Rechtsprechung / Landgericht Lüneburg
Landgericht Lüneburg Grundurteil vom 08.01.2025 – 2 O 111/24
ECLI:DE:LGLUENE:2025:0108.2O111.24.00
Tenor
1.
Der von den Klägern gegen den Beklagten geltend gemachte Klaganspruch zu 1.) ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Kläger begehren Schadensersatz wegen behaupteter Amtspflichtverletzung des Beklagten als Notar.
Der Kläger und die am XXX verstorbene H. E. S., an deren Stelle im Prozessverlauf die Klägerin zu 2.) als Erbengemeinschaft getreten ist, sind Geschwister des am 2019 verstorbenen H. L. (im folgenden "Erblasser"), der unverheiratet und kinderlos war.
Der Erblasser hatte am 21.11.1991 einen von dem Beklagten als Notar beurkundeten notariellen Erbvertrag mit seiner damaligen Lebensgefährtin, Frau I. W., geschlossen. In dem Erbvertrag, der einen Rücktrittsvorbehalt enthielt, hatte der Erblasser Frau W. zu seiner alleinigen Vorerbin eingesetzt. Für die weiteren Einzelheiten des Erbvertrages vom 21.11.1991 wird auf diesen (Anlage K 1, Bl. 9 ff. d. eA.) Bezug genommen. Am 31.05.2000 hatte der Erblasser mit ebenfalls von dem Beklagten beurkundeter notarieller Erklärung den Rücktritt vom Erbvertrag erklärt und den Beklagten mit der Zustellung der Rücktrittserklärung an Frau W. beauftragt. Auf der Rücktrittserklärung ist am Ende vermerkt, dass Frau W. unter der Anschrift L. Str. 76, G. eine Ausfertigung erteilt worden sei. Für die weiteren Einzelheiten der Rücktrittserklärung wird auf diese (Anlage K 2, Bl. 14 ff. d. eA.) Bezug genommen.
Nach dem Tod des Erblassers beanspruchte Frau W. auf der Grundlage des Erbvertrages vom 21.11.1991 das alleinige Erbe und machte im Rahmen des bei dem Amtsgericht Hamburg-Harburg auf Betreiben des Klägers zu 1.) und seiner Schwester betriebenen Nachlassverfahrens über die Erteilung eines Erbscheins geltend, sie habe die Rücktrittserklärung vom 31.05.2000 nicht erhalten. Mit Schreiben vom 20.08.2020 (Anlage K 4, Bl. 21 d. eA.) teilte der Beklagte mit, ihm liege leider kein Nachweis über die erfolgte Zustellung vor, aus seiner elektronische Handakte ergebe sich jedoch, dass die Urkunde am 29.06.2000 an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem Amtsgericht G. mit der Bitte um Zustellung an Frau W., L. Str. 76, G. gesandt worden sei. Mit Schreiben vom 11.09.2020 (Anlage K 5, Bl. 22 d. eA.) erklärte der Notariatsverwalter des Beklagten, dass eine Zustellungsurkunde über die Zustellung in der Urkundensammlung, die er als Notariatsverwalter des Beklagten übernommen habe, nicht auffindbar sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 20.11.2020 wurde der Erbscheinsantrag der Kläger zurückgewiesen mit der Begründung, dass eine Zustellungsurkunde nicht vorgelegt worden sei und damit der Zugang der Rücktrittserklärung nicht positiv habe festgestellt werden können. Am 27.08.2021 beantragten der Kläger zu 1) und seine Schwester erneut die Erteilung eines Erbscheins. Mit Schreiben vom 23.11.2021 legte Frau W. eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister vor, aus welcher sich ergibt, dass sie unter der von dem Beklagten verwendeten Anschrift L. Str. 76, G. zum Zeitpunkt der vermeintlichen Zustellung nicht wohnhaft war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Nachlassgericht vom 22.08.2022 bekundete der Beklagte im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme, er habe keine Erinnerung mehr an eine Zustellungsbescheinigung, die ihm vorgelegen haben müsse, der Verbleib des Originals dieser Urkunde sei ihm nicht bekannt. Für die Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll des Nachlassgerichts vom 22.08.2022 Bezug genommen (Anl. K 6, Bl. 23 ff. d. eA.). Mit Beschluss vom 26.10.2022 wies das Amtsgericht Hamburg-Harburg auch den weiteren Erbscheinsantrag der Kläger zurück mit der Begründung, eine Zustellung der Rücktrittsurkunde an Frau W. sei nicht positiv feststellbar, zumal diese unter der in der Rücktrittsurkunde angegeben Andresse im Zeitpunkt der vermeintlichen Zustellung nicht wohnhaft gewesen sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Im Zusammenhang mit den Erbscheinsverfahren sind den Klägern Kosten in Höhe von insgesamt 17.990,04 € entstanden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.11.2023 wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 08.12.2023 erfolglos zur Zahlung von 98.524,68 € aufgefordert. Mit Schreiben vom 18.12.2023 erklärte der Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass er insoweit bis zum 31.03.2024 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichte.
Die Kläger behaupten, die Rücktrittserklärung des Erblassers vom 31.05.2000 sei Frau W. amtspflichtwidrig nicht zugestellt worden. Sie sind der Auffassung, dass, selbst wenn eine Zustellung von dem Beklagten veranlasst worden sein sollte, es jedenfalls eine Amtspflichtverletzung darstelle, dass er den Zustellnachweis nicht aufbewahrt habe. Die Kläger behaupten, ihnen sei ein Schaden in Höhe des ihnen nach dem Erblasser entgangenen Erbes entstanden. Zum Nachlass hätten ein Postbankguthaben in Höhe von 72.240,10 € (Stand 04.02.2020), ein Bausparguthaben in Höhe von 16.442,40 € (Stand 31.12.2018) und ein Pkw (Opel Astra, Erstzulassung 2009, Erwerb durch den Erblasser im April 2019 für 5.500,00 €) mit einem Wert von 4.000,00 € gehört. Nachlassverbindlichkeiten hätten in Höhe von rund 8.000,00 € bestanden, so dass ein Betrag von 85.000,00 € verbleibe. Ansprüche gegen den Beklagten seien nicht verjährt, die Klage sei in unverjährter Zeit erhoben, jedenfalls könne sich der Beklagte wegen des abgegebenen Verjährungsverzichts auf diese nicht berufen.
Die Kläger beantragen mit ihrer dem Beklagten am 16.05.2024 zugestellten Klage,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 102.990,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 85.000,00 Euro seit 21.11.2020 und aus einem Betrag von 17.990,04 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 3.174,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe die Rücktrittserklärung an Frau W. übersandt und mit Schreiben vom 07.08.2000 (Anlage B 1, Bl. 101 d. eA.) dies gegenüber dem Erblasser bestätigt und diesem mit der 2. Ausfertigung des Rücktritts auch die Zustellbescheinigung für seine Unterlagen zugesandt. Dieser habe zu keinem Zeitpunkt bzgl. der Zustellung der Rücktrittserklärung Nachfrage gehalten. Dazu sei er jedoch nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BNotO i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB, so die Ansicht des Beklagten, verpflichtet gewesen. Ferner ist er der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch der Kläger sei wegen unterlassener Rechtsmittel ausgeschlossen. Jedenfalls aber sei der Anspruch verjährt, nachdem die Kläger bereits seit 2020 Kenntnis davon gehabt hätten, dass ein Nachweis über die Zustellung der Rücktrittserklärung nicht vorliege. Die den Erbfall betreffenden Umstände sowie den von den Klägern behaupteten Schaden bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen.
Ergänzend für das Parteivorbringen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist hinsichtlich des Klagantrags zu 1.) begründet, insoweit aber noch nicht entscheidungsreif. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Kläger haben gegen den Beklagten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO einen Anspruch auf Schadensersatz.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO hat der Notar, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, diesen den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat schuldhaft eine Amtspflicht verletzt (dazu a.), welche ihm auch gegenüber den Klägern oblag (dazu b). Die Regelungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 BNotO stehen der Geltendmachung der klägerischen Ansprüche nicht entgegen (dazu c.). Auf die Einrede der Berufung kann sich der Beklagte nicht berufen (dazu d.). Den Klägern ist durch die Amtspflichtverletzung des Beklagten ein ersatzfähiger Schaden entstanden, dessen Höhe jedoch noch nicht entscheidungsreif ist (dazu e.).
a) Dem Beklagten fällt eine Amtspflichtverletzung zur Last, indem er seine ihm bei dem Vollzug der Rücktrittserklärung des Erblassers vom 31.05.2000 obliegende Amtspflicht in doppelter Hinsicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Es kann zum einen nicht festgestellt werden, dass der Beklagte hinreichend Sorge dafür getragen hat, dass die Rücktrittserklärung vom 31.05.2000 der durch den Erbvertrag vom 21.11.1991 begünstigten Frau W. tatsächlich zugegangen ist. Zum anderen ist ihm jedenfalls eine Pflichtverletzung dahin vorzuwerfen, dass er einen diesbezüglichen Zustellnachweis nicht so aufbewahrt hat, dass ein Nachweis über den Zugang der Rücktrittserklärung geführt werden kann.
aa) Der Beklagte hat die ihm bei dem Vollzug der Rücktrittserklärung des Erblassers vom 31.05.2000 obliegende Amtspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Gemäß § 2293 BGB kann der Erblasser von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat. Gemäß § 2296 Abs. 2 BGB erfolgt der Rücktritt durch notariell zu beurkundende Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden. Das Erfordernis der notariellen Beurkundung ist vorliegend zwar in Form der von dem Beklagten notariell beurkundeten Rücktrittserklärung vom 31.05.2000 erfüllt. Jedoch ist nicht feststellbar, dass der Rücktritt auch gegenüber der durch den Erbvertrag vom 21.11.1991 begünstigten Frau W. erklärt und damit wirksam worden ist. Bei der Rücktrittserklärung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchen sie ihm zugeht (§ 130 BGB). Sie gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist (§ 132 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein solcher Zugang ist nicht feststellbar.
Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, aus seinem an den Erblasser gerichteten Schreiben vom 07.08.2000 ergebe sich, dass er eine Ausfertigung der Rücktrittserklärung an die Gerichtsvollzieherstelle des Amtsgerichts Geesthacht gesandt habe mit einem Zustellungsersuchen, ist festzustellen, dass in diesem Schreiben zwar eine Zustellungsbescheinigung und eine Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin für die Zustellung erwähnt werden. Das Schreiben vom 07.08.2000 enthält jedoch allenfalls Indizien, die vielleicht dafürsprechen mögen, dass eine Zustellung der Rücktrittserklärung an Frau W. erfolgt ist. Beweis dafür erbringt das Schreiben vom 07.08.2000 indessen jedenfalls schon deshalb nicht, weil Frau W. ausweislich einer von ihr vorgelegten erweiterten Melderegisterauskunft unter der Adresse unter der Anschrift L.-Str. 76, G., an die die Rücktrittserklärung zugestellt worden sein soll, zur fraglichen Zeit nicht gewohnt hat.
Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, er könne anhand seiner elektronischen Handakten nachvollziehen, dass er einen Zustellauftrag an die Gerichtsvollzieherstelle des Amtsgerichts G. geschickt habe, ist auch dies unbehelflich, weil zum einen der Zustellauftrag auf eine Zustellung an einer Anschrift, an der Frau W. zur fraglichen Zeit nicht gewohnt hat, gerichtet gewesen wäre und zum anderen nicht feststellbar ist, ob dieser Zustellauftrag tatsächlich bei dem Amtsgericht G auch eingegangen und zur entsprechenden Veranlassung weitergeleitet worden ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit der an die Gerichtsvollzieherstelle gerichteten Weisung, eine Ausfertigung der Rücktrittserklärung zuzustellen, nicht alles getan hat, was ihm oblegen hat. Der Beklagte hatte es ausweislich der bei ihm notariell beurkundeten Rücktrittserklärung des Erblassers übernommen, eine Ausfertigung der Rücktrittserklärung zuzustellen. Sein Auftrag beschränkte sich also nicht darauf, der Gerichtsvollzieherstelle eine entsprechende Weisung zu geben, sondern er trug die Verantwortung dafür, dass eine Ausfertigung auch wirklich zugestellt würde (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.1959 - III ZR 112/58 - Rn. 11, zit. n. juris). Damit war der Beklagte verpflichtet zu überwachen, ob der an den Gerichtsvollzieher erteilte Auftrag auch ausgeführt wird. Dafür, ob er diese Kontrolle tatsächlich durchgeführt hat, hat der Beklagte - in Ermangelung einer Zustellungsbescheinigung - einen Nachweis nicht erbracht.
Das Gericht verkennt nicht, dass grundsätzlich die Kläger, die den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil dieser seine Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast tragen, auch wenn ihnen damit der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet wird (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1984 - VI ZR 304/82). Bei dem Beweis negativer Tatsachen - hier dem Unterlassen der Zustellung der Rücktrittserklärung - ändert sich an den allgemeinen Beweisregeln nichts. Indessen ist die Schwierigkeit des sog. Negativbeweises dadurch zu beheben, dass die andere Partei eine sekundäre Darlegungslast trifft. Muss die grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastete Partei das Nichtvorliegen eines Umstands beweisen, wird von der nicht darlegungsbelasteten Partei im Rahmen des Zumutbaren ein substantiiertes Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt (vgl. von Selle iN. Wolf, BeckOK ZPO, 55. ed. stand: 01.12.2024, § 138 Rn. 16.1 m. w. N.). Eine sekundäre Darlegungslast des Notars nach diesen Grundsätzen ist für alle in seiner Sphäre liegenden Umstände anzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2022 - III ZR 24/21 - FamRZ 2022, 1538, Rz. 36). Dass der Beklagte alles in seiner Spähre Liegende zur Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit der Zustellung der Rücktrittserklärung obliegenden Pflichten getan hat, hat der Beklagte nach dem Vorstehenden im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast gerade nicht vorgetragen. Die Zweifel, die insoweit in Ermangelung eines Zustellungsnachweises verbleiben, gehen zu Lasten des Beklagten.
bb) Daneben fällt dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung dahin zur Last, dass er - eine Zustellung der Rücktrittserklärung an die durch den Erbvertrag vom 21.11.1991 begünstigte Frau W. einmal unterstellt - den Zustellnachweis jedenfalls nicht so aufbewahrt hat, dass er als Nachweis der Wirksamkeit der Rücktrittserklärung vom 31.05.2000 herangezogen werden kann.
Dem Vortrag der Kläger, dass ein Zustellnachweis in Bezug auf die Rücktrittserklärung vom 31.05.2000 nicht beizubringen ist, ist der Beklagte einzig damit entgegengetreten, er habe den Zustellnachweis mit Schreiben vom 07.08.2000 an den Erblasser übersandt. Abgesehen davon, dass schon nicht festgestellt werden kann, dass dieses Schreiben nebst den darin erwähnten Anlagen dem Erblasser tatsächlich zugegangen ist, weil auch in Bezug auf das Schreiben vom 07.08.2000 und die darin in Bezug genommenen Anlagen ein Zustellnachweis nicht vorgelegt worden ist, steht dies der Annahme einer mangelnden Aufbewahrung des Zustellnachweises durch den Beklagten, der den Zustellnachweis an den Erblasser verschickt haben will, gerade nicht entgegen.
In der nicht gehörigen Aufbewahrung des Zustellnachweises - so ein solcher überhaupt jemals existiert haben sollte, woran schon deshalb Zweifel bestehen, weil Frau W. zu der Zeit, als die Zustellung erfolgt sein soll, nicht an der in dem Zustellauftrag enthaltenen Anschrift wohnhaft war - liegt ebenfalls eine Amtspflichtverletzung des Beklagten. Die Verletzung einer Amtspflicht kann sowohl in der Vornahme einer unzulässigen Handlung als auch im Unterlassen einer gebotenen Handlung liegen (Sprau in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., 2024, § 839 Nr. 31). In der nicht sicheren Aufbewahrung des als Nachweis für die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung erforderlichen Zustellnachweises liegt ein pflichtwidriges Unterlassen. Den Beklagten traf die Pflicht, zur sorgfältigen Aufbewahrung des Zustellnachweises.
Ein Notar ist verpflichtet, zumindest eine beglaubigte Abschrift eines Zustellnachweises aufzubewahren, und zwar entweder zusammen mit der notariellen Urkunde, bezüglich deren Zustellung der Nachweis Beweis erbringt, in der Urkundensammlung oder aber zumindest in den Nebenakten des Notars.
Soweit der Beklagte, eingewandt hat, die Aufbewahrungsfristen für seine Handakten seien in Bezug auf das im Jahr 2000 erfolgte Urkundsgeschäft längst abgelaufen, greift dieser Einwand nicht durch. Dem Beklagten ist zuzugeben, dass für die Aufbewahrung der Handakten des Notars nach § 5 Abs. 4 DNotO a. F. grundsätzlich eine Frist von sieben Jahren galt. Der Notar kann indessen im Einzelfall für einzelne Arten von Rechtsgeschäften oder für einzelne Arten von Amtsgeschäften eine längere Aufbewahrungsfrist für die Nebenakten bestimmen, wenn er selbst hieran ein berechtigtes Interesse hat oder ein berechtigtes Interesse der Beteiligten oder des Rechtsverkehrs anzunehmen ist. Letzteres ist gerade im Hinblick auf erbrechtliche Angelegenheiten der Fall. Hier entspricht es dem pflichtgemäßen Ermessen des Notars, eine längere Aufbewahrungsfrist entsprechend der erwarteten Lebensdauer der Beteiligten zu notieren. Die Nebenakte des Notars dient einerseits dem Notar zur langfristigen und beweissicheren Dokumentation und zum (entlastenden) Nachweis, dass er seine Amtspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, andererseits dienen die Nebenakten des Notars auch dem öffentlichen Interesse, insbesondere der Beteiligten an der ordnungsgemäßen Behandlung der Anliegen der rechtssuchenden Bevölkerung (vgl. Klingler in: Armbrüster/Preuß, BeurkG mit NotAktVV und DONot, 9. Aufl., 2023, § 40 NotAktVV, Rn. 5). Gerade bei erbrechtlich relevanten Vorgängen trifft den Notar, weil diese Vorgänge Rechtswirkungen häufig erst in der Zukunft entfalten können, die Pflicht, vor der Vernichtung der Nebenakten im Wege des pflichtgemäßen Ermessens abzuwägen, ob wegen des in die Zukunft sich auswirkenden Notargeschäfts eine längere Aufbewahrungsfrist zu notieren ist (vgl. auch Eschwey in: BeckOK BNotO, 10. Es. Stand: 01.08.2024, § 35 BnotO Rn. 22).
Selbst wenn der Zustellnachweis, wie der Beklagte unter Verweis auf das Schreiben vom 07.08.2000 behauptet, tatsächlich an den Erblasser übersandt worden sein sollte, schließt dies nach dem Vorstehenden eine Amtspflichtverletzung des Notars nicht aus, weil der Beklagte, wie vorstehend ausgeführt, zumindest gehalten gewesen wäre, eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsbescheinigung aufzubewahren. Dies gilt umso mehr, als dem von dem Beklagten vorgelegten Schreiben vom 07.08.2000 schon nicht zu entnehmen ist, ob dieses in einer Form verschickt worden ist, dass dessen Zugang beim Erblasser abgesichert worden wäre. Es handelt sich offenkundig um einen mit einfacher Post versandten Brief, mit dem die als wichtiges Dokument anzusehende Zustellbescheinigung gleichsam ungesichert an den Erblasser geschickt worden sein soll. Sollte sich in dem Brief neben der 2. Ausfertigung des Rücktritts tatsächlich die Zustellungsbescheinigung im Original befunden haben, entsprach es bereits nicht der gebotenen Sorgfalt, diese gleichsam ungesichert und, ohne insoweit zumindest eine beglaubigte Abschrift in den eigenen Unterlagen des Notars aufzubewahren, in die Post zu geben.
b) Die Pflicht zur Sicherstellung des Zugangs der Rücktrittserklärung vom 31.05.2000 ebenso wie die Pflicht zur Aufbewahrung des Zustellnachweises oder mindestens einer Kopie hiervon oblag dem Beklagten auch und gerade gegenüber den Klägern.
Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO ist anspruchsberechtigt nur derjenige, demgegenüber die Amtspflicht besteht. Maßgeblich dafür, ob der Anspruchsteller bzw. Geschädigte dem Kreis derjenigen Personen angehört, zu deren Schutz die Amtspflicht besteht, ist der Schutzzweck, dem die Amtspflicht nach den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen und nach der besonderen Natur des Amtsgeschehens dienen soll (vgl. BGH, Urt. v. 20.01. 2005 - III ZR 48/01, NJW 2005, 742). Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet, wenn zwischen der verletzten Amtspflicht und dem jeweiligen Geschädigten eine besondere Beziehung besteht (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1989 - III ZR 147/88, NJW 1990, 836), und zwar in dem Sinne, dass dessen Belange nach Zweck und rechtlicher Bestimmung des Amtsgeschehens geschützt und gefördert werden sollen und er zu einem erkennbar abgegrenzten Personenkreis gehört, auf dessen Interessen in qualifizierter und individualisierbarer Weise Rücksicht zu nehmen ist (BGH, Urt. v. 8. 11. 2012 - III ZR 151/12, NJW 2013, 604). Im Zusammenhang mit erbrechtlich relevanten Beurkundungsvorgängen bestehen die Amtspflichten des Notars nicht nur gegenüber den unmittelbar an dem jeweiligen Urkundsgeschäft Beteiligten, sondern auch und gerade gegenüber Erben, die wegen unwirksamer oder mangels des Vorhandenseins von Nachweisen nicht beweisbarer erbfolgerelevanter Erklärungen nicht zum Zuge kommen. So verhält es sich hier. Denn die Kläger als gesetzliche Erben sind aufgrund des Umstands, dass im Nachlassverfahren mangels Zustellbescheinigung ein wirksamer Rücktritt des Erblassers von dem zwischen dem Erblasser und Frau W. geschlossenen Erbvertrag vom 21.11.1991 nicht festgestellt werden konnte, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, weil es ohne wirksame Rücktrittserklärung bei den Regelungen des Erbvertrages bleibt, welcher zum Ausschluss der Kläger als gesetzliche Erben führt.
c) Der Inanspruchnahme des Beklagten durch die Kläger steht nicht die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO entgegen. Danach kann der Notar, wenn ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Verletzten nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen. Zunächst ist festzustellen, dass die Kläger ein Erbscheinsverfahren durch zwei Instanzen geführt haben und damit ohne Erfolg geblieben sind. Eine weitere aussichtsreiche anderweitige Ersatzmöglichkeit zugunsten der Kläger ist nicht ersichtlich. Die Ausnutzung einer Ersatzmöglichkeit, die keine begründete Aussicht auf alsbaldige Verwirklichung hat, ist dem Geschädigten nicht zuzumuten, erforderlich ist vielmehr ein aussichtsreicher Prozess (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.1995 - IX Rn 122/94 - NJW 1995, 2713 [BGH 22.06.1995 - IX ZR 122/94]). Für einen solchen anderweitigen aussichtsreichen Prozess ist indessen nichts ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein Erkenntnisverfahren gegen Frau W. aussichtsreich gewesen wäre. Frau W. hat sich bereits im Erbscheinsverfahren erfolgreich mit dem Einwand, ihr sei die Rücktrittserklärung nicht zugestellt worden, auf die Fortgeltung des Erbvertrages berufen. Gründe, weshalb sich die Beweislage demgegenüber in einem Erkenntnisverfahren zugunsten der Kläger besser darstellen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Kläger können mangels Vorhandenseins eines Zustellungsnachweises hier wie dort die Wirksamkeit der Rücktrittserklärung nicht beweisen.
Der Inanspruchnahme des Beklagten steht auch die Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 3 BNotO i. V. m. § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Danach tritt die Ersatzpflicht des Notars nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Art von Rechtsmittel die Kläger oder ggf. auch der Erblasser in Bezug auf die dem Beklagten zur Last fallende Amtspflichtverletzung hätten einlegen sollen. Soweit der Beklagte einwendet, der Erblasser habe bei ihm keine Nachfrage in Bezug auf die Zustellung der Rücktrittserklärung an Frau W. gehalten, steht dies bereits im Widerspruch zu seinem eigenen Vorbringen. Danach will er dem Erblasser mit Schreiben vom 07.08.2000 die Zustellung der Rücktrittserklärung bestätigt haben. Dies als zutreffend unterstellt, hätte der Erblasser gar keine Veranlassung gehabt, in Bezug auf die Zustellung der Rücktrittserklärung von sich aus Nachfrage bei dem Beklagten zu halten, weil aus seiner Sicht mit dem Schreiben vom 07.08.2000 ja alles erledigt gewesen wäre. Überdies ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den Notar daraufhin zu beaufsichtigen, ob dieser allen seinen Amtspflichten nachkommt (BGH, Urt. v. 05.02.1974 - VI ZR 71/72 - VersR 1974, 667). Nur wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein Versäumnis des Notars vorliegen könnte, ist der Geschädigte gehalten, nachzuhaken. Derartige Anhaltspunkte hat weder der Beklagte aufgezeigt, noch sind solche sonst ersichtlich.
d) Der Beklagte kann sich nicht auf die von ihm erhobene Verjährungseinrede berufen. Es kann dahinstehen, ob die Kläger die für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB erforderliche Kenntnis von den den streitgegenständlichen Anspruch begründenden Umständen bereits im Jahr 2020 erlangt hatten, mit der Folge, dass die gemäß § 195 BGB drei Jahre betragende Verjährungsfrist zum 31.12.2023 und damit vor Klageerhebung abgelaufen wäre. Denn jedenfalls kann sich der Beklagte angesichts des von ihm mit Schreiben vom 18.12.2023 abgegebenen Verjährungsverzichts im vorliegenden Rechtsstreit nicht auf die Verjährungseinrede berufen. Mit Schreiben vom 18.12.2023 hat der Beklagte gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Kläger erklärt, dass er bis zum 31.03.2024 auf die Erhebung der Verjährungseinrede in Bezug auf die streitgegenständlichen Ansprüche verzichte. Der Verjährungsverzicht hat zwar keine Auswirkung auf den Lauf der Verjährungsfrist. Er hat aber zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 07.06.2014 - XII ZB 141/13 - NJW 2014, 2267 [BGH 07.05.2014 - XII ZB 141/13] Rn. 18 f.). Nur wenn der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage erhebt, kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern. Erhebt der Gläubiger indessen vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums Klage, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2020 - VI ZR 285/19 - NW 2021, 461 Rn. 15 m. w. N.). Letzteres ist hier der Fall. Zwar ist die Klage gemäß §§ 253, 261 ZPO erst mit Zustellung der Klage bei dem Beklagten am 16.05.2024 und damit nach Ablauf der zum 31.03.2024 reichenden Frist erhoben worden (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). Die Klagerhebung wirkt jedoch auf den Zeitpunkt der am 28.03.2024 und damit vor Fristablauf erfolgten Einreichung der Klage bei Gericht zurück. Gemäß § 167 ZPO tritt dann, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die Zustellungswirkung bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Regelung ist auf den Fall der Klageerhebung vor Fristablauf zur fortbestehenden Wirksamkeit eines Verjährungsverzichts entsprechend anwendbar (vgl. BGH, ebenda, Rn. 15). Die Zustellung der Klageschrift am 16.05.2024 ist "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Die Zustellung erfolgt "demnächst", wenn sie innerhalb einer den Umständen nach angemessenen, selbst längeren Frist stattfindet und der Kläger alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat (Wittschier in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl., 2024, § 167 Rn. 6 m. w. N.). So verhält es sich hier. Die Vorschusskostenrechnung des Gerichts datiert vom 08.04.2024, der Vorschuss wurde zeitnah, nämlich bereits am 12.04.2024 eingezahlt. Die Zustellung der Klage wurde mit Verfügung des Gerichts vom 18.04.2024 veranlasst. Soweit diesbezügliche Erledigung erst am 07.05.2024 erfolgt ist und sich die Zustellung der Klage dann weiter bis zum 16.05.2024 verzögert hat, handelt es sich um Umstände, die nicht den Klägern anzulasten sind und der Annahme einer alsbaldigen Zustellung nicht entgegenstehen.
e) Den Klägern ist aufgrund der Amtspflichtverletzung des Beklagten ein Schaden entstanden.
Indem der Zugang der Rücktrittserklärung des Erblassers vom 31.05.2000 gegenüber Frau W. nicht festzustellen ist und es damit bei der die Kläger als gesetzliche Erben ausschließenden Regelung des Erbvertrages vom 21.11.1991 zugunsten der früheren Lebensgefährtin des Erblassers, Frau W., bleibt, ist den Klägern das Erbe nach ihrem am 08.12.2019 verstorbenen Bruder entgangen. Der mit dem Klagantrag zu 1.) verfolgte Schadensersatzanspruch ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif. Die Kläger habe zwar zu den Aktiva des Nachlasses unter Vorlage einer Konten- und Bestandsübersicht mit Stand vom 04.02.2020 ein Postbankguthaben zugunsten des Erblassers in Höhe von 72.240,10 €, unter Vorlage eines Kontoauszugs über einen Bausparvertrag des Erblassers mit Stand vom 31.12.2018 ein Bausparguthaben in Höhe von 16.442,40 und als Nachlassgegenstand einen von dem Erblasser im April 2019 für 5.500,00 € erworbenen Pkw Opel Astra, Erstzulassung 2009, vorgetragen. Zu den Nachlassverbindlichkeiten haben die Kläger jedoch nur pauschal vorgetragen, diese hätten ca. 8.000,00 € betragen, ohne darzutun, woraus im Einzelnen diese Nachlassverbindlichkeiten konkret in welcher Höhe bestanden haben sollen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Nachlassverbindlichkeiten geringer sind als die Aktiva des Nachlasses, so dass den Klägern in jedem Fall ein Schaden entstanden ist, ohne dass jedoch bereits jetzt festgestellt werden kann, in welcher konkreten Höhe.
2. Soweit die Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes gemäß §§ 280, 286 BGB die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.174,92 € begehrt haben, war die Klage schon jetzt abzuweisen. Es fehlt insoweit an der Darlegung sämtlicher anspruchsbegründender Tatsachen, insbesondere haben die Kläger nicht vorgetragen, dass ihnen von den Prozessbevollmächtigten in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Forderung eine entsprechende Gebührenrechnung gestellt und diese von ihnen auch beglichen worden ist.
II. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
Hinweis:
Entscheidungsform: Grund- und Teilendurteil
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