Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz

Landgericht Landau in der Pfalz Urteil vom 21.02.2003 – 3 S 190/02

ECLI:DE:LGLANPF:2003:0221.3S190.02.0A

weitere Fundstellen ...

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Kandel vom 24.04.2002, Az. 1 C 360/01, wird kostenfällig zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kammer nimmt auf die zutreffenden Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist Folgendes:

2

Die Klägerin trägt vor,

3

die Behauptung des Beklagten, eine Benachteiligung in Höhe von 82.600.--DM sei auszugleichen gewesen, sei unsubstantiiert. Die Behauptung sei zudem falsch. Der Bruder des Beklagten habe immer eine angemessene Miete für seine 45 qm große Wohnung gezahlt und im Übrigen an den Geburtstagen und zu Weihnachten lediglich 100.-- DM erhalten. Der Bruder des Beklagten sei Dipl. Betriebswirt und habe stets sein eigenes Geld verdient und sei immer finanziell unabhängig gewesen. Die Berechnung des Erblassers nebst Tabelle sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Darüber hinaus entbehre sie jedes rechtlichen und tatsächlichen Bezugs, da die Dachwohnung teils eigengenutzt und eine Fremdvermietung nicht zulässig sei. Der Bruder des Beklagten habe für die von ihm genutzten Räume 200 DM gezahlt. Bei 44,6 qm entspreche dies 4,48 DM pro qm. Dies sei angemessen.

4

Demgegenüber seien dem Beklagten diverse Räume im Elternhaus zur Verfügung gestellt worden. Er habe über viele Jahre hinweg die Werkstatt im Keller und im Obergeschoß die Hälfte eines Raumes unentgeltlich genutzt. Er, der Beklagte, habe die Werkstatt im Keller für 400 DM angemietet, aber nichts bezahlt. Damit sei die angebliche Absicht des Erblassers, einen finanziellen Ausgleich herzustellen, widerlegt. Dies umso mehr, als der Beklagte allein bis 1990 schon weitere 27.000.--DM ohne irgendwelche Gegenleistung erhalten habe.

5

Zudem sei nunmehr ein Schreiben des Erblassers vom 15.06.1999 an seine Hausbank aufgetaucht, mit dem er alle zugunsten Dritter abgeschlossenen Verträge widerrufen habe. Dieses Schreiben zeige, dass der Erblasser die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch als Alleinerbin habe eingesetzt wissen wollen, wie dies dem Erbvertrag entsprochen habe. Der dann 14 Tage später zu Tage getretene Sinneswandel sei ein deutlicher Beweis für den Missbrauch seiner durch Erbvertrag eingeschränkten Verfügungsmacht und zeige deutlich die böswillige Beeinträchtigungsabsicht.

6

Die Klägerin beantragt,

7

das Urteil des AG Kandel - AZ 1 C 360/01, vom 24.04.02 - aufzuheben und nach dem Schlußantrag erster Instanz zu erkennen.

8

Der Beklagte beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Er habe in seinen Schriftsätzen vom 25.07.2000, Seite 2, 26.10.2000, Seite 4 und 05.03.2001, Seite 4 in erster Instanz substantiiert zur Vorteilsnahme durch seinen Bruder vorgetragen. Zu Recht habe das Amtsgericht diesen Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt, da die Klägerin der ihr obliegenden Vortragslast nicht genügt habe.

11

Der Beklagte selbst habe in einem Raum im Dachgeschoß, den der Erblasser und die Klägerin zum Abstellen eigener Gegenstände genutzt hätten, lediglich einige wenige Umzugskartons (5 - 7 Stück) untergestellt gehabt. Die Werkstatt im Keller habe dem Erblasser gehört. Im Keller seien in einem Schrank die Waffen des Erblassers und in einem weiteren Schrank Werkzeuge des Beklagten sowie die Münzsammlung und die Briefmarkensammlung aufbewahrt worden. Die Werkstatt und das dortige Werkzeug seien dem Beklagten zugedacht gewesen. Bis heute habe er diese Gegenstände jedoch von der Klägerin nicht erhalten. Es habe sich daher bei der behaupteten Nutzung durch den Beklagten lediglich um eine untergeordnete Mitbenutzung durch Einstellen einiger weniger Gegenstände gehandelt.

12

Die vorgelegte Liste P/D (Bl. 125 d.A.), die mit 25.887.--DM endet, befasse sich mit Beträgen, die der Beklagte im Wesentlichen während seiner Ausbildungszeit erhalten habe. Soweit dort im Jahr 1976 unter den Nummern 5/76, 6/76 und 7/76 höhere Einzelbeträge enthalten seien, habe es sich um Zahlungen gehandelt, die der Erblasser als Entgelt in Anerkennung dem Beklagten geleistet habe, weil der Beklagte 3 Monate lang im Haus des Erblassers und der Klägerin gearbeitet und die gesamte Elektroanlage erneuert habe. Zudem habe er die Bauaufsicht über die anderen Handwerker in diesem Zeitraum geführt. Der Bruder des Beklagten habe trotz entsprechender Bitte des Erblassers und der Klägerin bei den Renovierungsarbeiten nicht geholfen. Trotzdem habe er 2.600.--DM erhalten. Wegen des Vortrags des Beklagten zu den weiteren Zahlungen wird auf den Schriftsatz vom 30.09.2002 Bl. 3 (= Bl. 261 der Akte) verwiesen. Die Klägerin unterlasse es vorzutragen, dass auch der Bruder des Beklagten immer wieder Geldbeträge erhalten habe, um diesem aus seinen Schwierigkeiten (Schulden) zu helfen.

13

Ein kurzfristiger Sinneswandel des Erblassers liege nicht vor. Das vorgelegte Schreiben vom 15.06.1999 betreffe nicht den Vertrag zugunsten Dritter bzgl. des Kontos 310034010, sondern das Sparkonto 310034428. Dies stelle der Erblasser mit Schreiben vom 01.07.1999 (Bl. 266 d.A.) an die Volksbank Bonn klar.

14

Das handschriftliche Testament des Erblassers habe dazu gedient, sicherzustellen, dass die Waffen des Erblassers dem Beklagten vermacht werden. Mit der vorstehenden Auseinandersetzung habe das Testament nichts zu tun.

II.

1.

15

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 2287 BGB.

16

Zu Unrecht meint der Beklagte, dies gelte bereits deshalb, weil die Klägerin durch ihre Unterschriften in den Vertrag zugunsten Dritter eingewilligt habe. Der Beklagte versäumt es nämlich substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass sich die Klägerin über die Höhe der auf dem Sparkonto vorhandenen Summe im Klaren gewesen sei. Die Klägerin hat zudem, und hierauf verweist sie mit Recht, lediglich unter der Position Ersatzbegünstigter unterschrieben. Es kann deshalb nicht unterstellt werden, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass sie einen Vertrag zugunsten Dritter mit Widerrufsvorbehalt unterschrieb. Selbst wenn man in der Unterschrift eine Einwilligung in die Verfügung vom 01.09.1999 sehen wollte, ändert dies nichts. Denn die formlose Einwilligung des Vertragserben in eine ihn benachteiligende Schenkung unter Lebenden im Sinne von § 2287 BGB nimmt diesem grundsätzlich nicht den Schutz des § 2287. Gewiss ist es richtig, dass der Vertragserbe die Möglichkeit haben muss, auf den Schutz des § 2287 BGB auch vor dem Erbfall zu verzichten. Doch gebietet es die Nähe eines solchen Verzichts zum Erbverzicht (§§ 2348, 2352 BGB), insoweit auf die Einhaltung der Form des § 2348 BGB zu bestehen (BGHZ 108, 252, 255 sowie Palandt, 61. Aufl., Rdz. 8).

17

Nach § 2287 BGB kann und darf der Erblasser, der sich wie hier durch Erbvertrag auf eine bestimmte Verfügung von Todes wegen festgelegt hat, über sein Vermögen, trotz der eingegangen Bindung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden grundsätzlich frei verfügen. Missbraucht der Erblasser dieses ihm verbliebene Verfügungsrecht, dann genießt der Vertragserbe den Schutz des § 2287 BGB. Die Grenze zwischen den Fallgestaltungen, bei denen dem Vertragserben bei ihn benachteiligenden Schenkungen, dieser Schutz zukommt, und denjenigen Fällen, in denen der Vertragserbe schutzlos bleibt, wird seit der grundlegenden Entscheidung des BGH in BGHZ 59, 343 ff. mit Hilfe der Frage nach dem "lebzeitigen Eigeninteresse" des Erblassers gezogen (Zustimmend das überwiegende Schrifttum, vgl. die Nachweise bei Münchener Kommentar zum BGB/Musielak, 3. Aufl., § 2287 Rn. 13). Zur Bestimmung des lebzeitigen Eigeninteresses kommt es darauf an, ob die Gründe, die den Erblasser zu der Verfügung bestimmt haben, ihrer Art nach so sind, dass der Vertragserbe sie anerkennen und dass er die Beeinträchtigungen daher hinnehmen muss (BGHZ 77, 264, 266 ff). Um dies festzustellen muß der Tatrichter die Bindung des Erblassers in dem Erbvertrag einerseits und seine Gründe für die Benachteiligung des Vertragserben andererseits unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zueinander in Beziehung setzen und deren Gewicht miteinander vergleichen. Erscheint nach dieser Abwägung die Schenkung als billigenswert und gerechtfertigt, greift 2287 BGB nicht ein (BGHZ 83, 44, 45, 46).

18

Für die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 2287 BGB bei einer Schenkung in der Absicht, den Vertragserben zu benachteiligen gehandelt zu haben, ist der Vertragserbe darlegungs- und beweispflichtig (BGHZ 66, 15 und 16). Dieser Darlegungslast ist jedoch genügt, wenn die Vertragserbin vorgetragen hat, der Erblasser habe ohne "lebzeitiges Eigeninteresse" gehandelt. Es ist dann Sache des beschenkten Beklagten, die sich aus diesem fehlenden Eigeninteresse ergebenden Vermutung einer neben der Begünstigungsabsicht gleichzeitig vorhandenen Benachteiligungsabsicht durch die Darlegung von Umständen zu erschüttern, die für ein lebzeitiges Eigeninteresse sprechen. Ist das geschehen, hat der Vertragserbe diese Umstände zu widerlegen und damit die Begünstigungsabsicht zu beweisen (OLG Köln, FamRZ 1992, 607, 608, Palandt, a.a.O., § 2287 Rdz. 9).

19

Die Kammer geht von einem "lebzeitigen Eigeninteresse" des Erblassers aus. Der Erblasser verfolgte mit der beanstandeten Schenkung das anerkennenswerte Ziel, eine finanzielle Ungleichbehandlung seiner und der Klägerin Söhne zu vermeiden.

20

Die Kammer erachtet es als unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO), welches Interesse der Erblasser mit der Zahlung der 40.000.--DM am 01.09.1999 verfolgte. Der Beklagte hat dies unter Vorlage diverser Urkunden, deren Authentizität die Klägerin nicht bestreitet, substantiiert dargelegt. Der Erblasser hat beispielsweise akribisch aufgelistet, was der Bruder des Beklagten durch das kostenfreie Wohnen erspart hat. Die Kammer verweist insoweit auf die Auflistung Bl. 264 der Akte, überschrieben mit "Finanzielle Schädigung durch Vorteilsnahme" nebst Anlage. Dort errechnete der Erblasser einen Gewinn für Bert, den Bruder des Beklagten in Höhe von 82.600.--DM in den Jahren 1986 bis 1995. In einem Brief vom 14.09.1995 an den Beklagten wird der Grund für die Anlegung des Vertrags zugunsten Dritter am 19.09.1995, Vorstufe der beanstandeten Schenkung deutlich ausgesprochen (Bl. 262 d.A.).

21

Eine finanzielle Bevorzugung des Bruders des Beklagten zwischen 1986 und 1995 lag auch objektiv vor. Die Einwendungen der Klägerin hierzu, jener habe immer 200 DM bezahlt sind unsubstantiiert (§ 138 Abs. 3 ZPO), zumal Zahlungen bei der Rechnung des Erblassers im Einzelnen berücksichtigt sind. Die lediglich geringfügige Nutzung des Elternhauses durch den Beklagten - der Vortrag des Beklagten hierzu wurde von der Klägerin gleichfalls nicht substantiiert in Abrede gestellt und zudem ist ihr Vorbringen ohne zeitliche Einordnung - kann den finanziellen Vorteil mietfreien Wohnens über einen so langen Zeitraum nicht annähernd ausgleichen. Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der 400 DM Miete für den Keller ist nicht berücksichtigungsfähig (§ 531 Abs. 2 ZPO). Die von der Klägerin angeführten Zuwendungen an den Beklagten sind vom Beklagten ausreichend - nicht substantiiert bestritten - erläutert und überwiegend als Unterhaltsleistungen einzuordnen. Sie können deshalb bei der Wertung gleichfalls nicht entscheidend zu Lasten des Beklagten herangezogen werden, zumal sie überwiegend einen Zeitraum vor dem hier maßgeblichen betreffen.

22

Für eine Benachteiligungsabsicht gegenüber der Klägerin neben der vorgenannten Motivation ist nichts ersichtlich. Ein anderer geänderter Wille des Erblassers lässt sich weder dem Testament vom 07.04.1991 (Bl. 239 der Akte), lange vor dem fraglichen Zeitpunkt, noch dem Schreiben des Erblassers vom 15.06.1999 an die Bank entnehmen. In diesem werden zwar alle zugunsten Dritter abgeschlossenen Verträge und gegebene Vollmachten widerrufen. Allerdings ist dort einerseits das Sparkonto nicht genannt, andererseits ist nicht einmal bekannt, ob dieses Schreiben je an die Bank gelangt ist. Es wird auch nicht weiter über die Motivation des Erblassers bei Abfassung des Schreibens vorgetragen. Zudem spricht die Auszahlung der 40.000.--DM an den Beklagten am 01.09.1999 gegen eine Änderung des Willens des Erblassers.

23

Die festgestellten Gründe für die Verfügung sind ihrer Art nach so, dass die Klägerin sie anerkennen und die Beeinträchtigung daher hinnehmen muss. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass insoweit enge Grenzen gesetzt sind.

24

Grundsätzlich genügt es, - negativ betrachtet - nicht, dass nach dem Erbvertrag beim Erblasser ein Sinneswandel eingetreten ist, wenn im Übrigen die Umstände, wie sie im Zeitpunkt dieser Verfügung vorlagen, unverändert fortbestehen. Hiervon kann bei der dargestellten Motivation, die im Zeitpunkt des Erbvertrags im Jahr 1959 nicht vorhersehbar war, nicht ausgegangen werden.

25

Neben dem Bedürfnis des Erblassers, im Alter versorgt und gegebenenfalls auch gepflegt zu werden (BGHZ, 83, 44, 46) wird auch die Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung des Erblassers anerkannt. Insbesondere hier muss im Einzelfall abgewogen werden, ob die Gründe des Erblassers die benachteiligende Schenkung, trotz der erbvertraglichen Bindungen, zu rechtfertigen vermögen. Allein auf das Bestehen einer sittlichen Pflicht ist nicht abzustellen. Es muss geprüft werden, ob das Gewicht der sittlichen Gründe, die der Erblasser zu der benachteiligenden Schenkung bestimmt hat, groß genug ist, um die Beeinträchtigung der Vertragserbin zu rechtfertigen (BGH, a.a.O.).

26

Anerkannt ist z.B. als Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung, dass der Erblasser mit dem Geschenk einer Person, die ihm in besonderer Weise geholfen hat seinen Dank abstatten wollte (BGHZ, 66, 15, 16). Dagegen ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB gegeben, wenn die Verfügung des Erblassers, ihrem Gehalt nach, auf eine Korrektur des Erbvertrages oder des gemeinschaftlichen Testaments angelegt war (BGH a.a.O.). Zu weit geht nach Auffassung der Kammer das OLG Köln, welches ausführt, eine Rechtfertigung der Schenkung, auch unter Berücksichtigung der erbvertraglichen Bindung setze vielmehr eine sittliche Verpflichtung gegenüber dem Beschenkten voraus, die sich nicht schon aus langjähriger personeller Verbundenheit ergibt, sondern nur aus besonderen Leistungen, Opfern oder Vermögenszusagen, die der Beschenkte für den Erblasser oder ihm nahestehende Personen erbracht habe. Dies bindet die im Grundsatz vorhandene Verfügungsfreiheit des Erblassers zu sehr und entfernt sich - bei aller Sinnhaftigkeit der Erarbeitung objektiver Kriterien - zu weit von dem Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigungsabsicht.

27

Die Kammer sieht es als anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an, wenn er bei jahrelangen Zuwendungen an einen von zwei Söhnen der Auffassung ist und dies umsetzt, dem anderen auch etwas zukommen zu lassen. Diese Grundidee des Ausgleichs unter den Abkömmlingen muß der Vertragserbe hinnehmen, jedenfalls wenn es sich um den Ehegatten handelt und der Ausgleich zwischen den gemeinsamen Abkömmlingen herbeigeführt werden soll.

2.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

29

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 708 Nr. 10 analog § 711 ZPO (LG Landau NJW 2002, 973). Entgegen der Auffassung des LG Bad Kreuznach (NJW 2003, 72) besteht ein sachlicher Grund für eine analoge Anwendung. Die Überlegungen des LG Kreuznach sind bereits im Ansatz fragwürdig, wenn es sich zunächst mit der Anwendbarkeit des § 713 ZPO in analoger Form auseinandersetzt. Die Anwendbarkeit des § 713 ZPO ist nämlich Folge der analogen Anwendung des § 708 Nr. 10 ZPO, die geboten ist, da der Gesetzgeber bei der ZPO-Reform es offensichtlich versäumt hat, Berufungsurteile der Landgerichte in § 708 Nr. 10 ZPO einzubeziehen. Sinn der Regelung ist es, dem Schuldner eine Vollstreckungsmöglichkeit ohne Sicherheitsleistung zu ermöglichen, da von einem Urteil, welches bereits zwei Instanzen durchlaufen hat, ein erhöhtes Maß an Genauigkeit und Richtigkeit erwartet wird. Diese Erwägung gilt für Urteile der Oberlandesgerichte und solche der Berufungskammern der Landgerichte gleichermaßen.

30

Die Revision war zuzulassen, da der vorliegende Einzelfall Veranlassung gibt, die Leitsätze für die Auslegung des Begriffs "lebzeitiges Eigeninteresse" zu konkretisieren (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).