Rechtsprechung / Landgericht Lüneburg
Landgericht Lüneburg Urteil vom 22.07.2025 – 5 O 428/24
ECLI:DE:LGLUENE:2025:0722.5O428.24.00
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.594,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2020 zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 88 %.
4.
Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Ausgleich von Versicherungsleistungen.
Die Parteien sind Versicherungsunternehmen, die u.a. das Risiko der Erkrankung im Ausland und die dadurch bedingte medizinisch notwenige Behandlung versichern.
Herr A. ist seit dem 08.03.2019 Versicherungsnehmer einer Auslandskrankenversicherung bei der Klägerin im Tarif E. Der Vertrag wird als Familienvertrag ohne Selbstbeteiligung geführt. Nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen der Klägerin (§ 2 AVB) war die Ehefrau des Versicherungsnehmers der Klägerin, Frau A., ebenfalls bei der Klägerin mitversichert (im Folgenden: Versicherte). Diese war zu dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt im Februar 2020 zugleich Nehmerin einer Auslandskrankenversicherung bei der Beklagten im Tarif AKV mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 50,00 Euro je Kalenderjahr.
Grundlage des Versicherungsvertrages mit der Klägerin waren die Versicherungsbedingungen für den Auslands-Krankenschutz (im Folgenden: Versicherungsbedingungen Klägerin) (Anlage SP1, Bl. 12 ff. d. A.).
In § 11 Versicherungsbedingungen Klägerin ist Folgendes geregelt:
"Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen?
1. Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung beansprucht werden kann, steht es Ihnen frei, wem Sie den Schadensfall melden. Melden Sie ihn der V-AG [Klägerin], werden wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten und uns zwecks Kostenteilung direkt an den anderen Versicherer wenden. [...]."
Bei dem Beklagten war die Versicherte ebenfalls auslandsreisekrankenversichert. Grundlage dieses Vertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung (AVB/AKV) (im Folgenden: Versicherungsbedingungen Beklagter) (Anlage SP2, Bl. 17 ff. d. A.).
Am 12.01.2020 reiste die Versicherte gemeinsam mit ihrem Ehemann nach Thailand. Am 10.02.2020 stürzte sie mit einem Kleinkraftrad, verletzte sich und wurde im Anschluss zwecks medizinischer Versorgung in das Bangkok Hospital Trat verbracht. Die dortigen Ärzte diagnostizierten eine proximale Femurfraktur rechts, welche operativ mittels der Einbringung von Osteosynthesematerial erstversorgt wurde. Die Versicherte befand sich bis zum 23.02.2020 in stationärer Behandlung des vorgenannten Krankenhauses. Mit Rechnung vom 25.02.2020 wurde der Versicherten ein Betrag in Höhe von 832.378,60 THB für die erbrachten Leistungen berechnet. Die Klägerin erstattete an das thailändische Krankenhaus einen Betrag in Höhe von 23.894,46 Euro, wobei sie den Wechselkurs zum Zeitpunkt des Eingangs der Belege bei der Klägerin zur Anwendung brachte.
Mit Schreiben vom 28.07.2020 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und forderte diesen zur Erstattung ihrer Aufwendungen auf. Mit Schreiben vom 14.08.2020 nahm der Beklagte seine Abrechnung vor und brachte einen Betrag in Höhe von 11.854,00 Euro zur Anweisung. Der Beklagte legte dabei den Wechselkurs EUR/Bath zum Tage der Leistungsabrechnung am 14.08.2020 durch den Beklagten zu Grunde, der in Bezug auf die Gesamtrechnung des thailändischen Krankenhauses einem umgerechneten Betrag in Höhe von 22.498,87 Euro entsprach.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass aufgrund der im Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Subsidiaritätsklausel der Beklagte als Primärversicherer die entstandenen Kosten zu tragen habe; der Beklagte sei für die durch die Behandlung seines Versicherten entstandenen Krankheitskosten vollständig allein einstandspflichtig. Der Beklagte habe die Heilbehandlungskosten im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs in voller Höhe zu tragen, § 78 Abs. 2 VVG.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 11.990,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2020 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass die Klägerin in Höhe von 266,16 Euro überzahlt sei. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Wechselkurses EUR/Bath zum Tage seiner Leistungsabrechnung zu Grunde zu legen und er daher nur in Höhe von 11.587,84 Euro zum hälftigen Ausgleich verpflichtet sei. Zudem ist der Beklagte der Ansicht, dass ein Fall der Mehrfachversicherung nach § 78 VVG vorliege und die Klägerin lediglich einen quotalen Erstattungsanspruch habe. § 11 der Versicherungsbedingungen Klägerin enthalte keine sogenannte Subsidiaritätsklausel.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.07.2025 (Bl. 127 ff. d. A.) Bezug genommen
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von 10.594,87 Euro gemäß § 86 Abs. 1 VVG. Der Beklagte ist aufgrund der von der Klägerin verwendeten Subsidiaritätsklausel allein einstandspflichtig für die Behandlungskosten der Versicherten in Folge des Unfalls in Thailand vom 10.02.2020.
Der Versicherungsfall ist im Sinne der Versicherungsbedingungen beider Parteien aufgrund der in Folge des Unfalls erlittenen rechtsseitigen proximalen Femurfraktur der Versicherten eingetreten. Es liegt eine akute, unerwartete Verletzung im Ausland vor (§ 14 der Versicherungsbedingungen Klägerin und § 8.2 der Versicherungsbedingungen Beklagter).
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei § 11 Versicherungsbedingungen Klägerin um eine wirksame Subsidiaritätsklausel (vgl. BGH, VersR 2004, 994 zu einer vergleichbaren Klausel wie der vorliegenden; vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2021, 615 zu einer entsprechenden Klausel; OLG Karlsruhe, VersR 1976, 239).
Entgegen der Ansicht des Beklagten, haben sich in der Praxis sehr verschiedenartige Inhalte von Subsidiaritätsklauseln herausgebildet; es gibt nicht nur eine "gültige" Version.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Klauselwortlaut auszugehen. Zweck und Sinnzusammenhang von Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, VersR 2014, 450).
Aus der maßgeblichen, auf den Wortlaut der Klausel gerichteten Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers handelt es sich bei der vorliegenden Klausel um eine sog. eingeschränkte Subsidiaritätsklausel; die Haftung des Subsidiärversicherers entfällt erst dann, wenn und soweit eine anderweitige Versicherung nicht nur besteht, sondern im konkreten Fall auch Deckung gewährt. Die Subsidiaritätsklausel der Klägerin erweckt nicht den Anschein, sie wolle abweichend von dieser Rechtslage allein für die im Ausland entstandenen Krankheitskosten aufkommen. § 11 Nr. 1 S. 1 Versicherungsbedingungen Klägerin weist unmissverständlich darauf hin, dass anderweitiger Versicherungsschutz der Leistungspflicht der Klägerin vorgehen soll. Diese Regelung wird bei systematischer Auslegung der Versicherungsbedingungen Klägerin auch mit Positionierung im ersten Satz des Absatzes zur Regelung der Situation bei bestehender Einstandspflicht Dritter vorangestellt. § 11 Nr. 1 S. 3 Versicherungsbedingungen Klägerin schließt sodann an und stellt klar, dass die Klägerin lediglich eine Vorleistung zu erbringen hat. Eine intransparente Regelung liegt insoweit in keiner Weise vor (vgl. auch BGH, VersR 2004, 994).
Die Subsidiaritätsklausel bezweckt, dass für einen Innenausgleich nach § 78 Abs. 2 VVG kein Raum bleibt, vielmehr abweichend davon den Primärversicherer - den Beklagten - die Alleinhaftung treffen soll. Die lediglich subsidiäre Haftung der Klägerin führt dazu, dass diese mit der geschuldeten Vorleistung gemäß § 86 Abs. 1 VVG den Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten erwerben soll. Insoweit ist der zur Leistung verpflichtete Primärversicherer - der Beklagte - als ersatzpflichtiger Dritter i. S. v. § 86 Abs. 1 VVG anzusehen (BGH, VersR 2004, 994).
Der tenorierte Zahlungsanspruch in Höhe von 10.594,87 Euro errechnet sich - nach dem jeweils unstreitigen Umrechnungskurs - wie folgt:
Nach dem Wechselkurs vom 14.08.2025, der für die Beklagte zugrunde zu legen ist, beträgt die Rechnung des thailändischen Krankenhauses 22.498,87 Euro. Davon sind die durch den Beklagten bereits erstatteten Kosten in Höhe von 11.854,00 Euro sowie 50 Euro Selbstbehalt nach Ziffer 9 Versicherungsbedingungen Beklagter abzuziehen.
Die Höhe des geschuldeten Ersatzanspruchs der Versicherten gegen den Dritten, geht gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Anspruch gegen den Beklagten kann folglich nur in der Höhe übergehen, in der der Anspruch besteht. Dabei ist unstreitig der Selbstbehalt in Höhe von 50 Euro abzuziehen,
Ferner bestimmt Ziffer 14 der Versicherungsbedingungen Beklagter, dass die in einer Fremdwährung entstandenen Kosten zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet werden. Die Belege sind bei dem Beklagten am 14.08.2020 eingegangen. Dies ist für die Berechnung der Höhe des geschuldeten Ersatzanspruchs zugrunde zu legen. Eine fiktive Berechnung unter Heranziehung der Bedingungen, nach denen der Subsidiärversicherer für den Schaden eintrittspflichtig ist, ergibt sich insbesondere nicht aus § 11 Nr. 1 Versicherungsbedingungen Klägerin. In dem Fall, in dem die Versicherte zunächst an den Subsidiärversicherer herantritt, obliegt es dem Subsidiärversicherer, ob und wann er an einen etwaigen Primärversicherer herantritt. Für die Berechnung des Anspruchs der Versicherten gegen den Primärversicherer ist nicht fiktiv auf die Voraussetzungen und Bedingungen abzustellen, nach denen der Subsidiärversicherer eintrittspflichtig ist. Es geht der Anspruch des Versicherten gegenüber dem Primärversicherer über, der sich aus den im Verhältnis zwischen der Versicherten und dem Primärversicherer geltenden Bedingungen ergibt. Damit ist die Umrechnung zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege bei dem Versicherer eingehen, vorzunehmen, mithin vorliegend dem 07.08.2020.
2.
Der Anspruch ist nach den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB zu verzinsen. Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2020 zur Zahlung des regulierten Schadens auf (Anlage SP6, Bl. 43 f. d. A.), was die Beklagte unter Auslegung des Schreibens vom 14.08.2020 (Anlage SP7, Bl. 45 d. A.) ernsthaft und endgültig i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ablehnte. Sie verwies darauf, dass bei der Leistungserstattung die Bestimmungen des § 78 VVG zur Doppelversicherung zu berücksichtigen seien und daher ein Anteil in Höhe von 11.854,00 Euro zur Zahlung angewiesen worden sei.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 1 und 2 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis:
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.