Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz
Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 07.11.2002 – 3 T 315/02
ECLI:DE:LGLANPF:2002:1107.3T315.02.0A
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 12.09.2002, Az.: 3 IK 93/02 wird kostenfällig zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf unter 300,00 Eur.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer beantragte am 11.09.2002 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 305 InsO, stellte Antrag auf Restschuldbefreiung und beantragte die Stundung der Verfahrenskosten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 1 bis 26 der Akte verwiesen.
Mit dem angefochtene Beschluss wurde der Stundungsantrag zurückgewiesen, da der Schuldner ein Nettoeinkommen von über 2.000,00 Eur habe und Unterhaltsverbindlichkeiten nicht vorliegen. Die Voraussetzung des § 4 a InsO seien daher nicht dargetan.
Gegen den ihm am 20.09.2002 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 01.10.2002 sofortige Beschwerde ein und begründete diese damit, dass er lediglich ein Nettoeinkommen von 1.341,32 Eur habe, somit lediglich 287,00 Eur pfändbar seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 33 und 34 d.A. verwiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 4 d Abs. 1, 6, InsO, 567, 569 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Gem. § 4 a InsO ist Stundung unter anderem zu gewähren, soweit das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Gegenüberzustellen sind demnach die Kosten des Verfahrens gem. § 54 InsO zu etwaigen Vermögenswerten des Schuldners. Da beim heutigen Insolvenzverfahren auch der Neuerwerb zur Masse gezogen wird, sind bei dieser Prüfung auch Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst nach der Eröffnung des Verfahrens realisiert werden können. Dies trifft zum Beispiel die für das Verbraucherinsolvenzverfahren wichtigen Fälle des laufenden Arbeitseinkommens, das zumindest für ein halbes Jahr in die Prognose aufzunehmen ist. Es ist zu prüfen, ob das vom Schuldner in diesem Zeitraum erlangte pfändbare Einkommen die Verfahrenskosten deckt (Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage, § 4 a Rz. 10; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Ganter, §§ 4a bis 4 d, Rz. 8; dagegen LG Münster, ZinsO 2002, 778).
Dem Schuldner steht nach eigenen Angaben ein Nettoeinkommen von 1.341,32 Eur zur Verfügung. Mithin ist ein Betrag von 287,00 Eur pfändbar. Auf die Dauer von 6 Monaten ergibt dies einen Betrag von 1.722,00 Eur. Dies reicht voraussichtlich aus, um die Kosten zu decken.
Die Kammer macht von der Möglichkeit Gebrauch, dem Amtsgericht die weitere Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Abweisung des Eröffnungsantrags nach § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Masse nicht erfolgen kann, wenn der Antrag auf Verfahrenskostenstundung wegen liquiden bzw. realisierbaren Vermögens zurückgewiesen wird (Frankfurter Kommentar, a.a.O., § 4 a Rz. 10 am Ende).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstands berücksichtigt das Interesse des Schuldners an der Stundung.