Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz

Landgericht Landau in der Pfalz Urteil vom 22.08.2002 – 2 O 387/02

ECLI:DE:LGLANPF:2002:0822.2O387.02.0A

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

III. Das Urteil ist für die beklagte Partei wegen der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die klagende Partei verlangte den Ausgleich materiellen Schadens von der beklagten Gemeinde, der sie eine nur ungenügende Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht vorwirft.

2

Der den Gegenstand des Rechtsstreites bildende Schadensfall ereignete sich am späten Vormittag des 02.01.02. Damals lag in Landau eine geschlossene Schneedecke. Zur genannten Zeit befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw das Gelände des städtischen Friedhofes in Landau. Sie lieferte einen Blumengebinde in der Aussegnungshalle ab. Als sie über die Zufahrt zur Zweibrücker Straße den Vorplatz der Friedhofshalle verlassen wollte kam ihr ein Wagen entgegen. Da der die Straße mit der Freifläche verbindende Weg nicht breit genug ist, dass zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren können, fuhr die Beklagte einige Meter rückwärts in Richtung Vorplatz. Sie kam dabei vom Fahrweg seitlich ab der den Vorplatz umschließende Rasenfläche liegt.

3

Durch das Aufsetzen wurde der Wagen der Klägerin beschädigt. Ersatz der Reparaturkosten zuzüglich einer Auslagenpauschale verlangte sie im Klageweg. Sie war der Auffassung und geriet mit ihrem Auto auf einen etwa 30 cm hohen Findling, der an der Ecke, dass die beklagte Gemeinde den Findling mit Zeichen oder Fähnchen hätte erkennbar machen müssen, da wegen der gleichmäßig hohe Schneedecke eine Unterscheidung von Fahrweg und anschließendem Gelände nicht möglich gewesen sei.

Entscheidungsgründe

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

5

Der klagenden Partei steht der von ihr verfolgte Schadensersatzanspruch nicht zu. Eine Haftung der beklagten Stadt besteht nicht, da dieser die Verletzung einer sogenannten Verkehrssicherungspflicht nicht angelastet werden kann.

6

Für die Streitentscheidung kann dahinstehen, ob die hier zu beurteilende Pflicht der für den Friedhof verantwortlichen Gebietskörperschaft als Amtspflicht i.S.d. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 zu beurteilen ist, wie dies das Amtsgericht an- und zum Anlass der Verweisung genommen hat, oder die Sicherungspflichten der Gemeinde auf ihrem Friedhof allein nach den Regeln des § 823 BGB zu beurteilen sind [vgl. BGHZ 34, 206]. Sachliche Unterschiede für die Beurteilung des vorliegenden Falles ergeben sich daraus nämlich nicht.

7

Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht beinhaltet unter anderem das Gebot, bei der Eröffnung und Unterhaltung eines Verkehrsbereiches die erforderlichen Sicherungen zu treffen, um die zugelassenen Nutzer vor Gefahren zu bewahren. Es dürfen keine Gefahrenquellen geschaffen werden, wenn nicht zugleich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zur Sicherung zum Schutze anderer Personen geschaffen werden. An diesen Grundsätzen gemessen kann der Beklagten eine haftungsrechtlich bedeutsame Vernachlässigung ihrer Schutzpflichten nicht angelastet werden.

8

Nicht zu beanstanden ist es, wenn die beklagte Gemeinde an den Ecken der den Vorplatz vor der Friedhofshalle umgebenden Rasenflächen Findling positioniert hat; dies aus gestalterischen Überlegungen, offensichtlich aber auch, um das Überfahren der Grünflächen zu verhindern. Hierin sieht auch die Klägerin keine Pflichtwidrigkeit.

9

Das Gericht vermag aber auch nicht der Ansicht der klagenden Partei beizutreten, dass es Aufgabe der in Anspruch genommenen Gemeinde gewesen wäre, die Steine so kenntlich zu machen, dass sie unter einer Schneedecke als Hindernis zu erkennen sind.

10

Einmal ist dabei zu bedenken, dass eine geschlossene, höhere Schneedecke im fraglichen Bereich die Geländeoberfläche nivelliert und so eine Abgrenzung von Fahrweg und Gartenanlage erschwert. Dennoch erlaubt dieser Umstand nicht, abseits des Fahrweges zu fahren. Vielmehr obliegt es ganz allein dem Nutzer sicherzustellen, dass er auf dem Weg bleibt. Verlässt er diesen, so nutzt er die Anlage nicht mehr in dem ihm gestatteten Umfang. Für dadurch entstehende Gefährdungen kann der für den Verkehrsbereich verantwortliche nicht haftbar gemacht werden.

11

Kann danach schon eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht angenommen werden, so kommt es nicht auf die weiter sich aufdrängende Frage an, ob der klagenden Fahrzeugführerin nicht ein so gewichtiges Eigenverschulden anzulasten ist, dass jedenfalls dadurch eine Haftung der in Anspruch genommenen Partei ausgeschlossen wäre.