Rechtsprechung / Landgericht Landau in der Pfalz

Landgericht Landau in der Pfalz Urteil vom 03.04.2003 – 4 O 767/02

ECLI:DE:LGLANPF:2003:0403.4O767.02.0A

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12/10 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Am 01.12.1999 unterzeichnete die Klägerin bei der als Vermittlerin für die Beklagte tätigen Sparkasse S. in L., Geschäftsstelle E., einen Antrag auf eine Rentenversicherung mit Überschussbeteiligung. Es wurde eine Rentenversicherung nach dem Tarif SR vereinbart, also eine Leibrentenversicherung auf ein Leben mit sofort beginnender Rentenzahlung gegen Einzahlung eines Einmalbetrages, nachdem die Klägerin zuvor Angebote eingeholt hatte. Für die Klägerin wurden über die Sparkasse S. in L. an die Beklagte, die den Antrag der Klägerin annahm, 79.990,00 DM überwiesen. Seit 01.02.2000 erhält die Klägerin ununterbrochen monatlich eine Leibrente in Höhe 342,58 DM zuzüglich einer Überschussbeteiligung.

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Mit Schreiben vom 30.04.2002 begehrte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Beendigung des Versicherungsvertrages sowie Darstellung der Rückkaufswerte und deren Berechnung unter Zugrundelegung des nächstmöglichen Beendigungstermins. Mit Schreiben vom 15.05.2002 erwiderte die Beklagte, dass Versicherungen mit laufender Rentenzahlung - wie der hier Vorliegenden - generell nicht mehr aufgelöst werden könnten. Durch Schreiben vom 25.06.2002 widersprach die Klägerin dem Abschluss des Vertrages und forderte die Beklagte zur Herauszahlung der Prämien unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen bis spätestens 09.07.2002 auf.

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In Ziffer 10 der Bestimmungen des Antrags vom 01.12.1999 heißt es:

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"Dem Abschluss des Vertrages kann ich bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Auf dieses Widerspruchsrecht werde ich im Versicherungsschein nochmals gesondert hingewiesen".

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Die Klägerin trägt vor:

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Bei einer Überprüfung habe sich herausgestellt, dass sie weder den Versicherungsschein, die Vertragsbedingungen, noch die Verbraucherinformation erhalten habe. Sie habe deshalb fristgerecht von ihrem Widerspruchsrecht nach Ziffer 10 der Bestimmungen des Antrags Gebrauch gemacht. Da sie, die Klägerin, den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nicht erhalten habe, habe sie dem Vertrag innerhalb der schriftlichen zugesicherten Frist widersprochen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass über einen längeren Zeitraum Zahlungen erfolgt seien. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 7 Verbraucherkreditgesetz, § 2 Haustürwiderrufsgesetz sowie § 5a VVG sei nicht möglich. Darüber hinaus sei in den eigenen AGBs der Beklagten (Ziffer 10 der Bestimmungen des Antrags) das Widerspruchsrecht zeitlich unbefristet; hieran habe sich die Beklagte als Verwender zu halten. Auch sei ihr Anspruch - der Klägerin - nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen. Ihr stünden die gezahlten Überschussbeteiligungen alleine zu, sie seien nicht zurückzuerstatten. Diese Beträge seien seitens der Beklagten mit dem eingezahlten Betrag erwirtschaftet und somit nicht Teil der anzurechnenden Leistung. Sie habe insgesamt (bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung) 10.619,98 DM (31 mal 342,50 DM) zuzüglich EUR 1.401,27 erhalten. Damit seien EUR 35.067,06 von der Beklagten zurückzuzahlen.

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Nachdem die Klägerin ursprünglich begehrt hat, die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.468,33 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hat sie den Rechtsstreit in Höhe von EUR 1.401,27 in der Hauptsache für erledigt erklärt; dieser Erledigungserklärung ist die Beklagte entgegengetreten.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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1) die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, EUR 35.067,06 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2) festzustellen, dass die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 1.401,27 EUR erledigt ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage insgesamt abzuweisen.

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Sie trägt vor:

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Sowohl der Versicherungsschein als auch die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation seien der Klägerin am 28.12.1999 per Post übersandt worden. Ein Zustellungsnachweis existiere nicht, da der Postversand formlos erfolgt sei. Jedoch sei kein Postrücklauf zu verzeichnen gewesen, so dass von einem ordnungsgemäßen Zugang an die Klägerin ausgegangen werden müsse. Auch seien Mitarbeiter der Sparkasse S. in L. in der Folgezeit weiterhin in Kontakt mit der Klägerin gewesen; diesen gegenüber habe die Klägerin nie beanstandet, dass sie keine Versicherungsunterlagen erhalten habe. Es sei kaum anzunehmen, dass die Klägerin einer Überweisung an sie, die Beklagte, in Höhe von 79.990,00 DM zugestimmt und Rentenzahlungen auf die Dauer von ca. 2 1/2 Jahren vereinnahmt hätte, wenn der Klägerin die einschlägigen Vertragsunterlagen tatsächlich gefehlt hätten. Zudem könne die Klägerin nicht rund 2 1/2 Jahre nach Zustandekommen des Vertrages diesem mit Hinweis auf Ziffer 10 des Antragsformulars widersprechen. Nach Treu und Glauben habe sie, die Beklagte, nach so langer Vertragslaufzeit davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin auf ein Widerspruchsrecht verzichtet habe, auch wenn ihr die Versicherungspolice, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation tatsächlich nicht zugegangen sein sollten. In analoger Anwendung zu § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz, § 2 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz und § 5a VVG müsse im vorliegenden Fall eine Ausschlussfrist von maximal einem Jahr angenommen werden. Nach Ablauf von einem Jahr ab Vollzug des Versicherungsvertrages sei es der Klägerin versagt, sich auf ein Widerrufsrecht zu berufen. Nach § 242 BGB (Treu und Glauben) sei der Klägerin die Berufung auf den Nichtzugang des Versicherungsscheins nicht mehr möglich. Der streitgegenständliche Rentenversicherungsvertrag bestehe somit fort. Es bestünden keine Rückerstattungsansprüche.

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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Rückzahlungsanspruch zu, da der streitige Rentenversicherungsvertrag wirksam fortbesteht.

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Nach § 5 a Abs. 2 S.1 VVG beginnt der Lauf der Widerspruchsfrist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Nach § 5a Abs. 2 S.4 VVG erlischt abweichend von § 5a Abs. 2 S.1 VVG das Recht zum Widerspruch des Versicherungsnehmers jedoch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Danach hat die Klägerin ihr Widerspruchsrecht im Ergebnis verloren. Die Vorschriften des VVG sind auf den vorliegenden Rentenversicherungsvertrag anwendbar, weil es sich hierbei um eine Leibrentenversicherung, also eine Personenversicherung nach § 1 Abs. 1 S.2 VVG handelt (vgl. auch die Erläuterung der Tarifkurzbezeichnungen, Anlage K1 zur Klageschrift). Die Vorschrift des § 5a Abs. 2 S.4 VVG hatte sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung als auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die heute noch gültige Fassung.

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Der Einmalbetrag ist bei diesem Versicherungsmodell der Prämienzahlung gleichzustellen. Der Einmalbetrag in Höhe von 79.990,00 DM wurde an die Beklagte in einem Zeitraum zwischen Antragstellung (01.12.1999) und Auszahlung der ersten Rentenzahlung bzw. Versicherungsbeginn (01.02.2000) geleistet. Die Jahresfrist war damit in jedem Falle zu Beginn des Monats Februar 2001 abgelaufen, so dass das Widerspruchsrecht der Klägerin bereits erloschen war, als sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.04.2002 erstmals die Beendigung des Vertrags begehrte. Danach kommt es auf den Zugang des Versicherungsscheins und der weiteren Unterlagen nicht an.

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Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Beklagte im Antragsformular unter Ziffer 10 das Widerspruchsrecht als zeitlich unbefristet darstellt, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Hierbei handelt es sich lediglich um einen belehrenden Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 5 VVG, den das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen bei Stellung des Antrages sogar für wünschenswert hält (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 5a Rdn. 54). Dass es sich um eine Belehrung handelt, ist offensichtlich, ergibt sich schon aus der Formulierung der Ziffer 10 selbst und schließt die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 S.4 VVG nicht aus.

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Der Inhalt des Rentenversicherungsvertrages richtet sich nach dem Verlust des Widerspruchsrechts der Klägerin nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten (vgl. hierzu ebenda, Rdn. 57).

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Im übrigen hält es die Kammer auch für treuwidrig, wenn sich die Klägerin auf ein etwa ihr zustehendes Widerspruchsrecht beruft, obwohl sie doch fast 2 1/2 Jahre Rentenleistungen vereinnahmt hat.

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Die Klage ist daher nicht erfolgreich. Das gilt auch für den Feststellungsantrag.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.