Rechtsprechung / Landgericht Lüneburg

Landgericht Lüneburg Beschluss vom 19.02.2025 – 8 T 4/25

In der Betreuungssache

betreffend

M S, Pflegeheim XXX, B weg 14, XXX W

Betroffener

Weitere Beteiligte:

H P, c/o SoVD BetreuungsvereinXXX., W straße XXX, XXX C

Betreuer

Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Lüneburg, Am Markt 7, 21335 Lüneburg Geschäftszeichen: 3802 E

Beschwerdeführerin

hat das Landgericht Lüneburg - 8. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgerichtxxx, die Richterin am Landgerichtxxx und die Richterin am Landgerichtxxx am 19.02.2025 beschlossen:

Tenor

1.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Celle - Rechtspflegerin - vom 30.12.2024 wird zurückgewiesen.

2.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.656 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Vergütung für den Betreuer und begehrt für den Zeitraum 28.0.7.2022 bis 27.10.2024 die Festsetzung einer niedrigeren Vergütung.

Der Betreuer ist seit April 2017 als Mitarbeiter des Vereins SoVD BetreuungsvereinXXX. Berufsbetreuer des Betroffenen, der seit dem Jahr 2015 im Haus XXX in W lebt. Ausweislich des Wohn- und Betreuungsvertrages vom 02.01.2020 erbringt der Betreiber der Einrichtung, die Haus XXX GmbH, Leistungen der Eingliederungshilfe, u.a. nach den gesetzlichen Bestimmungen des WBVG. Hierzu zählen unter anderem die Bereitstellung eines Platzes in einem teilmöblierten Doppelzimmer zur Wohnnutzung, eines Badezimmers zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie die Überlassung von Gemeinschaftsräumen zur Mitbenutzung. Zu den vom Träger angebotenen Leistungen gehört zudem die Vollverpflegung, Hilfestellungen bei der Reinigung des Zimmers und Säuberung von Bett- und Privatwäsche sowie im Bedarfsfall die Vermittlung ärztlicher Hilfe unter Beachtung der freien Arztwahl. Die Leistungen der Einrichtung orientieren sich im Übrigen an der individuellen Lebenssituation und dem jeweiligen Hilfe- und Assistenzbedarf des Bewohners. Die Betreuung erfolgt ganzjährig an sieben Tagen der Woche. Wobei die individuelle Betreuung sich nach Art und Schwere der Behinderung richtet. Es ist daher auch eine Vertragsanpassung vorgesehen, für den Fall, dass sich der Betreuungs- und Pflegebedarf des Betroffenen ändert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Wohn- und Betreuungsvertrag nebst Anlagen vom 02.01.2020 (BI. 2 ff. VH Bd. II) verwiesen.

Seit dem 27.02.2017 rechnete der Betreuer seiner Vergütung quartalsweise ab, seit dem 28.10.2019 beantragte er jeweils schlichte die Auszahlung der Vergütung. Der Berechnung lag zunächst jeweils als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 VBVG die "stationäre Einrichtung bzw. eine ihr gleichgestellte ambulant betreute Wohnform" zu Grunde. Antragsgemäß zahlte das Betreuungsgericht in der Folge für den Zeitraum bis zum 27.10.2023 per einfacher Kassenanweisung die beantragte Vergütung aus.

Mit Schreiben vom 10.11.2023 (BI. 237 VH Bd. I) beantragte der Betreuer eine nachträgliche Vergütungsanpassung unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2022 - XII ZB 480/21 -, und zwar rückwirkend für den Zeitraum vom 28.07.2022 bis zum 27.10.2023 nunmehr auf der Basis der "anderen Wohnform".

Dem Antrag des Betreuers entsprechend wurde ihm in der Folge die geltend gemachte Differenz in Höhe von 1.035 € ausbezahlt (BI. 238 VH) und der Betreuer beantragte seitdem quartalsweise die Auszahlung seiner Vergütung nunmehr auf der Basis der "anderen Wohnform", woraufhin für den Zeitraum vom 28.10.2023 bis zum 27.07.2024 jeweils ebenfalls eine antragsgemäße Auszahlung erfolgte.

Auf den weiteren Vergütungsantrag des Betreuers vom 30.10.2024 (BI. 244 VH Bd. II), betreffend den Zeitraum 28.07.2024 bis 27.10.2024, beantragte nunmehr die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.12.2024, die dem Betreuer zustehende Vergütung im Beschlusswege festzusetzen, und zwar für den Zeitraum vom 28.07.2022 bis zum 27.10.2024 unter Zugrundelegung des gewöhnlichen Aufenthalts in Form der "stationären Einrichtung bzw. einer gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform" anstelle der geltend gemachten "anderen Wohnform". Sie verwies auf die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs um 31.07.2024 - XII ZB 117/24 -, wonach in einem Fall, in dem für den Bewohner einer Wohngruppe vertraglich Betreuungsleistungen und einfachste Behandlungspflege geschuldet seien, die Wohnform als stationäre Einrichtung bzw. gleichstehende ambulante Wohnform eingeordnet werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schreiben vom 03.12.2024 (BI. 48 VH Bd. II) verwiesen.

Mit Beschluss vom 30.12.2024 setzte das Betreuungsgericht daraufhin die dem Betreuer für seine Tätigkeit aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in der Zeit vom 28.07.2022 bis zum 27.07.2024 auf 4.156,50 € fest, mithin auf der Basis der "anderen Wohnform" als gewöhnlichem Aufenthalt, und in der Zeit vom 28.07.2024 bis zum 27.10.2024 auf 328,50 €, nunmehr unter Zugrundelegung des gewöhnlichen Aufenthalts der "stationären Einrichtung bzw. einer ihr gleichgestellten ambulanten Wohnform". Zwar sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2024 andere Maßstäbe hinsichtlich der Einordnung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betroffenen anzusetzen seien, sodass für die Zeit nach der Entscheidung die entsprechend niedrigere Vergütung festzusetzen sei. Für die Zeit davor, für die in Anlehnung an die vorangegangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen als "andere Wohnform" eingeordnet worden sei, bestehe indes Vertrauensschutz. Denn alle Beteiligten des Verfahrens hätten sich insoweit an den durch den Bundesgerichtshof vorgegebenen Maßstäben orientiert. Der Betreuerin könne daher nicht entgegengehalten werden, dass sie stets mit einer rückwirkenden Änderung ihrer Vergütung zu rechnen habe, wenn ihre auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruhenden Vergütungsansprüche - wenn auch nur im vereinfachten Verfahren - gebilligt und befriedigt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die umfassenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 11.12.2024 (BI. 53 VH Bd. II) verwiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 09.01.2025. Der Betreuer könne sich vorliegend nicht auf Vertrauensschutz berufen, da das Gericht an eine formlose Festsetzung im Verwaltungswege gerade nicht gebunden sei und ein Betreuer, der selbst die förmliche Festsetzung durch Beschluss nicht beantragt hat, grundsätzlich mit einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung rechnen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die umfassenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift (BI. 58 VH Bd. II)) verwiesen.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für den streitigen Zeitraum vom 28.07.2022 bis zum 27.07.2024 davon abgesehen, die im Wege der einfachen Auszahlung bereits bewilligte Vergütung im Beschlusswege herabzusetzen.

1.

Zu Recht ist das Amtsgericht allerdings der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, dass es sich bei der vom Betroffenen bewohnten Einrichtung der Haus Stamm GmbH auf der Basis der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um eine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulante Wohnform im Sinne des § 9 Abs. 3 S. 3 VBVG handelt.

Ambulant betreute Wohnformen sind gem. § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 VBVG entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. Sie sind stationären Einrichtungen dann gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist. Mit der Erweiterung auf "gleichgestellte" Wohnformen werden nunmehr bestimmte ambulant betreute Wohnformen typisierend erfasst, bei denen aus strukturellen Gründen der Aufwand für die rechtliche Betreuung dem Aufwand für Betreute in stationären Einrichtungen gleicht (BT-Drs. 19/8694, 28). Ob bestimmte Formen des ambulant betreuten Wohnens den stationären Einrichtungen gleichzustellen sind, ist daran auszurichten, ob die angebotenen Pflege- oder Betreuungsleistungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen sind und eine Verantwortungsgarantie - wie in einer stationären Einrichtung - des Trägers begründen (BT-Drs. 19/8694, 29).

Dieser gesetzlichen Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Aufwand der rechtlichen Betreuung geringer ist, wenn der Betreute in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform lebt anstelle einer anderen Wohnform (vgl. BGH MDR 2021, 326 = BeckRS 2020, 37403 Rn. 9 m.w.N.) und deshalb eine Herabsetzung der monatlichen Fallpauschale gerechtfertigt ist. Unerheblich ist hierbei, ob der Betreuer durch den Aufenthalt des Betreuten in einem Heim bzw. in einer ambulant betreuten Wohnform tatsächlich entlastet ist (vgl. MüKoBGB/Fröschle, 8. Aufl., § 5 VBVG Rn. 27 f.).

Ist im Einzelfall zweifelhaft, welcher Wohnform des § 9 Abs. 3 S. 1 VBVG der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen entspricht, ist dem durch eine teleologische Auslegung der Vorschrift zu begegnen. Für die Auslegung ist entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen, wobei nicht (mehr) von entscheidender Bedeutung ist, ob dem Betreuten Verpflegung zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - XII ZB 581/20). Es ist somit jeweils eine Einzelfallbetrachtung der Gesamtumstände vorzunehmen.

Auf der Basis dessen hatte der Bundesgerichtshof im Jahr 2021 entschieden, dass sich ein Betroffener grundsätzlich nicht in einer einer stationären Einrichtung gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform im Sinne des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, S. 3 VBVG aufhalte, wenn er im Rahmen einer Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe nach §§ 102 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB IX in einem eigenen Zimmer einer Außenwohngruppe lebe, in der Unterstützungsleistungen angeboten werden, zu deren Inanspruchnahme der Betroffene jedoch nicht verpflichtet ist (BGH, Beschl. v. 05.5.02021 - XII ZB 580/20). Gleiches gelte nach der Entscheidung BGH XII ZB 480/21, wenn die Leistungen des Trägers neben der Überlassung von Wohnraum in der Verpflegung und in Leistungen der Eingliederungshilfe bestünden, und zwar auch dann, wenn die Eingliederungshilfe zwar Pflegeleistungen umfasse, die häusliche Krankenpflege iSv § 37 SGB V jedoch nicht Inhalt der Leistungen sei und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege nur erbracht würden, soweit es sich um einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege handele. Lebe der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe, in der er verpflichtet sei, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, da in diesem Fall die Einrichtung nicht verpflichtet sei, bei einem über den vereinbarten hinausgehenden Bedarf des Bewohners an behandlungspflegerischen Leistungen seine Leistungen entsprechend anzupassen, habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (BGH, Beschl. v. 16.6.2021 - XII ZB 46/21).

Diese Rechtsprechung hat der BGH in seiner Entscheidung vom 31.07.2024 (XII ZB 117/24) nunmehr dahin eingeschränkt bzw. konkretisiert, dass bei Einrichtungen, die den Begriff eines Heims im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen seien. Dies sei der Fall, wenn die tatsächlichen Betreuungsbedürfnisse des Betroffenen durch einen professionellen Organisationsapparat des Einrichtungsträgers als Rund-um-die-Uhr-Versorgung zur Verfügung gestellt würden.

Hierzu hat der BGH ausgeführt:

"Nach den in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Motiven sollte der Terminus "tatsächliche Betreuung oder Pflege" keine engeren Voraussetzungen festlegen als der frühere heimaufsichtsrechtliche Begriff "tatsächliche Betreuung". Dies folgt zum einen schon daraus, dass die zum Heimgesetz entwickelten Grundsätze ausdrücklich weiterhin Gültigkeit behalten sollten. Zum anderen knüpfen die in der Vergütungsvorschrift verwendeten Begriffe "Betreuung" und "Pflege" nicht an verschieden zu erbringende Sachleistungen an, sondern sind aus den für die jeweiligen Einrichtungsformen verwendeten Begrifflichkeiten abgeleitet. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.6.2019 (BGBl. 2019 I 866) sollten bestimmte Wohnformen der Eingliederungshilfe in den Geltungsbereich des § 5 III VBVG aF einbezogen werden. Unter deren Einschluss spricht die Gesetzesbegründung von der Vorhaltung einer "Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflegekräfte oder - in der Behindertenhilfe - durch professionelle Betreuungskräfte" (BT-Drs. 19/8694, 29). Damit korrespondiert der in den Gesetzestext aufgenommene Terminus "Betreuung oder Pflege". Diesem kann keine weitergehende Bedeutung unterlegt werden als schlicht sprachlich aufzugreifen, dass die tatsächlichen Bedürfnisse des Betreuten je nach Art der Einrichtung entweder durch Pflegekräfte als "Pflege" oder durch Betreuungskräfte als "Betreuung" wahrgenommen werden, ohne dass darin ein qualitativer Unterschied in Bezug auf die Entlastung des Betreuers bestünde. Ohnehin umfasst der Begriff der "Betreuung" im wohn- und teilhaberechtlichen Sinne als Oberbegriff sowohl die Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch als auch die soziale Betreuung (Toussaint/Felix Kostenrecht § 9 VBVG Rn. 46; Lipp/Ohrt BtPrax 2005, 209 (211); ebenso § 3 I 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes (WTG) NRW vom 2.10.2014 (GV S. 625)).

Ob die in der Einrichtung angebotenen Leistungen den Begriff der "tatsächliche Betreuung oder Pflege" erfüllen, ist nach dem Sinn und Zweck der Vergütungsregelungen für berufsmäßige Betreuer zu beurteilen. Diesen liegt die Vorstellung zugrunde, dass sich der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zu Hause oder in einer stationären Einrichtung bzw. in einer dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform lebt (vgl. BGH NJOZ 2021, 1543 = MDR 2021, 1294 Rn. 11 mwN zu § 5 III VBVG aF). Dabei ist für die Auslegung entscheidend, ob die in der Einrichtung angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen generell geeignet sind, einem Betreuer die Organisation des Lebens des Betreuten im Wesentlichen abzunehmen (BGH NJOZ 2021, 1543 = MDR 2021, 1294 [BGH 02.06.2021 - XII ZB 582/20] Rn. 13 mwN). Sinn und Zweck der Vergütungsregelung im Fall einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung bzw. in einer dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform ist es demnach widerzuspiegeln, dass ein Betreuer einen geringeren Aufwand hat, wenn er sich nicht mehr um die täglichen Verrichtungen des Betreuten - ob sozial oder pflegerisch - bemühen muss."

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Betreuungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der von dem Betroffenen bewohnten Einrichtung um eine einer stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 9 Abs. 3 2 Nr. 2, S. 3 VBVG handelt. Denn die HausXXX GmbH stellt - wie auch in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall - ausweislich des Wohn- und Betreuungsvertrages persönlichen Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken zur Verfügung einschließlich der Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen und zu den vom Träger erbrachten Leistungen gehört unter anderem die Vollverpflegung, im Bedarfsfall die Vermittlung ärztlicher Hilfe unter Beachtung der freien Arztwahl und schließlich eine Betreuung ganzjährig an sieben Tagen der Woche. Die Leistungen der Einrichtung orientieren sich im Übrigen an der individuellen Lebenssituation und dem jeweiligen Bedarf des Bewohners. Es ist daher auch eine Vertragsanpassung vorgesehen, für den Fall, dass sich der Betreuungs- und Pflegebedarf des Betroffenen ändert. Im Ergebnis werden somit die tatsächlichen Betreuungsbedürfnisse des Betroffenen durch einen professionellen Organisationsapparat des Haus Stamm als Rund-um-die-Uhr-Versorgung zur Verfügung gestellt mit der Übernahme sogar einer Verantwortungsgarantie, dass bei einer Änderung des Betreuungsbedarfs des Betroffenen eine entsprechende Anpassung der Leistungen angeboten wird.

2.

Ebenfalls zu Recht hat das Amtsgericht jedoch davon abgesehen, für den vorangegangenen Zeitraum vom 28.07.2022 bis zum 27.07.2024 die Vergütung des Betreuers dementsprechend ebenfalls auf der Basis der "stationären Einrichtung", und damit abweichend zu der tatsächlich erfolgten antragsgemäß Auszahlung niedriger festzusetzen, da sich der Betreuer insoweit auf Vertrauensschutz berufen kann.

Allein die schlichte Auszahlung des Vergütungsbetrages genügt zwar regelmäßig nicht, um schützenswertes Vertrauen darin zu begründen, dass die Vergütung in dieser Höhe zu Recht gewährt wurde. Denn die formlose Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsweg nach § 292 Abs.1 i.V.m. § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG wird hinfällig, wenn das Gericht die Vergütung förmlich durch Beschluss festsetzt (§ 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Das Gericht ist dabei an die formlose Festsetzung im Verwaltungsweg nicht gebunden (BGH XII ZB 106/19 m.w.N.). Insbesondere der Berufsbetreuer muss daher grundsätzlich mit einer solchen abweichenden gerichtlichen Entscheidung rechnen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass ein Betreuer jederzeit einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung stellen und damit seinen Vergütungsanspruch verbindlich klären lassen und sich so vor einer späteren Rückforderung schützen kann.

Einer (Neu-) Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, kann allerdings gleichwohl im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist, wenn also eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (BGH XII ZB 106/19 m.w.N.). Es müssen danach mindestens weitere vertrauensbegründende Aspekte hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass dem Vertrauen der Betreuerin auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang eingeräumt ist.

Dies ist vorliegend der Fall.

Sowohl die Anträge auf Auszahlung der Vergütung als auch die jeweiligen Auszahlungen selbst fußten vorliegend auf der bereits zitierten zum damaligen Zeitpunkt gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar handelt es sich um einzelfallbezogene Rechtsprechung, die Auslegungsfragen zur (nach wie vor bestehenden) Gesetzeslage betrifft, ohne dass es zu einer Gesetzesänderung gekommen wäre. Jedoch hat der Bundesgerichtshof konkrete Feststellungen getroffen, wann eine Wohnform als "stationär" oder hiermit vergleichbar einzuordnen ist und wann nicht. Hieran durften sich sowohl der Betreuer als auch das Amtsgericht orientieren. Zwar entfalten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Bindungswirkung, gleichwohl sind die untergeordneten Gerichte durchaus gehalten, sich an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu orientieren, um eine einheitliche Rechtsprechung und damit letztlich den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu gewährleisten. Somit darf sich auch ein Betreuer auf die Beständigkeit einer gewährten Vergütung verlassen, die auf aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung fußt, sich also zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung als rechtmäßig darstellt. Dass es bereits kurze Zeit später zu einer Abkehr oder Änderung entsprechender Rechtsauffassungen kommt, kann nicht zum Nachteil des Betreuers gereichen. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Vergütung förmlich festgesetzt oder lediglich einfach ausgezahlt worden ist, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung auf der Grundlage bundesgerichtlicher Rechtsprechung in beiden Fällen derselbe Betrag als rechtmäßig zu gewähren gewesen wäre.

Zutreffend weist die Beschwerdeführerin zwar darauf hin, dass das im aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs dargelegte Verständnis zur Einordnung als "stationäre Einrichtung" schon immer dem Willen des Gesetzgebers bei der Vergütungsregelung entsprochen habe. Allerdings geht der Bundesgerichtshof selbst davon aus, dass er sich mit der neuerlichen Entscheidung in Widerspruch zu seiner vorangegangenen Rechtsprechung setzt, da er selbst ausführt, an seiner vorangegangenen Entscheidung, namentlich vom 16.06.2021 (BGH XII ZB 46/21), nicht festzuhalten. Mithin geht der Bundesgerichtshof selbst von einer Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung aus.

Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, Vertrauensschutz werde nur in solchen Verfahren und nur für solche Zeiträume begründet, für die vor der einfachen Auszahlung eine Beteiligung der Landeskasse erfolgt sei und diese eine Verzichtserklärung in der Form abgegeben habe, dass gegen eine antragsgemäße Festsetzung der Betreuervergütung keine Bedenken bestünden, kann die Kammer dem nicht folgen. Gerade die Landeskasse ist an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden. Wenn diese für einzelne Einrichtungen - unabhängig von einem konkreten Verfahren oder einem konkreten Zeitraum - auf der Grundlage aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine vergütungsrechtliche Einordnung vornimmt, so darf der Betreuer darauf vertrauen, dass sie auch in anderen Verfahren für andere Zeiträume an dieser Einordnung festhält. Auch die Beschwerdeführerin selbst geht davon aus, dass die Einordnung der Wohnform nunmehr abweichend zu beurteilen ist als noch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Vergütung. Folglich macht sie selbst deutlich, dass die Wohnform vor der neuerlichen Entscheidung vom 31.07.2024 vorliegend anders einzuordnen gewesen wäre, mithin als "andere Wohnform". Dem folgend waren in vergleichbaren Verfahren auch entsprechende Einwilligungserklärungen erteilt worden.

Im Übrigen beurteilt sich die "Rechtmäßigkeit" der ausgezahlten Vergütung nicht nach der Beteiligung oder gar Zustimmung der Landeskasse, sondern allein nach der Gesetzeslage und der aktuellen Rechtsprechung. Eine verpflichtende Beteiligung oder Zustimmung der Landeskasse im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 292 Abs. 5 FamFG ist dementsprechend auch nicht vorgesehen. § 274 Abs. 4 FamFG sieht dem folgend auch nur die Möglichkeit der Beteiligung des Vertreters der Staatskasse vor, die im Ermessen des Gerichts steht.

Aus Sicht der Kammer stellte sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Auszahlung der Vergütung für den hier streitigen Zeitpunkt die Höhe der Vergütung auf der Basis des Verständnisses der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtmäßig dar, sodass der Betreuer auch auf die Beständigkeit der ihr gewährten Vergütung vertrauen durfte. Der Betreuer ist danach aus Gründen des Vertrauensschutzes so zu stellen als wäre die förmliche Festsetzung erfolgt (vgl. LG Arnsberg, Beschluss vom 19.07.2018 - 5 T 122/18, zit. nach BeckRS 18971; OLG Stuttgart zur Rechtslage nach FGG, Beschl. V. 30.08.2010, 8 W 312/10 - zit. nach BeckRS 2011, 04839).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

IV.

Der Beschwerdewert richtet sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der vom Beschwerdeführer beantragten Vergütung.

Hinweis:

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