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Landgericht Lübeck Urteil vom 11.04.2025 – 3 O 186/22

ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0411.3O186.22.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 5.497,88 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Waschgang in einer Autowaschanlage.

2

Die Beklagte ist Betreiberin einer Waschanlage. Der Kläger fuhr mit dem Fahrzeug Mercedes-Benz Vito am 11.7.2022 in die Waschanlage der Beklagten. Nach dem Waschgang stellte der Kläger Schäden am Fahrzeug fest und meldete diese beim Personal der Beklagten, das darauf die Walzen der Waschanlage überprüfte, die Stationsleiterin hinzuzog und schließlich eine Verantwortlichkeit der Beklagten verneinte. Unmittelbar vor dem Waschgang hatte der Kläger das Fahrzeug nicht auf Schäden geprüft. Das Fahrzeug wird überwiegend von der Ehefrau des Klägers, der Zeugin …..genutzt, die das Fahrzeug am Vortrag gefahren war und keine Schäden bemerkt hatte. Der Kläger forderte die Beklagte und ihre Versicherung erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz auf.

3

Der Kläger trägt vor, Eigentümer und Halter des Fahrzeugs zu sein. Das Fahrzeug sei vor dem Waschgang unbeschädigt gewesen, die Kratzer seien durch die Waschanlage entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Lichtbilder der Anlag K2 Bezug genommen. Die Reparaturkosten betrügen netto 5.467,88 € (Anlage K4), dem Kläger stünde zusätzlich eine Unfallpauschale von 30 € zu.

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Der Kläger beantragt:

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.497,88 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 29.07.2022 zu zahlen.

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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 632,49 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte stellt eine Pflichtverletzung bzw. Verschulden in Abrede. Die Waschanlage habe vor und nach dem Waschvorgang des Klägers einwandfrei funktioniert. Eine Verursachung der streitgegenständlichen Kratzer durch die Waschanlage sei technisch gar nicht möglich, die Waschanlage habe zudem den Regeln der Technik entsprochen. Sie werde morgens und abends kontrolliert und regelmäßig gereinigt. Reparaturkosten bestünden allenfalls in Höhe von 300-400 €, zudem müsse ein Abzug Neu für Alt vorgenommen werden.

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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört, die Zeugin ...... vernommen und ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...... eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 5.9.2023 (Bl. 140 ff. d.A.) sowie das Sachverständigengutachten vom 21.11.24 Bezug genommen. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

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Die geltend gemachten Ansprüche ergeben sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus §§ 280, 831, 823 Abs. 1 BGB.

1.

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Der Kläger hat nicht zu beweisen vermocht, dass die Schäden von der Waschanlage herrühren. Dies steht nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu der gem. § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit des Gerichts fest.

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Zwar greift in den sogenannten Waschstraßenfällen wie hier ein Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung der Betreiberin, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin herrührt (AG Wedding, Urteil vom 31. August 2022 – 20 C 350/20 –, Rn. 18, juris m.w.N.). Das war nach der glaubhaften Aussage der Zeugin ...... mit Ausnahme der geltend gemachten Schäden an den Türen des Fahrzeugs und der hinteren Stoßstange auch der Fall, die nach der glaubhaften Aussage der Zeugin bereits zuvor vorhanden waren. Die Beklagte hat den Anscheinsbeweis jedoch erschüttert. Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ...... in seinem Gutachten vom 21.11.2024 sind die Kratzspuren überwiegend nicht mit einer möglichen Schadensverursachung durch die Waschanlage in Einklang zu bringen. Der Sachverständige führt aus, dass die wesentlichen Richtungsverläufe der Waschwalzen vertikal verlaufen und daher auch im Wesentlichen vertikale Kontaktspuren zu erwarten wären, mit Ausnahme der Kantenbereiche, bei denen theoretisch bogenförmig verlaufende Kontaktspuren entstehen können. Solche Kontaktspuren lägen beim streitgegenständlichen Fahrzeug jedoch nicht vor, die Kratzspuren im Lack und den Scheiben verliefen vielmehr quer zur Längsachse mit stark voneinander differierenden Ausrichtungen bzw. schräg bzw. wellenförmig bzw. mit Umkehrspuren und passten nicht zu den Bewegungsrichtungen der Waschwalzen und könnten auch nicht vom Trocknungsvorgang herrühren, sondern hätten schon vor dem Waschgang vorgelegen. Denkbar sei, dass die Kratzspuren wegen vorausgegangener Polierung bzw. Aufarbeitung nicht sichtbar waren und durch den Waschgang wieder sichtbar wurden. Diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen schließt sich das Gericht an.

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Damit verbleibt es bei der üblichen Beweislastverteilung – der Kläger muss eine Schadensverursachung durch die Beklagte beweisen. Das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache liegt beim Kläger, so auch hier.

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Die Aussage der Zeugin ...... war insoweit nicht ergiebig. Die Aussage war nur insoweit ergiebig, als dass Kratzer am Vortrag nicht zu sehen waren – das reicht nach den obigen Maßstäben indes nur für den Anscheinsbeweis, den die Beklagte erschüttert hat. Für die klägerseits zu beweisende Tatsache, dass der Schaden gerade während der Benutzung der Waschanlage und durch diese entstanden ist, war die Aussage nicht ergiebig, denn die Zeugin war beim Waschvorgang nicht dabei und hat das Fahrzeug auch nicht unmittelbar davor gesehen noch gar auf Schäden überprüft.

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Auch aus dem Sachverständigengutachten folgt nichts anderes. Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ...... sind die Kratzer überwiegend gerade nicht mit dem Waschvorgang in Einklang zu bringen. Hinsichtlich der Kratzer an den Außenspiegeln, deren Verlauf laut dem Sachverständigen ...... möglicherweise mit dem Waschvorgang kompatibel ist, ist der Anscheinsbeweis ebenfalls erschüttert. Denn nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen sind diese Spuren allenfalls theoretisch der Bewegungsrichtung der Waschwalze zuzuordnen; auf Grund der übrigen Schäden ist hingegen wahrscheinlich, dass die Schäden insgesamt bereits zuvor vorlagen. Darüber hinaus fehlte es vor dem Hintergrund der umfangreichen Vorschäden hinsichtlich der vereinzelten, kleineren Kratzer an einem nach §§ 249ff. BGB ersatzfähigen Schaden für einen Ersatz in Geld.

2.

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Mangels Hauptanspruchs besteht weder Anspruch auf Zinsen noch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

II.

19

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.