat und, nachdem ihm die voraussichtlichen Kosten zu hoch erschienen sind, keine weitere notarielle Tätigkeit mehr gewünscht hat. Als Auftraggeber ist der Antragsteller Kostenschuldner der notariellen Vergütung für die Beratungstätigkeit des Notars zu einem Ehevertrag.

18

Für den Notar ist eine Beratungsgebühr nach Nr. 24200 KV GNotKG nach dem Geschäftswert des Vermögens des Antragstellers über EUR 5.000.000,- entstanden. Die Gebühr beträgt auf der Grundlage des von dem Notar angesetzten Mindestsatzes von 0,3 EUR 2.440,50. Hinzukommt die Umsatzsteuer (Nr. 32014 KV GNotKG).

19

Die Gebühr Nr. 24200 KV GNotKG ist auch entstanden. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass der Notar Sachverhaltsinformationen von dem Antragsteller entgegengenommen hat. Dies genügt. Denn die Beratung im Sinne der Nr. 24200 KV GNotKG beginnt nämlich schon mit der Informationsentgegennahme. Insofern kommt es kommt nicht darauf an, dass bereits konkret ein Rat erteilt worden ist. Damit kann offenbleiben, ob der Notar zu einem Ehevertrag insgesamt oder zu Einzelpunkten konkrete Ratschläge erteilt hat.

20

In der Kommentarliteratur zu Nr. 24200 KV GNotKG wird allerdings nicht ausdrücklich erörtert, ob bereits die Informationsentgegennahme gebührenauslösend sein kann. Ausgeführt wird allerdings, dass eine Beratung die Beantwortung von Fragen zu einem konkreten Lebenssachverhalt darstelle und dass für eine Beratung nicht ausreichend sei, wenn der Notar bloße Informationen oder Auskünfte zu allgemeinen Rechtsfragen oder dem Inhalt des Gesetzes gebe (Berger in: BeckOK Kostenrecht, 47. Ed. (Stand: 01.10.2024), Nr. 24200 KV GNotKG, Rn. 3 f.; Fackelmann in: Korintenberg, 22. Aufl (2022), Nr. 24200 KV GNotKG, Rn. 9 f.; Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, 4. Aufl. (2021), Nr. 24200 KV GNotKG, Rn. 2 ff.; vgl. auch LG Bonn NJOZ 2015, 108 zu Nr. 24200 und 21301 KV GNotKG). Indes ist in der Kommentarliteratur zur anwaltlichen Vergütung für eine Beratung (§ 34 RVG) einhellige Auffassung (vgl. nur Mayer in: Gerold/Schmidt, 26. Aufl. (2023), § 34 RVG, Rn. 18; Winkler in: Mayer/Kroiß, 8. Aufl. (2021), § 34 RVG, Rn. 22), dass bereits die Entgegennahme von Informationen durch den Mandanten für eine anwaltliche Vergütung gebührenauslösend ist.

21

Für das Gericht ist kein Grund erkennbar, weshalb für einen Notar die Entgegennahme von Informationen, die auf die Erteilung eines Rates durch den Notar gerichtet sind, nicht die Beratungsgebühr Nr. 24200 KV GNotKG entstehen soll. Denn der Notar entfaltet auch schon mit der Entgegennahme von Informationen seine auf die Erteilung eines Rates gerichtete notarielle Tätigkeit. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach Auffassung der zitierten Kommentarliteratur zu Nr. 24200 KV GNotKG keine Vergütung entstehen soll, wenn der Notar lediglich allgemeine Auskünfte erteilt. Denn die Erteilung von allgemeinen Auskünften ist etwas anderes als die Erteilung eines Rates (vgl. schon am Beispiel des § 34 Abs. 1 RVG, der beide Begriffe nebeneinander aufführt). Ist der Auftrag auf die Erteilung eines Rates und nicht nur allgemeiner Rechtsauskünfte gerichtet, geht es eben nicht mehr um die Erteilung von Auskünften und kann die Entgegennahme der Sachverhaltsinformationen zum Zwecke der Erteilung eines Rates für die Entstehung der Gebühr Nr. 24200 KV GNotKG genügen. Auch in Anbetracht dessen, dass ein Notar kraft seiner besonderen Rechtsstellung als Organ der vorsorgenden Rechtspflege verpflichtet ist, gebietet dies nicht, dass ein Notar eine vergütungsfreie Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erteilung eines Rates erbringen muss. Die Entgegennahme von Sachverhaltsinformationen zum Zwecke der Erteilung eines Rates ist Teil der Beratungstätigkeit, nämlich deren Beginn, und ist daher vergütungspflichtig.

3.)

22

Gerichtsgebühren sind in Ermangelung eines Gebührentatbestandes in Teil 1 KV GNotKG nicht zu erheben. Im übrigen richtet sich die Entscheidung über die Kosten (außergerichtlichen Kosten und die gerichtlichen Auslagen) nach § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG in Verbindung mit § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es entspricht der Billigkeit, demjenigen Beteiligten, der in diesem Verfahren unterlegen ist, die Kosten aufzuerlegen. Abweichende Ermessensgesichtspunkte sind nicht ersichtlich.