Rechtsprechung / Landgericht Lübeck

Landgericht Lübeck Urteil vom 21.03.2025 – 14 S 79/24

ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0321.14S79.24.00

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 18.07.2024, Az. 43 C 213/23, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 689,32 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 18. Juli 2024.

2

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 169,55 EUR zzgl. Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Klägerin zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz ihrer unfallbedingten Schäden zustehe. Zur Schadensbehebung sei jedoch nach den Ausführungen des bei gezogenen Sachverständigen objektiv nur ein Betrag von 149,55 EUR erforderlich gewesen. Zudem könne die Klägerin eine Unfallpauschale in Höhe von 20 EUR verlangen. Die Kosten des vorgerichtlich eingeholten Schadensgutachtens könne die Klägerin nicht verlangen, da die Verursachung dieser Kosten nicht erforderlich gewesen sei. An der Stoßfängerverkleidung habe bereits vor dem Unfall ein Totalschaden bestanden. Auch für den Laien ersichtlich habe ein Ersatzanspruch daher allenfalls in Bezug auf die rechte Stoßschutzleiste und den Deckel der Abschleppöse bestanden. Auch die Klägerin als Laie hätte erkennen müssen, dass es sich insoweit allenfalls um Bagatellschäden handele, die nicht die Kosten eines Schadensgutachtens rechtfertigen könnten.

3

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Forderung im Hinblick auf die Erstattung des vorgerichtlichen Schadensgutachtens weiter. Die amtsgerichtliche Einschätzung, die Klägerin hätte erkennen müssen, dass ein sogenannter „Bagatellschaden“ vorliege, gehe fehl. Insoweit verlange das Amtsgericht von der Klägerin als Geschädigte und Laien in Fragen der Kfz-Reparatur Unmögliches. Die Rechtsprechung habe bereits mehrfach herausgearbeitet, dass die Frage, ob ein Bagatellschaden unterhalb der Erforderlichkeit zur Beauftragung eines Gutachtens vorliegt, nicht allein von den voraussichtlichen Reparaturkosten bzw. der Schadenhöhe abhänge, sondern ob grob fahrlässig oder vorsätzlich bezüglich vorhandener Vorschäden unwahr vorgetragen oder auch gegenüber dem beauftragten Sachverständigen diesbezüglich nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Lediglich bei absichtlicher Fehlinformation gegenüber dem Sachverständigen und kausal hierdurch verursachte Unbrauchbarkeit des Gutachtens würde dies zu einem Ausschluss der Erstattungsfähigkeit führen. Eine solche Sachlage sei hier nicht gegeben.

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Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

5

Die Berufungsklägerin beantragt,

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unter Abänderung des am 18.07.2024 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Schwarzenbek, Az. 43 C 213/23, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 689,32 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Berufungsbeklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

II.

9

Der in zulässiger Weise eingelegten Berufung ist in der Sache der Erfolg versagt.

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1. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage auch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Gutachterkosten abgelehnt.

11

Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, kann ein Unfallgeschädigter vom Unfallverursacher vollen Ersatz der Schaden verlangen – dies allerdings nach dem Gesetz beschränkt auf die zur Wiederherstellung „erforderlichen“ Beträge. In der einschlägigen Rechtsprechung ist insoweit im Hinblick auf vorgerichtliche Schadensgutachten anerkannt, dass die Einholung eines (regelmäßig kostenaufwändigen) Schadensgutachtens im Fall von Bagatellschäden regelmäßig nicht erforderlich in diesem Sinne ist. Vielmehr genügt es hier in der Regel, einfache Kostenvoranschläge einzuholen.

12

Die hierfür maßgebliche Bagatellgrenze wird dabei grundsätzlich an den Brutto-Reparaturkosten festgemacht und liegt derzeit im Rahmen von etwa EUR 700–800, maximal aber EUR 1.000. Dabei kommt es allerdings nicht auf den Wissensstand des Gerichts bei Abschluss des Verfahrens an, sondern auf die Sicht und die Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigengutachtens. Sets sind dabei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. statt vieler etwa: MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 313-322 m.w.N.).

13

Für den hier vorliegenden Fall folgt hieraus, dass die Klägerin auch bei der gebotenen Betrachtung aus Laiensicht zum Zeitpunkt der Beauftragung des Schadensgutachtens nicht davon ausgehen durfte, dass eine über einem Bagatellschaden im obigen Sinne vorliegende Beschädigung vorliegen könnte. Wie vom Amtsgericht überzeugend festgestellt, lag auch für einen Laien eine bereits vorherige Totalbeschädigung der hinteren Stoßleiste und des hinteren Stoßfängers ganz offensichtlich auf der Hand (vgl. nur Bildaufnahmen etwa in Anlage K4 und Bild 15 und 16 des eingeholten Dekra-Gutachtens). Auch für einen Laien ersichtlich stand damit allenfalls ein Ersatz der beschädigten rechten Stoßschutzleiste und der kleinen Abdeckung der Abschleppöse im Raum – beides simple und in Standardfarbe lackierte Plastikteile, von denen auch für den Laien mehr als naheliegend sein musste, das diese seriell hergestellt über den Fahrzeughandel nachbestellbar und unproblematisch ersetzbar sein würden und die weder Anlass zu nennenswerten Kosten in der obigen Größenordnung noch zur Beauftragung eines kostenträchtigen Schadensgutachtens geben könnten. Des Weiteren stand anhand der ganz offenkundig bloß oberflächigen Lackschäden fest, dass es in Folge des Unfalls zu keinen nicht sichtbaren Schäden etwa an der Karosserie gekommen sein konnte, so dass auch insoweit kein Anlass für die Einholung eines Gutachtens bestand.

14

Die obigen Grundsätze gelten im Übrigen auch dann, wenn Vorschäden nicht verschwiegen werden, so dass es auf die Ausführungen in der Berufungsschrift hierzu nicht ankommt.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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3. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.