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Landgericht Lüneburg Urteil vom 25.09.2024 – 111 KLs 5/23
ECLI:DE:LGLUENE:2024:0925.111KLS5.23.00
In der Strafsache
gegen
P. J. G.,
geboren am XX.XX.1987 in H.-U.,
wohnhaft
Staatsangehörigkeit: deutsch,
wegen Handeltreibens mit Cannabis u.a.
hat das Landgericht Lüneburg - 11. große Strafkammer - in den öffentlichen Sitzungen vom 10., 16., 18. und 25.09.2024, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Landgericht P.
als Vorsitzende
Richter am Landgericht M.
als beisitzender Richter
A. M. H.
S. H.
als Schöffen
Staatsanwalt S.
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt D., H.,
Rechtsanwalt K., H.,
als Verteidiger
Justizangestellte B.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
am 25.09.2024 für Recht erkannt:
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 102.750 € wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang seiner Verurteilung. Soweit er freigesprochen wurde, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 und 5 StPO)
Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung, § 257c StPO
I.
Der heute 36-jährige Angeklagte wuchs bei seinen Eltern mit einem Bruder und zwei Halbbzw. Stiefgeschwistern in bürgerlichen Verhältnissen in L. im Norden H. auf. Sein Vater war Gymnasiallehrer, seine Mutter kaufmännische Angestellte.
Nach Erlangung des Fachabiturs machte er ein Freiwilliges Soziales Jahr im Bereich Pflege. Eine anschließende Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann brach er nach eineinhalb Jahren ab. Hiernach war er als freier Mitarbeiter in einer Werbeagentur tätig. Im Jahre 2014 schloss er eine Ausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien ab und wurde im Anschluss von einem Unternehmen der Firmengruppe seines Ausbildungsbetriebs übernommen. Derzeit arbeitet er als Key-Account-Manager bei einem weiteren Unternehmen dieser Firmengruppe und verdient monatlich 2.035 € netto.
Der unbestrafte Angeklagte ist seit einem Jahr verlobt. Er lebt nach wie vor in H.
II.
Der Angeklagte war mit dem gesondert verfolgten ebenfalls in H. wohnhaften E. S. befreundet. Dieser bezog von einer Gruppierung um den gesondert verfolgten K. S., welche im Jahre 2020 erhebliche Mengen Cannabis aus dem spanischen P. G. auf dem Landweg nach Norddeutschland schmuggelte und aus einer Lagerhalle in W. heraus verteilte, wiederholt im dreistelligen Kilogramm Bereich Marihuana und Haschisch.
Die Kommunikation im Zusammenhang mit diesen Taten erfolgte vornehmlich über sogenannte Encrochat-Handys.
Der Angeklagte, der ein Encrochat-Handy mit dem Benutzernamen "playreal", ab dem 08.06.2020 "realtoreal" nutzte, erwarb aus Anlass von zwei Lieferungen an den S. jeweils 12 kg Marihuana, um diese auf eigene Rechnung an eigene Abnehmer zu verkaufen und sich hierbei eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Bei einer Auslieferungsfahrt belieferte er dabei einen weiteren Abnehmer mit Amphetamin, das er aus einer anderen unbekannten Quelle bezogen hatte. Teilweise unterstützte der Angeklagte auch das Handeltreiben seines Freundes S. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
1. Am 04.04.2020 kam eine Lieferung aus Sp. in W. an, von der etwa 100 Kilogramm Marihuana sowie 25 Kilogramm Haschisch für S. bestimmt waren.
Der Angeklagte, S. und der unbekannt gebliebene Transporter-Fahrer des S., der Encrochat-Nutzer "powerfulranger" (nachfolgend "powerfulranger" genannt), fuhren am Nachmittag gegen 15:30 Uhr getrennt in drei Fahrzeugen nach W., um dort von der Gruppierung um Si. das für den gesondert verfolgten S. bestimmte Cannabis zu erwerben und abzutransportieren. Gegen 17:04 Uhr trafen der Angeklagte, S. und "powerfulranger" auf dem Parkplatz der Firma E., R. 11, W., ein, wo das Cannabis durch einen unbekannten Fahrer des gesondert verfolgten Si. absprachegemäß übergeben und in den Transporter des "powerfulranger" geladen wurde. Anschließend traten der Angeklagte, S. und "powerfulranger" die Rückreise nach H. an, wo sie gegen 19:24 Uhr eintrafen, wobei S. und der Angeklagte mit ihren Fahrzeugen während der Rückfahrt als sogenannte "Scout" bzw. "Nachhut" den mit insgesamt 125 Kilogramm Cannabis beladenen Transporter des "powerfulranger" vor Polizeikontrollen absicherten. Hierdurch wollte der Angeklagte seinen Freund, den gesondert verfolgten S., und dessen Betäubungsmittelhandel unterstützen.
Von dem nach H. verbrachten Cannabis erwarb der Angeklagte 12 kg Marihuana, davon 5 kg mutmaßlich etwas geringerer Qualität (von den Beteiligten als "komische Pakete" bezeichnet) sowie weitere 7 kg, welche er in der Folge vollständig an unbekannt gebliebene Abnehmer weiterveräußerte.
Einen der Abnehmer belieferte der Angeklagte hierbei am frühen Abend des 05.04.2020 zusammen mit seinem unbekannt gebliebenen Fahrer, dem Encrochat-Nutzer "litferret", wobei der Angeklagte als "Scout" mit seinem Auto vorneweg zum T. Strand an der Ostsee fuhr. Im Anschluss fuhren beide nach W., wo der Angeklagte 1 kg Amphetamin an einen unbekannten Abnehmer verkaufte.
2. Am 25.04.2020 erhielt der gesondert verfolgte S. 50 kg Marihuana und 30 kg Haschisch einer weiteren Lieferung Cannabis aus Sp. Ohne sich diesmal am Transport von W. nach H. zu beteiligen, erwarb der Angeklagte auf Kommission wiederum 12 kg Marihuana von dem gesondert verfolgten S. und verkaufte diese nachfolgend auf eigene Rechnung an unbekannt gebliebene Abnehmer.
3. Am 10.05.2020 aus Anlass einer weiteren Lieferung für seinen Freund, den gesondert verfolgten S., fuhr der Angeklagte erneut mit nach W., um auf dem Rückweg nach H. den mit 145 kg Marihuana Cannabis beladenen Transporter des "powerfulranger" vor Polizeikontrollen abzusichern. Hierdurch wollte der Angeklagte seinen Freund S. und dessen Cannabishandel unterstützen, sich aber auch seinen Freund als Lieferanten erhalten. Von der Lieferung nahm der Angeklagte nichts ab, ebenso wenig erhielt etwas für seine Tätigkeit.
4. Im Zusammenhang mit einer weiteren für den 30.05.2020 angekündigten und tatsächlich auch an diesem Tag in W. angekommenen Lieferung von 160 kg Cannabis für den gesondert verfolgten S. erklärte sich der Angeklagte am 29.05.2020 zu ernsthaften Vermittlungsbemühungen für diesen bereit, indem er in einer Encrochat Kommunikation auf die Aufforderung des S. "Check mal bitte Athlet ab / War da nicht irgendjemand in L. der viel macht" erwiderte: "Okkkk chevek Ich bro / Genau der eine Kollege ist da gut vernetzt / Stanni oder auch Hase? / Sag dem Athleten jetzt bevsheis" und hierdurch zum Ausdruck brachte, dass er dem gesondert verfolgten S. bei dem Verkauf des erwarteten Cannabis helfen würde, wobei es ihm auch dabei auch darum ging, sich seinen Freund als Lieferanten zu erhalten. Tatsächliche Absatzbemühungen ließen sich hingegen nicht sicher feststellen.
Aus den Verkäufen aus den Taten zu 1. und 2. hat der Angeklagte zumindest Einnahmen in Höhe von 102.750 € erzielt.
Im Rahmen der insbesondere aufgrund von Erkenntnissen aus der Auswertung von Encrochat-Daten geführten Ermittlungen wurde zunächst fälschlicherweise ein Freund des Angeklagten, der C. E., als Encrochat-Nutzer "playreal" identifiziert. C. E., der bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und in H., aber auch in T. S. aufhältig war, kam im Februar 2022 in Untersuchungshaft und ihm wurde wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Prozess vor dem Landgericht Lüneburg gemacht. Kurz vor Ende jenes Verfahrens meldete sich der Angeklagte von sich aus bei der Staatsanwaltschaft und sagte schließlich vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg als Zeuge aus, dass er der Encrochat-Nutzer "playreal" und "realtoreal" gewesen sei, C. E. das Handy nie genutzt habe und auch nie unter dem Nutzernamen "playreal" aufgetreten sei. Daraufhin wurde E. mit Urteil vom 21.09.2022 freigesprochen. Hierdurch verhinderte der Angeklagte die Verurteilung eines jedenfalls in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen Taten Unschuldigen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe. Der Name des Angeklagten war bis zu diesem Zeitpunkt nur insoweit aktenkundig gewesen, als dass E. dessen Anschrift gegenüber der Bewährungshilfe als seinen Aufenthalt benannt hatte.
III.
Die Feststellungen beruhen auf dem weitgehenden Geständnis des Angeklagten sowie auf den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln, insbesondere den im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Encrochats.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Handeltreiben mit Amphetamin, Tat zu 1., zu dem der Angeklagte sich nicht eingelassen hat, beruhen auf den eingeführten Encrochats. Soweit der Angeklagte sich hinsichtlich der Tat zu 2. dahingehend eingelassen hat, dass das aus der ersten Lieferung herrührende Cannabis zum Zeitpunkt der Lieferung der Tat zu 2. noch nicht vollständig verkauft gewesen sei, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen.
IV.
Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit (§ 52 StGB) mit unerlaubtem Handeltreiben mit Cannabis im besonders schweren Fall gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG (gewerbsmäßig und in nicht geringer Menge) in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis im besonders schweren Fall gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG, 27 StGB (Tat zu 1.), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis im besonders schweren Fall gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG (Tat zu 2.) und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Cannabis im besonders schweren Fall gemäß §§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 4 KCanG (in nicht geringer Menge), 27 StGB in 2 Fällen (Taten zu 3. und 4) schuldig gemacht.
Bei der Tat zu 1. stehen sämtliche verwirklichten Delikte in Tateinheit, da bei der Auslieferungsfahrt von 3 kg Cannabis zu dem Abnehmer an die Ostsee, welche aus der Lieferung an S. herrührten, bei deren Transport nach H. der Angeklagte Hilfe geleistet hatte, gleichzeitig auch das für den Abnehmer in Wi. bestimmte 1 kg Amphetamin transportiert wurde.
V.
Bei der Bestimmung des Strafrahmens ist die Kammer hinsichtlich der Tat zu 1. vom Strafrahmen des (tateinheitlich verwirklichten) § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen, im Übrigen hat die Kammer unter Berücksichtigung der gemäß § 2 Abs. 3 StGB anzuwendenden Vorschriften des Konsumcannabisgesetztes den Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG zugrunde gelegt und bei den Taten zu 3. und 4. die gemäß § 27 StGB gebotenen Milderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer die außergewöhnlichen Umstände des Verfahrens berücksichtigt, wobei insbesondere das weitgehende Geständnis des Angeklagten strafmildernd zu werten war. Dieses und die Angaben des Angeklagten in dem Verfahren gegen E. haben letztlich trotz der erheblichen Mengen an Cannabis die Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe ermöglicht, da der Angeklagte zuvor nicht ansatzsweise verdächtigt worden war, sondern er sich erst selbst in den Fokus der Ermittlungen gebracht hat, und durch seine Aussage eine Verurteilung eines insoweit Unschuldigen verhindert wurde. Selbst wenn ein entsprechendes Vorgehen möglicherweise zuvor mit dem E. für den Fall einer drohenden Verurteilung abgesprochen gewesen sein sollte, musste dem Angeklagten vor dem Hintergrund des seinerzeitigen Strafrahmens des Betäubungsmittelgesetzes von 5 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bei seiner Aussage bewusst gewesen sein, dass ihm für jeden Fall des dem E. zur Last gelegten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine erhebliche Freiheitsstrafe ohne realistische Bewährungschance drohte. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zudem den Zeitablauf und die Tatsache, dass er 2 Jahre lang unter dem Damoklesschwert einer Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe stand, gewertet.
Die Kammer hat auf folgende Einzel(freiheits)strafen erkannt:
Tat zu 1.1 Jahr 6 Monate
Tat zu 2.1 Jahr
Tat zu 3.9 Monate
Tat zu 4.6 Monate
VI.
VII.
Soweit ihm mit Ziffer 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hannover vom 21.03.2023 eine weitere (Banden -) Tat des Handeltreibens mit Cannabis im Zusammenhang mit einer Lieferung an den Angeklagten S. von mindestens 55 kg Marihuana am 24.05.2020 zur Last gelegt wurde, war der Angeklagte aus tatsächlichen freizusprechen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat in Abrede gestellt. Encrochats oder sonstige Beweismittel als Grundlage für eine Verurteilung waren nicht vorhanden.
VIII.
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