Rechtsprechung / Landgericht Lüneburg

Landgericht Lüneburg Urteil vom 21.05.2024 – 5 O 315/23

In dem Rechtsstreit

A. B., Am K., H.

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. B., C.

Geschäftszeichen:

gegen

1. K. L., weg , H.

2. H. AG, vertreten durch den Vorstand, B., C.

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen C., straße , H.

Geschäftszeichen:

hat das Landgericht Lüneburg - 5. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht B. als Einzelrichter auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2024 für Recht erkannt:

Tenor

1.

Die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.742,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.1.2023 zu zahlen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3, die Beklagten 1/3.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Hinterbliebenengeld und anteilige Beerdigungskosten.

Der Sohn der Klägerin befand sich am 11.7.2021 gegen 4:33 Uhr stark alkoholisiert auf der Landesstraße 298 außerhalb geschlossener Ortschaften zwischen O. und O.. Er kollidierte mit dem vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist. Der Sohn der Klägerin verstarb noch am Unfallort.

Das gegen den Beklagten zu 1. geführte Strafverfahren - 4302 Js 7030/21 Staatsanwaltschaft L. - wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.200 € eingestellt. In diesem Strafverfahren wurden zuvor Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Die Klägerin verlangt Hinterbliebenengeld mit einer Begehrensvorstellung von 12.000 € sowie 75% der Beerdigungskosten in Höhe von 7.226,16 €, mithin 5.419,62 €.

Sie ist der Auffassung, den Beklagten zu 1. treffe ein Verschulden am Unfall. Zum Unfallzeitpunkt sei es insbesondere schon so hell gewesen, dass der Beklagte zu 1. ihren Sohn hätte sehen können bzw. müssen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Hinterbliebenengeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und zum anderen 5.528,75 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.1.2023.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, infolge des groben Verschuldens des Geschädigten seien sie nicht haftbar. Die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1. gefahrenen Fahrzeugs trete hinter das Verschulden des Sohnes der Klägerin zurück.

Die Kammer hat Beweis erhoben über Unfallhergang und Ergebnis der Obduktion durch Verwertung der im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, § 411a ZPO. Auf den Inhalt dieser Gutachten wird Bezug genommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die Klägerin kann von den Beklagten aus § 844 Abs. 3 BGB zunächst sogenanntes Hinterbliebenengeld verlangen.

a) Voraussetzung des Anspruchs ist, dass der in Anspruch genommene eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Verletzten mit einer bestimmten Verletzungsfolge begangen hat. Dieser müsste also zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung dem Grunde nach einen Anspruch aus der unerlaubten Handlung haben (Palandt/Sprau, 83. Aufl. 2024, § 844 BGB Rn 1a).

Dem Grunde nach haften die Beklagten der Klägerin als Gesamtschuldner nach § 7 Abs. 1 StVG, die Beklagte zu 2. i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Nach § 7 StVG ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Die Ersatzpflicht ist hier auch nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, wonach sie höherer Gewalt als Unfallursache entfällt. Selbst nach dem Vortrag der Beklagten liegen die engen Voraussetzungen der höheren Gewalt nicht vor, weil das Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht unter diesen Begriff fällt.

b) Einwendungen, die sich auf den Anspruch des Verletzten beziehen, können gegen den Anspruch aus § 844 BGB geltend gemacht werden (Palandt/Sprau a.a.O. Rn 1b). Dies gilt insbesondere für den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB, dessen Anwendung nach § 846 BGB ausdrücklich eröffnet ist. Das Mitverschulden des Verletzten ist in Form einer Quote zu berücksichtigen (Oberlandesgericht Koblenz, Urt. v. 31.08.2020, Az.: 12 U 870/20).

(1) Wie bei § 17 StVG ist im Rahmen der Abwägung zunächst die konkrete Betriebsgefahr des beteiligten Kraftfahrzeugs zu ermitteln. Diese wird zum einen von objektiven Umständen wie der Größe, dem Gewicht und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs in Relation zu den Straßen- und Witterungsverhältnissen sowie des Zustands seiner Sicherungseinrichtungen bestimmt. Daneben kommt es auf die Eignung und das Verhalten des Fahrers an, die die Gefährlichkeit des Fahrzeugs in der Unfallsituation entscheidend beeinflusst haben können. Auf Seiten des Verletzten sind dann alle Verursachungsbeiträge unter dem Gesichtspunkt seines Mitverschuldens zu überprüfen. Die Frage ist, ob sich der Verletzte seinerseits einen Verstoß gegen geltende Verkehrsregeln hat zu Schulden kommen lassen oder gegen seine Obliegenheit, sich in zumutbarer Weise vor Schaden zu bewahren, verstoßen hat (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 33).

(2) Die Beweislast für das Verschulden des Geschädigten und dessen Ursächlichkeit trägt der Ersatzpflichtige (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 254 BGB Rn 72). Da den Fußgänger im Gegensatz zu dem Kraftfahrer keine Gefährdungshaftung trifft, darf der Ersatzanspruch des Fußgängers gemäß § 9 StVG, § 254 BGB nur dann gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Fußgängers trifft dabei den Kraftfahrer (BGH, Beschluss vom 19. August 2014 - VI ZR 308/13 -, juris).

(3) Die Kammer legt bei der Würdigung des Sachverhalts zunächst die Ausführungen des Sachverständigen K. zugrunde, gegen dessen Feststellungen mit Ausnahme der Frage der Tageshelligkeit inhaltlich keine Einwendungen erhoben wurden. Zunächst hat der Sachverständige festgestellt, dass der Beklagte zu 1. bei der Fahrt das Abblendlicht eingeschaltet hatte (S. 10 des Sachverständigengutachtens vom 27.7.2021). Hingegen geht der Sachverständige zutreffend davon aus, dass der Geschädigte das Unfallgeschehen hätte vermeiden können, wenn sich dieser aufgrund des bei eingeschalteten Abblendlichts herannahenden PKW des Beklagten zu 1. nicht im Fahrbereich der L 298 aufgehalten hätte. Der Sachverständige hat weiter die gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten mit ca. 50 - 73 km/h ermittelt und geht von einer Vermeidbarkeitsgeschwindigkeit von ca. 47 - 54 km/h aus. Unstreitig ist am Unfallort eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h angeordnet. Die Kammer geht anhand der in der Strafakte befindlichen Lichtbilder, auf welche der Sachverständige in seinem Gutachten Bezug genommen hat, davon aus, dass der Geschädigte infolge seines Bekleidungszustandes nicht deutlich sichtbar war (S. 18 des Sachverständigengutachtens). Weiter ist als Tatsachengrundlage zu berücksichtigen, dass die Straße, auf der sich der Unfall ereignete, langgestreckt und daher gut einsehbar war. Die Kammer geht anhand des Obduktionsprotokolls (dort S. 29) und der weiteren vom Sachverständigen festgestellten Unfallspuren davon aus, dass der Geschädigte die Fahrbahn von links nach rechts überquert hat (so auch S. 21 des Unfallrekonstruktionsgutachtens). Die Kammer geht mit der Klägerin von einer Ausleuchtung der Unfallstelle durch eine Straßenlaterne aus. Dieser Vortrag wurde von den Beklagten schon nicht hinreichend bestritten. Die Beklagten führen in der Klagerwiderung lediglich pauschal aus, dass Behauptungen und Vorwürfe der Klägerin zu Lasten der Beklagten bestritten werde. Zur Straßenbeleuchtung verhält sich der Beklagtenvortrag nicht. Die Kammer hat den Beklagten zu 1. auch zu dieser Frage angehört. Der Beklagte zu 1. räumte ein, dass vor Ort Straßenbeleuchtung vorhanden war. Ob diese eingeschaltet war oder nicht könne er nicht sagen. Die Kammer sieht dies nicht als hinreichendes Bestreiten ab, weshalb zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass eine hinreichende Beleuchtung vorhanden war. Soweit die Klägerin rügt, der Sachverständige sei unzutreffend von Dunkelheit zum Zeitpunkt der Kollision ausgegangen, entspricht dies nicht den Tatsachen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten angegeben, die Dämmerung habe um 4:21 Uhr begonnen, die Dämmerung habe eingesetzt. Daraus kann nicht hergeleitet werden, der Sachverständige sei von Dunkelheit zum Zeitpunkt der Kollision ausgegangen. Im Übrigen kommt es auf die exakte Helligkeit zum Unfallzeitpunkt nicht an, denn die Klägerin hat ja selbst vorgetragen, dass der Unfallort durch die Straßenlaterne beleuchtet wurde. Zugunsten der Klägerin ist daher von einer entsprechenden Sichtbarkeit des Geschädigten auszugehen. Daher bedarf es auch keiner Einholung eines "Lichtgutachtens".

(4) Sind die Verursachungsbeiträge geklärt, müssen sie gewichtet und im Verhältnis zueinander abgewogen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen dieser Abwägung entscheidend darauf abzustellen, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Erst in zweiter Linie komme es auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens an, das nur ein Faktor innerhalb der Abwägung ist (Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 9 StVG (Stand: 01.12.2021), Rn. 39 m.w.N.)

(a) Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Kraftfahrzeug und einem betrunkenen Geschädigten, der sich verkehrswidrig auf einer Straße aufhält, sich eine Alleinhaftung des Fußgängers ergeben kann (zu alledem Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 14. Aufl. 2015 Rn 426 ff. m.w.N.). Das Verhalten des Geschädigten hat hier den Schadenseintritt in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht. Der Geschädigte hat sich in einem erheblichen Maße verkehrswidrig verhalten, als er die Straße überquerte, ohne auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1. zu achten, der sich verkehrsordnungsgemäß verhalten hat. Soweit der Geschädigte stark alkoholisiert gewesen ist, kann das Verschulden nicht als gemindert bewertet werden, weil er sich selbst in diesen Zustand versetzt hat.

(b) Dass den Fahrer am Verkehrsunfall treffende Verschulden ist als gering zu bewerten. Der einzige Verschuldensvorwurf, der ihm gemacht werden kann, besteht darin, dass er in Kenntnis eines am Fahrbahnrand befindlichen Fußweges seine Geschwindigkeit nicht derart reduziert hat, dass ein Bremsvorgang bei Fußgängern, welche unvorhergesehen die Straße überqueren, zu lang gewesen ist. Ein Fahrzeugführer muss letztlich auch mit unvermuteten Hindernissen rechnen. Für ein geringeres Verschulden des Beklagten zu 1. in diesem Zusammenhang spricht, dass sich der Unfallort zwischen zwei Orten befand, mithin nicht mit Verkehr etwa aus Gaststätten oder Diskotheken zu rechnen war und auch zum Unfallzeitpunkt nur mit wenig Verkehr zu rechnen gewesen ist.

Unter Berücksichtigung aller Umstände geht die Kammer von einem überwiegenden Verschulden des Verletzten am Unfall aus, weshalb eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin vorzunehmen ist.

c) Ohne den Mitverschuldenseinwand kann die Klägerin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 € verlangen. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB bildet eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eigentlich nur eine unmittelbar geschädigte Person einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz hat (BeckOK BGB/Spindler, 57. Edition 01.02.2021, BGB § 844 Rn. 1). Dieser Grundsatz führte vor der Einführung des § 844 Abs. 3 BGB im Todesfall des unmittelbar Geschädigten zu einer Lücke im deutschen Schadensrecht. Die Hinterbliebenen konnten nur den Anspruch des Geschädigten selbst erben oder mussten einen eigenen Schockschaden im Sinne einer medizinischen Gesundheitsstörung erleiden. Bei vererbten Ansprüchen gilt als Maßstab aber nur das Leid, welches der Geschädigte selbst vor seinem Ableben erfahren hat, sodass hohe Schmerzensgeldansprüche bei einer kurzen Leidenszeit nicht gerechtfertigt sein können (Münchener Kommentar zum BGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 844 Rn. 3; BGH, Urteil vom 12.05.1998 - VI ZR 182/97, NJW 1998, 2741; BGH, Urteil vom 11.05.1971 - VI ZR 78/70, NJW 1971, 1883). Mit dem Gesetz zur Einführung eines Anspruches auf Hinterbliebenengeld vom 17.07.2017 wird nun den Angehörigen ein eigener Anspruch auf Immaterialschadensersatz eingeräumt, sodass sie einen Geldbetrag aufgrund ihres eigenen erlittenen Leids wegen Verlusts der geliebten Person verlangen können.

Die Klägerin hat durch den Tod ihres Sohnes kein für die Umstände derart außergewöhnliches Leid erfahren, dass es einen höheren als den im Regelfall gezahlten Betrag rechtfertigen könnte. Das Hinterbliebenengeld dient nicht dem Ausgleich oder dem Ersatz des verlorenen menschlichen Lebens, da dieses Ziel durch Leistung materieller Güter kaum erreicht werden könnte. Es soll auch keine Kompensation wirtschaftlicher Nachteile darstellen, sondern vielmehr die seelischen Beeinträchtigungen infolge des Verlusts eines geliebten Menschen entschädigen und damit eine gewisse Genugtuung bieten (Münchener Kommentar zum BGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 844 Rn. 6, Rn.105; Wagner "Schadensersatz in Todesfällen - das neue Hinterbliebenengeld" NJW 2017, 2641; Burmann/Jahnke "Hinterbliebenengeld - Viele Fragen und etliche Antworten" NZV 2017, 401). Die Höhe der Geldentschädigung muss dabei im Sinne der §§ 253 Abs. 2 BGB, 287 ZPO durch Gericht geschätzt werden und sich in die aufgrund anderer immaterieller Beeinträchtigungen gewährten Summen einfügen (Liborius "Näheverhältnis und angemessene Höhe beim Hinterbliebenengeld", NJW - Spezial 2021, 9). Für die Schätzung kommt es maßgeblich auf die Qualität und Intensität der Beziehung zu dem Verstorbenen sowie auf die durch den Verlust verursachten Folgen an. Dabei kann sich an Faktoren wie dem Zusammenleben oder der Häufigkeit des Kontakts orientiert werden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Hinterbliebenen sollen keinen Einfluss auf die Bemessung der seelischen Schmerzen haben (BeckOK BGB/Spindler, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 844 Rn. 46; Jaeger, Gesetz zur Einführung eines Anspruchs auf Hinterbliebenengeld, VersR 2017, 1041). Nach der Gesetzesbegründung soll die Höhe der Entschädigung im Durchschnitt 10.000 € betragen und sich nach den Schmerzensgeldbeträgen für Schockschäden richten (OLG Koblenz Urteil vom 21.12.2020 - 12 U 711/20, LSK 2020, 375050; BT-Drucks. 18/11397, S. 11; OLG Schleswig, Urteil vom 23.02.2021 - 7 U 149/20, BeckRS 2021, 2588). Das dafür nötige besondere persönliche Näheverhältnis wird für die Mutter des Verstorbenen vermutet. Für ein höheres als das im Durchschnitt vorgesehene Hinterbliebenengeld bedarf es allerdings auch einer außergewöhnlich heftigen Trauerreaktion.

Die Trauer der Klägerin rechtfertigt keine höhere Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von 10.000 €. Sie gibt an, seit dem Unfall ihres Sohnes in Behandlung zu sein. Sie befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung, deren Wirkungen erst noch abzuwarten sind. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin ein gutes Verhältnis zu ihrem Sohn hatte. Mit der Gewährung eines Anspruchs nach § 844 Abs. 3 BGB wurde auch berücksichtigt, dass nahe Angehörigenverhältnisse ein besonderes seelisches Leid im Todesfalle auslösen, welches eine Zahlung überhaupt erst rechtfertigt. Der Sohn hat noch zu Hause wieder bei seinen Eltern gelebt, sodass regelmäßige Kontakte allein keine außergewöhnliche Beziehung begründen können. Eine über die übliche Mutter-Sohn-Beziehung hinausgehende Verbindung innerhalb einer funktionieren Familie ist für die Kammer nicht erkennbar. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit Angehörigen von Unfallopfern kann ein höheres Hinterbliebenengeld nicht zuerkannt werden.

2. Die Klägerin kann zudem nach dem oben Stehenden nach § 844 Abs. 1 BGB die Kosten der Beerdigung erstattet verlangen, gegen deren Entstehung und Höhe keine Einwendungen erhoben wurden.

Damit kann die Klägerin von den Beklagten insgesamt ein Drittel von 17.226,16 €, mithin 5.742,05 € verlangen.

Die Verzinsung beruht auf Verzug nach endgültiger Ablehnung der Beklagten, Zahlung leisten zu wollen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

Hinweis:

Verkündet am 21.05.2024

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