Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz
Landgericht Landau in der Pfalz Urteil vom 05.07.2002 – 1 S 87/02
ECLI:DE:LGLANPF:2002:0705.1S87.02.0A
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Germersheim vom 19.02.2002, AZ: 3 C 407/01, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 3.783,56 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus ab dem 11.04.2001 zu zahlen.
II. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die Berufung wird insoweit zurückgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt einen Gewerbebetrieb für Gaststättenbedarf. Zur Bewachung des Anwesens setzte er einen Schäferhund ein. Dieser biss den zur Tatzeit knapp 11-jährigen Kläger beim Ballspiel im Hof des Beklagten in den Kopf. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, bei dem Hund des Beklagten habe es sich um ein Nutztier i.S.v. § 833 S.2 BGB gehandelt, welches vom Beklagten auch ordnungsgemäß beaufsichtigt worden sei. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung führt in der Hauptsache zu der beantragten Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe sich gem. § 833 Abs. 2 BGB exkulpiert. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelte es sich bei dem zwischenzeitlich verstorbenen Schäferhund "Ajax" nicht um ein Nutztier im Sinne dieser Vorschrift, weshalb der Beklagte als Hundehalter dem Kläger gemäß §§ 833 Satz 1, 847 Satz 1 BGB verschuldensunabhängig zur Schmerzensgeldzahlung verpflichtet ist, ohne sich nach § 833 Satz 2 BGB entlasten zu können.
In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Kammer an die Feststellung des Amtsgerichts, wonach es sich bei dem Schäferhund "Ajax" um ein Nutztier im Sinne von § 833 Satz 2 BGB gehandelt hat, nicht gebunden ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), da die Feststellung, der Beklagte betreibe an seinem Wohn- und Geschäftssitz einen Gewerbebetrieb für Gaststättenbedarf und halte dort den Schäferhund "Ajax" als Schutz- und Wachhund, die rechtliche Einordnung des Amtsgerichts nicht trägt.
Zwar ist anerkannt, dass ein sogenannter Hofhund, der zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt wird, als Nutztier im Sinne von § 833 S.2 BGB angesehen werden kann (vgl. BGH, NJW 1983, 1311; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 599), wogegen ein Wachhund für private Wohnungen oder Häuser nicht unter § 833 S.2 BGB zu subsumieren ist (vgl. MünchKomm/Stein, BGB, 3. Aufl., § 833 Rdn. 32). Indes gilt die Haftungserleichterung des § 833 S.2 BGB nur dann, wenn der Hund in erheblichem Umfang zur Förderung der beruflichen Tätigkeit des Halters eingesetzt wird. Hiervon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn kein spezifischer, mit der Berufstätigkeit des Halters zusammenhängender Grund für die Haltung des Tieres dargetan wird. Entscheidend ist das Vorliegen eines besonderen, berufsbedingten Sicherungsbedürfnisses, das etwa durch die einsame Lage eines Betriebs veranlasst sein kann. Dient der Hund nur einem allgemeinen, jedermann zukommenden Sicherungsbedürfnis, dann genügt dies für die Annahme eines Nutztieres im Sinne von § 833 S.2 BGB nicht, der Hund bleibt dann ein sog. Luxustier im Sinne von § 833 S.1 BGB (vgl. OLG Köln, VersR 1999, 1293, 1294; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 833 Rdn. 17).
Nach diesen Grundsätzen ist der Hund des Beklagten als Luxustier anzusehen. Der Beklagte hat ein besonderes, berufsspezifisches Sicherungsbedürfnis schon nicht dargetan. Allein die Tatsache, dass der Beklagte "erhebliche Warenbestände von bedeutendem Wert" für seinen Gewerbebetrieb auf seinem Grundstück lagert, belegt kein derartiges Sicherungsbedürfnis. Der Beklagte wohnt unstreitig mit seiner Familie in eben dem Gebäude, in dem er auch seinen Gewerbebetrieb für Gaststättenbedarf betreibt, sodass davon auszugehen ist, dass der Hund auch Bewachungsfunktionen hinsichtlich des Wohnhauses und der Familie ausgeübt hat. Auch die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte den Hund nicht nur aus betrieblichen Gründen gehalten hat, denn sowohl die Zeugin R. K. als auch der Sachverständige C. haben angegeben, bei dem Hund habe es sich um einen "Familien- und Wachhund" gehandelt. Der Sachverständige C. hat weiter erläutert, der Hund "Ajax" habe sich auch nicht wie ein typischer Wachhund verhalten, als er, der Sachverständige, das Anwesen des Beklagten besucht habe. Wenn der Beklagte hierzu geltend macht, auch ein schlechter bzw. schlecht ausgebildeter Wachhund sei ein Wachhund und damit ein Nutztier im Sinne von § 833 Satz 2 BGB, dann verkennt er, dass mit einem Wachhund, der "nichts taugt", ein besonderes betriebsspezifisches Sicherungsbedürfnis ersichtlich nicht befriedigt werden kann und dass die Haltung eines derartigen Hundes deshalb auch nicht die Nutztiereigenschaft begründen kann. Auch der Anlass der Anschaffung des Hundes spricht schließlich nicht für den Vortrag des Beklagten, bei dem Hund "Ajax" habe es sich um einen Wachhund gehandelt, der ausschließlich betrieblichen Zwecken gedient habe. Insoweit hat die Beweisaufnahme ergeben, dass beim Erwerb des Anwesens in R. vom Beklagten ein dort bereits vorhandener Hund mit übernommen wurde, sodass der "Vorgänger" von "Ajax" gerade nicht ausschließlich aus betrieblichen Zwecken angeschafft worden ist. Auch hat es der Beklagte nach dem Ableben von "Ajax" bislang nicht aus betrieblichen Gründen für erforderlich gehalten, einen neuen Hund als Wachhund anzuschaffen, weil er selbst und seine Familie zu starke emotionale Bindungen gegenüber "Ajax" aufgebaut hatten. Auch dies spricht entscheidend gegen die Annahme, bei "Ajax" habe es sich um ein bloßes Nutztier gehandelt.
Da sich durch die Attacke des Hundes "Ajax" gegenüber dem Kläger auch eine durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefahr verwirklicht hat, hat der Beklagte dem Kläger nach alledem für die von "Ajax" verursachten Verletzungen einzustehen, ohne sich darauf berufen zu können, "Ajax" ausreichend beaufsichtigt zu haben.
Das dem Kläger nach alledem zuzuerkennende Schmerzensgeld bemisst die Kammer mit 9.000,00 DM (§ 847 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO). Dabei ist berücksichtigt, dass der Kläger, wie die Beweisaufnahme ergeben hat (Sachverständiger C.), durch die Attacke des Hundes "Ajax" unter anderem eine große Skalpierungswunde an der rechten Kopfseite davongetragen hat. Das hartnäckige Leugnen dieser Tatsache durch den Beklagten vermag die Kammer in Anbetracht der Tatsache, dass nach den Angaben des Sachverständigen C. auf der Kopfhaut des Klägers noch kleinere Narben, verursacht durch Hundezähne, zurückgeblieben sind, nicht nachzuvollziehen. Die deutlich tastbare Narbe mag zwar derzeit durch das Kopfhaar des Klägers verdeckt sein, ermöglicht dem Kläger aber keine freie Wahl seiner Frisur und wird auch zweifellos sichtbar werden, sofern dem Kläger einmal die Oberhaare ausgehen sollten. Hinzukommt vorliegend noch die Tatsache, dass sich der Kläger durch den Biss in seinen Kopf nach Angaben des Sachverständigen C. in Lebensgefahr befand und dass der Kläger, wie er glaubhaft angegeben hat, verständlicher Weise mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen auf Grund des streitgegenständlichen Vorfalles zu kämpfen hat. In Anbetracht dessen ist der Kammer auch nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung ernsthaft meint, die Ansprüche des Klägers mit der Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.600,00 DM bzw. 3.200,00 DM ausgleichen zu können.
Ein erhebliches Mitverschulden an dem streitgegenständlichen Vorfall kann dem Kläger nach Auffassung der Kammer nicht angelastet werden. Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe den Hund "Ajax" "gequält", hat durch die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme nicht einmal im Ansatz eine Bestätigung gefunden. Es mag sein, dass der Kläger den Hund beim Ballspiel unbeabsichtigt getroffen und hierdurch für den Hund eine Reizlage geschaffen hat, die dessen aggressives Verhalten dann auslöste. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt erst 10 Jahre und 8 Monate alt war, und in Anbetracht der Tatsache, dass es, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, im Hof des Beklagten üblich war, dass in Anwesenheit und mit dem Hund "Ajax" Fußball gespielt wurde, vermag die Kammer hierin kein erhebliches Mitverschulden zu erblicken, sodass es bei dem Schmerzensgeld von 9.000,00 DM verbleibt, von welchen bislang - nur - 1.600,00 DM gezahlt wurden.
Zinsen stehen dem Kläger aus dem demnach noch offenen Betrag von 7.400,00 DM (= 3.783,56 Euro) nur in Höhe des früheren gesetzlichen Zinssatzes von 4 % zu, da der streitgegenständliche Schmerzensgeldanspruch mit dem Vorfall vom 13.05.2000 und damit vor dem 31.05.2000 fällig wurde (Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), sind nicht ersichtlich.