Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz

Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 06.09.2002 – 2 Qs 20/02

ECLI:DE:LGLANPF:2002:0906.2QS20.02.0A

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 10.06.2002 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

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Der Jugendrichter des Amtsgerichts hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. Juni 2001 wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Trunkenheit im Verkehr verwarnt und ihn angewiesen, ein Jahr lang monatlich ein Therapiegespräch bei der Suchtberatungsstelle der Diakonie nach Weisung der Jugendgerichtshilfe Landau zu führen sowie an einem sozialen Trainingskurs "Life" teilzunehmen.

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Das Urteil ist am Tag der Verkündung rechtskräftig geworden.

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Der Verurteilte begann mit der Teilnahme an eine sozialen Trainingskurs, der von der Live GdbR in Neustadt durchgeführt worden ist, wurde jedoch im November 2001 wegen Verstoßes gegen die Regeln, insbesondere das Alkoholabstinenzgebot von der Teilnahme disziplinarisch ausgeschlossen.

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Nachdem die Staatsanwaltschaft keinen Antrag zur Sanktionierung gestellt hatte, blieb die Beendigung des sozialen Trainingskurses ohne Reaktion. Am 12. April 2002 übersandte die Jugendgerichtshilfe die Abschrift ihres Schreibens vom 10.April 2002 an den Verurteilten, aus dem sich Unregelmäßigkeiten bei der Wahrnehmung der monatlichen Therapiegespräche ergaben. Der Verurteilte hatte bis dahin im Jahre 2001 viermal an einem Beratungsgespräch teilgenommen, zuletzt am 30.10.2001. Sodann blieben Terminvereinbarungsversuche erfolglos. Nach Zugang des Schreibens setzte der Verurteilte allerdings die Therapiegespräche wieder fort.

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Mit Beschluss vom 10.06.2002 hat das Amtsgericht gegen den Verurteilten Jugendarrest in Form von vier Wochen Dauerarrest verhängt, da er den mit Urteil des Jugendgerichts Landau vom 21.06.2001 erteilten Weisungen schuldhaft nicht nachgekommen sei.

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Gegen diesen, am 17.06.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.06.2002 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte sofortige Beschwerde des Verurteilten.

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Er sei beruflich an einer regelmäßigen Teilnahme an den Beratungsgesprächen gehindert gewesen. Er werde diese weiter kontaktieren.

II.

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Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie Rechtsmittel (§ 65 Abs. 2 JGG) ist begründet.

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1. Nach § 11 Abs. 3 JGG kann Jugendarrest verhängt werden, wenn der Jugendliche Weisungen schuldhaft nicht nachgekommen ist und eine Belehrung über die Zuwiderhandlung erfolgt war.

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a)Der Beschluss vom 10.06.2002 bezeichnet die Zuwiderhandlung, die Anlass zu der Verhängung des Jugendarrestes war, nicht. Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich jedoch entnehmen, dass nicht der Abbruch des sozialen Trainingskurses, sondern die Nichtwahrnehmung der Therapiegespräche Anlass für die Verhängung des Jugendarrestes war. Dies ergibt sich auch aus dem Anschreiben an den Verurteilten vom 17. Mai 2002.

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b) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Weisung lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, denn die Weisung, monatlich ein Therapiegespräch zu führen, sollte "nach Weisung der Jugendgerichtshilfe Landau" erfolgen. Es lässt sich aber nicht erkennbar, dass durch die Jugendgerichtshilfe konkrete Weisungen erteilt worden sind, die eine hinreichende Grundlage für die Feststellung eines schuldhaften Verstoßes bieten. Nach der Vermittlung der Therapiestelle ist es dem Verurteilten überlassen worden, die Termine im einzelnen zu vereinbaren. Dies ist auch zunächst ordnungsgemäß gelungen. Danach ist es zu einem "Vorbeitelefonieren" zwischen dem Mitarbeiter der Suchtberatungsstelle und dem Verurteilten gekommen. Auch wenn keineswegs zu verkennen ist, dass der Verurteilte keine ausreichende Initiative zur Vermeidung der Ausfälle bei der Suchtberatung ergriffen hat, ändert dies nichts daran, dass ausreichend bestimmte Weisungen der Jugendgerichtshilfe nicht festgehalten werden können. Eine derartige Aufforderung ist mit dem Schreiben vom 10.04.2002 erfolgt. Dieser Aufforderung ist der Verurteilte nachgekommen.

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2. Unabhängig davon kann der Ungehorsamsarrest nach § 11 Abs. 3 JGG aber auch deshalb nicht verhängt werden, weil er nicht mehr der Durchsetzung einer Weisung dient.

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Die Rechtsnatur des Ungehorsamsarrestes nach § 11 Abs. 3 JGG ist nicht abschließend geklärt (vergleiche dazu Feltes, NStZ 1993,105,107 ff.). Trotz der unterschiedlichen Bewertung der Rechtsnatur des Jugendarrestes besteht aber weitgehend Einigkeit darin, dass die Verhängung von Jugendarrest nach § 11 Abs. 3 JGG voraussetzt, dass die Weisung noch Bestand hat und ihre Befolgung noch möglich ist.

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Nach § 11 Abs. 3 S. 3 JGG muss von der Vollstreckung des Jugendarrestes abgesehen werden, wenn der Jugendliche nach Verhängung des Jugendarrestes der Weisung nachkommt. Dies lässt sich nur dahin verstehen, dass der Jugendarrest als Beugemaßnahme anzusehen ist und deshalb nicht allein als Sanktion für in der Vergangenheit liegenden Ungehorsam verhängt werden kann (vergl. Böttcher/Weber, NStZ 1991,7,8).

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Der Ungehorsamsarrest soll der Durchsetzung des Urteils dienen und die ordnungsgemäße Ausführung der Weisung sichern (BVerfG NJW 1989, 25,29; Brunner-Dölling, JGG, 10.Aflg., § 11 Rdn 8; Dörig DRiZ 1987, 277,278). Der Jugendarrest ist damit Zwangsmittel, nicht gesonderte Strafe, die ohne das sonst notwendige rechtsstaatliche Verfahren wegen des vergangenen Ungehorsams verhängt werden kann. Dies schließt nicht aus, dass die Verhängung des Jugendarrestes gleichrangig mit dem Erzwingungsziel auch die Ahndung des Ungehorsams bezweckt (Landgericht Berlin, Beschluss vom 28.9.1988,507 Qs 44/88 <Juris>). Die Verhängung von Jugendarrest muss jedoch unterbleiben, wenn das andere Ziel, nämlich die Durchsetzung der Weisung, nicht mehr erreicht werden kann (Landgericht Berlin aaO.; Eisenberg, JGG,9.Aflg, § 11 Rdn 12; Diemer/ Schoreit/ Sonnen, JGG, 3. Auflg., § 11 Rdn. 17).

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Vorliegend kann der Jugendarrest nicht der Durchsetzung der Weisung dienen. Denn die Laufzeit der Weisung ist bereits abgelaufen. Eine Ausdehnung der Weisung und/oder die Verlängerung ihrer Laufzeit (§ 11 Abs. 2 JGG) ist unterblieben. Das Amtsgericht hat auch die Mitteilung der Jugendgerichtshilfe vom 10.04. und die Verhängung des Jugendarrestes am 10.06.2002 nicht zum Anlass genommen, die Weisungsdauer zu verlängern; dies spricht dafür, dass die Fortsetzung der Maßnahme als erzieherisch nicht zweckmäßig oder nicht geboten angesehen worden ist. Dann aber lässt sich mit dem Jugendarrest ein Verhalten nicht mehr erzwingen.