Rechtsprechung / Landgericht Lübeck
Landgericht Lübeck Urteil vom 12.02.2026 – 14 S 20/25
ECLI:DE:LGLUEBE:2026:0212.14S20.25.00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 19.12.2024, Az. 48a C 302/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 165,89 EUR € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 19.07.2024 zu zahlen. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 95,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 19.07.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.365,59 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 19.12.2024. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin schon nicht aktivlegitimiert sei, da sie die geltend gemachten Ansprüche an die Werkstatt abgetreten habe. Hierzu erfolgter Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung sei nicht zuzulassen, § 296a ZPO.
Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Berufungsklägerin beantragt,
1. die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 3.365,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 19.07.2024 zu zahlen.
2. die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 340,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 19.07.2024 zu zahlen.
Die Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung ist in Höhe von 165,89 EUR begründet, im Übrigen unbegründet.
1. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass den klägerischen Ansprüchen jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr die fehlende Aktivlegitimation entgegen gehalten werden kann.
Zwar hat das Amtsgericht insoweit zutreffend festgestellt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche zunächst an die Werkstatt abgetreten wurden und danach grundsätzlich nicht mehr von der Klägerin geltend gemacht werden konnten. Jedenfalls in der Berufungsinstanz war jedoch zu berücksichtigen, dass die Werkstatt die Ansprüche im folgenden wieder an die Kläger rückabgetreten hat. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgelegte Rückabtretungserklärung vom 6.12.2024 ist insbesondere wirksam. Die geäußerten Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Erklärung teilt die Kammer nicht. Insbesondere sind Abtretender und Abtretungsempfänger zweifelsfrei feststellbar und auch die abgetretene Forderung ist klar bestimmt.
Die Rückabtretung ist zudem im Berufungsrechtszug auch bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Insoweit gilt, dass im ersten Rechtszug nicht berücksichtigtes und damit neues Vorbringen in der Berufungsinstanz jedenfalls dann immer zu berücksichtigen ist, wenn es sich um unstreitiges neues Vorbringen handelt (vgl. etwa Zöller-Heßler, ZPO, § 531 Rn. 20 m.w.N.). Ein derartiger Fall liegt hier vor, da die Existenz der Rückabtretungserklärung als solcher unstreitig ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte – wohl – bestreiten möchte, dass die Klägerin die Rückabtretung angenommen habe (Schriftsatz vom 22.7.2025, Bl. 44 d.A.). Auf eine ausdrückliche Annahme der Rückabtretung kommt es jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht an, da die die Abtretung erklärende Werkstatt nach den Gesamtumständen konkludent auf eine Annahmeerklärung verzichtet hat – mithin ein Fall einer Annahme durch nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die hier spätestens in der innerprozessualen Verwendung der Abtretung besteht, vorliegt. Denn durch die von der Abtretenden selbst verwandten Klausel "Frau Stahmer nimmt die Rückabtretung an" hat diese klar zu erkennen gegeben, dass sie selbst bereits von der Annahme ausgeht und keiner weiteren Bestätigung bedarf.
2. In der Hauptsache steht der Klägerin sodann ein weiterer Anspruch allerdings nur in Höhe von 165,89 EUR zu.
a. Die Haftung der Beklagten zu 100 % für alle Unfallschäden ist in der Sache unstreitig.
b. Die Klägerin kann von der Beklagten Ersatz der geltend gemachten Mietwagenkosten für insgesamt 22 Tage, mithin in Höhe von weiteren 165,89 EUR verlangen.
(1) Die Beklagte selbst hat zunächst Mietwagenkosten für die Dauer von 11 Tagen zugestanden, nämlich 5 Tage von der Anmietung am 15.11.2023 bis zum Ablauf der Überlegungszeit ab Erhalt des Sachverständigengutachtens sowie weitere 6 Tage Reparaturdauer.
(2) Darüber hinaus kann die Klägerin zudem Ersatz der Mietwagenkosten für weitere 10 Tage verlangen, nämlich für den Zeitraum zwischen Reparaturfreigabe durch die Klägerin am 5.12.2023 und dem tatsächlichen Beginn der Arbeiten in der Werkstatt am 15.12.2023. Dass dieser Zeitraum maßgeblich durch den Umstand verursacht wurde, dass die Werkstatt Ersatzteile zu spät bestellte, fällt im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht der Klägerin zur Last. Vielmehr kann diese auch für diesen Zeitraum Ersatz der Mietwagenkosten verlangen. Verzögerungen, die in einer Werkstatt bei der Behebung des Unfallschadens entstehen, fallen – auch nach der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur – dem Schädiger zur Last, dem es ggf. freisteht, bei der Werkstatt Regress zu nehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2021 - I-1 U 77/20 -, NJW-RR 2021, 1541; OLG Hamm Urteil vom 23.9.2022 - I-7 U 93/21 -, NJW-RR 2023, 313; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber BGB § 249 Rn. 199; MüKo-BGB, § 249 Rn. 449; Grüneberg/Grüneberg BGB, 81. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 37).
(3) Des Weiteren kann die Klägerin Ersatz für einen Tag zwischen dem Ende der Reparaturarbeiten am 21.12.2023 und der Abholung am 22.12.2023 verlangen. Der entsprechende Zeitablauf zwischen Nachricht von der Beendigung der Arbeiten und dem tatsächlichen Abholung erscheinen der Kammer bei üblichem Ablauf der Dinge nicht zu beanstanden, § 287 ZPO.
(4) Ersatz für darüber hinausgehende Zeiträume bis hin zu den insgesamt eingeklagten 37 Tagen kann die Klägerin nicht verlangen. Insbesondere kann die Klägerin nicht Ersatz für den Zeitraum verlangen, der dadurch verstrichen ist, dass die Klägerin auf die "Reparaturfreigabe" durch die Beklagte wartete.
Zwar billigt die einschlägige Rechtsprechung in Einzelfällen den Geschädigten durchaus nach Vorlage des Gutachtens über die Unfallschäden unter Umständen weitere Zeiträume vor Erteilung des Reparaturauftrages an die jeweilige Werkstatt zu. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Geschädigten die Reparaturkosten nicht auf eigene Kosten vorfinanzieren können. Voraussetzung für den Ersatz der dann entstehenden höheren Mietwagenkosten ist aber stets, dass der Geschädigte die Versicherung ausdrücklich darauf hinweist, dass weitere Kosten entstehen, weil der Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. 8. 2011 - 1 U 54/11 -, Juris; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber BGB § 249 Rn. 198: Der Geschädigte muss Reparatur/Ersatzbeschaffung zügig (unverzüglicher Auftrag und schnellstmöglicher Beginn der tatsächlichen Fahrzeugreparatur durchführen. Er hat dazu, wenn er – was in seiner Beweislast liegt – nicht über die nötigen Mittel verfügt, notfalls einen Kredit aufzunehmen; dabei muss er den Schädiger auf fehlende Geldmittel frühzeitig und qualifiziert hinweisen.). An einem derartigen Hinweis der Klägerin an die Beklagte fehlt es vorliegend.
Die Kammer hat dabei auch erwogen, ob die Beklagte dennoch verpflichtet sein könnte, die entstandenen Kosten durch die Wartezeit auf ihre "Freigabe" zu ersetzen, weil die Klägerin und Geschädigte zwar nie darauf hingewiesen hat, dass sie aus eigenen Mitteln keinen Auftrag erteilen kann, die Werkstatt die Beklagte jedoch von Anfang an darauf hingewiesen zu haben scheint, dass dort auf eine "Freigabe" gewartet wird - und die Beklagte dann auch tatsächlich Freigabe erklärt hat ("Sie können mit der Reparatur des Fahrzeuges (…) beginnen, (...)"). Letztlich greifen diese Überlegungen jedoch jedenfalls hier nicht durch, da der klägerische Vortrag hierzu unzureichend ist. Es ist auch nach der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz letztlich weitgehend unklar geblieben, was genau die Werkstatt bei Annahme des Wagens an die Versicherung kommuniziert hat. Damit fehlt es an Tatsachengrundlage für die Annahme einer Ausnahmesituation, die die Klägerin zu dem grundsätzlich gebotenen Warnhinweis an die Beklagte hätte entbinden können.
(5) In der Zusammenschau kann die Klägerin damit von der Beklagten Ersatz von Mietwagenkosten für die Dauer von 22 Tagen verlangen. Hinsichtlich der Höhe schätzt die Kammer den hierfür erforderlichen Betrag auf 1.531,05 EUR. Sie stützt sich dabei auf den durchgängig unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagtenseite, dass der Klägerin zum Zeitpunkt der Anmietung ein entsprechender Preis (974,31 EUR brutto für 14 Tage = 1.541,05 EUR für 22 Tage) – hätte sie denn ihrer Schadensminderungspflicht nachkommend hiernach gefragt – tatsächlich angeboten worden wäre (vgl. Schriftsatz der Beklagtenseite vom 9.9.2024, Bl. 34 d.A.). Abzüglich der tatsächlich gezahlten 1.375,16 EUR (vgl. Bl. 47 d.A.) kann die Klägerin damit im Ergebnis lediglich weitere 165,89 EUR verlangen.
2. Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Zahlung der zuerkannten Verzugszinsen sowie Rechtsanwaltskosten, letztere allerdings nur auf die zuerkannten 165,89 EUR, mithin (1,3 Geschäftsgebühr 66,95 EUR zzgl. Auslagenpauschale 13,39 EUR zzgl. MwSt. 15,26 EUR =) 95,60 EUR.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
4. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.