Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz

Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 17.10.2000 – 3 T 98/00

ECLI:DE:LGLANPF:2000:1017.3T98.00.0A

Tenor

1) Der Beschluss des Amtsgerichts –Vollstreckungsgerichts - Landau vom 29.05.2000 wird, aufgehoben.

2) Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Kostenfestsetzungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer sachlich zu entscheiden.

3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Schuldner zur Last.

4) Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen Betrag bis 3.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller hat die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars ... vom 18.08.1988 - UR.Nr. 1421/88 - betrieben. Mit Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12.04.1999 - 7 U 231/98 ist die Zwangsvollstreckung lediglich insoweit für unzulässig erklärt worden, als sie den Betrag von 66.626 28 DM übersteigt.

2

Nach Zahlung eines entsprechenden Betrages ist die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde dem Antragsgegner vom Gerichtsvollzieher ausgehändigt worden.

3

Der Antragsteller hat die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten beantragt.

4

Mit Beschluss vom 29.05.2000 hat das Amtsgericht Vollstreckungsgericht - den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen, da die vollstreckbare Ausfertigung des Hauptsachetitels nicht vorgelegt worden sei.

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Gegen diesen, am 13.06.2000 zugestellten Beschluss richtet sich die am 21.06.2000 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.

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Es gebe keine gesetzliche Vorschrift, wonach die vollstreckbare Ausfertigung des Hauptsachetitels vorgelegt werden müsse. Diese Vorlage sei auch nicht möglich, da der Titel zurecht dem Schuldner nach Zahlung ausgehändigt worden sei.

II.

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Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die Vorlage des Vollstreckungstitels nicht notwendige Voraussetzung für die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO. Bei der Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten geht es nicht um die Zwangsvollstreckung selbst, deren Grundlage ein Titel sein muss, sondern um die Schaffung des Vollstreckungstitels (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

9

Die Beendigung der Zwangsvollstreckung und die in der Regel damit verbundene Herausgabe des Titels an den Schuldner hindern zwar die unmittelbare Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,. ZPO, § 788 Rdn 14,) nicht aber die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 -ZPO. Diese Vorschrift geht schon ihrem Wortlaut nach davon aus, dass die Beendigung der Zwangsvollstreckung der Festsetzung nicht entgegensteht; denn sie trifft eine Zuständigkeitsregelung auch für den Fall der vollständigen Beendigung der Zwangsvollstreckung in der Hauptsache.

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Dass die Festsetzung der Kosten nicht selbst unmittelbar eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist und deshalb auch nicht die Förmlichkeiten voraussetzt, die bei der Zwangsvollstreckung zu beachten sind, wird ferner daran deutlich, dass nach herrschender Auffassung auch die dem Schuldner entstandenen Kosten in den in § 788 Abs. 3 ZPO genannten Fällen festgesetzt werden können.

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Richtig ist allerdings, dass für eine Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO dann kein Raum ist, wenn der zugrunde liegende Vollstreckungstitel aufgehoben worden ist (vgl. Stöber, Forderungspfändung, Rdn. 832; OLG Hamburg MDR 79,

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944). Eine derartige Aufhebung liegt aber nicht schon dann vor, wenn nach Beitreibung die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner ausgehändigt wird (§ 757 Abs. 1 ZPO). Die Aushändigung führt dazu, dass der Titel für eine Zwangsvollstreckung nicht mehr zur Verfügung steht, der Schuldner also vor der weiteren Inanspruchnahme trotz Zahlung gesichert ist. Die Ablieferungspflicht nach § 757 Abs. 1 ZPO besteht allerdings nur dann, wenn nicht nur die Hauptsache, sondern auch die Kosten beigetrieben worden sind. Wird die Ausfertigung versehentlich ausgehändigt, ohne dass diese Voraussetzungen vorliegen, die Kosten also noch nicht beigetrieben sind, besteht die Möglichkeit der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO. Hindert demnach die Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung noch nicht einmal endgültig die Beitreibung der Kosten nach § 788 Abs. 1 ZPO, steht dieser Umstand noch weniger der nachträglichen Festsetzung der Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO entgegen.

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Bei der Kostenfestsetzung ist lediglich zu prüfen, ob die Zwangsvollstreckungskosten notwendig waren und ob sie tatsachlich angefallen sind. Nicht zu prüfen ist die Erfüllung (Baumbach/Lauterbach/Albert/Hartmann,ZPO, § 104 Rdn 13; van Eicken/Lappe, Kostenfestsetzung A 23). Es bedarf deshalb auch nicht der Vorlage des Vollstreckungstitels zum Beleg dafür, dass die Kosten noch nicht bezahlt worden sind.

14

Dass ein Vollstreckungstitel vorliegt und dieser nicht aufgehoben worden ist, lässt sich im vorliegenden Fall aus dem vorgelegten Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12.04.1999 entnehmen.

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Die weitere Entscheidung überträgt die Kammer gem. § 575 ZPO dem Amtsgericht, das nach Anhörung des Gegners über die beantragte Kostenfestsetzung zu entscheiden hat.