Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz

Landgericht Landau in der Pfalz Urteil vom 18.01.2002 – 4 O 755/01

ECLI:DE:LGLANPF:2002:0118.4O755.01.0A

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.443,46 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 11.07.1997 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Gegenstand der Klage sind Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.

2

Der Sohn des Klägers J.H. befuhr am 27.12.1996 gegen 21.30 Uhr mit dem Fahrzeug des Klägers, einem VW Bus, amtl. Kennzeichen SÜW-A..., die Industriestraße in L. in Richtung Ostring. Im Kreuzungsbereich Industriestraße/Ostring, an dem sich eine Ampelanlage befindet, kam der Sohn des Klägers mit dem Fahrzeug ins Rutschen und fuhr auf ein seitlich abgestelltes Fahrzeug auf, wodurch das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.

3

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausgleich seines Schadens, den er wie folgt beziffert:

4

Fahrzeugreparaturkosten:          1.399,61 DM

5

Nutzungsausfallentschädigung

6

für 5 Tage a' 95,-- DM:             475,-- DM

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Auslagenpauschale:                    50,-- DM

8

Gesamtschaden:                    1.924,61 DM.

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Der Kläger ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 20.06.1997 unter Fristsetzung zum 10.07.1997 auffordern, den Schaden auszugleichen. In der Folgezeit wurden mit der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung Verhandlungen geführt, die jedoch nicht zu einem Erfolg führten.

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Der Kläger trägt vor:

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Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil sie ihrer Streupflicht nicht nachgekommen sei. Am 27.12.1996, am Tage des Schadensereignisses, habe witterungsbedingt Straßenglätte geherrscht, weshalb sein Sohn mit seinem Fahrzeug die Industriestraße in L. in Richtung Ostring mit ca. 20 km/h befahren habe. Als sich sein Sohn dem Kreuzungsbereich Industriestraße/Ostring genähert und die Ampel auf rot umgeschaltet habe, habe dieser die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges gemindert und leicht abgebremst, um vor der Kreuzung anzuhalten. Dabei sei sein Fahrzeug infolge Eisglätte ins Rutschen gekommen und auf ein stehendes Fahrzeug aufgefahren. Hierdurch sei sein Fahrzeug beschädigt worden.

12

Im Unfallzeitpunkt sei im Bereich der Straßenkreuzung nicht gestreut gewesen, obwohl bereits am 23.12.1996 Straßenglätte eingesetzt habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.924,61 DM nebst 4 % Zinsen hieraus vom 11.07.1997 bis zum 30.04.2000 und 5 %

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Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes aus 1.924,61 DM seit dem 01.05.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor:

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Keinesfalls habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Bei der Industriestraße in L. handele es sich weder um eine Haupt- noch um eine Durchgangsstraße. Diese sei in ihrem (der Beklagten) Räum- und Streuplan deshalb in der nachrangigen Kategorie B eingestuft. Laut ihrem Räum- und Streuplan sei der Kreuzungsbereich Industriestraße/Ostring zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr kontrolliert und abgestreut worden. Der Sohn des Klägers sei nicht mit angemessener, den winterlichen Witterungsverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gefahren, da er ansonsten das Fahrzeug des Klägers gefahrlos hätte anhalten können.

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Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Gemäß Beschluss vom 18.12.2001 hat die Kammer durch Vernehmung des Zeugen J.H. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 18.12.2001 (Bl. 38 f.d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.443,46 DM zu, §§ 823 f. BGB, 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil die Beklagte am 27.12.1996 ihrer Räum- und Streupflicht im Kreuzungsbereich Industriestraße/Ostring in L. nicht nachgekommen ist und hierdurch dem Kläger ein Schaden entstanden ist, der dem Kläger unter Berücksichtigung eines anzurechnenden Mitverschuldens seines Sohnes J.H. anteilig zu erstatten ist.

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Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich räumlich und zeitlich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den örtlichen Verhältnissen, Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges, Stärke des Verkehrs, Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen, Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahmen (BGH NJW 75, 444; Palandt/Thomas BGB, 59. Aufl., § 823 Rdn. 130). Zwar besteht für den Fahrverkehr keine allgemeine Pflicht, alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen oder von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs zu bestreuen. Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht jedoch an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen grundsätzlich eine Räum- und Streupflicht des Verkehrssicherungspflichtigen (BGHZ 112, 74), so insbesondere auf innerörtlichen Durchgangs- und Hauptverkehrsstraßen gegenüber allen Verkehrsteilnehmern (BGHZ 65, 100) und an verkehrswichtigen, mit Ampeln versehenen Fußgängerübergängen (BGH, VersR 87, 899), aber auch auf Einmündungen von Nebenstraßen in innerörtliche Hauptverkehrsstraßen bei hoher Verkehrsbelastung und gefährlichem Glatteis (OLG Celle, NJW 89, 3287) oder wenn die Verkehrssicherheit der Hauptverkehrsstraße wegen der örtlichen Gegebenheiten ein Streuen der Einmündung der Nebenstraße erfordert (vgl. OLG München, VersR 92, 1371).

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Bei der Industriestraße in L. handelt es sich um eine für den öffentlichen Verkehr bedeutsame und wichtige innerstädtische Straße mit einem relativ hohen Verkehrsaufkommen. Ebenso verhält es sich bei dem Ostring in L., der in jedem Falle als Hauptverkehrsstraße einzustufen ist. Daher besteht zum Schutz der Verkehrsteilnehmer auf der Industriestraße in L., insbesondere vor der Ampelanlage zum Kreuzungsbereich und im Kreuzungsbereich selbst Industriestraße/Ostring eine Räum- und Streupflicht der Beklagten, um gerade im Kreuzungsbereich durch Straßenglätte entstehende Gefahren von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden.

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Diese Feststellungen konnte das Gericht aus eigener Sachkunde treffen. Der erkennende Richter ist ortskundig und ihm sind die örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse aus eigenen Ortskenntnissen bekannt.

27

Die Beklagte hat auch ihre Räum- und Streupflicht verletzt. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen J.H., des Sohnes des Klägers, der am 27.12.1996 gegen 21.30 Uhr die Industriestraße in Richtung Ostring in L. mit dem Fahrzeug des Klägers befuhr, befand sich an jenem Abend vor der Ampelanlage im Kreuzungsbereich Industriestraße/Ostring Eisglätte auf der Fahrbahn, so dass er beim Abbremsen des von ihm gesteuerten Fahrzeugs, als die Ampel auf rot umschaltete, infolge des vorhandenen Glatteises die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, ins Rutschen kam und auf ein seitlich abgestellten Fahrzeug auffuhr und hierdurch das Fahrzeug des Klägers beschädigt wurde.

28

Dass die Beklagte am Unfalltage ihrer Räum- und Streupflicht im fraglichen Bereich ausreichend nachgekommen sei, hat sie selbst nicht substantiiert vorgetragen. Dass die Beklagte, wie sie vorträgt, laut ihrem Streuplan zwischen 09.00 und 15.00 Uhr den Kreuzungsbereich Industriestraße/Ostring kontrolliert und abgestreut hätte, genügt hierzu nicht. Zum einen hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, zu welchem genaueren Zeitpunkt (vormittags oder nachmittags) und wann sie zuletzt am Unfalltage den fraglichen Bereich kontrolliert hat. Zum anderen richtet sich der Beginn und das Ende der Streupflicht nach dem Tagesverkehr, nämlich Einsetzen des Verkehrs und Ende etwa gegen

20.00 Uhr. Insoweit genügte die Beklagte schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht ihrer Verkehrssicherungspflicht.

29

Auch der Hinweis der Beklagten, dass zum Unfallzeitpunkt, nämlich gegen 21.30 Uhr, ohnehin keine Kontroll- und Streupflicht mehr bestand und vor 20.00 Uhr keine Straßenglätte im fraglichen Bereich gegeben war, entlastet die Beklagte nicht. Denn wäre die Beklagte zu einem früheren Tageszeitpunkt ihren Kontroll- und Streupflichten hinreichend nachgekommen, wäre im Unfallzeitpunkt Straßenglätte im fraglichen Bereich vermieden oder zumindest vermindert worden, so dass Unfallgefahren infolge Straßenglätte ausgeschlossen oder erheblich vermindert worden wären. Selbst wenn vor 20.00 Uhr noch keine Straßenglätte im fraglichen Bereich bestanden hätte, hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Räum- und Streupflicht Maßnahmen ergreifen müssen, um beim Absinken der Temperaturen in den Bereich des Gefrierpunktes in den Abendstunden Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern infolge Eisglätte auszuschließen oder zu vermindern. Denn unstreitig setzte bereits am 23.12.1996, also einige Tage vor dem Schadensereignis, Straßenglätte infolge winterlicher Witterung ein, so dass mit Glatteis an hierfür besonders begünstigten Stellen beim Abfallen der Temperaturen im Bereich des Gefrierpunktes zu rechnen war.

30

Der Kläger muss sich jedoch gemäß § 254 BGB ein Mitverschulden seines Sohnes an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalles anrechnen lassen. Nach Aussage des Zeugen H. befuhr dieser die Industriestraße mit ca. 45 - 50 km/h, bevor er den Bremsvorgang einleitete. An einen Kraftfahrer sind jedoch beim Fahren auf winterlichen Straßen oder zu ungünstigen Witterungsverhältnissen erhöhte Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Auch wenn, nach Aussage des Zeugen H., die Industriestraße im übrigen und die sonstigen von ihm an jenem Abend befahrenen Straßen frei von Eis und Schnee waren, durfte der Zeuge nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Fahrbahn völlig frei von Straßenglätte war. Vielmehr hätte der Sohn des Klägers seine Fahrweise den winterlichen Witterungsverhältnissen anpassen und damit rechnen müssen, dass stellenweise Straßenglätte auftreten konnte, dies insbesondere abends, wenn die Temperaturen abfallen und erhöhte Glättegefahr besteht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet die Kammer ein Mitverschulden von 1/4 zu Lasten des Sohnes des Klägers für gerechtfertigt.

31

Dem Kläger ist als Eigentümer des Unfallfahrzeuges (VW Bus), amtl. Kennzeichen SÜW-A 5778, infolge der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ein Schaden in Höhe von insgesamt 1.924,61 DM entstanden, der sich im einzelnen wie folgt zusammensetzt:

32

Fahrzeugreparaturkosten gemäß Rechnung der

33

Fa. Heller vom 16.01.1997:                     1.399,61 DM

34

Nutzungsausfallentschädigung für VW Bus

35

5 Tage a' 95,-- DM:                                    475,-- DM

36

Auslagenpauschale:                                      50,-- DM.

37

Von dem Gesamtschaden von 1.924,61 DM kann der Kläger von der Beklagten einen Anteil von 3/4, mithin 1.443,46 DM (= 738,03 Euro) erstattet verlangen. Im übrigen ist die Klage unbegründet und abzuweisen.

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Gemäß den §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 BGB a.F. sind dem Kläger die gesetzlichen Verzugszinsen zuzusprechen. Der Kläger ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 20.06.1997 unter Fristsetzung zum 10.07.1997 auffordern, den Schaden auszugleichen, so dass sich die Beklagte seit dem 11.07.1997 in Zahlungsverzug befindet.

39

Die Kostenentscheidung folgt auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.