Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz
Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 20.06.2000 – 3 T 114/00
ECLI:DE:LGLANPF:2000:0620.3T114.00.0A
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Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts Landau vom 13.03.2000 wird geändert:
Für die Zeit vom 16.11.1999 bis 29.02.2000 werden die Vergütung auf 2.831,85 DM und die Auslagen auf 291,79 DM zusammen 3.123,64 DM festgesetzt.
II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 629,— DM festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Landau hat mit Beschluss vom 16.11.1999 für Frau L. S. Betreuung mit den Wirkungskreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Formalitäten einer Heimunterbringung sowie Regelung der finanziellen Angelegenheiten einschließlich der Wohnungsauflösung, falls dies erforderlich wird, angeordnet und als Betreuer den Beteiligten zu 1) bestellt. Eine ausdrückliche Feststellung, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird, enthält die Entscheidung nicht, jedoch ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschlussgründe, dass der Beteiligte zu 1) als Berufsbetreuer bestellt worden ist.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2000, der am 13.03.2000 eingegangen ist, hat der Betreuer für den Zeitraum vom 06.11.1999 bis 29.02.2000 die Festsetzung seiner Vergütung unter Anwendung eines Stundensatzes von 45,-- DM beantragt und um Festsetzung des sich bei 54,25 Stunden ergebenden Vergütungsbetrages von 2.441,25 DM zuzüglich 390,60 DM Mehrwertsteuer = 2.831,85 DM gebeten. Ferner sind Auslagen in Höhe von brutto 291,79 DM in Rechnung gestellt worden.
Mit Beschluss vom 13.03.2000 hat das Amtsgericht die Vergütung unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 35,— DM berechnet und im übrigen antragsgemäß entschieden. Der sich daraus errechnende Erstattungsbetrag beläuft sich auf 2.494,34 DM.
Der Betreuer verfüge zwar über eine abgeschlossene Ausbildung, die medizinische bzw. pflegerische Kenntnisse vermittele, es handele sich dabei aber nicht um Kenntnisse, die zur Führung einer Betreuung notwendig seien. Soweit es auf medizinische Fragen ankomme, müsse der Betreute der medizinischen Behandlung zugeführt werden. Hierzu bedürfe es lediglich allgemeiner Kenntnisse. Die pflegerischen Kenntnisse seien bei der rechtlichen Betreuung nicht nutzbar.
Gegen diesen am 15.03.2000 zugestellten Beschluss richtet sich die am 24.03.2000 eingegangene sofortige Beschwerde mit der der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Ausbildung als Krankenpfleger und Heilpraktiker eine Festsetzung der Vergütung unter Berücksichtigung des Stundensatzes von 45,— DM weiterverfolgt.
Das Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 56 g Abs. 5 FGG). Diese ist rechtzeitig (§ 22 Abs. l FGG) eingelegt.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer ausgewählt. Ihm steht deshalb eine Vergütung zu (§ 1836 Abs. l und 2 BGB). Da die Betroffene mittellos ist, kann der Beteiligte zu 1) die Vergütung nach Maßgabe des § l des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern aus der Staatskasse verlangen (§ 1836 a BGB). Die Höhe der Vergütung beträgt grundsätzlich 35,— DM pro Stunde. Die von dem Beschwerdeführer angestrebte Erhöhung auf 45,— DM setzt voraus, dass der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, soweit diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind (§ l Abs. l Satz 2 Nr. l BVormG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beteiligte zu 1) ist Krankenpfleger. Darüberhinaus hat er eine Ausbildung als Heilpraktiker.
Die Ausbildung als Krankenpfleger ist für die Führung der Betreuung nutzbar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie dies hier der Fall ist - die Betreuung in ihrem wesentlichen Teil die Gesundheitsfürsorge und die damit zusammenhängende Aufenthaltsbestimmung ggfls. in einem Heim oder einer geschlossenen Einrichtung beinhaltet.
Die Kammer folgt damit der Rechtsprechung des OLG Dresden, FamRZ 2000, 551.
Ob und inwieweit besondere Kenntnisse für die Führung der Betreuung nutzbar sind, hängt entscheidend von dem Inhalt der geforderten - Vergütungspflichtigen - Tätigkeit ab. Zur rechtlichen Betreuung gehören keine Tätigkeiten, die rein pflegerischer oder karitativer Natur sind. Mit dem am 01.01.1999 in Kraft getretenen Betreuungsrechtsänderungsgesetz ist der Inhalt der Betreuung als Rechtsfürsorge hervorgehoben worden. Der Grundsatz der persönlichen Betreuung ist jedoch mit der Gesetzesänderung nicht aufgegeben worden. Auch wenn es sich bei der Betreuung im Sinne des § 1896 BGB nicht um eine Pflege, sondern um eine Rechtsbetreuung handelt, hat sich diese an dem Grundsatz der persönlichen Betreuung zu orientieren. § 1906 BGB n.F. sieht eine scharfe Grenze zwischen Rechtsfürsorge und nicht betreuungsrechtlich relevanter Zuwendung nicht vor. Nach § 1901 Abs. 2 und 3 BGB ist es vielmehr Aufgabe des Betreuers, auf Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen einzugehen. Die Ermittlung dieser Wünsche setzt Zuwendung voraus. Schon zur Vertrauensbildung kann es notwendig sein, dabei auch tatsächliche Hilfeleistungen zu erbringen. Bei der Abgrenzung zwischen rein pflegerischer Tätigkeit und solchen faktischen Tätigkeiten, die der Rechtsfürsorge noch zugeordnet werden können, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl. Begründung des Entwurfs zum Betreuungsrechtsänderungsgesetzes BT-Drucksache, 960/96, Seite 32, OLG Zweibrücken, OLG R 2000, 114).
Die Ausbildung als Krankenpfleger ist bei Anwendung dieses Maßstabes für die Betreuungsführung nutzbar.
Der Betreuer kann als ausgebildeter Krankenpfleger im Rahmen der Gesundheitsfürsorge besser beurteilen, ob ärztliche Hilfe notwendig ist. Er kann auch besser beurteilen, ob bestimmte Maßnahmen notwendig sind oder ob Alternativen bestehen. Er ist damit weit besser als ein nicht ausgebildeter Dritter in der Lage, einer dem Wohl der Betroffenen nicht entsprechenden lediglich "verwaltenden" Pflege entgegenzutreten. Er ist auch in der Lage, die Notwendigkeit einer Unterbringung besser abzuschätzen als ein nicht ausgebildeter Dritter. Dazu gehört auch die Organisation von Alternativen, die Erwägung, ob andere Sicherungsmaßnahmen möglich sind oder welche Risiken bei einer bestimmten Behandlung entstehen können. Gerade durch die Behandlung oder Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung werden hohe Rechtsgüter der Betroffenen berührt. Diese sind höchstpersönlicher Natur. Um so mehr ist es erforderlich und wünschenswert, einen Konsens mit der Betroffenen zu erreichen. Die Fachkenntnisse des Betreuers setzen ihn in die Lage der Betroffenen notwendige Maßnahmen im einzelnen zu erläutern, Zweifel zu beheben und Ängste abzubauen. Derartige "Überredungskünste" können möglicherweise schwerwiegendere Eingriffe ersparen etwa dann, wenn durch eine konsequente medikamentöse Behandlung ein Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses überflüssig werden kann. Ähnliches gilt, wenn es durch Einflussnahme gelingt, die Mitwirkung der Betroffenen an der Behandlung einer internistischen Erkrankung zu organisieren und damit einen Krankenhausaufenthalt entbehrlich zu machen.
Die Erhöhung des Stundensatzes auf 45,— DM rechtfertigt sich aus der Ausbildung zum Krankenpfleger, die medizinische Zusatzausbildung zum Heilpraktiker fällt nicht zusätzlich ins Gewicht.
Für die Bemessung des Stundensatzes kommt es nicht darauf an, ob bei der einzelnen Tätigkeit diese besondere Leistung notwendig war. Soweit ein Berufsbetreuer mit einer nutzbaren Ausbildung bestellt worden ist wird vermutet, dass diese Kenntnis bei der Wahrnehmung der Aufgabe nutzbar ist. Eine Differenzierung in einzelne Abschnitte sieht die Regelung des § l BVormG nicht vor. Vielmehr kommt es darauf an, welches Leistungsbild "vorgehalten" wird. Soweit ein überqualifizierter Betreuer bestellt wird, dessen zusätzliche Qualifikation nicht benötigt wird, kann das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers eine der Vermutung der Nutzbarkeit entgegenstehende Anordnung treffen (§ l Abs. 2 Satz 2 BVormG).
Ob für die Zukunft eine entsprechende anderweitige Anordnung getroffen werden kann oder nach § 1908 b Abs. l i.V.m. § 1897 Abs. 6 BGB der bisher bestellte Betreuer zu entlassen und ein anderer - weniger qualifizierter - Berufsbetreuer oder ein ehrenamtlicher Betreuer zu bestellen ist, wenn sich im nachhinein herausstellt, dass die besonderen Kenntnisse, die zur Vergütungserhöhung führen, nicht benötigt werden, hat die Kammer vorliegend nicht zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich beantragt, die Vergütung auf 45,-- DM pro Stunde festzusetzen. Es besteht deshalb keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des BVormG abzuwarten.
Anlass zur Zulassung der weiteren Beschwerde besteht im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Dresden nicht.
Die Kammer sieht keine Veranlassung für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Auslagen. Es erscheint angesichts der Sach- und Rechtslage nicht unbillig, dass eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen unterbleibt (§ 13 a Abs. l FGG).